1866 / 205 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Sanumlung Seite 305 und ff.) bestimmt worden Landesgesetze bestimmt werden bas; ECIIII Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unverzinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (§. 10 Nr. 5) bis zum Betrage einer Million Thaler auszufertigen und im Umlauf zu setzen, jedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Geneh⸗ migung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung. Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsjahres §. 39 eine Verminderung des Grund⸗ kapitals §. 4 um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den noch als vorhanden nachgewiesenen Betrag S Grundkapitals zu beschränken. Die Noten dürfen nur auf Feträge von Zehn, Zwanzig, Funfzigg Einhundert und Zweihundert Thalern preußisch Courant ausgestellt werden. Der Gesammt⸗Betrag der zu Zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe von Einhunderttausend Thalern nicht über⸗ steigen. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übri⸗ gen Neunhunderttausend Thaler von den Abschnitten von Zwanzig bis Zweihundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern für Hand der Finanzen maßgeben getroffen werden. .“ ö“

Die Bank ist verpflichtet, die Noten bei ö sofort in Königsberg gegen klingendes Courant einzulösen.

Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung 8. 85 Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unver⸗

indlich.

Der Inhalt des gegenwärtigen §. 14, sowie die des nachfolgenden §. 16 ist auf jeder Note deutlich abzudrucken.

Defekt gewordene Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem

ie Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beur⸗

sind, oder später durch

8 8

.

Die Direction der Bank und der Aufsichtsrath sind dafür ver⸗ antwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens Einem Drittel in baarem Gelde und der Rest in diskontirten Wechseln in einer be⸗ sonderen, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden, und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten⸗Kasse aufbewahrt werden.

Titel IV.

Von den speziellen Rechten der Bank. 18

3 Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen in Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der im §. 9 gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der preußi⸗ schen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern behufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der letzten Insertion hin⸗ aus zu setzenden Präclusiv⸗Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufge⸗ rufenen Noten erlöschen. Anmeldungen zum Schutze gegen die Prä⸗ clusion sind nicht zulässig, vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präclusiv⸗Termins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden. Titel V.

Von dem öe“

Der Aufsichtsrath hat sämmtliche im Artikel 225 des Allgemeinen Deutschen Handels⸗Gesetzbuches bezeichnete Rechte und Pflichten. Er besteht aus zehn Mitgliedern, für welche? Stellvertreter ernannt werden. Mitglie⸗ er und Stellvertreter werden von der General⸗Versammlung gewählt. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars; ein von letzterem über das Resultat derselben ausgestellter Akt bildet die Legi⸗ timation der Gewählten. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, so wie Personen, welche einer und derselben kaufmännischen Firma angehören, dürfen nicht gleich⸗ zeitig Mitglieder des Aufsichtsrathes sein. . VVon den beiden Stellvertretern ist derjenige, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat: »Erster«, der andere »zweiter⸗ Stellvertreter. Die Stellvertreter werden nach dieser Reihenfolge vom Präsidenten des Aufsichtsrathes einberufen, wenn Mitglieder des Auf⸗ ichtsraths an der Ausübung ihrer Functionen verhindert sind. Der einberufene Stellvertreter hat, so lange die Vertretung dauert, mit dem Mittgliede, welches er vertritt, gleiche Rechte und Pflichten. Steht ein Stellvertreter zu einem Mitgliede des Aufsichtsrathes in einem der vorbezeichneten, die gleichzeitige Mitgliedschaft Beider hindernden Ver⸗

de Bestimmungen

auf Verlangen der Inhaber

auf so lange erfolgen, als das durch Verwandtschaft u. s. w. mit ihm

verbundene Mitglied an der Ausübung seiner Function verhindert is Die Functionen der Mitglieder und Stellvertreter dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden vier davon aus, die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Amtsalter bestimmt. Die Ausscheiden⸗

den sind wieder wählbar. 3 V Die auf Grund des Statuts vom 13. Oktober 1856 gewählten Mitglieder des Verwaltungsraths bleiben bis zur ersten ordentlichen General⸗Versammlung, welche unter der Geltung des gegenwärtigen revidirten Statuts anzuberaumen sein wird, in Function. In dieser General⸗Versammlung erfolgt die Neuwahl der Mitglieder des Auf⸗ sichtsrathes und ihrer Stellvertreter. Die Reihenfolge des Aus chei⸗ dens derselben innerhalb der nächsten vier Jahre wird durch das Loos bestimmt.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes und jeder Stellvertreter muß mindestens zehn Actien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen während der Dauer der Function des Besitzers nicht veräußert werden

§. 19. Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice⸗Präsidenten. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsttz.

