1866 / 242 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Eisenbahn-Actien.

Aachen-Düsseldorfer.. Aachen-Mastrichter... Berg.-Märk. Lit. A.. Berfin-Anhalter Berlin-Hamburger Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner

Breslau -Schw.-Freib. Brieg-Neisse Cöln-Mindener.. Magdeb.-Halberstadt.. Magdeburg-Leipziger.. Münster-Hammer...

Niederschles-Märk

Niederschles. Zweigb.. Oberschl. Lit. A. u. C.

do. 1 Oppeln-Tarnowitzer Rheinische.

do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe Ruhrt.-Cref.-Kr.-Gladb. Stargard-Posen Thüringer

149 ½

206 ½

126 99

32 1482

215 214 ¾

156 125

138 137 ¾

Berg.-Märkische conv..

„[do. Düsseld.-Elberf. Pr.

.(Berlin-Hamburger

vbb“” Wilh. (Cosel-Oderb do. do.

(Stamm) Prior.. do. do.

Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usancemässig 4 pCt.

Prioritäts-O0blig. Aachen-Düsseldorfer .. do. II. Emission.. do. III. Emission.. Aachen-Mastrichter..- do. II. Emission..

1

do. II. Serie conv.. do. III. S. v. Staat 3 ¼ gar. do. Lit. B..

IV. Serie.

V. Serie...

do. II. Serie.. do. Dortm.-Soest. do. do. II. Serie.. Berlin-Anhalter Berlin-Anhalter Berlin-Anhalter Lit. B.

do.

,

Berlin-Hamb. II. Emiss.

berechnet.

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[32SIAI

Gld. 49

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er-Schles. Litt. Litt.

Litt.

* 8

Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A. do. Litt. B. do. Litt. C. Berlin-Stettiner 8 do. II. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Brsl.-Schw.-Frb. Lit. D. Cöln-Crefelder... Cöln-Mindener

87 0 87 ¾ 87 ½

85 ¾ 85 ½1 85 do. 95 Rheinische do. vom Staat gar. do. III. Em. v. 1858/60 do. do. von 1862.. do. do. von 1864.. do. v. Staat garantirt.. Rhein-Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em.... Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. do. II. Serie.. do. III. Serie.. Stargard-Posen

do. II. Emission.. do. III. do. Thüringer conv do. II. Serie do. III. Serie conv.. do

Wilh. (Cosel-Odbg.)...

do. I. Emission..

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111

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Magdeburg-Halberstadt. do. v. 1865 Wittenbge.

8 Wittenbge. Niederschl.-Märk. I. Serie do. II. Serie à 62 ½ Thlr. do. C do. do. IV. Serie.. Nied.-Zweigbahn Lit. C.

*8*

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do. IV. Emission..

28. April 1859.

Eisenbahn-Stamm - Actien.

Altona-Kiel

do. do. junge.. Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.).

Löbau-LZittau 88 Ludwigshafen- Bexbach Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger

Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Russische Eisenb.. Westbahn (Böhm.) Warschau-Terespol... Warschau-Wien

Berlin-Görlitz do. Stamm-Prior.. .

Ostpreuss. Sdb. St. Pr. 5

Prioritäts-Actien.

4

5

Belg

. Obl. J. de l'Est. 4 de Somb. et Meuse. 4. Oester. franz. Staatsbah :1³ 245 ½4

Nichtamtliche Notirungen.

1[Disc. Commandit-Anth.

vessauer Kont. Gas...

244

V 2f

Br. b

Oest. fræ. Südb. ([Lomb.) 3 222

Moskau-KRjäsan (v. St. g.) 5 Rjäsan-Kozlow 5 Galiz. (Carl Ludw.)..

Inländ. Fonds. Berl. Handels-Gesellsch.

Schles. Bank-Verein.. Preuss. Hyp. Vers.. do. cred. Henekcl) Erste Preuss. Hyp.-G. do. Gew. Bk. (Schuster)

I“

Industrie-Actien. Hoerder Hüttenwerk. Minerva. AXAX“ rabrik v. Eisenbahnbed.

r abr. für Holzw. (Neu-

haus) 4 Berl. Pferdebahn 5 Berl. Omnibus-Ges. 5

85 82 ¾ 75 ½

107 98

110 97 ½

*150 ½

Gld.

221 84 81¾ 74 ¾

968

94½ 58

3 Leipziger Creditbank..

[Norddeutsche Bank...

58

1 . Gld.

