Die innere Landes⸗Verwaltung Hannovers. C. Die Städte. 8 1b
Die hannoverschen Städte werden in administrativer Beziehung in selbstständige und amtssässige eingetheilt. 8
In den selbstständigen Städten, deren Zahl sich auf 37 be⸗ läuft, steht die städtische Verwaltung unmittelbar unter der Provin⸗ ial⸗Regierung (Landdrostei bezieh. Berghauptmannschaft) und steht en Magistraten derselben nicht nur die Verwaltung der Gemeinde⸗ angelegenheiten, sondern auch zugleich, als Organ der Staatsgewalt die Verwaltung der Landesangelegenheiten zu. Ausnahmsweise sind in 8 größeren Städten die Polizeibehörden staatliche und bestehen Poli⸗ zeidirektionen in Hannover, Hildesheim, Göttingen, Celle, Harburg, Stade, Osnabrück, Emden. “ 1
In den amtssässigen Städten und Flecken ist der Magistrat zunächst dem Amte untergeordnet. Er führt die Verwaltung der Ge⸗ meindeangelegenheiten, während die Verwaltung der Landesangelegen⸗ heiten dem Amte zusteht. Im Uebrigen ist die innere Verwaltung dieser Gemeinden mehr oder weniger stadtähnlich ausgebildet.
Während in den selbstständigen Städten die revidirte Städteord⸗ nung vom 24. Juni 1858 die städtische Verfassung regelt, gilt für die amtssässigen Städte, Vorstädte und Flecken das Gesetz vom 28. April 1859, die Landgemeinden betreffend, jedoch vorbehaltlich der Regelung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben. .
Was die Einwohnerzahl der hannoverschen Städte betrifft, so zählte das Land nach der letzten Zählung im Ganzen 34 Städte über 3000 Einwohner. Dieselben sind folgende:
67,815 **) Göttingen. 11““ 79,649 Emden... Osnabrück. 18,083 Clausthal“*). 1 Hch heimn 17,988
.“ Goslar... E1“ 14,922. Hameln arburlg 13,480 1 Fapbndae, 6,366 Zellerfeld *) Uelzen Osterode.. Peine Norden Duderstadt. Verden. Lauterberg*) Einbetk St. Andreasberg*).. Northeim 5, 6 Herzberg *) Lehe **) 4,673 Elbingerode *) Aurich 6 Geestemünde*)
. 1 8 Lingen 1 4866 8 Die Verhältnisse der selbstständigen Städte werden, wie be⸗ reits bemerkt, durch die »revidirte« Städte⸗Ordnung vom 24. Juni 1858 geregelt, die indeß die Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten nicht berührt. Durch diese Städte⸗Ordnung, welche unter dem Regimente des Grafen Borries erlassen wurde, ward die frühere Städte⸗Ord⸗ nung vom 1. Mai 1851, welche ihre Entstehung dem Ministerium Stüve verdankt, aufgehoben. . 5* Zur Charakteristik des Stüve schen, im Wesentlichen auch nach der »Revision« in Bestand gebliebenen Gesetzgebung ist namentlich hervorzuheben, daß sie der örtlichen Autonomie möglichst Rechnung zu tragen bemüht ist und die Eesecdehen örtlichen Angelegenheiten der selbstständigen statutarischen Regelung überläßt. “ 1 Sodann aber verdient aus der hannoverschen Städteverfassung der zuerst gemachte und durch spätere Gesetzgebungen mehrfach nach⸗ eahmte Versuch Beachtung, die Nachtheile des Dualismus der ädtischen Verwaltung dadurch zu beseitigen, daß Magistrat und Bür⸗ gervorsteher⸗Kollegium (Stadtverordnete) alle zu ihrer beiderseitigen Kompetenz gehörenden Angelegenheiten in gemeins chaftlichen Sitzungen berathen, beziehungsweise darüber beschließen, und dabei die verschiedenen Ansichten ihrer Mitglieder unmittelbar gegen einander mündlich