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auf dem Marsche dorthin, und erfolgt von dort aris die Ent⸗ lassung der Leute und die Rückgabe der Pferde an die be⸗ treffenden Kreise. Die Besatzungs⸗Escadrons der Festungen Wittenberg und Torgau dürften inzwischen auch bereits in ihren resp. Formationsorten Landsberg a. d. W. und Branden⸗ burg eingetroffen sein. Diese beiden Schwadronen gehörten bekanntlich zu dem Cernirungscorps der Festungen Josephstadt und Königgrätz, das unter dem Kommando des General⸗ Lieutenant von Lehwaldt gebildet war, seiner Bestimmung aber durch den Abschluß des Waffenstillstandes überhoben wurde.
Mecklenburg. Schwerin, 20. August. (Mecklenb. Ztg.) Se. Königliche Hoheit der Großherzog traf heute Morgen mit Sr. Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog und Sr. Hoheit dem Herzog Paul Friedrich mit dem Bahnzuge hier ein. Die beiden Prinzen fuhren sogleich nach Stonsdorf weiter, um dort der Beerdigung des verstorbenen Fürsten von Reuß heizuwohnen. Se. Königliche Hoheit der Großherzog beabsichtigt heuter Abend 11 Uhr mit dem Nachtzuge wieder abzureisen.
Hamburg, 20. August. (H. N.) Das Kontingent⸗Kom⸗ mando hat in der verflossenen Woche täglich telegraphisch hierher berichtet, daß der Gesundheitszustand im Kontingent ununter⸗ brochen vollkommen befriedigend ist. In einem besonderen Be⸗ richt heißt es: Die Quartiere sind vortrefflich, die Verpflegung 88 gut, und Soldaten und Einwohner leben in bester Ein⸗ racht.
Sachsen. Dresden, 19. August. Ein Extrablatt des »Dr. J.“«, das noch spät in der Dämmerung ausgegeben wurde, bringt die nachstehende Mittheilung:
»Zufolge einer an die Landes⸗Kommission am heutigen Tage ge⸗ langten Allerhöchsten Entschließung haben Se. Majestät der König dem Staatsminister Freiherrn von Beust die von demselben erbetene Entlassung allergnädigst bewilligt. Die übrigen Herren Staatsminister haben sich dem Entlassungsgesuch des Herrn Freiherrn von Beust angeschlossen, es haben jedoch Se. Majestät diese Gesuche nicht angenommen, indem Allerhoͤchstdieselben die für das erstere an⸗ geführten Beweggründe für die übrigen Mitglieder des Gesammt⸗ Ministeriums als maßgebend nicht zu befinden vermocht haben.«
— 20. August. (Dresd. J.) Der Staatsminister Freiherr von Friesen und der Wirkliche Geheime Rath Graf von Hohenthal haben sich gestern als Bevollmächtigte Sachsens zu den Friedensverhandlungen mit Preußen nach Berlin begeben. Denselben ist Geheimer Legations⸗Rath von Zobel beigegeben.
Wie wir zuverlässig versichern können, steht die voll⸗ ständige Freigebung des telegraphischen Verkehrs in ganz Sachsen nunmehr in den allernächsten Tagen bevor, indem der
Königlich preußische Herr Civil⸗Kommissar diese Angelegenheit
heute bereits in die Hände der Königlichen Landes⸗Koömmission gelegt hat. 8 — Auch auf der Teplitz⸗Aussiger Eisenbahn ist jetzt der Betrieb, wenn auch nur in beschränkter Weise, wieder ge⸗ regelt. 8 RNeuß. Greiz, 19. August. (L. Z.) Seit dem 11. ist 88 eine Abtheilung des 12. Königlich preußischen Landwehr⸗ Regiments eingerückt und bei der ansässigen Bürgerschaft in Quartier gebracht. bald besetzt und die zur Versehung des lokalen Wachtdienstes
eingezogen gewesenen Mannschaften der hierländischen Jäger⸗
Abtheilung — eine Compagnie befindet sich unter der Besatzung
von Rastatt — nach Ablieferung ihrer Waffen beurlaubt wor⸗
den. Nur noch die Chargen des hiesigen Militairs sieht man in Uniform und mit Seitengewehr. Zwischen der Einwohner⸗ schaft und ihren soldatischen Quartiergästen besteht ein befriedi⸗ gendes Einvernehmen, in anerkennenswerther Weise begünstigt durch die maßvolle Haltung der Occupationstruppen.
