1866 / 210 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Seeartillerie besetzi, welche v Kurzem auf 3 Compagnieen verstärkt wurde und demnächst auf Ab. heilungsstärke (4 Com⸗ pagnieen) gebracht werden soll. Mit dem Dampfer⸗Concurrent« kam gestern behufs Ausbaggerung des Kanals ein Bagger in Holtenau an. Der „Concurrent« ging dem Schloß gegenüber vor Anker.

26. August. Der Prinz⸗Admiral Adalbert von Preußen ist mit dem heutigen Morgenzuge hier eingetroffen nd hat sich sofort an Bord des Geschwaders begeben. 8

Aus Holstein, 23. August. H. N.) Auf die von Prä⸗ laten und Ritterschaft der Herzogthuͤmer an Se. Majestät den König von Preußen eingesandte Adresse ist nachstehendes Dankschreiben zu Handen des Verbitters Ernst Grafen Revent⸗ low⸗Farve eingegangen;

Ich habe die von Prälaten und Ritterschaft der Herzogthümer Schleswig und Holstein an Mich gerichtete Adresse gern entgegen ge⸗ nommen und indem Ich denselben Meinen Dank für ihre Glück⸗ wünsche über den Erfolg, mit welchem es der Vorsehung gefallen hat, die Anstrengungen Meines Heeres zu segnen, und für das Mir ent⸗ gegengebrachte Vertrauen ausspreche, gebe Ich Mich der Zuversicht hin, daß die Erfüllung der von ihnen für eine engere Verbindung mit Mir und Meiner Monarchie gehegten Wünsche dem engeren, wie dem weiteren Vaterlande zu dauerndem Segen und Gedeihen gereichen werde. Berlin, 16. August 1866. Wilhelm.

Sachsen. Meiningen, 24. August. Regierungsblatt folgende Notiz an die Spitze seiner Nachrichten: »Aus sicherer Quelle können wir die Mittheilung machen, daß Se. Hoheit der Herzog ugleich mit dem Ausscheiden aus dem Bunde seine BeHürzecigdei zum Eintritt in das norddeutsche Bündniß erklärt, daß darüber zeither vertrauliche Besprechungen stattgefunden haben, nunmehr aber in den ersten Tagen die offiziellen Verhandlungen ihren Anfang nehmen werden.«

Hessen. Darmstadt, 27. August. (W. T. B.) Der Friedensschluß zwischen Preußen und Hessen⸗Darmstadt ist

och nicht erfolgt. Für heute und morgen sind 16 Extrazüge von Heidelberg mit 20,000 Mann norddeutscher Truppen ange⸗ ordnet, mit welchen Darmstadt, Offenbach, Dieburg und Groß⸗ Gerau belegt werden sollen. Mainz, 26. August. Ueber die Besatzung unserer Festung

durch preußische Truppen wurde gestern folgender Mauer⸗

anschlag verkündigt: »An Großherzogl. Einquartierungs⸗ Kommission in Mainz. Ich rücke morgen Mittag mit circa 8000 Mann in Mainz ein, welche nebst Offizieren bis zur er⸗ folgten Instandsetzung der Kasernen in der Stadt einzuquartieren sind, vorläufig auf 3 Tage mit Verpflegung. Einquartierungs⸗ billets bereit halten. gez. Prinz Holstein.« Ein Zusatz der Bürgermeisterei drückt die Hoffnung aus, die Bürgerschaft werde den einrückenden Truppen einen freundlichen Empfang zu Theil werden lassen. Die angekündigten Truppen jind heute kurz nach Mittag unter klingendem Spiel eingerückt. Sie bestehen aus dem 20. und dem 32. Regiment, im Ganzen 8000 Mann, während Castel 1800 Mann erhielt. Schon vor ihnen, gestern Abend, waren die technischen und Verwaltungs⸗Truppen, und zwar die alten Persönlichkeiten, wieder eingerückt. Die heute eingerückten Truppen sind zum Theil, wie man hört, als Besatzung für Luxemburg bestimmt und werden durch andere ersetzt werden. Die bayerische Be⸗ satzung ist heute früh 5 Uhr abgezogen. Die Verlegung der luthesischen Division zeigt sich als nothwendig und wird mor⸗ gen und übermorgen erfolgen. Die Nassauer werden einfach entlassen werden.

