1866 / 199 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ZE““ 2 üe 0 Ein⸗ Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach, Mecklenburg⸗Strelitz, Oldenburg, Braun⸗ ichkeiten prigleg, so daß, venn aees 8.. die Guangehnn Sachsen⸗ Misennchn., Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗ nahme frei, ein ra scher Fortschritt des vx. r 99 22 At 9 ist Gotha, Anhalt, Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗Rudol⸗

»Reuter’'s Office« meldet: New⸗York, 4. 5 . stadt, Waldeck, Reuß ältere und Reuß jüngere Linie, Schaumburg⸗ (pr. „Hiberniane). In New⸗HOrleans sind verschiedene

. wan. Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg, die Einladung zu einem

pflichtung des baldigen militairischen Anschlusses und zur Einberufung des Parlaments, sobald dieselbe von Preußen erfolge. Diese Einladung haben nur die Regierungen von Sachsen⸗Mei⸗ ningen und Reuß ältere Linie abgelehnt. Den übrigen Staaten hat aber noch während des ausgebrochenen Krieges der Wunsch ausge⸗ sprochen werden können, daß sie die Vorbereitungen zu den Parla⸗ G mentswahlen auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849. Telegraphische Depeschen 14 3 durch Abtheilung der Wahlkreise und Wahlbezirke soweit einleiten. baus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau. möchten, daß im gegebenen Zeitpunkte sofort zur Ausschreibung der 8 F bt Wahlen geschritten werden könne.

München, Dienstag, 14. August, Abends. Das Verbot Veh eh gesch. Krieg sind inzwischen die Verhältnisse Nord⸗ und der Ausfuhr von Proviantvorräthen nach Preußen und nach Mittel. Deutschlands wesentlich beeee . 1Sg.

den von Preußen okkupirten Ländern ist aufgehoben. Ministe: Interesse der Konsolidirung des neuen Bundes, daß der Zuse -

G 1„ 1 g f. fritt des Parlaments bald erfolge. 7 Berlin abgereist. E1u““] lichen Regierung bereits Mittheilungen über die getroffene -

Vorbereitungen vor, und es ist nunmehr vor Allem nothwendig, daß

verhaftet worden. Aus Mexiko wird vom 27. v. M. gemeldet, daß in der Hauptstadt ein Aufstand versucht wurde, dessen Anstifter alsbald verhaftet und verbannt wurden. 2 Nach Berichten aus Havannah trifft Spanien Vorkehrungen zu einem neuen Angriff auf Chilll.