austauschen. b 8 1 Was die ferneren wesentlichen Bestimmungen der Städteordnung betrifft, so regelt neben derselben des Ortsstatut alle die Gegenstände, über welche die Städteordnung besondere Bestimmungen offen läßt. 8 Der Regel nach umfaßt die Städteordnung alle Städte und Flecken, welchen die selbstständige Verwaltung! der Landesangelegenheiten zusteht, insofern sie die dafür erforderlichen Bedingungen erfüllen kön⸗ nen und kann unter gleicher Voraussetzung auch auf die amtssäfsigen Städte und Vorstädte ausgedehnt werden, welche mehr als 1500 Ein⸗ wohner haben. Alle Städte und Flecken, welche die erforderlichen Be⸗ dingungen nicht erfüllen können, erhalten die Landgemeinde⸗Verfassung. Jede Stadt wird durch einen Magistrat verwaltet und durch diesen, sowie durch Bürgervorsteher (Stadtverordnete) vertreten. Der Magistrat ist unmittelbar der Provinzial⸗Regierung untergeben. Die städtische Verwaltung erstreckt sich auch auf den Gemeinde⸗ bezirk außerhalb der Stadt oder das äußere Stadtgebiet und werden die Verhältnisse der Bewohner dieses Gebiets in Bezug auf Rechte und Pflichten durch Ortsstatut geregelt. Die wohnberechtigten Be⸗ wohner des Stadtgebiets bilden die Stadtgemeinde; deren Mitglieder sind entweder Bürger oder Einwohner. Fremde können nach sechs⸗ monatlichem Aufenthalte im Stadtgebiete, gleich den wohnberechtigten Bewohnern, zu den persönlichen Gemeindelasten herangezogen werden. Der Magistrat verfügt im Verwaltungswege die Beitreibung der Ge⸗ ve öcben und der durch versäumte Dienstleistung Khistancd nen osten.
9, Die mit * bezeichneten Städte sind amtssässige, die übrigen
selbstständige. 1 8 *„) Ohne, bez. mit den amtssässigen Vorstädten.
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Nur die Bürger nehmen an den Gemeindewahlen Theil und wird das Bürgerrecht der Regel nach nur durch Verleihung erworben. In jeder Stadt giebt es nur einerlei Bürgerrecht ; Unterschiede hinsicht⸗ lich der Theilnahme an den Gemeindenutzungen bleiben jedoch bestehen. Verpflichtet zum Erwerbe des Bürgerrechts sind alle in die Dienste der
Stadt tretenden, wie alle diejenigen Personen, welche innerhalb des
Stadtgebiets ein Wohnhaus erworben oder selbstständig ein Gewerbe betreiben. Berechtigt zum Erwerbe des Bürgerrechts sind alle in der Stadt wohnberechtigten und unbescholtenen Einwohner. Steht ihnen das Wohnrecht nicht zu, so haben sie außerdem nachzuweisen, daß sie »nach aller Wahrscheinlichkeit ihren Unterhalt in der Stadt nachhaltt
finden können.« Für die Gewinnung des Bürgerrechts ist eine dur
Ortsstatut näher zu bestimmende Gebühr in die Stadtkasse zu entrich⸗ ten. Das durch Wegzug, verloren gehende Bürgerrecht kann durch Zahlung einer jährlichen Abgabe erhalten werden.
Das Einwohnerrecht wird nach der Gesetzgebung über das Wohnrecht erworben und verloren. Die Einwohner nehmen an allen Rechten Theil, welche nicht durch den Besitz des Bürgerrechts bedingt sind. Gebühren für das Einwohnerrecht (Einzugsgeld) sind nur da zulässig, wo ein Gemeinde⸗Vermögen vorhanden ist, welches den Ein⸗ tretenden durch unmittelbare Nutzung oder durch Verwendung der Auf⸗ künfte zu Gemeindelasten, die sonst durch Beiträge gedeckt werden müssen, zu Gute kommt.
