1866 / 244 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Monarchie vereinigten ehemaligen Kurfürstenthums Hessen, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.

Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche fer Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetzter reuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der preußischen Perfassting, allein ausüben.

Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen kurhessischen Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne en durch die Einheit des Staats und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.

„Unser bisheriger General⸗Gouverneur ist von Uns ange⸗ wiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen.

Hiernach geschieht Unser Wille.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

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(1. S.) Wilhelm. Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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Allerhöchste Proclamation an die Einwohner

des vormaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866.

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Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver⸗ einige Ich Euch, Einwohner der kurhessischen Lande, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und deutschen Brüdern. Durch die Fitscheitung des Krieges und durch die Neuge⸗ satsang. des gemeinsamen deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergebenheit Leigehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der In⸗ teressen befreundet ist.

Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken⸗ nen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge faͤr die Ferderang der nationalen Interessen, Kurhessen mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutsch⸗ land hat gewonnen, was Preußen erworben.

Dieses werdet Ihr mit Fäh erwägen und so vertraue Ich

Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch aufnehme.

1 Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam tt9 e en

Eine hes Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche

Preußen zu Dem gemacht, als was es sich jetzt in harter

bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter

„Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Kurhessen empfangen, denen in den Jahrbüchern deut⸗ ““ ein neues größeres Blatt eröffnet ist.

Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahr

des Fieeheh sein. 88 1 Turen Lehranstalten, den vieljährigen Pflegerinnen deutscher

Kunst und Wissenschaft, werde Ich Meine besadere Arscher

samkeit widmen, und wenn der preußische Thron, je länger

desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird

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mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. Das walte Gott!

Scchloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

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zogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.

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thun gegen Jedermann hiermit kund:

Nachdem in Folge eines von Nassau im Bunde mit Oester⸗ reich, und in Verletzung des damals geltenden Bundesrechtes begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges, die zum Herzogthum Nassau früher vereinigten Lande von Uns eingenommen sind, so haben Wir beschlossen, dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 20. September d. J. erlassen und verkündigt.

Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Zubehör⸗ den und Ansprüchen die Länder, welche das vormalige Herzog⸗ thum Nassau gebildet haben.

„Wir werden Unserem Königlichen Titel die entsprechenden Titel hinzufügen.

Wir befehlen, die nnezhischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser Königliches Wappen anzu⸗ schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler zu versehen.

Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen Herzogthums Nassau, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erken⸗ nen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.

Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetz⸗ ter treuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte be⸗ lassen. Die gefetgebende Gewalt werden Wir bis zur Einfüh⸗ rung der preußischen Verfassung allein ausüben.

Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen nassauischen Lande erhalten, so weit sie der Ausdruck berech ig⸗ ter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner Interessen Vedch 5 Zdctech knchn Häntrag zu thun.

G nser bisheriger Civil⸗Gouverneur ist von Uns angewiesen, hiernach die Bestg haßame auszuführen. etzjesen, Hiernach geschieht Unser Wille. 88

Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

Wilhelim. Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. von Roon.

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Frhr. von der Heydt Gr. von Itzenplitz. 1 18b e6eX“

v16 Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vpormaligen Herzogthums Nassau.

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Durch das Patent, welches eute vollzogen habe, ver⸗ einige Ich Euch, Einwohner der Ach hente d. G hate, Her. nen Unterthanen, Euren Nachbarn und Deutschen Brüdern. Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu⸗ Fürstemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr enhe san ancecgen, h getrennt, dem Ihr mit treuer Ergeben⸗ andes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft durch Sprache und Sitte verwa Bemei it der Interessen befrrunde n. ndt und durch Gemeinsamkeit Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von lieb gewordenen Verhältnissen lossa t, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine B ürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erkennen.

auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet

Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der bluti⸗

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

von Mühler.

tretet Ihr jetzt in den Verband des Nachbar⸗

früheren, Euch

gen Siege für Deutschland nicht verloren s

eben so die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge für die

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Förderung der nationalen Interessen, Nassau mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutschland hat gewonnen, was Preußen erworben.

Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen undso vertraue Ich Eurem

deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben

so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch

aufnehme.

Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt

b eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere

Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ent⸗

gegenkommen.

Eine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte

und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche

Preußen zu dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein. Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in

Mieinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu

anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Nassauer empfangen, denen in den Jahrbüchern deut⸗ schen Ruhmes nunmehr ein neues größeres Blatt eröffnet f-

Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Be⸗

wahrer des väterlichen Glaubens sein.

Und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als

der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vater⸗ landes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer

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Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. Sanots eh aie 8 Das walte Gottit Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

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Patent wegen Besitznahme der vormaligen freien 8 Stadt Frankfurt.

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,

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Vom 3. Oktober 1866.

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thun gegen Jedermann hiermit kund:

achdem in Folge eines von Oesterreich und seinen Bun⸗

desgenossen begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich

geführten Krieges die freie Stadt Frankfurt a. M. von Uns besetzt worden ist, so haben Wir beschlossen, dieselbe mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem 8 henc mit ustim⸗ mung beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 20. Sep⸗ tember d. J. erlassen und verkündigt.

Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Zube⸗ hörden und Ansprüchen die vormalige freie Stadt Frank⸗ furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortsbezirken Bonames, Bornheim, Hausen, Niederrad, Nieder⸗ ursel und Oberrad.

Wir werden Unserem Königlichen Titel den entsprechenden Titel hinzufügen. 8

vnr ueden, die preußischen Adler an den Grenzen zur

Bezeichnung Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der

schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler

bisher angehefteten Wappen Unser Königliches Wappen anzu⸗

zu versehen.

Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer V freien Reichsstadt Frank⸗

Monarchie vereinigten ehemaligen

fens a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortschaften,

ortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu als g Verordnungen und Befehlen

erkennen und Unseren Gesetzen, mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben. 8 Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner

wohlerworbenen Privatrechte schützen und die Beamten, welche

preußischen Verber slin

ür Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgesetzter

euer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte belassen. Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der allein ausüben.

Wir wollen die Gesetze und Einrichtungen der bisherigen

freien Stadt Frankfurt a. M. erhalten, so weit sie der Aus⸗

druck berechtigter Ei

genthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.

Gr. von Bismarck⸗Schönhausen.

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Unser bisheriger Civil⸗Kommissarius ist von Uns ange⸗ wiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen. Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

Wilhelm.

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Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von Ienpkit. von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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1 Allerhöchste Proklamation an die Einwohner der vormaligen freien Stadt Frankfurt.

8 Vom 3. Oktober 1866. 1““

Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver⸗ einige Ich Euch, Einwohner der Stadt Frankfurt a. M. und deren Gebietes, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und Deutschen Brüdern.

Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu⸗ gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr der bisherigen Selbstständigkeit enthoben, tretet Ihr jetzt in den Verband eines großen Landes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen befreundet ist.

Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken⸗ nen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Frankfurt mit Preu⸗

en fest und dauernd zu vereinigen. Und wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutsch⸗ land hat gewonnen, was lrhßen erworben.

Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Ihr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volke Euch aufnehme. 8*

Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ö“

ine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.

Eure kriegstüchtige Jugend wird sich seiner Zeit ihren Brü⸗ dern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee dieselbe empfangen. 8

Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahrer des väterlichen Glaubens sein. 1 98

Euren Schulen und den von Euch rühmlichst gepflegten Anstalten für Wissenschaft und Kunst werde Ich Meine beson⸗ dere Aufmerksamkeit widmen, und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbststän⸗

igkeit des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. Das walte Gott! Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

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Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des ehemaligen⸗Königreichhs t Vom 3. Oktober 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinig⸗ ten ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt:

1. Die nach Gesetz oder Herkommen bisher bestandenen Ob⸗

liegenheiten und Befugnisse des Justizministeriums wer⸗ den fortan von Unserm Justizminister zu Berlin aus⸗

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