877 Oesterr. Silb.-Anl. (1864) 114 ¾ Italien. Anleihe Russ. Stiegl. 5. Anl. 81 do. do. 6. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do. do. do. do. do g do. Präm.-Anleihe v. 64 do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl.... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 Fl. Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. Lübeck. Pr.-A... 8 Amerikaner 1 Bad. Staats-Anleihe 4 ½ V 37 ½ Bayersche Präm.-Anl. 4 V V V

—2

Ausl. Fonds.

Braunschweiger Bank. Bremer Bank 1“”“ Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank... Dessauer Credit 1 do. Landesbank. Genfer Creditbank.. Geraer Bank Gothaer Privatbank... Hannoversche Bank...

Luxemburger Bank. Meininger Creditbank.

Oesterreich. Credit.... Rostocker Bank Thüring. Bank. Weimar. Bank Oesterr. Metall.... do. Nation.-Anleihe do. Prm.-Anleihe.. do. n. 100 Fl. Loose do. Loose (1860). Oester. Loose (1864).

Nordbahn (Friedr. Wilh.) 68 ¾ a gem.

Oesterr. südl. Staatsbahn Lomb. 107 a 106

gem. Dessauer Kont. Gas neu 112 ½ Gd.

ltal. Anleihe 54 ¾ a a bez. Russ. Präm. Anleihe von 1864 neue 84 a ¼ bez. Poln. Pfandbr. in S. R. 61 ½ a 62 gem. Amerikaner 73 a 73 gem.

————2————O-————;—⸗—L—B—:—r——————ʒ868 8& ₰&₰&x&₰&₰ʒ₰ʒ₰8₰ͤ8₰8₰8ℛ8JℛNℛ8NZNZNZCO—O—O——‧—‧‧˙oy˙˙˙‧˙˙˙— »N ————

Berlin, 5. OCktober.

samkeit; preussische Fonds still und gut behauptet.

Die Börse war im Ganzen flau, das Ge- schäft sehr geringfügig, nur Amerikaner, welche ziemlich fest waren, und Italiener zu weichenden Preisen waren belebt und Russen wieder sehr angenehm. Eisenbahnen matter; österreichische Sachen ohne Reg-

Stettin, 5. Oktober, 1 Uhr 44 Minuten Nachmittags. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Weizen 60 75, Oktober 77 77 ½ bez. u. Br., 5 Br., Frühjahr 74 bez. u. Br. Oktober 49 —- 49 ¾ bez. u. Br., Oktober-November 472 4 Frübjahr 46 47 bez. Rüböl 13 Br., Oktober 12 ¾ G., 13 ¾4 bez., Okto- ber-November 12 ⁄¾ u. G., April-Mai 12 72 Br.

15 ½

Oktober-November

1% bez., Oktober 8 .

Frühjahr 15 ¼ Br.

Roggen 48 ½ 49,

8 ¼ bez. u. Br.,

Spiritus 15 ¾ bis

Breslau, 5. Oktober, Nachmittags 1 Uhr 45 Minuten. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 78 12 G. Frei- burger Stamm-Actien 137 ¾ Br. Oberschlesische Actien Littr. A. u. (. 166 Br.; Litt. B. —. Oberschlesische Prioritäts- Obligationen Litt. D, 4proz., 88 ¾ Br.; Litt. F., 4 ½proz., 93 Br., 93 ½; do. Litt. E., 3 ⅞proz- 50 ½ G. Neisse-Brieger Aetien

. eln-Tarnowitzer Stamm-Actien 73 ¼ G. Preuss. 5 82 s8 p . Er 2 euss. 5proz. Anleibe

piritus pr. 8000 pCt. Tralles 14 ¾ Thlr. G., 15 Br. Weizen, weissen 76 92 Sgr., gelber 74— 89 Sgr. Roggen 57— 62 Sgr. e 48 52 Sgr. * 25 28 Sgr. * 8 “u““

örse total geschäftslos und Course im Allgemeinen ohne Verände- rung, nur Amerikanische Anleihe ca. pCt. höher.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

3463

Beilage

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m Königlich Preußischen Staats⸗A

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Freitag, den 5. Oktober

D. Die Landgemeinden.

Die Verhältnisse der Landgemeinden regelt das Gesetz vom Zu demselben gehört die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Regelung der Verhältnisse der Land⸗ gemeinden betreffend, das Gesetz über die Amtsvertretung und die bHru Bekanntmachung dazu, sämmtlich von demselben Tage. as Gesetz, die Landgemeinden betreffend, begreift unter Land⸗ emeinden auch diejenigen Städte, Vorstädte und Flecken, auf welche gie Städte⸗Ordnung unter den besondern bereits angeführten Umstän⸗ den nicht Anwendung findet, indeß werden die eigenthümlichen Ver⸗ hältnisse derselben besonders durch Statut geregelt.