für Preußen selbst diesen Wahlen die erforderliche gesetzliche Grundlage gegeben werde. 8 Die Königliche Regierung legt zu diesem Zwecke dem Landtage 1 8 5 das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 mit einigen nothwendigen Wahlgesetzes für den Reichstag des norddeutschen Veränderungen als Wahlgesetz zum Reichstage des norddeutschen Bun⸗ Bundes nebst Motiven lautet: 8 des vor, indem sie sich für das Wahlverfahren den Erlaß eines Regle⸗ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., 1 v verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landta ges der P v111116““ Monarchie was folgt: §. 1. Wähler ist seder unbescholtene Prꝛuße Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Ent⸗ welcher das 25, Lebensjahr zurückgelegt hat, §. 2. Von Feiche F wurf eines Gesetzes, betreffend die Ertheilung der Indem⸗ eI. ansgeschkossen:1), Personen⸗ 88 Vermb⸗ nität in Bezug auf die Führung des Staatshaushalts vom Be eesche s asgbndeostent Henbheth ershner worhen ist und zwar Jahre 1862 ab und die Ermächtigung zu den Staats⸗Ausgaben 8 * 8 8 7 8 .— 8 , ) 527272 . * 44 . Prend der Dauer dieses Konkurs⸗ oder Fallitverfahrens; 3) Perso⸗ für das Jahr 1866, hat folgenden Wortlaut: u 8 nen, welche eine Armen⸗Unterstützung aus öffentlichen oder. Gemeinde⸗ Wir Wil helm, von Goltes EE“ e. mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, bezogen haben. §. 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zunn was folgt: Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen, Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind. § 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder wahl⸗ berechtigte Preuße, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und seit a der Staat bre⸗ mindestens 3 Jahren dem Staate angehört hat. Verbüßte oder durch Rechnungen, Indemnität ertheilt. .. W“ Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen 11 Artit el2. G 88 von der Wahl nicht aus. §. 5. Personen, die ein öffentliches Amt beklei⸗ Die Staats⸗Regierung wird füꝛ das Jahr 866 Botdfer Ausgaben den, beduüͤrfen zum Eintritt in den Reichsrath keines Urlaubs. ,8. 6. der laufenden Verwaltung bis zur Höhe von Einhundertvierundfünfzig Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszäͤhlung Millionen Thalern ermächtigt.g. vorhandenen Bevoͤlkerung ist ein Abgeordneter zu wählen. Ein Urkundlich ꝛc. 8 ös Ueberschuß von wenigstens Fünßzigtausend Seelen der Gesammt⸗ M 9. t i v e. 8 lts⸗Etat seit dem Bevoͤlkerung wird vollen Hunderttausend Seelen gleich gerech⸗ Die Verhandlungen über den Staatshaushal 8⸗E seit Fht net. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu Jahre 1862 haben, wie bekannt, elne Vereinharung Geen Er desh wählen. §. 7. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimm⸗ gehabt. Die seitdem getroffenen Verfügungen über C“ abgebens in kleinere Bezirke eingetheilt. §. 8. Wer das Wahlrecht entbehren daher der gesetzlichen Grundlage welche nach ee8 v- in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Verfassungs⸗Urkunde allein in dem jährlich festzustellenden Gesetz über Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. den Staatshaushalt zu finden ist. ] 8& Hnn jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen gäzu⸗ V Das Gesetz über den Staatshaushalts⸗Etat, wenn nn S g. de legen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu⸗ und Vor⸗ V gekommen wäre, würde der Staatsregierung zu dgen in He⸗ namen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. iese mäßheit desselben vorgenommenen Berwaltenigshandlungen⸗ im Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Voraus die Ermächtigung gewährt haben. Eine solche Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und Ermächtigung für Verwaltungshandlungen, welche in der ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen Vergangenheit liegen, kann der Natur der Zache nach zun sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Be⸗ Zeit nicht mehr ertheilt werden. Um der. Führung des Staats, hörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und inner⸗ haushalts für die Zeit seit dem Beginn 188 Jahres 1862 halb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen ge⸗ eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, bedarf es daher eines schlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der anderweitigen Ausspruchs der Gesetzgebung, welcher nur auf Er⸗

ê. Landtags⸗Angelegenheiten.

8 8 44 F. Ih N Der dem Abgeordnetenhause vorgelegte Entwurf eines

Artikel 1. 8 Der Staatsregierung wird in Bezug auf die seit dem Beginn des Jahres 1862 ohne gesetzlich festgestellten Staatshaushalts⸗Etat ge⸗ ührte Verwaltung, vorbehaltlich der Beschlußfassung des Landtages über die Entlastung der Staatsregierung nach Vorlegung der Jahres⸗

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Wakl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. §. 10. Die theilung der Indemnität, d. h. auf Enthebung der Staats⸗Regierung Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeinde⸗Mit⸗ von der Verantwortung dafür, daß überhaupt der Staatshaushalt Üüeder zuzuziechen, welche kein Staats⸗ oder Gemeindeamt be⸗ während der gedachten Zeit ohne gesetzliche Feststellung eines Etats eiden. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel geführt worden ist, gerichtet sein kann. 8 F“