Kommt in ungewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes oder eines Stellvertreters zur Erledigung, so wird vor⸗ läufig für die Zeit bis zur nächsten General⸗Versammlung von dem Aufsichtsrathe eine Ersatzwahl zu notariellem Protokolle vorgenommen Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der General— Versammlung. Der in dieser Gewählte scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört

aben würde. räs n, übrigen Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Stellvertreter, so wie eine jede dabei eintretende Veränderung sind durch die Gesellschafts⸗ blätter bekannt zu machen.

Der Aufsichtsrath versammelt sich, so oft er es für dienlich er⸗ achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens monatlich ein Mal, um von dem Gange der Ge⸗ schäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.

Die Beschlüsse des Aufsichtsraths werden durch absolute Stim⸗ menmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent⸗ scheidet/ insofern es sich um eine Wahl handelt, das Loos, in allen übrigen Fällen die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Abwesen⸗ heit des Vice⸗Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle treten⸗ den anwesenden ältesten Mitgliedes des Aufsichtsrathes. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Scrutinio weder eine absolute Majorität, noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stim⸗ men erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht.

Zu den Befugnissen und P hten des Aufsichtsrathes gehört:

a) die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Instructionen sowohl für die Direction, als auch für das Personal der ein⸗ zelnen Geschäftszweige; die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direction bei den jedesmaligen Versammlungen des Aufsichtsrathes ihm vor⸗ zulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel⸗Portefeuilles und der Lombard⸗Bestände; die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel und Lombard⸗ Bestände durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revision aufzubewahren haben; außerordentliche Kassen⸗Revisionen nach den vorstehenden Bestim⸗ mungen, so oft er dieselbe für angemessen erachtet;

die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz,

sowie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu

vertheilenden Dividenden (§. 39);

die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, seines

Stellvertreters und des Rendanten (Kassirers), desgleichen die

Bestimmung der Gehälter des Bank⸗Personals;

die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kon⸗

traktes mit demselben; 1“

u“ für die interimistische Stellvertretung eines Direk⸗ 87

die Bewilligung von Gratificationen an das angestellte Bank⸗

Personal. M

In den mit den Beamten der Gesellschaft abzuschließenden Dienst⸗

verträgen ist dem Aufsichtsrathe das Recht vorzubehalten, die Beamten

. wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus moralischen

Gründen zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die

von mindestens neun Mitgliedern des Aufsichts⸗

rathes. Die Dienstverträge 2 außerdem die Bestimmung enthalten,

daß die solchergestalt ausgesprochene Entlassung eines Beamten zur

Folge hat, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an

ie Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöͤschen.

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hältnisse, so kann die Einberufung des Stellvertreters nur dann und 8 v 1“ ““

des Aufsichtsrathes werden von dem

Alle Ausfertigungen

Präsi⸗-

Die Namen des Präsidenten, des Vice⸗Präsidenten, der’

u“ 18 8 2 Mi u denten oder von dem Vice⸗Präsidenten oder von zwei Mitgliedern Aufsichtsrathes üunterschrieben.

58

aße für die durch seine Functionen veranatzrenree⸗ agen, Fine e. valtung eine T antième von sechs Prozent vom Reingewinne. DieGeneral⸗ WVersammlung kann eine Ermäßigung der Tantiéme beschlkeßen. 5 8 Aufsichtsrath stellt die Vertheilung 1u unter die einze Mitglieder, beziehungsweise Stellvertreter fetstt. .“ Titel VI. der Direction. §. 26. 8 1 der Vorstand der Gesellschaft mit allen nach den Artikeln 227 und ff. des Allgemeinen Deutschen Handels⸗Geset⸗ buches und dem Artikel 12 des Einführungsgesetzes vom . Se 1861 dem Vorstande einer Actien⸗Gesellschaft züstehenden Rechten 1“ Pflichten. Sie besteht aus dem vollziehenden Direktor vom Aufsichtsrathe aus dessen Mitte delegirten Mitglied ern, ö nie ein und derselben Firma angehören dürfen. Für den vol . den Direktor ernennt der Aufsichtsrath aus der G der Gesellschaft einen Stellvertreter. Die Bestellung der Mitglieder, sowie des Ee1u“ Direktor ernannten S vartreters ist zu jeder Zeit widerruflich. ““ dass ene, gns Wahl des vollziehenden Direktors, so ihs setnes. Stelk⸗ vertreters und der in die Direetion eintretenden Mitglieder des Auf⸗ sichtsrathes wird ein notarielles Protokoll aussememmen und biben eine Ausfertigung dieses Protokolls oder ein 1“ 18g 88 ausgestelltes notarielles Attest die Legitimation der Pigeetien 2nh ghecs der. Die Namen des vollziehenden D irektors, seines S 5 re 89) und der übrigen Directionsmitglieder;, so wie des Kerttate 8 52 sind durch die im §. 9 bezeichneten Blätter zu ve; 1 dee gleicher Art ist jeder in diesen Personen eintretende DB hechsel beko

zu machen.