Baden. Karlsruhe, 25. August. Die »Karlsr. Ztg.« veröffentlicht in ihrem nichtamtlichen Theile den Wortlaut des zwischen und Preußen abgeschlossenen Friedensvertrages, wie folgt:

»Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Se. Majestät der König von Preußen, geleitet von dem Wunsche, Ihren Völkern die Segnungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, sich üͤber die Bestimmungen eines zwischen Ihnen abzuschließenden Friedens⸗ zu verständigen, und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:

dden Präsidenten Allerhöchstihres Ministeriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, K von Faepdeng⸗

Se. Majestät der König von Preußen;

Seinen Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen An⸗

gelegenheiten/ Grafen Otto von Bismarck⸗Schönhausen, Kittter des Schwarzen Adler⸗Ordens ꝛc. ꝛc., welche nach erfolgtem Austausch ihrer in guter Ordnung befundenen —gg. über nachfolgende Vertragsbestimmungen übereingekom⸗ men sind:

Art. 1. Zwischen Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden und Sr. Majestät dem König von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Stagten und Unterthanen soll fortan Friede und Freund chaft auf ewige Zeiten bestehen.

Art. 2. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden ver⸗ pflichtet sich behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem

8 Kriege erwachsenen Kosten an Se⸗. Masestät den König von Preußen

Heut bringt das

Kammerherrn ꝛc. Rudolf

die Summe von 6 Millionen Gulden binnen zwei Monaten zu be⸗

zahlen.

Durch Bezahlung dieser Summe entledigt Sich Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden der im §. 7 des Waffenstillstands⸗ Vertrages d. d. Würzburg, den 3. August 1866, übernommenen Ent⸗ schädigungsverbindlichkeiten.

Art. 3. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von badischen Staatspapieren oder durch Beibringung der Bürgschaft der Direction der Diskonto⸗Gesellschaft dahier.

Art. 4. Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Baden steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines Diskontos von 5 Prozent per Jagr frühe zu bezahlen.

Art. 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird Se. Majestät der König von Preußen Seine Truppen aus dem badi⸗ schen Gebiet zurückziehen. 8

Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes⸗Verpflegungsreglement.

Art. 6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Verein⸗ barung vorbehalten.

Art. 7. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Ab⸗ schluß des Friedens wegen Regulirung der Zollvereins⸗Verhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungs⸗Vertrag

vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Ver⸗

einbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksam⸗ keit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratisicationen des

egenwärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten,

Jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach g2 Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu assen.

Art. 8. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Her⸗ stellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Kom⸗ missarien zu dem Zweck veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen⸗ und Güterverkehr auf den Eisen⸗ bahnen möglichst zu fördern, namentlich die Konkurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegen zu treten. Indem die hohen Kontrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahn⸗Verbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Kommissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen.

Art. 9. Die hohen Kontrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrts⸗Abgaben auf dem Rhein, und zwar sowohl der Schiffsgebühr Tarif B. zur Uebereinkunft vom 3lsten März 1831 als auch des Zolles von der Ladung Zusatz⸗ artikel XVI. und XVII. zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 zöllig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferstaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregel treffen.

Art. 10. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden er⸗ kennt die Bestimmungen des Potcchtn Preußen und Oesterreich zu Nicolsburg am 26. Juli 1866 abge chlossenen Präliminarvertrages an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei.

Art. 11. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens zum 21. August d. J.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel bei⸗ gedruckt. . mammm —%ꝙꝑISo geschehen zu Berlin, den 17. August 1866.

von Freydorf. von Bismarck.«

Württemberg. Stuttgart, 24. August. Der »Staats⸗ anzeiger f. W.⸗« theilt den Wortlaut des mit Preußen abge⸗ schlossenen Friedensvertrages wie folgt, amtlich mit:

Ihre Majestäten der König von Württemberg und der König von Preußen, geleitet von dem Wunsche, „Ihren Völkern die Seg⸗ nungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, Sich über die Be⸗ stimmungen eines zwischen Ihnen abzuschließenden Friedensvertrages zu verständigen.