grift ausgeübt. F. 11. Die Wahl ist direkt. Sie er⸗ Indem die Staats⸗Regierung das Zeugniß für sich in Anspruch 1 nehmen darf, daß sie bei der von ihr den Staatsmitteln gegebenen Verwendung nur für den Fortbestand einer geregelten Verwaltung, für Erfüllung der auf der Staatskasse ruhenden Verpflichtungen und für Erhaltung der bestehenden Einrichtungen gewissenhaft Sorge ge⸗ tragen habe, glaubt sie der Zustimmung des Landtages zu dem die Ertheilung der Indemnität aussprechenden Art. 1 des Gesetzentwurfs

ohne Untersch 1 zahl irekt. Sie er folgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wablkreise ab⸗ benen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmen⸗

mehrdeit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen⸗ ichheit entschridet das Loos. §. 12. Stellvertreter der Abgeordne⸗ . 8. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, Cahlverfahren, insoweit dieses nicht sich versichert halten zu dürfen. 88 estgestellt worden ist, werden von der Daß durch die Ertheilung der Indemnität der Prüfung der vorzulegenden Rechnungen über den Staatshaushalt, der etwanigen Motive. Mconitur ihrer einzelnen Ansätze in quali und quanto und dem⸗ Berrits am 9. April d. J. hat die Königliche Regierung, als sie gemäß der Beschlußnahme über die Entlastung der Staats⸗Re⸗ beim frücheren Bundestage die Verfassungs⸗Reform beantragte, hierzu gierung (Artikel 104 der Verfassungs⸗ Urkunde) nicht vorge⸗ dir Mäitmärtung eines aus direkten Wahlen hervorgehenden Parla⸗ griffen werden würde, erscheint nicht bedenklich: um jedoch jeden in Vorschlag gebracht. 8 Zweifel auszuschließen, ist ein ausdrücklicher Vorbehalt in diesem Sinne

dlag ist im Artikel IV. der Grundzüge der neuen in den Artikel 1 der Vorlage aufgenommen worden. lche am 10. Juni d. J. allen früheren Bundes⸗ Für das laufende Jahr hat die Staats⸗Regierung von der wieder⸗

am 14. Juni in der letzten Bundestags⸗ holten Vorlegung eines Staatshaushalts⸗Etats abgesehen.

worden, dahin praäzifirt, daß die National⸗Vertre- Niachdem die Verwaltung bereits über sieben Monate ohne 1 lgesetzs vom 12. April gesetzlich festgestellten Staatshaushalts⸗Etat geführt worden ist, würde ein Voranschlag im eigentlichen Sinn nur noch für erging von Stiten Preußens am einen geringen Theil des Jahres aufgestellt werden können. „. Mecklenburg⸗Schwerin, Eine derartige Vorlage aber würde weder dem Wortlaut des

99 8 88E 8 88

Artikels 99. der S „Urkunde, wonach die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben des Staats für jedes Jahr erfolgen soll, nach den bestehenden Grundsätzen über die Etatsaufstellung und die Rechnungslegung, nach welchen die jährliche Etatsperiode als ein untheilbares Ganze zu betrachten ist, entsprechen. Die Vorlegung eines das gesammte laufende Jahr umfassenden Etats dagegen würde in ein zeitraubendes DZetail der Berathungen führen, welche in dem Betracht, daß über den größeren Theil der Jahreseinnahmen bereits durch Verausgabung verfügt ist, im Wesent⸗ lichen nicht erst vorzunehmende, sondern bereits⸗ geschehene Verwen⸗ dungen zum Gegenstande haben und demnach nur die Erörterungen antizipiren würden, mit welchen sich die künftige Rechnungsabnahme zu beschäftigen haben wird.