Im Falle innerhalb der Landgemeinden nicht bereits eine Stimm⸗ ordnung gültig besteht, gelten in derselben als stimmberechtigte Mitglieder Alle, welche ein Gut, einen Hof oder ein Wohnhaus eigenthümlich oder nießbräuchlich besitzen und alle in der Gemeinde wohnberechtigten, unbescholtenen und selbstständigen Männer mit eigenem Haushalte. Die Ausübung des Stimmrechts setzt voraus daß das betreffende Gemeindemitglied zu den Gemeindelasten, sofern

ück⸗

vorkommen, beiträgt und mit seinen Beiträgen dazu nicht im stande ist. Auch kann durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Obrigkeit festgestellt werden, daß gewisse Klassen der Gemeinde⸗Mit⸗ glieder zu den Gemeindelasten nicht beizutragen haben, in welchem Falle das Stimmrecht dieser Klassen ruht, sofern und so lange deren Mehrheit damit einverstanden ist. Das auf dem Grundbesitze be⸗ ruhende Stimmrecht kann in Person oder durch Bevollmächtigte, das auf persönlicher Berechtigung beruhende dagegen nur in Person aus⸗ geübt werden. Sn LL11“

Behufs Bestimmung des Stimmverhältnisses der stimmberechtig⸗ ten Gemeindemitglieder in Gemeinde⸗Angelegenheiten soll regelmäßig eine Klasseneintheilung stattfinden; zunächst gemäß der in der Gemeinde vorhandenen Höfe und Güter. Die Nichtansässigen bil⸗ den, so weit sie nicht unter Berücksichtigung ihrer Konkurrenz zu den Gemeindelasten einer dieser Klassen einzureihen sind, die unterste Klasse. Das Stimmgewicht der Mitglieder der einzelnen Klassen ist unter Be⸗ rücksichtigung der Konkurrenz zu den Gemeindelasten und des Interesses an den Gemeinde⸗Angelegenheiten zu bemessen, wobei folgende Ein⸗ schränkungen gelten: 1) das Stimmrecht eines einzelnen Gemeinde⸗ Mitgliedes darf der Regel nach nicht mehr als 5 desjenigen der sämmt⸗ lichen Gemeindemitglieder betragen, dagegen die Hälfte, im Falle das⸗ selbe die g und mehr aller Gemeindelasten trägt. 2) Regelmäßig soll das Stimmgewicht der Grundbesitzer mit 2 Pferden und mehr in der Gemeinde überwiegen. 3) Die Stimmenzahl der Nichtansässigen darf * derjenigen der Grundbesitzer nicht übersteigen. Ueber Privat⸗ rechte einzelner Mitglieder oder einzelner Klassen von Mitgliedern kann durch Gemeinde⸗Abstimmung nicht bestimmt werden.

In jeder Gemeinde muß ein Vorsteher und ein Beigeord⸗ neter zu seiner Unterstützung und Vertretung sein. Größere Gemeinden können mehrere Vorsteher und Beigeordnete haben. Vorsteher und Beigeordnete sind Gemeindebeamte. Daneben können zur Wahr⸗ nehmung einzelner Geschäfte besondere Anstellungen erfolgen. Ferner sind Gemeindediener (Nachtwächter, Feldhüter, Boten) nach Be⸗ dürfniß mit Kündigungsfrist anzustellen. Wählbar zu Gemeinde⸗ Beamten sind nur stimmberechtigte Mitglieder der Gemeinde.

Die Gemeindebeamten bedürfen der Bestätigung der Regierung, welche versagt werden muß 1) wenn dem Gewählten eine der zur Wählbarkeit erforderlichen Fügenschaftzn oder 2) die zu dem Amte nöthige Befähigung mangelt. ast⸗ und Schankwirthe sind in der Regel als Gemeindebeamte nicht zuzulassen. Werden 8ssümg⸗ gesetzlich nicht befähigte Personen gewählt, so tritt vorübergehende kommis arische Besetzung ein. Jedes Gemeindemitglied muß der Regel nach die Wahl zum Gemeindebeamten annehmen und darf nur für nöthige Wege außerhalb des Gemeindebezirks eine angemessene Vergütung in An⸗ spruch nehmen. Statt derselben kann indeß auch eine mäßige Besol⸗ dung durch Gemeindebeschluß festgesetzt werden.

