1866 / 243 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Schema zu der begleitenden Nachweisung, wenn Rentenbr

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und der portofreien Rubrik: 8r »Rentenbank⸗Angelegenheit⸗,

b) wenn sie in Magdeburg s Lokale der Rentenbank, und zwar in dem Zimmer der

Rentenbank⸗Kasse, an den Wochentagen Vormittags von 9

bis 12 Uhr.

Mit dem 30. März 1867 höͤrt die Portofreiheit (efr. pet. 1)

auf, und haben bei späteren Sendungen die Inhaber der be⸗ treffenden Rentenbriefe das Porto für die Einsendung und die Zurücksendung derselben mit den neuen Zins⸗Coupons und Ta⸗ lons zu tragen. Die Rentenbriefe müssen bei der Einlieferung mit einer spe⸗ ziellen Nachweisung, genau je nach dem untenstehenden Schema, begleitet sein und muß die Nachweisung selbst auf einen ganzen Bogen geschrieben werden.

Die sorgfältige und richtige Aufstellung dieser Nachwei⸗ sung müssen wir zur Vermeidung von Weiterungen dringend empfehlen.

Formulare zu dieser Nachweisung werden von der hiesigen

Rentenbank⸗Kasse und den Kreiskassen der Provinz Sachsen auf mündliches Nachsuchen unentgeltlich verabreicht. Werden die Rentenbriefe mit der Post eingesandt (efr. pet. 5a), so hat der Einsender unter der begleitenden Nach⸗ weisung, vor dem Datum und seiner Namensunterschrift, zu⸗ gleich eine Quittung in folgender Form.

Der Rückempfang der vorbezeichneten Rentenbriefe im Ge⸗

»sammtbetrage von Thlrn. (mit Buchstaben) mit den

„»Coupons Ser. III. Nr. 1 bis 16 und dazu gehörigen Talons

„wird hierdurch bescheinigt.« beizufügen, worauf innerhalb drei Wochen nach der Absendung entweder die Uebersendung der Rentenbriefe mit den neuen Cou⸗ pons und Talons erfolgt sein muß, oder bei eintretender Behin⸗ derung dem Einsender eine Benachrichtigung hierüber, mit be⸗ stimmter Angabe, bis wohin die Uebersendung stattfinden soll, von der unterzeichneten Direction zugehen wird.

Wenn mit dem Ablaufe der bezeichneten dreiwöchentlichen Frist dem Einsender die Rentenbriefe mit Coupons und Talons nicht zugegangen sein sollten, und auch eine Benachrichtigung seitens der unterzeichneten Direction wegen Verlängerung der Frist nicht erfolgt ist, so hat der Einsender der unterzeichneten Direction mittels eines rekommandirten Briefes davon sofort Anzeige zu machen.

Werden die Rentenbriefe im Lokale der Rentenbank abgegeben (cfr. pet. 5 b.), so ist die begleitende Nachweisung in zwei Exemplaren vorzulegen, von denen der Einliefernde das eine mit einer Empfangsbescheinigung der mit der Annahme der Rentenbriefe beauftragten, im Zimmer der Rentenbank⸗Kasse anwesenden beiden Beamten, Rendant Wuttge und Bürcau⸗ gehülfe Engel, zurückerhält. Die Wiederabholung der Ren⸗ tenbriefe mit den neuen Coupons und Talons aus dem Lokale der Rentenbank ist sodann nach Ablauf der in der Empfangs⸗ bescheinigung bezeichneten Frist, und zwar gegen Rückgabe der letzteren, zu bewirken. 1 Wenn die Einsendung nach den obigen Feststellungen wesentliche Mängel an sich trägt, zu deren Beseitigung die Rückgabe der Rentenbriefe erforderlich ist, so erfolgt die Rückgabe eben so wie die Wiedereinsendung portopflichtig. Magdeburg, den 29. September 1866. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Sachsen.

zen 2 mit der Post eingesandt werden (ad 755. Nachweisung ““

über 12 Stück Rentenbriefe der Provinz Sachsen zur Beifügung der Zinscoupons Ser. III. und der dazu gehörigen Talons.