Zu diesem Zweck haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmäch⸗ tigten ernannt, und zwar: Se. Majestät der König von Württemberg. den Minister der Familien⸗Angelegenheiten des Königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Frhrn. Karl v. Varnbüler

von und zu Hemmingen, Großkreuz ꝛc. ꝛc., so wie den Kriegemtniser

General⸗Lieutenant Oskar v. Hardegg, Großkreuz ꝛc. ꝛc.; Se. Ma⸗ jestät der König von Preußen: Seinen Minister⸗Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Otto v. Bis⸗

marck⸗Schönhausen, Ritter des Schwarzen Adler⸗Ordens ꝛc. 2c..

und Seinen Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn und Gesand⸗ ten Karl Friedrich v. Savigny, Großkreuz ꝛc. ꝛc. Die Bevollmäch⸗ tigten haben ihre Vollmachten ausgetauscht und sind, nachdem diese

in guter Ordnung befunden worden waren, über nachfolgende Ver⸗

tragsbestimmungen übereingekommen. Art. I. Zwischen Sr. Majestät dem König von Württemberg und Sr. Masestät dem König von Preußen, deren Erben und Nach⸗ falgfrn. deren Staaten und Unterthanen, soll fortan Friede und Freund⸗ chaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. II. Se. Majestät der König von Württemberg verpflichtet

Sich, behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Krieg

erwachsenen Kosten, an Se. Majestät den König von Preußen die Summe von Acht Millionen Gulden binnen zwei Mo⸗ naten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt Sich

Verhandlung treten.

Se. Majestät der König von Württemberg der in den §§. 9 und 10 des Waffenstillstands⸗Vertrags, d. d. Eisingen bei. Würzburg, den 1. August 1866 *), übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten. Art. III. Se. Majestät der König von Württemberg leistet fü⸗ die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung 3 ½prozenr tiger und 4prozentiger württembergischer Staats⸗Obligationen bis um Betrag der zu garantirenden Summe. Die zu deponirenden Papiere werden zum Tageskurse berechnet, und die Garantiesumme wird um 10 pCt. erhöht.

Art. IV. Sr. Majestät dem König von Württemberg steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines Diskonto’s von 5 pCt. per Jahr früher zu bezahlen.

Art. V. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. III., oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung, wird Se. Majestät der König von Preußen Seine Truppen aus dem württembergischen Gebiet zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen ch erfolgt nach dem bisherigen Bundesverpflegungs⸗

bei ihrem Rückmars Reglement. 2

Art. VI. Die Auseinandersetzung der durch den frühern Deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Verein⸗ barung vorbehalten.

Art. VII. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regelung der Zollvereins⸗Verhältnisse in Einstweilen sollen der Zollvereinigungs⸗Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Ver⸗ einbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksam⸗ keit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des ge⸗ enwärtigen Vertrags an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten,

jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach

* Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. VIII. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Kommissarien zu dem Zweck veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen⸗ und Güterverkehr auf den Eisen⸗ bahnen möglichst zu fördern, namentlich die Konkurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln, und den allgemeinen Verkehrsinter⸗ essen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegen⸗ zutreten. Indem die hohen Kontrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahn⸗Verbindung zugelassen und so viel als thunlich zu fördern 8 werden Sie durch die vorbezeichneten Kommissarien auch in⸗ dieser eziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. Art. IX. Se. Majestät der König von Württemberg erkennt die

Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nikolsburg

am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar⸗Vertrages an und tritt denselben; so weit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei. 1

Art. X. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens zum 21. August d. J. Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Napenehnerksceg, und

ihrem Siegel versehen. So geschehen, Berlin, den 13. August Ein⸗

tausend Achthundert Sechs und Sechszig.