Für das Jahr 18607 wird die Staats⸗Regierung es sich angelegen b lassen, den Staatshaushalts⸗Etat dergestalt zeitig vorzulegen, daß ie Feststellung desselben noch vor Eintritt der Etatsperiode gewärtigt werden kann. Für das laufende Jahr dagegen würde sie, um für die Verwendung der Staatsmittel eine gesetzliche Grundlage zu gewinnen, den geeignetsten Weg in einer Kreditgewährung erblicken. Demgemäß ist im Artikel 2 der Vorlage der Vorschlag foörmulirt worden, die Staats⸗ regierung zu den Ausgaben der laufenden Verwaltung, d. h. zu den fort⸗ dauernden, so wie zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, ab⸗ gesehen von den durch die Kriegsführung veranlaßten außer⸗ ordentlichen Aufwendungen, deren Deckung zufolge besonders eingebrachten Gesetz⸗Entwurfs durch eine Anleihe in Aussicht ge⸗ nommen ist, bis zur Höhe von 154 Millionen Thalern zu ermächtigen. Für diesen Betrag ist im Allgemeinen der mit 157,237,199 Thalern abschließende Etats Entwurf für das laufende Jahr maßgebend gewesen, dessen Ansätze jedoch mehrfache Ersparnisse und Zurückstellungen zugelassen haben, so daß die in Vorschlag gebrachte Summe als voraussichtlich genügend angenommen werden darf. 1“

Die Justiz⸗Kommission des Herrenhauses hat nach erfolg⸗ ter Berathung der seitens der Königlichen Staatsregierung zur ver⸗ fassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegten vorläufig erlassenen Ver⸗ ordnungen, betreffend: 1) das Verbot der Veräußerung von Geschützen, 2) die Einstellung des Civilprozeß⸗Verfahrens gegen Militair“ Lersonen, 3) die Verlegung des gesetzlichen Umschlagstermins in v mern und 4) die Zuweisung der Truppen in Schleswig ꝛc. zum 1. Wahlbezirk des Regierungs⸗Bezirks Potsdam für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten bei dem Hause die unveränderte Geneh⸗ migung derselben beantragt.

Sttatistische Nachrichten.

London, 13. August. Der kriminalstatistisch ür das verflossene Jahr, welcher dem Parlamente in den letzten Tagen vorgelegt wurde, ist reich an interessanten Mittheilungen. Der⸗ selbe giebt zunächst über die vorgekommenen Verbrechen und ihre Strafen Auskunft. Die Anzahl der Morde war 135, einer mehr als im vorhergehenden Jahre, wovon 8 Fälle auf die hauptstädtische, 51 auf die übrige städtische und 76 auf die ländliche Bevölkerung kom⸗ men. (Auf Lancashire fallen 28, davon auf Liverpool allein 13). Mordversuche kamen 54 gegen 40 im vorhergehenden Jahre vor; Todtschläge 279 gegen 214 in 1864. Weiter finden sich unter der Rubrik Einbrüche 2615 Fälle, 24 mehr als 1864. Raubanfälle 716, Brandstiftung 470 und Selbstmorde 787 (Bekanntlich wird von der veihenbelchalber »Jury wegen der rechtlichen Folgen des Selbstmords wozu u. a. gehört, daß das Vermögen des felo de se an die Krone fällt in den meisten Fällen auf »zeitweiligen Wahnsinn« erkannt). Diebstähle und Diebstahlsversuche gab es 44,909, Vergehen gegen die Jagdgesetze 10,392 u. s. w. Die Gesammtzahl der Verurtheilten war 312,822, darunter 50,668 Frauenzimmer. Todesurtheile wurden 20. ausgesprochen gegen 32 im Jahre 1864, 29 im Jahre 1863, 28 im Jahre 1862, und 26 im Jahre 1861. Ein gewaltiger Abstand er⸗ giebt sich, wenn man ein Menschenalter zurückgeht: so wurden im Jahre 1825 z. B. nicht weniger als 1036 Todesurtheile gefällt. Von den erwähnten 20 wurden nur acht wirklich vollstreckt, acht in lebenslänglich Zuchthaus umgewandelt, einer der Verurtheilten entleibte sich selbst, ein anderer wurde ins Irrenhaus geschickt, einer, ein Italiener, Mere⸗ unter der Bedingung, daß er das Land verlasse, begnadigt, ein anderer begnadigt, weil der Wahrspruch für unbefriedigend erachtet, und in einem Falle wurde das Todesurtheil in einjähriges Gefängniß umge⸗ ändert. War schon die Anzahl der gefällten Todesurtheile geringer als in irgend einem frühern Jahre, so gilt dies in noch viel höherm Grade von den wirklich vollzogenen. Noch im vorhergehenden Jahre sind 19, im Jahre 1863 22 Hinrichtungen vorgenommen worden.