36

N. N. (in Städten mit Angabe der

Eingereicht von dem Oeconomen Johann Christian Richter zu Hausnummer, auf dem Lande

mit Angabe der nächsten Poststation).

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der Rentenbriefe

1

für jede Klasse Thlr.

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ErteS 1500

25 25 1 10 10

12,585 12,642 13,872

8 Summa

Der Ruckempfang der vorbezeschneten Rentenbriefe ÜIm Gesammt⸗

betrage von Vier Tausend Sechs Hundert und Achtzig Thalern mit

8 3 8s

““

den Coupons Ser. III. Nr. 12bis 16 und dazr hierdurch bescheinigt. vaehs, weh,eree

N. N., den I11“““ Johann Christian „Richter. zu der begleitenden Nachweisung, wenn Rentenbriefe im Lokale der Rentenbank abgegeben werden (ad 8).

11u“ Nachweisung 8 über 6 Stück Rentenbriefe der Provinz Sachsen zur Beifügung Zinscoupons Ser. III. und der dazu gehörigen Talons. 1 Eingereicht von dem Kaufmann Joseph Vogt, Straße hierselbst (oder zu N. N.)

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116“

Scheme

Nr

der Rentenbriefe

Summa für jede Klasse

Thlr.

Nummer

as. nqualnvg

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91

Summa

1866. Joseph Vogt. Kaufmann. DDie Einlieferung der vorstehend bezeichneten sechs Stück Renten⸗ briefe im Gesammtbetrage vou Drei Tausend Ein Hundert und Zehn Thalern von dem Kaufmann Joseph Vogt (Straße Nr —..... hierselbst, behufs Beifügung der neuen Zins⸗Coupons Ser. III. nebst Talons, wird hierdurch mit dem Bemerken bescheinigt, daß die Rückgabe dieser Rentenbriefe gegen Wiedereinlieferung dieser Nachweisung und der untenstehenden, vom Empfänger auszufüllenden eheEE““ . ab erfolgen wird. I Magdeburg, den. 1866. 5 h1“] Der Controlbeamte. Den Rückempfang der oben quittirten 3110 Thlr. mit Buchstaben Drei Tausend Ein Hundert und Zehn Thaler in Rentenbriefen nebst den Zins⸗Coupons Ser. III. Nr. 1 bis 16 und dazu gehörigen Talons bescheinigt. e““ Magdeburg, en Iv. ve..

8

Verschiedene Bekanntmachungen..

Bekanntmachung.

Wir haben die Stelle des Ober-⸗Bürgermeisters der Stadt Stettin vom 11. August 1867 ab für die Dauer von zwölf Jahren zu besetzen. Der jetzige Inhaber der Stelle bezieht eine Einnahme von jährlich drei Tausend drei Hundert Thalern Pr. Crt. inkl. 500 Thlr.

Repräsentationsgelder und inkl. 300 Thlr. persönlicher Zulage.

Geeignete Bewerber werden eingeladen, ihre desfallsigen Meldungen bis zum ersten Dezember 1866 bei uns schriftlich einzureichen. Stettin, den 2. Oktober 1866. Die Stadtverordneten.

Privatbank zu Gotha. Monats⸗Uebersicht für Ende September 1866. Acti vs. Geprägtes Geld .. Kassen⸗Anweisungen und fremde Banknoten Wechsel⸗Bestände Sehnaberebebeeebbbbbebb. . Staatspapiere und Effekten 1 Guthaben in Rechnung und verschieden Iöa81v àa. 8

Eingezahltes Actien⸗Kapital ... Noten im Umlauf Depositen⸗Kapitalien Guthaben in Rechnung

Gotha, den 5 September 1866, D Direetion der Privatbank zu Gothaaꝗ. L“ Kühn. Jo ckusc⸗ 1 8 8