L. S.) Varnbüler. Bayern. München, 26. August.

(L. S.) v. Bismarckk. (. S&) Sapixghh. 2 (N. C.)

präsidirte diesen Vormittag einer Sitzung des Staatsraths, in welcher die auf den Friedensschluß bezüglichen Regierungsvor⸗ lagen für die Kammern zur Berathung gelangten. Diese Be⸗ rathung, der eine eingehende Berichterstattung über den Gang der Friedensverhandlungen seitens des Freiherrn v. d. Pfordten vorausgegangen sein soll, scheint ziemlich umfassend gewesen zu sein, da die Sitzung über drei Stunden dauerte. Sobald die Kammer der Abgeordneten in der Lage ist, eine Sitzung ab⸗ halten zu können und dies dürfte, wenn nicht morgen Abends, so jedenfalls Dienstag Vormittags der Fall sein —, werden die Regierungs⸗Vorlagen an dieselbe gelangen. (S. telegr. Dep.) Freiherr von Schrenck, Bayerns letzter Bundestagsgesandter, ist hier eingetroffen. 1

Mit dem morgigen Tage beginnen die Entsendungen unserer Truppen aus dem Felde in ihre Garnisonen.

Hesterreich. Prag, 25. August. (Boh.) Der Friede zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Majestät dem Könige von Preußen wurde, nachdem vorgestern

um 8 Uhr Abends die avisirte zustimmende Antwort Italiens ein⸗

*) Diese Paragraphen lauten: 3

8 9. Die hohenzollernschen Lande werden so schnell wie möglich Zeamten und Truppen, von jenen unter Uebergabe des Dienstes an ie betreffenden Königl. preußischen Beamten verlassen und alles Staats⸗

und spätestens bis zum 8. August c. von den Königl. württembergischen

wie Privateigenthum, soweit dasselbe eine Beschädigung durch würt⸗ tembergische Beamte oder Truppen erlitten haben sollte, vollständig

restituirt werden. 36 8. 10. Die Königl. württembergische Regierung verpflichtet sich, denjenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm verbündeten Staaten, welche nach dem Abzug der Königl. preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen und dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, hierfür zu ihrem entsprechenden Theil Entschädigung zu leisten. B

1 Freiherr v. d. Pfordten, welcher gestern Nachts wieder hier eintraf,

111465

getroffen war, um 812 Uhr Nachts im⸗Blauen Stern⸗« ie Bevollmächtigten der beiden hohen Monarchen, Frhr. und Baron Werther, unterzeichnet. Ueber die Stipulationen ver⸗ lautet, bevor der Vertrag den friedenschließenden Monarchen zur Kenntniß gebracht ist, nichts Näheres und sind nur einige we⸗ nige Details mitgetheilt worden. Die Ratification des Friedens⸗ vertrages durch die hohen friedenschließenden Monarchen wurde innerhalb acht Tagen, die Räumung der derzeit okkupirten Gebietstheile der K. K. österreichischen Monarchie binnen drei Wochen, vom Tage der Ratification gerechnet, be⸗ dungen, doch macht sich Se. Majestät der König von Preu⸗ ßen verbindlich, den größten Theil seiner Truppen schon jetzt aus Böhmen und Mähren heraus uziehen. Sr. Majestät dem König Victor Emanuel ist der Vesit des lombardisch⸗venetiani⸗ schen Königreichs gesichert, und verspricht Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, das neu arrondirte Königreich Italien in seiner ganzen gegenwärtigen Ausdehnung anerkennen zu wollen. Ueber die Entschädigungssummen, welche Italien an Oester⸗ reich zu zahlen haben wird, so wie über die Höhe der von Italien zu übernehmenden Staatsschuld werden K. K. öster⸗ reichische und Königl. italienische Bevollmächtigte abgesondert in Wien unterhandeln. Im Allgemeinen werden die Stipu⸗ lationen zwischen den beiden unterhandelnden hohen Mächten von höchst achtbarer Seite als nicht besonders günstig, aber

auch nicht härter, als die in den Friedenspräliminarien ent⸗ haltenen bezeichnet. Der Friedensvertrag ist noch in der Nacht in zwei Parien ausgefertigt, den hohen Regierungen von Wien

und Berlin durch außerordentliche Couriere übermittelt, dem

Florentiner Kabinette aber von Seite der Königlich preußischen

Gesandtschaft einfach die Unterzeichnung des Friedens, unter Be⸗

kanntgabe der auf das Königreich Italien Bezug nehmenden

Stipulationen, als fait anccompli zur Kenntniß gebracht worden.