Hessen. Darmstadt, 19. August. Das gestern erschie⸗ nene Großherzogliche D egierungsblatt enthält u. A. die Aufhe⸗ bung des Verbots der Ausfuhr von Schlachtvieh, sonstigen Proviantvorräthen und Kriegsmaterial nach Preußen.
Württemberg. Stuttgart, 19. August. Prinz Alexan⸗ der von Hessen, welcher seither in Cannstatt verweilte, ist nach Wien abgereist.
Besterreich. Prag, 19. August. (Boh.) Gestern hiel⸗
ten die Bevollmächtigten Oesterreichs und Preußens keine Kon⸗
ferenz. Um Mittag stattete der Königlich preußische General⸗ Gouverneur General der Infanterie Vogel von Falckenstein dem K. K. Gesandten und bevollmächtigten Minister Freiherrn von Brenner einen Besuch ab und bat ihn, Sr. Majestät dem Kaiser den . Gluückwunsch des General⸗ Gouvernements zur Kenntniß zu bringen. Gegen 6 Uhr Abends erhielt Frei von Brenner den Besuch des Königlich preu⸗ ßischen Bevollmächtigten Barons Werther, welcher etwa eine Stunde bei demselben verweilte. .
— In Bezug auf die Verpflegung der Sedelich preußischen Truppen hat heute der General⸗Gouverneur folgende Bekannt⸗ machung erla 28 g .8 8
NMNußland und Polen.
Die Wachen sind von diesen Truppen als⸗
V Andrang zu den unteren Klassen ist dergestalt groß, daß
I Barhntstsn und dgs ese
„Es kommen immer noch die in Böhmen marschirenden oder kantonnirenden Truppen Natural⸗ verpflegung durch die Quartiergeber beanspeachit Ich sehe mich daher veranlaßt, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, daß Offiziere einen Anspruch auf Naturalverpflegung in Boͤhmen überhaupt nicht haben, sich vielmehr mit der ihnen bewilligten Geldvergütung be⸗ qnügen müssen. Nach der getroffenen Vereinbarung in Böhmen sind auch die Mannschaften nicht berechtigt, Naturalverpflegung durch Quartiergeber zu fordern, vielmehr verpflichtet, ihre Verpflegungsgegenstände aus dem im Ort oder dem in shechster Nähe befindlichen preußischen Ma⸗ gazine zu entnehmen. Eine Ausnahme von dieser letzten Regel ist nur gestattet, wenn die Magazinverpflegung nicht ausführbar⸗ ist, es muß aber alsdann das Quartierbillet den Vormerk »mit Verpflegung« enthalten. Prag, den 18. August 1866. Der Königlich prenßische General der Infanterie und General⸗Gouverneur für das Köuigreich Böhmen: von Falckenstein.«
In Görz starb am 10. d. M. Graf Friedrich von Vieregg auf Tutzing, Gossenhofen, Pähl und Rößelsberg in Bayern, K. K. österreichischer Kämmerer und Rittmeister, 33 Jahre alt, am Blutsturz. Mit ihm kerlischt das Geschlecht der Grafen von Vieregg.
Frankreich. Paris, 19. August. (Köln Ztg.) Der Marschall Regnault de Saint Jean d'Angely, Ober⸗Komman⸗ dant im Lager von Chalons, hat am 17. folgenden Tages⸗ befehl erlassen:
Im Augenblicke, wo die Truppen der kaiserlichen Garde die An⸗ wesenheit des Kaisers mit heißen Wünschen ersehnten und sie sich ein Fest daraus machten, den Kaiser in ihrer Mitte zu sehen, habe ich den tiefen Kummer, ihnen anzukündigen, daß dringliche Nothwendigkeiten sich der Erfüllung ihrer Wünsche widersetzen. Ein Brief des Kaisers, den ich so eben empfangen habe; enthält rührende Worte, die für die, an welche sie gerichtet sind, eine Milderung ihrer lebhaft gefühlten Enttäu⸗ schung sein werden. »Mein lieber Marschall,« schreibt mir Se. Majestät, vich hatte es als einen Festtag betrachtet, mich dieses Jahr wieder inmitten⸗ meiner Garde zu befinden und selbst die Solidität und den Patrio⸗ tismus dieses Elitencorps beurtheilen zu können. Unglücklicherweise kann ich mich nicht nach dem Lager von Chalons begeben. Drücken Sie den Truppen, die sich unter Ihrem Oberbefehle befinden, mein Bedauern aus; ohgleich abwesend, bin ich in Gedanken immer unter ihnen, und ich schicke Ihnen die Liste der Belohnungen, welche Sie an dieselben in meinem Namen vertheilen wollen.« Den Befehlen des Kaisers gemäß, werde ich übermorgen (Sonntag) nach dem Gottes⸗ dienste die Ehren⸗Revue über die im Lager versammelten Truppen abhalten, und bei dieser Gelegenheit im Namen Sr. Majestät den Offizieren und Soldaten, deren Namen sich auf der Liste befinden, die Rüeh und Medaillen überreichen, die Sie ihnen zu bewilligen geruht aben.