8 1314“ oen

Die Direction ist

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Heeee sfühh und besorgt die Verwaltung des Bank⸗ Bankgeschäfte zur Ausfü Frung 1 äsßheit des §. 23 bei der Ausuͤbung vermögens, hat jedoch in Gemäßheit den5 . =— der Wves wung aller Aeser Functionen die für die Geschäftsführung erlassene veh s tion des Aufsichtsrathes zu befolgen und handelt in dem vrt . ihr überwiesenen Wirkungskreise insoweit selbstständig, gegen⸗ wärtigen Statuten und ihre Instruction sie nicht beschrän en. Instruction ist jedoch nur zwischen senß ö der Direc schtsrathes und der Gesellschaft als solcher, es Aufsichtsrathes und der solch 1 gegenüber wirksam. Den letzteren kann die E““ einer Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengef r Ro 6 werden. §. 28. b ie vorst zeichneten Befugnisse der n. Die vorstehend bezeichneten Befugni Directi m sich sowohl bei nrichtlichen als außergerichtlichen ö Sün güe ens en die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. DSern⸗ 3 in welchen die Gesetze eine Sp ktalp sht ersorder⸗ eece; ß di irecti inner er zustehenden Befugnisse geh daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden B. 1s dab ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

Direction erstrecken sich

Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Beeracgentgebzee überhaupt, desgleichen zur Ausstellung der Iee. Ferte sthelt ce der Firma der Bank zu vollziehende gemeinschaft 88 E“ der § 26 gedachten Direktoren und des Rendanten (Kassirers) genügend. In allen übrigen Fällen sind Erklärungen, sungen der Direction mindestens von. wei unter der Firma der Bank zu unterschreiben. stehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpf ich . zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffen

gegen jeden Privaten. .

Die Direction ernennt und entsetzt

deren Ernennung und Entlassung nich heete halten ist.

Sie ist befugt, diejenigen amten, de 8 ase. ihr nicht zusteht zu suspendiren, und hat über die Entlassung dersel

ben die Entscheidung des Aufsichtsrathes herbeizuführen. Bei Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des ben den Direktors übernimmt der vom Aufsfichtsrath ernandee t 5 treter desselben, §. 26, dessen Dienst. Ist auch Feler ere I verhindert, so hat der Aufsichtsrath wegen der Stellvertretung

Erforderliche anzuordnen. a

28 esjeh 8 8 5 Hor 3 muß mindestens zehn Aetien der Ge

stimmberechtigten Actionaire

Der vollziehende Direktor muß mindestens sellschaft besitzen oder erwerben. Diese AFien wehhfcahenio der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, Inhabers dauern, weder verüpseen gach übertrage see 50.

Die Direction fertigt und übergiebt de unter d gedachten Uebersichten, desgleichen 8 Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen Peiczigte X unter gewissenhafter Würdigung des Werthes 2 lich hat sie eine vom Aufsichtsrathe der am letzten Tage des verflossenen gewesenen Aktiva; tem Gold oder Fiücber⸗ Forderungen aus Darlehnen und ender wanlanfenden 6“ desgleichen vnmäteschg nach jährlicher General⸗Versammlung veige d jügrcen, vom Aufsichtsrathe⸗ genehmigten en Ge für das abgelaufene Jahr dem Kommissar de Ctichen und gleichzeitig in den §. 9 gedachten Zeitungen z b

das Arch

dem Aufsichtsrathe die §. 2

Monats in der Bank vorhande

Barren und Wechseln, ferner des

abgehalten

und bildet

Diese

nicht aber dritten

die unter

Urkunden und Verhand⸗ Directions⸗Mitgliedern Nur die nach der vor⸗

die Bank, und

e Behörde, als

alle Beamten der Gesellschaft, dem Aufsichtsrathe vorbe⸗ deren Entlassung

dgs

am Schlusse eines jeden angefertigte Bilanz Allmonat⸗

vorher zu genehmigende Uebersicht

2 ins ere der Bestände in gepräg⸗ und Passiva, insbesondere Betrages der

aus laufender Rechnung, sowie der Zweige des Verkehrs est schäftsbericht Binnen sechs Woch taates vorzulegen

Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in auch eine oöftere, höchstens aber die wöchentliche Bekannt⸗ der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in ge⸗

id und Silber, Barren u. s. w. anzuordnen.