LE“ Bekanntmachung. 1 Vom 15. Oktober er. ab tritt ein Verband⸗Güter⸗Verkehr zwischen Hamburg einerseits und Görlitz andererseits für Sendungen, welche von Hamburg über Berlin und Frankfurt a. O. nach Görlitz zum Weitertransport nach Löbau, Zittau und Reichenberg, oder in umge⸗ kehrter Richtung befördert werden, in Kraft. Die Tarifsätze zwischen Femebden und Goͤrlitz betragen pro Centner für Güter der Normal⸗ lasse 19,2 Sgr. und für die ermäßigten Klassen A. B. C. D. E. und F. resp. 18,3 16,2 15,6 14,5 13,2 und 10,7 Sgr. Nähere Auskunft wird in den Güter⸗Expeditionen zu Hamburg, Berlin und Görlitz ertheilt. Berlin, den 1. Oktober 1866. S28.: Direction der E1ö Eisenbahn⸗Gesellschaft. Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

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756,568. 19 2,273,869. 12 98,750. 46,243.

902,632.

1,400,000.

1,903,940. 117,080. 672,594. 12

Thlr.

4) Jeder Sendung muß eine 8 Püischer oder englischer Sprache ab blaßte⸗

vpas Abonnement beträgt: 9 1 Thlr. n 1 für das Vierteljahr 8— ArEE 8 in allen Theilen der Monarchie v1“ 18 ohne 8 9 Preis-Erhöhung.

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Alle Post-Anstalten des In-⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 10.

(nahe der Kanonierstr.)

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Das Bureau des Staats⸗Anzeigers

Berlin, Sonnabend, den 6.

8 ist nach der (nahe der Kanonierstraße) 1 Treppe hoch verlegt worden.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Büreau⸗Vorsteher im Geheimen Civil⸗Kabinet, Ge⸗ heimen Kanzleirath Gude zu Berlin das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern; so wie

Dem Ober⸗Post⸗Kommissarius Koslowski in Königsberg i. Pr. den Charakter als Rechnungs⸗Rath; und

Dem Kreisgerichts⸗Secretair Schinck in Sensburg bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗Rath Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

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8 Das dem Wickfeld in Elbing unter dem 25. Au⸗

gust 1865 ertheilte Patent b auf einen Strohschüttler in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und gohne Jemand in d heile zu

Bekan achung.

Zur Beförderung von Fahrpost⸗Sendungen nach Süd⸗

Amerika, nach Afrika, Asien und Australien kann von jetzt ab die Route über Hamburg unter folgenden Bedingungen benutzt werden: 1 1) Zulässig sind I Päckereien jeder Art ohne oder mit Werthangabe, und (Geeldsendungen in Packetform. 1 Geelldbriefe, sowie Schriftsachen jeder Art und Sendungen, velche feuergefährliche Gegenstände oder Flüssigkeiten ent— halten, sind von der Versendung ausgeschlossen. 2) Jede Sendung muß der Weite des Transports angemessen Iin einer starken, dauerhaften Kiste verpackt sein, deren Seeitenwände, Deckel und Boden aus festen Brettern be⸗ stehen und durch starke Nägel oder Schrauben mit ein⸗ ander verbunden sind, so daß die Kiste durch festes Packen, Drücken oder Stoßen nicht eingedrückt werden oder aus⸗ eeinandergehen kann. Die Kiste kann entweder hsee g poder noch mit einer Umhüllung von Leinen, egeltuch pooder Wachstuch versehen sein. Eine Verpackung der Sen⸗ ddung bloß in Matten, Leinen oder Wachstuch ist nicht zulässig. b b 3) Auf der oberen Seite der Kiste muß die vollständige Adresse des Empfängers und der Name des Bestimmungs⸗ ortes in deutlicher und haltbarer Weise als Signatur an⸗ gebracht sein. Die Adresse muß mit lateinischen Buch⸗ aben geschrieben sein. Bloße eichen oder Ziffern als

