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auf Montag, den 5. November 1866, Vormittags 11½ Uhr,
welchem die Offerten
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versehen, eingereicht sein müssen.
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„Submission auf Lieferung von Schreib⸗, Heizungs⸗ und Er⸗
leuchtungs⸗Materialien für das Marine⸗Ministerium« um 20. November c. in der Geheimen Kanzlei des Marine⸗ Ministeriums, Behrenstraße Nr. 72, abzugeben, woselbst auch die Lieferungs⸗Bedingungen zur Einsicht ausliegen. Berlin, den 23. Oktober 1866.. 8 1“ Marine⸗Ministerium. In Vertretun
Scheuerlein.
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Pacobs. . 1
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ie Anlieferung der zum Bau des Empfangsgebäudes auf Bahn⸗ hof Berlin der Königlichen Ostbahn erforderlichen rot. 52,00 Qua⸗ drat⸗Fuß Rohglas àᷣ stark in rot. 3540 Tafeln von i./m. 2 Breite und 7! Länge G im Hapsen oder in einzelnen Posten im Wege der Submission vergeben werden. — ” Terxmis der ganzen Lieferung wird der 1. August 1867 festgestellt, und zwar derart, daß vom 1. März 1867 ab ca. 10,000 — 11,000 Quadratfuß, je nach Bedürfniß, angeliefert w rden “ gelte erten mit der Aufschrift: u“ 8 Verfiegelts öcten auf von Rohglas zum Empfangs⸗ gebäude des Bahnhofs Berlin n sind bis Güh Montag, boß 5. November er., früh 10 Uhr, im Büreau des unterzeichneten Eisenbahn⸗Baumeisters abzugeben. Die Eröffnung geschieht im Beisein der etwa erschienenen Submittenten. Ebenda sind auch die näheren Bedingungen einzusehen, oder gegen Erstattung der Copialien zu beziehen. — Auch wird dort auf schrift⸗ liche oder mündliche Anfragen Auskunft ertheilt. Berlin, den 21. Oktober 1866.
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Wiederbesetzung
der Königlichen Ostbahn⸗« Fürstenwalde, den 17.
e Der Königliche Eisenbahn⸗Baumeister. Fruchtstraße Nr. 14/15. K1
önigliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Se ol 16 Lieferung der für das Jahr 1867 erforderlichen eisernen Feuer⸗Rohre zu Lokomotiven— im Wege der E1u.“ werden. .“ Termin hierzu ist auf 1 “ MS 5. November 1866, Vormittags 12 Uhr, im Büreau des Unterzeichneten zu Frankfurt a. O. anberaumt/ bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift: Submission auf “ eiserner Feuer⸗Rohre ersehen eingereicht sein müssen. ver ngeeighsat Bedinenan gen liegen in den Wochentagen im vorbezeichneten Büreau zur Linicht aus und können daselb auch Abschriften herhge gegen Erstattung der Kosten in Empfang ge⸗ nommen werden. 8 Frrankfurt a. O., den 16. Oktober 1866. Der Königliche Ober⸗Maschinenmeister der Nieder 1 Mlärtkischen Eisenbahn. A. Wöhler.
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önigliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.
& vaee cieferung des für das Jahr 1867 erforderlichen Quan⸗ tum vogstahl⸗Radreifen für Lokomotiven und Wagen und b b Puddelstahl⸗Radreifen für Scheiben⸗Räder im Wege der Beelafston vergeben werden.
Termin hierzu ist
ü des Unterzeichneten zu Frankfurt a. O. anberaumt, bis zu imh igge eichüite virgeret und mit der We: 1 Submission auf Lieferung von Radreifen 2 Die Submissions⸗Bedingungen liegen in den Wochentagen im vorbezeichneten WNeehn zur Einsicht aus und können daselbst auch Ab⸗ schriften derselben gegen Erstattung der Kosten in Empfang genommen werden. Frankfurt a. O., den 17. Oktober 1866. SDer Königliche Ober⸗Maschinenmeister der Niederschlesisch⸗ 8 Märkischen Eisenbahn.