Der Marschall Regnault de Saint Jean d’Angely.
Das Lager bei Chalons wird morgen aufgehoben. Die Artillerie und die Kavallerie verlassen zuerst das Lager. Der Abmarsch der Infanterie beginnt am 25. oder 26. fi “] 1“ 11 Warschau, 16. August. (Westpr. Ztg.) Die heute erfolgte Eröffnung der beiden deut⸗ schen Gymnasien in Warschau, das eine für Knaben, das an⸗ dere für Mädchen, ist ein Ereigniß, welches vor 3 bis 4 Jahren von keinem Deutschen in Polen als möglich geglaubt worden wäre, und wird gewiß weittragende Folgen haben, indem es nicht nur den so lange in Polen vernachlässigten Deutschen einen Einigungspunkt darbietet, sondern auch deutsche Bildung, Sprache und Sitte den nachfolgenden Geschlechtern zu erhalten, und dadurch die Deutschen in Polen durch Dankbarkeit um so fester an Rußland und das Kaiserhaus zu knüpfen geeignet ist. — Die Errichtung der deutschen evangeli⸗ schen Hauptschule, welche aus den obengedachten beiden Gym⸗
nasien, und den am 29. April d. J. bereits eröffneten Päda⸗
gogischen Lehrer⸗Kursen unter Direction des Dr. Bäckmann aus St. Petersburg besteht, gründet sich bekanntlich auf den
Kaaiserlichen Ukas vom Jahre 1864, und werden jetzt von
den 7 Gymnasial⸗Klassen für Knaben vorläufig 4, und von den 6 Gymnasialklassen für Mädchen 3, mit zusammen 230 Schüler und Schülerinnen eröffnet, bis sich aus diesen unteren
Klassen durch Vervollkommnung in der deutschen und russischen
Der - gleich beim Anfange Parallelklassen haben gebildet werden müssen, ohne daß bis jes Schüler anderer Religionsbekenntnisse und Nationalität (was gesetzlich zulässig ist) haben aufge⸗ nommen werden können. Es ist dies ein Beweis für das Be⸗ dürfniß der deutsch⸗evangelischen Schul⸗Anstalten im Königreich. Der »Dziennik Warszawski« enthält in seiner heutigen Num⸗ mer die Ukase, durch welche den Generalen Baron Korff, General⸗Lieutenant v. Minkwitz, v. Fraantaßge v. Meller
so wie den General⸗Majoren von Trepow, v. Feuchtner und Czernicki, ansehnliche Güter⸗Complexe von Staats⸗Domainen im Königreich Polen, für die während des Aufstandes geleisteten ersprießlichen Dienste als Majorate
“
Sprache die höheren Klassen werden herangebildet haben.
hin und wieder Fälle vor, in welchen
erforderlichen
8
Dänemark. Kopenhagen, 20. August. (W. T. B.)