Die Verwaltung der Gemeinde⸗Angelegenheiten Keschieht durch den Vorsteher, der dazu in den erforderlichen Fällen die eschlußfassung der Gemeinde⸗Versammlung oder des Gemeinde⸗Ausschusses zu ver⸗ anlassen hat. 1

Die Gemeindeversammlung besteht aus sämmtlichen stimm⸗ berechtigten Gemeindemitgliedern und hat bei allen den Gemeinde⸗ bezirk, die Verfassung, etwaige Strafbestimmungen, das Gemeindever⸗ mögen, die Anleihen, Prozesse, Abgaben, Aufnahme neuer Gemeinde⸗ mitglieder, die Angestellten und Diener, so wie das Gemeinderech⸗ nungswesen betreffenden Angelegenheiten zu beschließen. Gewisse Be⸗ schlüsse, insbesondere soweit sie Gemeindebezirks⸗Veränderungen, Ver⸗ fassung und Stimmrecht, Strafen, Ferncgens enuseenegen Unleihen, Abgaben und Gemeinderechnungsftahrer betreffen, bedürfen der Bestä⸗ tigung der Verwaltungsbehörden. Gültige Beschlüsse können von der Versammlung nur gefaßt werden, wenn mindestens ½ der vorhande⸗ nen Stimmen in der Versammlung vertreten ist. 1

zn rößeren Gemeinden kann auf Antrag der Gemeinde ein Aus⸗ schu (eneinderarh, gebildet werden, der durch Gemeindebest luß wieder beseitigt werden kann und mindestens 8 und höchstens 24 Mit⸗ glieder zählen soll. Derselbe vertritt in der Regel die Rolle der Ge⸗ meinde⸗Versammlung, indeß können letzteren einzelne Gegenstände vor⸗ behalten werden. Die Ausschußmitglieder werden von den stimmbe⸗

88

mehrere Gemeinden, beziehungsweise

rechtigten Gemeindemitgliedern auf mindestens 6 und höchstens 12 Jahre ö.8 und findet die Wahl der Regel nach in Abtheilungen statt, für welche die in der Gemeinde bestehenden Stimmrechtsklassen als Anhalt dienen.

Zum Gemeindevermögen gehört Alles, was der Gemeinde als solcher zusteht, verschieden davon ist das Vermögen, welches den Gemeindegliedern oder einzelnen Klassen derselben oder sonstigen Ge⸗ nossenschaften zusteht.

Die den Gemeinden zustehende Theilnahme an der Handhabung der Polizei begreift die Orts⸗ und Feldmarkpolizei im Gemeinde⸗ bezirke. Diese Theilnahme ist unter Aufsicht der Verwaltungsbehörden durch die Gemeindebeamten mit Hülfe der dazu geei neten Gemeinde⸗ diener unter Mitwirkung der vom Staate angestellten Polizeiofficianten auszuüben. Die Landgemeinden können für ihren Bezirk mit Geneh migung der Obrigkeit Flurordnungen feststellen; auch sonst etwa nöthige Strafbestimmungen bis zu 1 Thlr. gegen gemeinschädliche Handlungen oder Unterlassungen ausstellen. Auswärtige können wegen der Uebertretung einer solchen Strafbestimmung, wenn letztere nicht schon in allgemeineren Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes liegt, nur dann zur Strafe gezogeu werden, wenn nach Art der Kundmachung die Bekanntmachung mit derselben bei ihnen anzunehmen ist. Zur Einforderung der Geldbeträge und zur Pfändung sind nur die Gemeindebeamten und die da g bestellten beeidigten Gemeindediener befugt. Jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied ist jedoch befugt, die auf eigenem oder erpachtetem Grund und Boden, sowie auf Gemeinde⸗ grundstücken bei frischer That betroffenen Uebertreter, sofern nicht genügende Sicherheit gestellt wird, dem Gemeindebeamten oder Ge⸗ meindediener zur Wahrnehmung der Befugnisse der Gemeinde zuzu⸗ führen, wenn dies unverweilt geschehen kann. Die Gemeindevorsteher und Gemeindediener sind wegen unbefugter Strafeinforderung und Pfändung sowohl, wie auch wegen unterlassener Bestrafung oder

den geeigneten Fällen zur gerichtlichen oder Disciplinar⸗

Anzeige in Untersuchung zu ziehen.