Die Herrn Bevollmächtigten Oesterreichs und Preußens,

Se. Excellenz Freiherr von Brenner und Se. Excellenz Baron

von Werther, werden mit dem beiderseitigen Gesandtschafts⸗

personale bis zum bewirkten Austausch der Ratification des

Friedensinstruments in Prag verweilen und erst am 30. d.

die Rückreise nach Wien und Berlin antreten.

S*, 1 26. August. (Boh.) Herr General Vogel von Falckenstein giebt heute ein großes Abschiedsdiner. Morgen früht geht Se. Excellenz mit dem gesammten Personale des preußischen General⸗Gouvernements nach Teplitz ab.

Nach einem Wiener Telegramm der »Boh.“« erfolgt der Abzug der preußischen Truppen in drei⸗ Zeitabschnitten: 1) zu⸗ rück bis Brünn, 2) bis Prag, 3) über die Grenze. Die Trup⸗ pen werden auf fünf Etappenstraßen, auf den Eisenbahnen über Pilsen, Bodenbach, Reichenberg und Oderberg, dann durch die Nachoder Pässe befördert werden.

Belgien. Brüssel, 26. August. (Köln. Ztg.) Der König und die Königin sind bei ihrem gestrigen offiziösen Besuche in Antwerpen recht herzlich begrüßt worden. Morgen begiebt sich das Königspaar nach Brügge. Die Polemik der gesammten belgischen Presse dreht sich augenblicklich um einen Erlaß des Bürgermeisters von Lüttich, der aus Gesundheits⸗ rücksichten den Auszug der bekannten Cholera⸗Prozessionen für den Augenblick untersagt hat.

Frankreich. Paris, 26. August. Gestern hat sich der Kaiser durch den italienischen Gesandten Ritter Nigra den italienischen Lyriker Giovanni Prati⸗ vorstellen lassen, der hier⸗ her gekommen ist, um zu sehen, was sich für sein Vaterland Trient thun lasse.

Morgen beginnen in allen Departements die Generalraths⸗ Sitzungen. Daß der Präfekt des Somme⸗Departements der in Amiens herrschenden Cholera wegen die Session auf Ende Okto⸗ ber vertagt habe, ist unwahr, und das »Journal de Rouen«, das dies behauptet hat, ist, wie der »Moniteur« heute anzeigt, unter gerichtliche Verfolgung ge⸗ ellt worden.

Der Escadronsführer im 6. Husaren⸗Regiment Elchingen, ein Nachkomme des Marschalls, ist zum Offizier des Kaisers ernannt worden.

Die »Patrie« erfährt aus Schanghai unterm 5. Juli, daß die neuen Banden, welche China heimsuchen, eine solche Ent⸗ wickelung nehmen, daß der Prinz Kung wie bei der großen Empörung der Taipings sich um Hülfe an die Europäer ge⸗ wandt hat und daß auf sein Verlangen die Rede davon ist, ein neues franco⸗chinesisches Corps zu bilden, um Kiang⸗Su zu decken. Die neuen Rebellen gehören zur Sekte der Nienfei, die ihren Mittelpunkt im Lande der Khukhu⸗Noor in der Mongolei

Ney von rdonnanz⸗

7 unc. Hen 49bD Lut It as JItalien. Die »Gazzetta di Torino⸗« meldet, daß im letzten Feldzuͤge die Freischaaren 3200 Todte und Verwundete und 11118 Gefangene gehabt haben. Dasselbe Blatt meldet, der König werde eine undreise durch Venetien machen.