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»Berlingske Tidende« meldet, daß die Abreise der Prinzeß Dag⸗ mar auf Ende September festgesetzt worden sei. Die Ver⸗
mählung wird Ende November in Petersburg stattfinden. Amerika. Das Kabinet von Lima hat, Nachrichten vom
13. Juli zufolge, welche der Pariser »Moniteur« von dort er⸗ halten, seine Ansicht über den die Ufer des La Plata⸗Stromes
verheerenden Krieg veröffentlicht. Herr Pacheco, Minister der
auswärtigen Angelegenheiten, hat auf Befehl des Präsidenten,
Oberst Prado, eine Note an die Gesandten Peru’s zu Rio Janeiro, Montevideo und Buenos Ayres gerichtet, worin gegen den geheimen zwischen den drei Mächten in Bezug auf Para⸗ guay am 1. Mai 1865 zu Buenos Ayres abgeschlossenen Ver⸗ trag protestirt wird. Der Befehl über die chile⸗peruvianische Escadre ist einem Offizier der Vereinigten Staaten, Herrn Tucker, übertragen worden.
Aus Rio Janeiro liegt eine neue Post mit Nachrichten bis zum 24. Juli vor.
Die alliirte Armee am Parana kommt
nicht vom Fleck, und mit Ausnahme Brasiliens scheinen alle
Verbündeten den Krieg gegen Paraguay herzlich satt zu haben. Die Alliirten haben noch immer ihr Lager inne, das von Zeit zu Zeit von den Paraguiten einige Schüsse erhält. Baron Porto Alegre's Armee war noch immer nicht eingetroffen, den gehofften Zuwachs an Pferden bringt er jedenfalls nicht mit; es fehlt ihm selbst daran. helfen. Die Generale Netto und Sampajo sind gestorben. Im Lager hat sich neben dem Wechselfieber noch der Typhus ein⸗ gestellt; die Hospitäler in Corrientes sind von Kranken voll⸗ gepfropft. Die Flotte liegt noch immer an der Mündung des
- —
Paraguay; der Feind läßt häufig gewaltige Torpedos gegen sie los, die bis jetzt jedoch wenig Schaden angerichtet haben. in Montevideo die
General Flores verläßt das
Regierung zu organisiren.
um
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Landtags⸗Angelegenheiten.
(N. A. Z.) Die motivirende Denkschrift zu der Verord⸗ nung über die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehns⸗Kassenscheinen vom 18. Mai 1866, welche dem, dem Landtage zur nachträglichen Genehmigung vorgelegten
zesetz⸗Entwurf beigefügt ist, führt aus: Nachdem durch die Verord⸗ nung vom 9. Mai d. J. die Auflösung des Hauses der Abgeordneten erfolgt war, hat sich in weitem Umfange eine Lähmung der Erwerbsthä⸗ tigkeit des Landes bemerkbar gemacht. Die im Publikum sich verbreitenden Befürchtungen, hervorgerufen theils durch die Mobilmachung der Armee, theils durch die in außerordentlichen Dimensionen um sich greifende Handelskrisis in England, hatten bald ein Stocken des Handels und
Verkehrs, einen Rückgang industrieller Unternehmungen zur Folge.
Entwerthungen traten in bedenklicher Ausdehnung hervor, und auf verschiedenen Gebieten kam eine wirkliche Panik zum Ausbruch. Es war zu besorgen, daß bei weiterem Anhalten derartiger Störungen Nothstände sich ausbilden würden, welchen vorzubeugen die Staats⸗ regierung als eine ihrer ernstesten und dringendsten Aufgaben erkennen mußte. Als im Jahre 1848 der Verkehr in ähnlicher Weise darnieder⸗ lag, hatte die Gruͤndung von Darlehnskassen mit dem günstigsten Er⸗
folge den damaligen Verlegenheiten Abhülfe geleistet. Auf dieses be⸗
reits bewährte Mittel zurückzukommen, empfahl sich um so mehr, als dahin zielende dringende Anträge von beachtenswerthen Seiten, ins⸗ besondere von verschiedenen Handelskammern gestellt wurden. Unter diesen Umständen hat das Staatsministerium auf Grund des Art. 68 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 den Erlaß der unterm 18. Mai d. J. von des Königs Majestät vollzogenen Verordnung
