1866 / 244 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Monarchie vereinigten ehemaligen Kurfürstenthums Hessen, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben. Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis preußischen hüe fassttna. allein ausüben. Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen

kurhessischen Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner Interessen bebineden Anforderungen Eintrag zu thun.

. Unser bisheriger General⸗Gouverneur ist von Uns ange⸗ wiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen.

.“ Hiernach geschieht Unser Wille.

egeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

zur Einführung der

(. 8.) Wilhelm. Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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Allerhöchste Proclamation an die Ein:

Vom 3. Oktober 1866..

8 das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver⸗ einige Ich Euch, Einwohner der türhesfischen Lande, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und deutschen Brüdern. Durch die htfchetdung des Krieges und durch die Neuge⸗ sataang des gemeinsamen deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergebenheit Antgehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der In⸗ teressen befreundet ist.

Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine Buürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken⸗ nen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge faͤr die vesteming der nationalen Interessen, Kurhessen mit reußen fest und dauernd zu vereinigen. Und wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutsch⸗ land hat gewonnen, was Preußen erworben.

Dieses werdet Ihr mit erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke d

Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen 18” reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ertget rissnesea

Eine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemaͤße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu Dem gemacht, als was es sich jetzt in harter vHaash bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter ein.

Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Kurhessen empfangen, denen in den Jahrbüchern deut⸗ schen S. nunmehr ein neues größeres Blatt eröffnet ist.

Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die ewahrer des Erna. e F 9 8. Luren Lehranstalten, den vieljährigen Pflegerinnen deutscher Kunst und Wissenschaft, werde Ich Nein⸗ bescabere Aufrrscher samkeit widmen, und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird

werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick se mit einem größeren Vaterlande verenigt hat Das walte Gott! Schhloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

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Patent wegen Besitznahme des vormalig zogthums Nassau.

Vom 3. Oktober 18666.

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Pre thun gegen Jedermann hiermit kund:

Nachdem in Folge eines von Nassau im Bunde mit Oester⸗ reich, und in Verletzung des damals geltenden Bundesrechtes begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges, die zum Herzogthum Nassau früher vereinigten Lande von Uns eingenommen sind, so haben Wir beschlossen, dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 20. Weeaber d. 8 erla s dind verkündigt.

emzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges2 h allen Rechten der Landeshoheit acntsmnit und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Zubehör⸗

thum Nassau gebildet haben.

„Wir werden Unserem Königlichen Titel die entsprechenden Titel hinzufügen. an den Grenzen zur

Wir befehlen, die benischen Adler

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Bezeichnung Unserer Landes errlichkeit aufzurichten, statt der

sälher ncnach gietg 1“ Rhts Felsgeicges Wnbpft⸗ anzu⸗ ie öffentlichen Siegel mit dem 2

vxö g preußischen Adler

Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen Herzogthums Nassau, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erken⸗ nen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.

Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetz⸗ ter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte be⸗ lassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einfüh⸗ rung der preußischen Verfassung allein ausüben.

Wirb wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen nassauischen Lande erhalten, so weit sie der Ausdruck berechtig⸗ ter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner Interessen ledcha Ncctsrh ungen Elntrag zu thun. 8

. Unser bisheriger Civil⸗Gouverneur ist von Uns angewie hiernach die Bestsstchihs gitiPren, Lfpeheith. Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

1 8 (L. S.) Wilhelm. ismarck⸗Schönhausen. Frhr. von der Heydt von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Maͤhlch Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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höchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Herzogthums Nassau. 24 18 Vymm 3. Htober 1896. Ru

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Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen abe, ver⸗ einige Ich Euch, Einwohner der Neshetn E111“ nen Unterthanen, Euren Nachbarn und Deutschen Brüdern.

„Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu⸗ gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergeben⸗ 181g angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband des Nachbar⸗ laneg86 veofshs W Stammesgemeinschaft

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der Interessen befreundet ist. G

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auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet

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den und Ansprüchen die Länder, welche das vormalige Herzog⸗

lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz

Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es 88 düegs ür dh der Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Nassau mit Preußen fest

und dauernd zu vereinigen. Und wie schon Mein in Gott

ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutschland hat gewonnen, was Preußen erworben. 4 ¹ꝙꝑDieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch hme. 8 Fds Anftte e. Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ent⸗ egenkommen. 1 Eine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein. Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee dier tapfern Nassauer empfangen, denen in den Jahrbüchern deut⸗ schen Ruhmes nunmehr ein neues größeres Blatt eröffnet ist. Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Be⸗ wahrer des väterlichen Glaubens sein. 1 Und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vater⸗ landes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der EUuch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. 11“ 28 Das walte Gotti Schloß Babelsberg, den 3. O

Patent wegen Besitznahme der vormaligen freien

fiun Stadt Frankfurt. ietlc2 Vom 3. Oktober 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preu⸗

thun gegen Jedermann hiermit kund: 8

Nachdem in Folge eines von Oesterreich und seinen Bun⸗ desgenossen begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges die freie Stadt Frankfurt a. M. von Uns besetzt worden ist, so haben Wir beschlossen, dieselbe mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zustim⸗ mung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 20. Sep⸗ tember d. J. erlassen und verkündigt. G

Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten der Landeshoheit und berherrlichkeit in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Zube⸗ hörden und Ansprüchen die vormalige freie Stadt Frank⸗ furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortsbezirken Bonames, Bornheim, Hausen, Niederrad, Nieder⸗ ursel und Oberrad.

Wir werden Unserem Königlichen Titel den entsprechenden Titel hinzufügen. 1

Wir die preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser Königliches Wappen anzu⸗ schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler zu versehen. 1

Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen freien Reichsstadt Frank⸗ furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortschaften, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu

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erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen

mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben. 1 mlic 8.g ö. im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte belassen. Die gesetzgebende · W preußischen Verfassung allein ausüben. e. Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen freien Stadt Frankfurt a. M. erhalten, so weit sie der Aus⸗ druck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben

ewalt werden Wir bis zur Einführung der

können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.

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Unser bisheriger Civil⸗Kommissarius ist von Uns ange⸗ wiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen. Si Hiernach geschieht Unser Wille. chloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

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Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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Allerhöchste Proklamation an die Einwo der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866. 8

Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver⸗ einige Ich Euch, Einwohner der Stadt Frankfurt a. M. und deren Gebietes, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und Deutschen Brüdern.

Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu⸗ gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr der bisherigen Selbstständigkeit rhoben tretet Ihr jetzt in den Verband eines großen Landes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen befreundet ist.

Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken⸗ nen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Frankfurt mit Preu⸗

en fest und dauernd zu vereinigen. Und wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutsch⸗ land hat gewonnen, was Preußen erworben.

Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch aufnehme. .

Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam entgegenkommen. 1 Ke

Eine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.

Eure kriegstüchtige Jugend wird sich seiner Zeit ihren Brü⸗ dern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee dieselbe empfangen. 28

Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahrer des väterlichen Glaubens sein. 1“q“

Euren Schulen und den von Euch rühmlichst gepflegten Anstalten für Wissenschaft und Kunst werde Ich Meine beson⸗ dere Aufmerksamkeit widmen, und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbststän⸗

igkeit des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt ha Das walte Gott!

Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

Wilhelm.

Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des ehemaligen⸗Königreichs Hannover. Vom 3. Oktober 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinig⸗ ten ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt: 6

1. Die nach Gesetz oder Herkommen bisher bestandenen Ob⸗

liegenheiten und Befugnisse des Justizministeriums wer⸗ den fortan von Unserm Justizminister zu Berlin aus⸗