Ein jedes Directions⸗Mitglied ist den Präsidenten des Aufsichtsraths zur Si ifzufordern. lichen Sitzung aufzuf ritel VII

den General⸗Versammlungen. Die General-Versammlungen der Actionaire finden in Königs⸗ berg statt. 1 Vie ordentliche General⸗Versammlung tritt jedes Jahr im ar März zusammen; außerordentliche General⸗Versammlungen Füer. et die Direction, so oft sie, beziehungsweise der Auffichtsrath, es 8 8. ständen angemessen erachtet, oder wenn dies von einer Anza ] Actionairen, welche zusammen mindestens 250 in den Registern er Gesellschaft auf ihren Namen eingetragene Actien besitzen, in b 4. ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. G 8 Die Einladungen zu allen General⸗Versammlungen geschehen eine Benachrichtigung, welche zwei⸗ Mal, das erste Mal mindestens

zwanzig Fersammlungs⸗Termin in den durch §. 9 be⸗ zeichneten Zeitungen M

befugt, in dringenden Fällen Berufung einer außerordent⸗

11“

Von

Tage vor dem W inserirt wird. Die General⸗Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche seit zwei vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft eingetragen sind. V Fesc Greral Versammlung hat der Inhaber 8 von 5 Actien 1 Stimme, von 10 Actien 2 Stimmen, von 15 Actien 3 von 20 Actien Stimmen, und für jede weitere 5 eine Stimme, so daß der Inhaber von 50 Actien zehn Stimmen hat. 8 Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende süimae. berechtigte vertreten lassen. Jedoch können juristische Wersocen dürch ihren verfassungsmäßigen Repräsentanten, Kaufleute dur 1 ü. kuristen, Minderjährige und sonst. Bevormundete durch ihre be 5* der, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten vWwerheh, gs . die Vertreter selbst nicht Actionaire sind. Die 5 2 desfallsige schriftliche .“ vor Eröffnung der Verhandlung der Directi iederzulegen. ““ V 6 Zehertienimzmen bilden das Maximum, welches ein Actionair r die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammen ge⸗

nommen haben kann. 8 Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden ver 37

bindlich.

* *2 8 87 8 2* 51 5 8*½ 5 8 Die General⸗Versammlung, regelmäßig konstituirt, es sammtheit der Actionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des 8 ufsi v5. rathes führt auch den Vorsitz in der General⸗Versamm ung 8 ernennt auch den Protokollführer und die Scrutatoren. Zu ee toren können weder Mitglieder des Aufsichtsrathes noch Beamte de Gesellschaft ernannt werden. b 88 U g regelmäßigen General⸗ werden die Ge chäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: ““ 8 Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschaͤftes am Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahr insbesondere. Wahl der Mitgliedee 9 wuffich segthes Berathung und Beschlußnahme Uver e aträge de . Bchet 8 der Direction, sowie über die Anträge Actionaire, letztere müssen vor der Berufung der General⸗Ver⸗ sammlung der Direction schriftlich eingereicht sein, Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag er 28 1 8 Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellf af 1 vergleichen und rechtfindend, der Direction die Decharge zu e

theilen.

Bei den Wahlen findet in den General⸗Versammlungen 8ee. 2 G G 9 ¹ 98 ehe 2 2 insofern sie nicht einstimmig. durch veehastzizen Ffelgen 1e2 2* sti Sti im Uebrig §. 22 stimmung durch Stimmzettel und i G Wahlen im Aufsichtsrathe vorgeschriebene erfährh. statt. V —— Die Beschlüsse der General⸗Versammlungen über andere Bers

Aufsichtsrathes. . Anträge des Aufsichts⸗

8

stände werden vorbehaltlich 288 Bestimmungen der e⸗ 1“ solute Majorität der erschienenen, bezi gsweise durch absolute Mrecgeeona. ease Im Falle der Stimmengleich⸗ Veschlüssen die Stimme des Vorsitzenden.

Antrag von wenig⸗ stens fünf Actionairen muß durch geheimes Serulintam Abgeteee werden Die Protokolle der General⸗ Versammmtungen ededlensgen Notar auf , d von dem Bürea d. j einem Notar aufgenommen und von eere S nd vo jen anwesenden Actionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.

1e he Titel VIII. Dividende, Reservefonds⸗. §. 39. Die Bücher der Bank werden mit dem 31. abgeschlossen und wird die Bilanz auf er gezogen. Die Bilanz wird vor dem 1.

geprüft ns festgestegn. en nach der ordentlichen General⸗Versammlung

Kevisions⸗K issarien (§. 37) zur Prrd Revisions⸗Kommissarien §. 30 8 denselben im Laufe der nächnfelgen⸗

eit entscheidet bei⸗derartigen heit entscheidet bei⸗derartige üssen die Sti Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den

n Rechnungsablage, Dezember jeden Jadres Tag von der Direction von dem Aufsichtsrathe

Bilanz den

muß die porgelegt

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