An der Spitze der Gemeinde⸗Angelegenheiten steht der M agistrat. Er ist der Verwalter desselben und zugleich Organ der Staatsgewalt. Der Magistrat bildet ein Kollegium und besteht aus einem 2 ürger⸗ meister, zwei oder mehreren Senatoren und aus etwa durch das Orts⸗ Statut zu bestimmenden sonstigen Mitgliedern. Ein Theil der Sena⸗ toren muß der Klasse des Handel⸗ und Gewerbetreibenden angehören oder angehört haben. Einer der Senatoren ist als regelmäßiger Stell⸗ vertreter des Bürgermeisters zu bezeichnen. Den Magistraten sind Stadtsecretaire, wo das Bedürfniß es erfordert, beizuordnen. Autzer⸗ dem ist in jeder Stadt ein Kämmerer anzustellen, der aber nicht Magistratsmitglied sein darf. In Städten, deren Umfang es erfor⸗ derlich macht, können Bezirksvorsteher zur Beförderung der örtlichen Verwaltung eingesetzt werden. Der Bürgermeister, der Syndikus und diejenigen Senatoren, in den größeren Städten, welche nach dem Orts⸗Statute rechtskundig sein “ werden besoldet, das Amt der übrigen Senatoren ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Magistrats werden auf Lebenszeit gewählt. Jedoch können die⸗ selben auch wider ihren Willen nach dnn von je 12 Jahren auf Antrag des Magistrats und der Bürgervorsteher vom Ministerium des Innern in den Ruhestand versetzt werden. Dieser Antrag erfor⸗ dert, wenn er sich auf ein besoldetes Magistratsmitglied bezieht, den
übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Bürgervorsteher. Das Maaß des den besoldeten Magistratsmitgliedern in Fükcvarseher.
zu bewilligenden Ruhegehalts beträgt nach 12 Jahren 3, nach 24 Jah⸗
ren ½ der Diensteinnahme. Die Stadtsecretaire und der Kämmerer
werden auf Lebenszeit ernannt und besoldet. Die Dienstuntergebenern
werden vom Magistrate nach vorherigem Einvernehmen der Bürger⸗ vorsteher über die Würdigkeit eingesetzt. Die Magistratsmitglieder selbst werden von den vorhandenen Magistratspersonen und eine
gleichen Anzahl Bürgervorsteher in vereinigter Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt und bedürfen der Bestätigung der Regierung. Wird diese verweigert, so ist eine neue Wahl vorzuneh⸗
men und ist nach zweimaliger Nichtbestätigung oder Verweigerung der
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Wahl das Ministerium des Innern berechtigt, die Stelle auf Kosten der Stadt kommissarisch vorläufig verwalten zu lassen. Die vorgesetz⸗ ten Behörden haben rücksichtlich der Mitglieder des Magistrats und der Beamten desselben dieselben Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Dienstordnung, welche ihnen gesetzlich betreffs der übrigen Königlichen Diener zustehen. 8
ausführende und verwaltende Behörde. Er vertritt die Stadt nach Außen und alle Gemeindeurkunden „werden von ihm ausgefertigt. Schuldbriefe dagegen stellt der Wortführer des Bürgervorsteher⸗Kolle⸗
giums ebenfalls mit aus. Der Magistrat versieht im Stadigebiele
die Polizei, hat dagegen bei Ausübung der gerichtlichen Polizei, sowie der Geschäfte der Staatsanwaltschaft für die Stadt beim Sdgen Gerichte durch eines seiner Mitglieder oder Beamten Hülfe zu leisten.
Als Organ der Staatsgewalt steht er unabhängig von der Stadt- gemeinde und unter Leitung der vorgestzten Regierungsbehörde. Zum
1 ebiete der Gemeindepolizei bedarf er der Zuziehung der Bürgervorsteher und der Genehmigung der
Erlasse allgemeiner Ordnungen im
Provinzial⸗Regierung. Die Regierung ist befugt, in einzelnen Städten
eine eigene staatliche Polizei einzuführen und trägt dann deren Kosten;
auch die Städte selbst können eigene städtische Polizeidirectionen ein⸗ richten und die Regierung trägt alsdann nur für etwaige Uebertragung
von landespolizeilichen Geschäften an sie die Kosten, oder für Aus⸗ 6 irkungskreises auch über das städtische Gebiet hinaus.
Die zürgervorsteher (Stadtverordneten) vertreten die gesammte Stadtgemeinde und ist ihr Amt ein Ehrenamt. Nur nothwendige baare Auslagen werden ihnen vergütet. Ihre Zahl wird durch Orts⸗
dehnung ihres
statut festgestellt und darf nicht unter 4 und nicht über 24 betragen;
behufs der Wahl derselben wird die Stadt in angemessene Bezirke
etheilt. Jeder stimmfähige Bürger ist zur Theilnahme an Wahlen verpflichtet. Stimmfähig ist der Regel n seder Zürden welcher unbescholten ist, im Stadtgebiete seinen Wohnsitz hat und daselbst entwender als Hauseigenthümer Häusersteuer, oder nach Maaßgabe der bestehenden Gesetzgebung an sonstigen direkten Landes⸗ ö“ mindestens 2 Thlr. 16 Gr. jährlich zahlt. Abweichende estimmungen hiervon kann jedoch das Ortsstatut estsetzen. Auch unsittlichen und der öffentlichen Achtung verlustigen Personen kann das Stimmrecht entzogen werden. Die Bürgervorsteher werden auf 6 Jahre
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Der Magistrat ist in allen städtischen Angelegenheiten die einzige
r wo die Zahl derselben nicht durch 3 theilbar ist, auf 4 Jahre vderagkt. Alle 2 Jahre tritt ½ beziehentl. ¼ derselben aus.
