1866 / 244 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

und es tritt damit der Zeitpunkt ein, nach welchem in Gemäßheit des §. 34 des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 die Zinscoupons Ser. III. Nr. 1 bis 16 zu den gedachten Rentenbriefen und gleichzeitig

in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. September c. Talons zur der⸗

eeinstigen Empfangnahme der vierten Coupon⸗Serie auszuhändigen sind.

1 Die Inhaber von Rentenbriefen der Provinz Brandenburg werden daher te ehasch solche vom 20. Oktober 1866 ab zur Bei⸗ fügung der neuen Zinscoupons und Talons einzureichen und dabei Folgendes zu beachten:

1) Die Einlieferung der Rentenbriefe zur Beifügung der neuen Coupons zc. in dem Zeitraum vom 20. Oktober 1866 bis 30. März 1867 erfolgen.

Für Rentenbriefe, welche innerhalb dieses Zeitraums nicht eingelüfert werden, kann die Beifügung der Coupons ꝛc. nur erst wieder in der Zeit vom 15. bis 30. Oktober 1867 und dann in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober jeden Jahres erfolgen.

Die Rentenbriefe sind ohne Coupons einzusenden, da auch der SheGaubon der Ser. II. in gewöhnlicher Weise zu realisiren leibt.

Die Wiederincoursse tzung der außer Cours gesetzten Renten⸗ briefe behufs ihrer Einreichung zur Beifügung neuer Coupons ist nicht erforderlich.

Bereits ausgelooste Rentenbriefe dürfen zur Beifügung neuer Coupons nicht eingereicht werden, sondern es ist deren Realisi⸗ rung bei der hiesigen Rentenbankkasse besonders zu bewirken. Die Einlieferung der Rentenbriefe ist zu bewirken:

a) wenn sie von außerhalb mit der Post erfolgt, unter der Adresse der Königlichen Direction der Rentenbank für die Provinz Brandenburg in Berlin mit dem, innerhalb des Zeitraums vom 20. Oktober 1866 bis 30. März 1867 die Portofreiheit genießenden Rubrum: »Hierin Thlr. Rentenbriefe zur Beifügung neuer Zins⸗Coupons« b) wenn sie in Berlin selbst stattfindet, in dem Lokale der Rentenbank, Alte Jakobsstraße Nr. 106, 1 Treppe, an den Wochentagen Vormittags von 9 Uhr ab.

Die Rentenbriefe müssen bei der Einlieferung mit einer spe⸗ ziellen Nachweisung genau je nach dem untenstehenden Schema begleitet sein und muß die Nachweisung selbst auf einen ganzen Bogen geschrieben werden.

Die sorgfältige und richtige Aufstellung dieser Nachwei⸗ 1 hissen wir zur Vermeidung von Weiterungen dringend empfehlen.

Formulare zu dieser Nachweisung werden von der hiesigen Rentenbank⸗Kasse und von sämmtlichen Kreiskassen in den Re⸗ ierungs⸗Bezirken Potsdam und Frankfurt, sowie der Kreis⸗ Presen Ennenmne zu Belzig, den Haupt-⸗Steuer⸗Aemtern zu

Lübben und Crossen und der Steuer⸗Kasse zu Forst auf münd⸗ liches Nachsuchen unentgeltlich verabreicht. Auf diesen Formularen sind hinten die Nummern derjenigen noch im Umlaufe befindlichen Rentenbriefe der Provinz Branden⸗ bäurg verzeichnet, zu denen neue Zins⸗Coupons nicht mehr aus⸗ gegeben werden, weil diese Rentenbriefe in Folge stattgehabter Mleloosungen gekündigt worden sind (efr. pos. 4).

Werden die Rentenbriefe mit der Post eingesandt (5a), so hat der Einsender unter der begleitenden Nachweisung A. vor dem Datum und seiner Namensunterschrift, zugleich eine Quittung in folgender Form: »Der Rückempfang der vorbezeichneten Rentenbriefe im Ge⸗ sammtbetrage von Thlrn. (mit Buchstaben) mit den Coupons Ser. III. Nr. 1 bis 16 und Talons wird hierdurch bbescheinigt.« beizufügen, worauf innerhalb dreier Wochen nach der Absendung entweder die Uebersendung der Rentenbriefe mit den neuen Cou⸗ pons und Talons erfolgt sein muß, oder bei eintretender Behin⸗ derung dem Einsender eine Benachrichtigung hierüber, mit be⸗ stimmter Angabe, bis wohin die Uebersendung stattfinden soll, von der unterzeichneten Direction zugehen wird. Wenn mit dem Ablaufe der bezeichneten dreiwöchentlichen Frist dem Einsender die Rentenbriefe mit Coupons und Talons nicht zugegangen sein sollten, und auch eine Benachrichtigung

seitens der unterzeichneten Direction wegen Verlängerung der

Frist nicht erfolgt ist, so hat der Einsender der unterzeichneten Direction mittels eines rekommandirten Briefes davon sofort Anzeige zu machen.