ber die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen in Antrag gebracht. Die Staatsregie⸗ rung hat hierbei nicht verkannt, daß nach den Bestimmungen der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde, insbesondere des Art. 103 die ergriffene Maßregel der Zustimmung des Landtages bedurfte. Sie hat es aber als ein Gebot unabweisbarer Nothwendigkeit erachtet, zur Abwehr einer her⸗ einbrechenden ungewöhnlichen Bedrängniß, welche den Wohlstand des Landes auf das Tiefste zu erschüttern drohte, die den Umständen nach wirksamsten Vorkehrungen zu treffen. Zu diesem Zwecke die Mitwir⸗ kung des Landtages rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, war wegen er vorhergegangenen Auflösung des Hauses der Abgeordneten un⸗ möglich, und eben so wenig konnten die Mittel zur Gewährung der Abhülfe aus den laufenden Staats⸗Einnahmen beschafft werden. Indem die Staats⸗Regierung sich in dieser Lage für die Ausgabe von Darlehns⸗Kassenscheinen entschied, ist sie sich ebenso⸗ wohl ihrer Pflichten gegen das Land, wie ihrer vollen Verantwort⸗ lichkeit bewußt gewesen; sie hat aber auch die zuversichtliche Enwar⸗ tung gehegt, daß ihrem von der wohlmeinendsten Absicht geleiteten Vorgehen die nachträgliche Zustimmung der Landesvertretung nicht verde versagt werden. Bei Vorlegung der Verordnung vom 18. Mai
d. J. zur Genehmigung des Landtages nimmt das Staats⸗Ministerium
deshalb keinen Anstand, die Ertheilung einer Indemnität hiermit für sich zu beantragen. Ihrem Inhalte nach hat sich die Ver⸗ ordnung vom 18. Mai d. J. den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1848 im Wesentlichen angeschlossen. Zur Moti⸗
Buenos Ayres soll jetzt damit aus⸗
2 ½ Thlr. und bei der Ablieferung zahlbab. 8—
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virung der erheblicheren Abweichungen ist im Einzelnen 7 1 bemerken: Zum §. 1. Die Worte: »unter Gewährdean elgedes z sind aus dem Gesetz in die Verordnung nicht übertragen worden theils weil die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Staats nach Art. 103 der inzwischen in Kraft getretenen Verfassungs⸗Urtunde nur auf Grund eines Gesetzes stattfinden kann, theils weil auch ohne eine solche Gewährleistung die Sicherheit der auf Grund der Verordnung ausgegebenen Darlehnskassenscheine keine geringere ist. Dieselben finden ebenso, wie dies bei den älteren Darlehnskassenscheinen der Fall war, in dem Werthe der bestellten Unterpfänder ihre stets voll⸗ ständig zu erhaltende Deckung, und selbst, insoweit bei Reali⸗ sirung der Unterpfänder ein Ausfall ü. sollte, ist die Ver⸗ wendung der Darlehnskassenscheine zum vollen Nennwerth durch die vorgeschriebene Annahme bei allen öffentlichen Kassen, insbesondere den Steuerkassen unter allen Umständen gesichert. Eine Einrichtung dagegen, durch welche die Einlösung der Darlehnskassenscheine gegen baares Geld jederzeit ermöglicht würde, hat auch nach dem Gesetz vom 15. April 1848 nicht bestanden. Zu den §§. 1 und 14. Nach §. 1 des Gesetzes vom 15. April 1848 sollten die Darlehnskassen die Bestimmung haben, zur Beförderung des Handels⸗ und Gewerbe⸗ betriebes Darlehne zu geben, und nach §. 14 daselbst sollten die Vorstands⸗Mitglieder aus dem Handels⸗ oder Gewerbestande besonders darüber wachen, daß nur zum Zwecke der Förderung des Handels und Gewerbetriebes Darlehne gegeben würden. Um der Mißdeutung vorzubeugen, daß nur Handel⸗ oder Gewerbetreibende zum Empfang von Darlehnen berechtigt sein sollen, ist im §. 1 der Verordnung die Bestimmung der Darlehns⸗Kassen auf die Abhülfe des Kreditbedürfnisses überhaupt ausgedehnt und im §. 14 den Vor⸗ standsmitgliedern aus dem Handels⸗ oder Gewerbestande allgemein zur Pflicht gemacht worden, die Beobachtung der durch die Verordnung getroffenen Bestimmung zu überwachen. Zum §. 