Signatur anzuwenden, ist nicht statthaft. . 1 offene, in deutscher oder fran⸗

mit tageses uchstaben geschriebene Begleit⸗Adresse beigegeben sein, eren innere Seite Namen und Wohnort des Absenders und einen Abdruck des Siegels enthält, mit welchem die

“XX“ v1A1A“A“ dazu gehörige Sendung verschlossen ist. Durch Lack ge⸗ fertigte Siegel⸗Abdrücke sind indeß möglichst zu vermeiden. Verschlossene Begleitbriefe oder Beisätze brieflicher Mitthei⸗ lungen auf den offenen Begleit-⸗Adressen sind unstatthaft. Die Begleit⸗Adresse darf nur auf einen Empfänger lauten, kann aber mehrere Sendungen an einen und denselben Empfänger zugleich umfassen.

5) Jeder Sendung muß eine Inhalts⸗Declaration beigegeben werden, welche nicht allein ganz genau den Inhalt, son⸗ dern auch dessen Werth angiebt. Die Declaration kann in deutscher Sprache abgefaßt und auch mit deutschen

Buchstaben geschrieben sein.

6) In etwaigen Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen findet eine Garantieleistung bezüglich der Hefürderumg bis Ham⸗ burg, und zwar bis zur Uebergabe an den betreffenden Agenten, in gleicher Weise, wie für Sendungen nach Hamburg selbst, statt. Für den weiteren Transport

eht die Garantie-Verpflichtung auf jenen Agenten

über. Derselbe haftet für Verluste und Beschädigun⸗ en von der Uebernahme der Sendungen an bis zur

Ablieferung an die Adressaten, und zwar, sofern der

Werth auf der Begleit⸗Adresse und auf der Sendung an⸗

gegeben ist, nach Maßgabe des angegebenen Werthes.

Hat der Absender den Werth in dieser Weise nicht dekla⸗

rirt, so wird ihm nur der Anspruch auf eine Entschädi⸗

ung bis 1 Thlr. für das Pfund oder den Theil eines

Pfundes gewährt.

Die Garantie⸗Verpflichtung bleibt ausgeschlossen:

a) für Verluste oder Beschädigungen, welche durch Krieg oder höhere Gewalt (wozu Seegefahr nicht gerechnet wird) herbeigeführt werden, wenn die Beschädigungen nicht vor oder bei Aushän⸗ digung an die Empfänger festgestellt worden sind, son⸗ dern die Empfangnahme unbeanstandet erfolgt ist, wenn die Emballage ꝛc. äußerlich keine Spuren der Verletzung oder Durchnässung zeigt, und wenn außer⸗ dem das Gewicht am Bestimmungsorte noch mit dem am Abgangsorte ermittelten übereinstimmend befun⸗ den wird, wenn der Anspruch auf Entschädigun der nächsten 18 Monate nach Aelieserung der dung geltend gemacht wird.

Mit vänselben Dampfschiffe, mit welchem die Sendung

befördert wird, geht zugleich an den Adressaten ein ge⸗

druckter Avisbrief per Briefpost ab, worin demselben an⸗ geseigt wird, wo die Sendung in Empfang zu nehmen ist.

ie Sendungen müssen stets bis zum überseeischen Lan⸗ dungshafen frankirt abgesandt werden. Sind dieselben über den Hafenplatz hinaus nach dem Innern des Landes bestimmt, so bleiben die Kosten für den Transport vom

Hafenplatze bis zum Bestimmungsorte vom Empfänger

zu tragen. ““

Das Porto wird zusammengesetztt

a) aus dem Porto bis Hamburg, wie für Sendungen

nach Hamburg selbst,

b) aus der Seefracht⸗Gebühr zwischen Hamburg und dem

cbetreffenden überseeischen Landungshafen. Dieselbe beträgt

nicht innerhalb en⸗