Das Bürgervorsteher⸗Kollegium steht nur im Geschäfts⸗Verkehr um Magistrat, kann jedoch Beschwerben über denselben selbstständig ei den vorgesetzten Behörden verfolgen. Es vertritt die Stadtge⸗ meinde dem Magistrate gegenüber, giebt verbindende Erklärungen betreffs derselben ab, hat die zu den Bedürfnissen der Stadt erforder⸗ lichen Gelder, Leistungen und Lasten zu bewilligen und das städtische Vermögen und Rechnungswesen zu überwachen. Wenn der Magistrat irgend einen der außerdem in der Städte⸗Ordnung noch besonders be⸗ zeichneten Gegenstände dem Bürgervorsteher⸗Kollegium zur Berathung vorlegt, so wird dadurch dessen Zuständigkeit darüber begründet.
Die Bürgervorsteher wählen sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzen⸗ den (Wortführer), einen Schriftführer und einen Stellvertreter für einen jeden derselben und versammeln sich auf Einladung des Magi⸗ rats oder aus eigenem Antriebe. Der Magistrat ist befugt und auf lnsuchen der Bürgervorsteher verpflichtet, in deren Versammlung zu erscheinen, jedoch können sie dieselben ohne den Magistrat allein fort⸗
en. seß In den Versammlungen des Magistrats und der Bürgervorsteher leitet das vorsitzende Mitglied des Magistrats die Verhandlungen; in den Versammlungen der Bürgervorsteher allein deren Wortführer. Die Berathung in den beiderseitigen Versammlungen erfolgt gemein⸗ schaftlich, indeß kann vor der Abstimmung noch eine gesonderte Bera⸗ thung stattfinden. Diese Abstimmung ist eine gesonderte, zuerst er⸗ folgt die der Bürgervorsteher und demnächst die des Magistrats. Bei abweichenden Beschlüssen tritt Entscheidung der Provinzialregierung ein, wenn dies von einer Seite beantragt wird oder die Angelegenheit nicht beruhen bleiben kann. Zu entsprechender Verständigung kann auch noch eine öbvbias Kommission eingesas werden. Die Versammlungen beider Kollegien sind öffentlich. er Magistrat ist ver⸗ pflichtet, den Bürgervorstehern auf deren Ansuchen die Einsicht der Akten und Berichte, deren sie zu ihren Berathungen bedürfen, zu ge⸗ statten, auch sonstige Auskunft zu ertheilen. 1
Die Einkünfte des Stadtvermögens (Kämmereivermögens) sind zur Bestreitung der städtischen Ausgaben bestimmt; reichen dieselben nicht aus, so sind die Gemeindemitglieder zur Zahlung von Abgaben verpflichtet. Im letzten Viertel eines jeden Rechnungsjahres entwirft der Magistrat einen Haushaltsplan für das nächste Jahr, der nach vorgängiger Berathung mit den Bürgervorstehern der Provinzial⸗Re⸗ gierung einzusenden ist, »damit diese ihr Oberaufsichtsrecht geltend machen kann«. Der genehmigte Haushaltsplan ist Vorschrift für die Verwaltung. Die vorgängige Genehmigung der Provinzialregierung ist erforderlich 1) bei freiwilliger Veräußerung von Gerechtigkeiten und Grundstücken, 2) bei Aufnahme von schuldvermehrenden Anleihen und bei neuen Abgaben. Die weitere Bestimmung über die Oberaufsicht betreffs der Gemeindeforsten bleibt der Provinzial⸗Gesetzgebung vor⸗ behalten. 3 Das Vermögen der Stiftungen und Anstalten zu frommen oder nützlichen Zwecken bleibt vom Stadtvermögen gesondert, indeß können aus letzterem Beiträge dazu geleistet werden. Der Magistrat hat die Verwaltung solcher Stiftungen, welche für die gesammte Stadt⸗ gemeinde bestimmt sind, sofern nicht ein Anderes ausdrücklich vorge⸗ schrieben. Indeß sind die Bürgervorsteher zuzuziehen: 1) bei Veränderung der Verwaltungsgrundsätze derselben, 2) bei Veränderungen ihrer Substanz, 3) bei Geldanleihen für dieselben. Die Ober-⸗Aufsicht der Provinzialregierung über die Verwaltung der Stiftungen erstreckt sich auf die Erhaltung des Vermögens, auf die stiftungsmäßige Verwen⸗ dung der Einkünfte, so wie auf die Entscheidung von Beschwerden über die Verwaltung.
Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten.
Düsse ldorf, 2. Oktober. (Düss. Ztg.) Um den bei der Ange⸗ legenheit der Düsseldorfer Gemäldegallerie vornehmlich bet eiligten Kreisen der Bevölkerung die Ueberzeugung b gewähren, daß nichts verabsäumt worden ist, um den diesseitigen dlnspruch zur Geltung zu bringen, ist der Herr Regierungs⸗Präsident von Kühlwetter von dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinaglangelegenheiten beauftragt worden, unter seinem Vorsitz eine Kommission aus gewieg⸗ ten Juristen und bewährten Kunstkennern zusammenzusetzen, deren Wirkungskreis sich sowohl auf die Sammlung aller zur Substanti⸗ rung des Anspruchs dienenden Materiglien, als auch auf die Sup⸗ peditionirung der im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens erfor⸗ derlich werdenden Informationen zu erstrecken hat. 1
Hannover, im Oktober. (Repertoir.) Mittwoch, 3. Oktober: Ein Zündhölzchen zwischen zwei Feuern. Ein kleiner Irrthum. Die Sonntagsjäger. Donnerstag, 4. Oktober: Das Nachtlager in Granada. Freitag, 5. Oktober: Der Kaufmann von Venedig oder Sonnabend, 6. Oktober. 8 8
im Oktober. (Repertorium des Theaters.) Mittwoch, 3. Oktober: 1) Yelva. 2) Tanz. 3) Er ist nicht hhe dcht . Don⸗ nerstag, 4. Oktober: Don Juan. Sonnabend, 6. Oktober: Sappho. Sonntag, 7. Oktober: Der artesische Brunnen. 111 „Kassel, 3. Oktober. (Kass. Ztg.) Der Administrator des Kur⸗ fürstenthums, 1 Regierungspräsident v. Möller, hat durch einen Erlaß an die General⸗Intendanz des hiesigen Hoftheaters erklärt, daß das letztere als Königliches Hoftheater übernommen und sein derma⸗ liger Bestand aufrecht erhalten werde, so daß selbst alle Engagements des darstellenden Personals in voller Kraft bleiben.
— Durch einen Beschluß des Ministeriums des 1an sind me⸗ egrobegi che Stationen einstweilen in Kassel, Marburg, Hanau, Fulda und Haydau bei Altmorschen Fegerschie und verfügt worden, daß die wesentlichsten Resultate in den Wochenblättern zur Veröffent⸗ lichung gelangen. .
Madame Ristori erregt in New⸗York die größte Sensation. Si wird am 20. zum ersten Mal auftreten und im Ganzen achtzehn Vorstellungen geben. Der Zudrang zu dem Verkaufsbüreau der Billets ist so stark, daß Billets zu drei Dollar ausgegeben, mit Pe bezahlt werden und auch zu diesem Preise kaum zu haben
5 E 111“ Statistische Nachrichten. veas.
ARechnungsabschluß der Stadt Wien pro 1865). Dem Ge⸗ meinderathe liegt gegenwärtig der Rechnungsabschluß über die Ein⸗ nahmen und Ausgaben des Jahres 1865 vor. Die Summe der ordent⸗ lichen Einnahmen betrug 5,963,084 Fl. 51. Kr., jene der außerordent⸗ lichen 1,020,065 Fl. 62 Kr., die Summe der Einnahmen des Stamm⸗ vermögens 1,424,944 Fl. 89 ½ Kr., die Summe der durchlaufenden Einnahmen 1,926,434 Fl. 75 ½ Kr., Summe reiner Einnahmen 10,334,589 Fl. 78 Kr. Hierzu der anfängliche Kasserest mit 123,304 Fl. 44 ½ Kr., Hauptsumme aller Einnahmen 10,457,894 Fl. 22 ½ Kr. Die Summe der ordentlichen Ausgaben betrug 5,813,307 Fl. 2 Kr., jene der außerordentlichen Ausgaben 2,729,564 Fl. 15 ½ Kr., die Summe der Ausgaben für das Stammvermögen 250,430 Fl. 4 Kr., die Summe der durchlaufenden Ausgaben 1,618,645 Fl. 11* Kr., Summe aller Ausgaben 10,411,946 Fl. 33 Kr. Es verblieb daher nur ein Kasserest von 45,947 Fl. 89 ½ Kr.