2. Die seit dem Jahre 1848 im umfänglichsten Maße gestiegene industrielle Thätigkeit, der erhöhte allgemeine Wohlstand und das eben deshalb um so aus⸗ gedehnter hervortretende Bedürfniß der Kreditgewährung rechtfertigen eine bedeutende Erhöhung des damals auf 10 Millionen Thaler be⸗ schränkten Gesammtbetrages der Darlehnskassenscheine. Es darf hofft werden, daß mit einem Betrage von 25 Millionen Thaler selbst weit gehenden Anforderungen auf längere Zeit hinaus wir genügt werden können. Zum §. 3. Um die Darlehnskassen auch min der Begüterten zugänglich zu machen, ist die im Gesetz vom 15. April 1848 auf 100 Thlr. limitirte Minimalsumme auf 50 Thlr. herabgesetzt worden. Zum F. 4. Bei Fortlassung der Bestimmungen unter Nr. 2, daß nur solche Papiere als Unterpfand angenommen werden dürfen, deren Nennwerth voll eingezahlt ist, und bei denen die regelmäßige Zins⸗ oder Dividendenzahlung bereits begonnen hat, ist nicht beabsicht gt worden, auch Quittungsbogen, auf welchen die Verpflichtung zu Ein⸗ zahlungen haftet, für beleihungsfähig zu erklären, sondern lediglich die Bezeichnung der zur Annahme geeigneten Papiere mit den bezüglichen Vorschriften der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846, sowie der Statuten für die Privatbanken in Uebereinstimmung zu bringen. Ferner ist unter Nr. 2 die ältere Bestimmung, daß das Darlehn den Nennwerth der zum AUnterpfand gegebenen Effekten niemals übersteigen dürfe, in Wegfall gebracht worden, um die Beleihung erheblich höher im Course stehender Papiere nach ihrem reellen Werth und nament⸗ lich in derselben Höhe wie dies bei einzelnen Gattungen auch bei der preußischen Bank geschieht, stattfinden zu lassen. Zum §. 18. Die Bestimmung im zweiten Absatz entspricht der in dem Vertrage zwisch dem inanz⸗Ministerium und der preußischen Bank vom 28. Janna 1856 §. 2 getroffenen Festsetzung.
— (N. A. Z.) Die X. Kommission des Herrenhauses m 20sten d. Vormittag über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Einver⸗ leibung Hannovers, Kurhessens, Nassaus und Frankfurts dahin Be schluß gefaßt: dem Hause die unveränderte Annahme des Gesetz⸗Ent wurfs zu empfehlen.
Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten.
Köln, 18. August. Restaurations⸗Arbeiten am Rath hausthurm, schreibt man der »Elberf. Ztg.«, haben wieder begon nen, und zwar an der Ost⸗ und Südostseite, nachdem diejenigen an der Westseite nahezu vollendet sind. Die inneren Arbeiten in dem in den letzten Jahren neu ausgeführten westlichen Theile des Rathhause werden mit Eifer betrieben, namentlich auch im Hansesaal, der, wi erwartet wird, bereits im kommenden Winter für die Sitzungen de Stadtverordneten⸗Versammlung benutzt werden kann. Im nächsten Jahr wird voraussichtlich mit der Restauration der Ostseite des Nard hauses, die gegenwärtig nach dem Markt hin einen traurigen, fast ruinenartigen Änblick gewährt, vorgegangen werden. Die Stadt wied wahrscheinlich noch mehrere größere Bauten und Anlagen, deren Mus⸗ führung wegen des Krieges verschoben war, in naher Zeit in Amgriff nehmen, namentlich auch um nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß es den Reservisten und Landwehrmännern, deren Rückkehr mit Nauh⸗ stem zu erwarten steht, nicht an Arbeit mangelt.
— Unter dem Titel: »Statistisches Hand⸗ und vollstän⸗ diges Adreßbuch für das Herzogthum
Lauenburg inil der Lübeckschen, Hamburg⸗Lübeckschen und Mecklenburg⸗ Strelibisühen Enklaven. Jahrgang 1866. Nach offiziellen und authentischen Quetlen bearbeitet. Mit einer Spezialkarte des Herzogthuagns Lauenhurgs er scheint in der Buchhandlung von H. Liesen in Ratzeburg ein 40 bis 50 Druckbogen starkes Werk in Lieferungen. Dasselhe zeufellt in wet Theile (1. Theil: Historisch, topographisch, statistische I Sbal. Wr. sonal“, Staats. oder Adreßbuch). Der Pueis des Werkes ist: geheftet 2 Thlr., in Pappband gebunden 28½ Thlr., in Leimwand gebündent “
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