Nach den Angaben der »Russ. Börsenzeitung« be⸗ sitzt Polen 41 Zuckerfabriken, welche jährlich 675,000 Pud Zucker liefern und zu diesem Zwecke 150,000 Maß Runkelrüben verbrauchen. Um dieses Ouantum Runkelrüben zu produziren, sind 8000 Dessj. Land erforderlich.

Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten.

[Dünenarbeiten auf List.] Frh. v. Künsberg veröffentlicht in der Flensb. Nordd. Ztg. folgenden Bericht über die baudissini⸗ schen Dünenarbeiten auf List. »Achtzehn parallel laufende Zäune schreibt derselbe waren von der Düne, auf welcher das östliche Leuchtfeuer steht, gegen das Meer hinabgeführt worden. Ihre Ge⸗

mmtlänge betrug ca. 2000 Fuß, die Hoöhe der Zäune betruüg durch⸗ schnittlich Fuß. Der Graf ging von der Ansicht aus, daß die Sturmwellen, welche sich früher ungebrochen gegen die Düne ergossen

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und deren baldigen Einsturz erwarten Üisdan. die Zãäune mit Sand überschütten und somit, anstatt den Untergang der Düne zu befr⸗ dern, ihren Fuß erweitern würden. Diese Ansicht hat sich glänzend bestätigt. Am 3. d. M. wehte ein heftiger Südweststurm gegen die Küste; die Wogen spülten bis an den Kamm der Düne hinauf; der Gischt flog bis an den Leuchtthurm; die Brandung stand 16 Fuß vor den Zäunen und jede Woge schien ihnen Verderben bringen zu müssen Um so überraschender war es den Zuschauern, welche vom Leucht⸗ thurm in die Brandung hinausblickten, zu sehen, daß jede Welle unermeßliche Sandhaufen in den Zäunen ablagerte. In kaum zwei Stunden waren alle Zäune total versandet, die Zwischenräume zwi⸗ schen den einzelnen Zaͤunen ganz ausgefüllt und der Strand auf eine Länge von 400 Schritten über 5 Fuß erhöht. Die Zäune werden jetzt gegen das Meer zu verlängert und die nächste Sturmfluth wird hoffentlich abermals kolossale Sandmassen auf dem Strande. ablagern. Bei Kampen hat ein, 3000 Fuß langer und 7 Fuß breiter Zaun nach ungefährer Schätzung 70,000 Kuhikfuß Sand gefangen; der vorliegende Strand ist in so kolossalen Massen erwei⸗ tert und erhöht worden, daß man kaum begreift, woher dies Massen Sandes kommen. So viel ist ausgemacht, die Baudissinischen Ar⸗ beiten haben sich glänzend und über alle Vorstellung bewährt, und es kann nicht mehr die Frage sein, ob sie sich ferner bewähren werden, sondern wo ihr Ziel ist, d. h. wie weit Baudissin ins Meer hinausbauen und wieviel von dem verlorenen Terrain der Insel durch seine einfachen Vorkehrungen wiedergewonnen werden kann. Ist nächster Woche wird eine Kommis⸗ sion, bestehend aus dem Deichinspektor v. Irminger, dem Landvogt Jacobsen, dem Kapitän Andersen, Ingenieur Clemens und Anderen