Werden die Rentenbriefe im Lokale der Rentenbank

abgegeben (5b.), so ist die begleitende Nachweisung B. in zwei Exemplaren vorzulegen, von denen der Einliefernde das eine mit einer Empfangsbescheinigung der mit der Annahme der Rentenbriefe beauftragten beiden Beamten, des Rendanten Sckerl und des Assistenten Behrens, zurückerhält. Die Wiederabholung der Rentenbriefe mit den neuen Coupons und

Talons aus dem Lokale der Rentenbank ist sodann nach Ablauf

der in der Empfangsbescheinigung bezeichneten Frist, und zwar gegen Rückgabe dieser Bescheinigung, zu bewirken.

Wenn die Einsendung nach den obigen Feststellungen wesentliche Mängel an sich trägt, zu deren Beseikigung die Rückgabe der Rentenbriefe erforderlich ist, so erfolgt die Rückgabe wie die Wiedereinsendung portopflichtig. Ebenso haben nach Ablauf der zur Ausreichung der neuen Coupons sub 1 bestimmten Frist, 30. März 1867, die Inhaber der betre

A“ 1“

3490

ffenden Rentenbriefe das V

Porto für die Versendung derselben und der dazu gehörigen Coupons und Talons zu tragen. vrnn a 1h.. Bererlin, den 24. September 1866. 1e“ Königliche Direction—— der Rentenbank für die Provinz Brandenburg. I

E

A. Schema zu der begleitenden Nachweisung, wenn Rentenbriefe mit

der Post eingesandt werden. .“ (ad 7). 2 v

Nachweisung Stück Rentenbriefe der Provinz Brandenburg gung der Zinscoupons Ser. III. nebst Talons. Eingereicht vonV . 8 w. (in Städten mit Angabe der Straße dem Lande mit Angabe der nächsten Post⸗

zur Beifü—

und Hausnummer, auf station.) ——⸗——-—————x—————C—-—C—⸗—ꝛ—F—x:— . ·—·¶—CC——j—]— —·—

der Rentenbriefe

F

„Summa für jede Klasse

Thlr.

11“ Nummer

.2 Cuolnv

ĩ2”—

SUUw

0

25 25 10 10

82

—,—

Summa 4670

(nahe der Kanonierstraße) 1 Treppe hoch

Se. Majestät der König

Der Rückempfang der vorbezeichneten Rentenbriefe im Gesammt⸗ betrage von Vier Tausend Sechs Hundert und Siebenzig Thalern mit den Coupons Ser. III. Nr. 1 bis 16 und Talons wird hierdurch

N., den.. .. 1866. ““

(Vollständiger *und Zuname und Stand des Quittungs⸗ 8 ausstellers.) 8

*

B. Schema zu der begleitenden Nachweisung, wenn Rentenbriefe im Lokale der Rentenbank abgegeben werden bää

8 Nachweisung

ö .. Stück Rentenbriefe der Provinz Brand fügung der Zinscoupons Ser. III. nebst Talons. Eingereicht von

Straße Nr.. hierselbst (oder zu N.)

der Rentenbriefe

1““ Summa EZ1.““ 11“ A 9- 2 „8 b 8, 8 Nummer für jede Klasse 4 Thlr. 270 540

a 2CuonvZ

E9

or

Summa 3110

1““ S. b v1114“

Berlin, den . 1866.

Vollständiger Vor⸗ und Zuname und Stand des Einreichenden.)

„Die Einlieferung der vorstehend verzeichneten sechs Stück Renten⸗ briefe im Gesammtbetrage vou Drei Tausend Ein Hundert und Zehn Thalern von dem.. .. Straße Nr. . . behufs Beifügung der neuen Zins⸗Coupons Ser. III. nebst Talons, wird hierdurch mit dem Bemerken bescheinigt, daß die Rückgabe dieser Rentenbriefe gegen Wiedereinlieferung dieser Nachweisung und der untenstehenden, vom Empfänger auszufüllenden Quittung vom w... ab erfolgen wirrd.

Berlin, deen 41866. en N. N.

Den Rückempfang der oben quittirten 3110 Thlr., mit Buch⸗ staben: Drei Tausend Ein Hundert Zehn Thaler in Rentenbriefen nebst den Serie III. 88 1—16 und Talons bescheinigt

wvebemn. 36 F. 8 1 ö 8—

Königreichs Hannover.