— In der Stadt New⸗York giebt es gegenwärtig 361 gemischte Ehen von Schwarzen und Weißen; merkwürdiger Weise hat nur in sechs von diesen Fällen d echt den schwarzen Partner
geltefert.. J
Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten.
London, 1. Oktober. Der Bericht des Handelsamts über die Ausfuhr im Monat August zeigt, verglichen mit der Ausfuhr desselben Monats im vorigen Jahre eine Zunahme von nicht weniger als 23 pCt. Die Ausfuhr erreichte den Werth von Pfd. Sterl. 17,450,156 gegen Pfd. Sterl. 14,158,648 im Jahre 1865 und Pfd. Sterl. 16,274,269 im Jahre 1864. Die größte Zunahme findet sich in Baumwolle, sie beträgt 28 pCt. an Werth und 39 pCt. in der Quantität in Baum⸗ wollgarn und 63 pCt. an Werth und 66 in der Quantität in Zeugen. Von europäischen Ländern war nur Frankreich ein verhältnißmäßig Se Kunde. Von andern Hauptgegenständen der Ausfuhr ist in
ollenwaaren eine Zunahme von 14 pCt., in Bandkram eine von 20 pCt., in Erdenwaaren eine von 17 pCt. Bedeutend abgenommen, nämlich um 14 pCt., haben Eisenwaaren. Die Ausfuhr der ersten acht Monate beläuft sich auf Pfd. Sterl. 125,265,820, sie v. jene des nämlichen Zeitraums im vorigen Jahre um mehr als 22 pCt., eine Zunahme, die ihre Erklärung zum Theil in dem Gelddruck, der bis August in kaufmännischen Kreisen herrschte, finden mag.
—.
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Landwirthschaftliche Nachrichten. — Aus Mainz, 26. September, wird dem »Westf. Merk.« ge⸗
schrieben: Die Aussichten auf die diesjährige Weinernte sind definitiv
als schlechte zu bezeichnen, d. h. in qualitativer Beziehung, denn was die Menge anbelangt, so läßt sich mit Bestimmtheit behaupten, daß kaum Fässer genug da sein werden, um den Most zu fassen. Hat das Jahr 1865 uns mit guten Weinen reichlich versorgt, so wird das Jahr 1866 uns gewöhnliche Tischweine in Hülle und Fülle liefern. Und das ist wirklich ein Bedürfniß, wenn uns nicht ausländische Weine darin Konkurrenz machen sollen. Im ersten Quartale dieses
ahres betrug die Weineinfuhr in die Staaten des Zollvereins 62,086
entner, während sie in demselben Zeitraum des vorigen Jahres nur 27,998 Centner betrug.
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Königliche Schauspiele.
Freitag, 5. Oktober. Im Opernhause. (156. Vorstellung.) Der Prophet. Oper in 5 Akten. Musik von Meyerbeer. Ballet
von Hoguet. Fides: Frl. von Edelsberg. Johann v. Leyden: Hr. Wachtel. Anfang 6 Uhr. “ Mittel⸗Preise. ““ 89 Im Schauspielhause. (175. Abonnements⸗Vorstellung.) Prinzessin Montpensier. Schauspiel in 5 Akten von A. E. Brachvogel. 88 Gewöhnliche Preise. 1 Sponnabend, 6. Oktober. Im Opernhause. (157. Vorstel⸗ lung.) Die Stumme von Portici. Große Oper in 5 Akten. Musik von Auber. Ballet von P. Taglioni. Hr. Niemann: Masaniello, als zweites Debüt. Mittel⸗Preise. b Im Fsneehie Pens. (176. Abonnements⸗Vorstellung.) Und. Lustspiel in 4 Akten von Otto Girndt. Mittel⸗Preise. 3