Die Regierung ist befugt, im Falle des Bedürfnisses die Ver einigung mehrerer Gemeinden zu einem Verbande, behufs Be⸗ streitung der außerordentlichen Armenlast nach Anhörung der be⸗ theiligten Gemeinden, und wenn diese nicht sämmtlich zustimmen, der Amtsversammlung, zu verfügen.

Die Vereinigung mehrerer Gemeinden (Sammtge⸗ meinden) zu dem vorangeführten Zwecke regelt die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom I. April 1859. Zufolge derselben sollen Landgemeinden, welche eine für die Pehörige Ausübung der Rechte und Pflichten der Gemeinden genügende Größe nicht haben, Cn. Bezug auf Wohnrecht und 2) in Bezug auf Armenlast oder, wenn dies von den Gemeinden nicht gewünscht wird, auf außerordentliche Armen⸗ last (durch Irre, Sieche, Seuchen u. s. w. veranlaßt) mit einander vereinigt werden. Dabei ist von etwa schon bestehenden Verbindungen (Kirch spielverband u. s. w.) auszugehen. Die Vereinigung braucht sich nicht auf. das Vermögen der einzelnen Gemeinden zu erstrecken; auch sind deren besondere Interessen dabei in geeigneter Weise auszugleichen. Kommt eine Vereinigung zu einer Sammtgemeinde zu Stande, so ist ein Vorstand für dieselbe zu bestellen, an welchen die Behörden sich wenden können. Daneben verbleibt den einzelnen, zur Sammtge⸗ meinde vereinigten Gemeinden, Gütern, Domainen u. s. w. die Wahr⸗ nehmung ihrer besonderen Angelegenheiten. Das zu errichtende Statut 8- die Sammtgemeinde muß ergeben, ob und in wie weit die Ver⸗

indlichkeiten der Gemeinden von der Sammtgemeinde oder von den zu tragen sind, und ob und in wie weit die

einzelnen Bestandtheilen nd it Gemeinden etwa auf die Sammtgemeinde

polizeilichen? efugnisse der übergehen sollen. 1. 1 1t Vetreffe der Amtsvertretungen bestimmt das Gesetz vom 28. April 1859, die Amtsvertretungen betreffend, daß Amtsversammlungen be stehen sollen zur Berathung mit dem Amte (vergleiche B.) über wich tigere Angelegenheiten des hantsper ammalan hügs und zur Ver⸗ tretung der Gemeinden des Amtsversammlungsbezirks hinsichtlich ihrer Gmncägescnen Angelegenheiten in den gesetzlich bestimmten Fällen. Den Bezirk der Amtsversammlung bildet in der Regel das Amtsgebiet; jedoch können ausnahmsweise und nebenbei auch noch für getrennte Bezirke eines Amtes besondere Amtsversammlungen gebildet werden. Die Versammlung findet der Regel nach am Sitze des Amtes statt und wird gebildet durch die Vorsteher der Landgemeinden oder deren Stellvertreter, und durch die Besitzer, beziehungsweise Vertreter der größeren Domanial⸗, Kloster⸗ und sonstigen Güter und Sofeg denen unter Abänderung des §. 12 des Verfassunggesther. vom 5. Septem⸗ ber 1848 durch Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 28. April 1859 die Wiederaufhebung des bestehenden Anschlusses an eine Gemeinde gestattet wurde. Die amtssässigen Städte und Flecken können, wo es angemessen erscheint, von der mtsversammlung ganz oder zum Theil ausgeschlossen werden. Die Vertretung der größeren Domänen, Güter und Höfe in den Amtsversammlun en setzt je nach der Verschiedenheit der Landestheile die Leistung einer rundsteuer für dieselbe von 60 bis 150 Thlr. voraus. Jedem Guts⸗ oder Hofbesitzer ebührt selbst bei mehrfachem Besitze nur eine Stimme in der Amtsver⸗ döe und darf die Zahl derselben nicht ner als ½ der Amtsver⸗ sammlung betragen. Die Amtsversammlung soll in der Regel nicht aus mehr als 24 Mitgliedern bestehen und wenn in Folge dessen nicht jede Gemeinde, beziehungsweise jedes Gut, vertreten ist, so sind zwei oder Güter, in der Art zusammen zu

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