1111““ Das Abonnement beträgt: 1 Thlr.

für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Aue post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an,

für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers:

Jäger⸗Straste Nr. 10. (nahe der Kanonierstr.)

B erlin, Montag, den 8. Oktober, Abends

Das Bureau des Staats⸗Anzeigers ist nach der Jäg

verlegt worden.

1 8 1 1 lin, 8. Oktober.

haben Sich gestern Nach.

mittag zur Jagd nach Hubertusstock begeben. 1111W1“ ue“ 8

1

—₰

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Ministerial⸗Direktor, Wirklichen Geheimen Ober⸗ Finanzrath Günther den Stern zum Rothen Adler⸗Orden weiter Klasse mit Eichenlaub, so wie dem vortragenden Rath im Finanz⸗Ministerium, Geheimen Ober⸗Finanzrath Moelle, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und dem vortragenden Rath in demselben Ministerium, Geheimen Finanzrath Wollny, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen; 18

Den Kreisgerichts⸗Rath Stechow in Samter zum Appel⸗ lationsgerichts⸗Rath in Fraͤnkfurt a. O.; so wie

Den Oberlehrer, Professor W. Tschackert, an dem König⸗ lichen katholischen Gymnasium in Ostrowo, zum Gymnasial⸗ Direktor; und

Den Oberlehrer, Professor A. Lowinski, an dem König⸗ lichen katholischen hg ale sann in Conit, zum Gymnasial⸗ Direktor zu ernennen; ferner

Den Steuer⸗Empfängern Johann Schneider in Trier, Thomas Schneider in Hillesheim und Zoernig in Nieheim, so wie den Kreis⸗Steuer⸗Einnehmern Kayser in Zeie Steidel in Guben und Kund in Zielenzig den Charakter als Rechnungs⸗

Berlin, 8. Ok p

Se. Königliche Hoheit

und Nachmittags nach Hubertusstock wieder abgereist.

ndei, Gewerbe und öffentliche

5 ] v;14“ b 8⸗ Das 51. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthaͤlt unter

Nr. 6418. das Patent wegen Besitznahme des vormaligen

Vom 3. Oktober 1866,

unter 1 8

6419. die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des

vpormaligen Königreichs Hannover. Vom 3. Oktober ⁊1866,; unter W

. das Patent wegen Besitznahme des vormaligen

Kurfürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866,

6421. die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des

vpormaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 3ten DOektober 1866; unter

3422. das Patent wegen Besitznahme des vormaligen

88 ** 9 8 8 29 * 1 8686ö * 11 r. E’ ms Rassau. Vom 3. Oktober 1866;/ unter

1 der Prinz Albrecht von Preußen ist am Sonntag fruͤh von Albrechtsberg hierher zurückgekehrt Conitz ist die Leitung des Königlichen katholischen Gymnasiums in Deutsch⸗Krone übertragen worden.

Nr. 6423. die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des 1n vormaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober das Patent wegen Besitznahme der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866, unter 5. die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner der 8 vpormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 6426. die Verordnung, betreffend die Justiz⸗Verwaltung innerhalb des ehemaligen Königreichs Hannover. Vom 3. Oktober 1866; unter 1 6427. die Verordnung, betreffend die Justiz⸗Verwaltung innerhalb des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866, unter 6428. die Verordnung, betreffend die Justiz⸗Verwaltung iͤnerhalb des ehemaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866, und unter

8

» 6429. die Verordnung, betreffend die Justiz⸗Verwaltung innaerhalb der ehemaligen freien Stadt Frankfurt. 8

Vom 3. Oktober 1866. 8 Berlin, den 8. Oktober 1866. 8 Debits⸗Comtoir der Gesets⸗Sammlung.

8 11“

Kinisterium der geistlichen, Unterrichts Medizinal⸗Angelegenheiten.

1“

Dem Gymnasial⸗Direktor, Professor Tschackert ist die Leitung des Königlichen katholisch Hübertragen worden.

Gymnasiums in Ostrowo I 88 8

Dem Gymnasial⸗Direktor, Professor A. Lowinski in

8

1“

Der Oberlehrer Professor Dr. Pitann, Prorektor am

Grei ist in gleicher Eigen⸗ Gymnasium zu Greifenberg in Pommern, ist in g 1— schaft an das Gymnasium zu Cöslin versetzt worden. I.u.““

Ministerium des Innern.

2*

Bekanntma L“ Das mittelst Bekanntmachung vom 23. Juli 1864 aus⸗

»Zeitung für Norddeutschland⸗ 8s 3

gesprochene Verbot des Debits der in Hannover erscheinenden

ist aufgehoben.

Berlin, den 5. Oktober 186.

(F