die Arbeiten des Grafen besuchen und über den Befund ein Proto koll aufnehmen, dann aber die von den Westerländern nach ihrer Methode verwaltete Dünenstrecke inspiziren und das Ganze der Oeffent⸗ lichkeit übergeben. Hoffentlich wird auch die Regierung von diesem V Protokoll Kenntniß nehmen. Es wird vielleicht von Interesse sein zu

erfahren, daß die Arbeiten des Grafen Vaudissin auf speziellen Befehl des Grafen Bismarck unternommen, und daß sie vom Herrn v. Zeb⸗ litz besonder begünstigt worden sind. Die Landesbevollmächtigten der Insel hatten Seiner Exellenz Manteuffel gegen die Baubissinschen Pläne

o eingenommen, daß es noch vor zwei Monaten fraglich war, ob sie zur SSe es tn vg. sollten.⸗ ig 8—

„Bremen, 14. August. (Prov. Z.) Der Königlich preußische Post⸗Inspektor des hannoverschen Posiamis zu 1227, kannt: »Das sogenannte Scheingeld von ½ Groschen, welches bisher bei dem hannoverschen Postamte für Geld⸗ und Werthsen bungen er⸗ hoben wurde, kommt von jetzt an nicht mehr zur Erhebung. Han⸗ noversche Postfreimarken und Franco⸗Couverts dürfen nur noch bis incl. 18. d. M. zur Frankirung der zum bisherigen hannoverschen Post⸗ amte gehörigen Postsendungen verwendet werden. 1

Landwirthschaftliche Nachrichten. Aus dem Kreise Neumarkt, 12. August, wird der Prov ⸗Zta.

f. Schles.“ geschrieben: Das Gewitter, welches am vergangenen Frei⸗

tage Nachmittags über unsern Kreis zog, hat strichweise starken H. herniedergesandt, so auf den Feldmarken zu Krintsch, ackschutz, Keu⸗ lendorf, Hartau, Pirschen, Stusa, Jerschendorf ꝛc. Die Grünzeug⸗ und Maisfelder haben theilweise gSSe Schaden erlitten, 8 die Felder mit stehendem oder liegendem Hafer. Hier und da hatte bereits die Bestellung der Rapsfelder begonnrn, ist aber durckh die enorme Nässe, welche der Boden durch die Regengüsse am Freitage und gestern fast den ganzen Tag empfing, auf mehrere Tage hinaus⸗ geschoben worden. Die Kartoffeln, namentlich die frühen Sor fangen mit rapider Schnelligkeit an zu kranken Knollen, an denen man äußerlich keine Spur von Krankheit bemerkt, sind in einigen Ta- gen, wenn sie der Luft ausgesetzt sind, fleckig, und zerschmeide man sie, 8 so ist oft ½ der Knolle von der Fäule ergriffen

Eisenbahn⸗ und Telegraphen⸗Nachrichten. der Odenwald⸗Bahn erfahren wir Folgendes: Die Sienbahm⸗ Strecke Mosbach⸗Osterburken (7 Stunden] soll dem ragelmsugem Be⸗ trieb schon in den nächsten Tagen, wo möglich am 15 Amgauft ücen⸗ geben werden. Dadurch wird für diese ver die Neqmmunanslassf von Fuhrwerk und Zugvieh beträchtlich gemindert werdemn Din Strecke Osterburken⸗Eubigheim (2 ½ Stunden) wird mit aller Anftremgmmg im fahrbaren Stand gesetzt, und es ist zu erwarten, daß im 14 Tagen muf derselben, wenn auch noch nicht der regelmätige Berricd se dach der Transport für Militairzwecke wird beginnen köngem Din Wallend der ganzen Odenwald⸗Bahn dürftr, soweit Baden betheilugt istt bUis längstens 1. Oktober erfolgen, und ist anzumehmen, daß Bamerr micht zurückbleiben wird, so daß dann die Eröffmung der Fereamm vem Heidelberg nach Würzburg für das große Fadlum mird können. 8 a “]