Berlin⸗Potsdam⸗Magde . Die Lieferung unsers jährlichen Bedarfs von circa 8000 Paar Schienen⸗Laschen, “ “ 16,000 Stück Laschen⸗Schraubenbolze,/, 60,000 Stück Schienenstuhl⸗Nägel I1“ soll Wege der Submission auf die Zeit von 3 Jahren vergeben werden. Offerten für diese Lieferungen sind portofrei bis zum 20. No⸗ vemberec. an uns einzureichen. Die Submissionsbedingungen und Zeichnungen sind in unserem Büreau hierselbst einzusehen, und wer⸗ den gegen Erstattung der Kopialien mitgetheilt. Potsdam, den 23. Oktober 1866.
ö Verschiedene Bekanntmachungen. des Kreis⸗Physikats des Czarnikauer Sere 0 hh jährlich verbundene Phy as mit einem Gehalte von Thlr. jährli erbundene ⸗ sikat Das Czarnikauer Kreises ist erledigt und soll anderweit besetzt werde. ificirte Bewerber um die Vacanz haben sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse binnen sechs Wochen bei uns zu melden. Bromberg, den 20. Oktober 1866. 18 Knigliche Regierung, Abtheilung des Innern. —
““ L “ [3943 Bekanntmachung. J Polizei⸗Sergeanten⸗ und Kassendiener⸗S Die mit jährlich 200 Thlr. dotirte hiesige Polizei⸗Sergeanten⸗ und Kassendlener⸗Ctelle ist vacant und werden civilversorgungsbere 85 Militairpersonen, welche im Stande sind, eine Caution von 200 Thlr. baar oder in kautionsfähigen Staatspapieren zu stellen, zur Meldung bis 10. November er. mit dem Bemerken aufgefordert, daß Bewerber sich einer 6 monatlichen Probedienstzeit zu unterwerfen haben. . Oktober 1866.
Der Magistrat.
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Bekanntmachung Zu der am 5. November d. J.) Nachmittags 5 Uhr, Sitzungssaale in der Hausvoigtei stattfindenden General⸗Versammlung unseres Vereins, in welcher auch die Ergänzung des Direktorii erfol⸗ gen soll, laden wir sämmtliche geehrte Mitglieder des Vereins hier⸗
durch ergebenst ein. . Berlin, den 20. Oktober 1866. 1 Das Direktorium des Vereins für Besserung der Strafgefangenen.
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860 8 “ “ Actien⸗Bau⸗Gesellschaft Alexandra⸗Stiftung. Die diesjährige General⸗Versammlung der Actien⸗Bau⸗Gesell⸗ schaft Alexandra⸗Stiftung findet am Mittwoch, den 31. Okto⸗ ber d. J., Nachmittags 6 ½ Uhr, im Bibliotheksaale des König⸗ ichen Museums statt. öö 8 8”b iseum e st der Gesellschaft werden ersucht, ihre beim Eintritt in die Versammlung vorzuzeigenden Stimmkarten bis 1 den 30. d. M., in den Geschäftostunden von 9—12 Uhr, von dem zchatz⸗ meister der Gesellschaft, Herrn Banquier A. Hackel!, Französische Straße Nr. 32 (Firma M. Borchardt jun.), gegen Vorzeigung der Actien in Empfang nehmen zu wollen. Berlin, den 18. Oktober 1866. 8v⸗ 8 Das Curatorium der Alexandra⸗Stiftung.
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Station Oberhausen. 1 Die diesjährige ordentliche General⸗Versammlung findet Sonn⸗ abend, den 10. November c., Morgens 10. Uhr, in unserm Geschäfts⸗ lokale statt, wozu wir nach §§. 13 u. 14 des Gesellschafts⸗Statuts unsere Actionaire hiermit ergeben einladen. 1 Tages⸗Ordnung: 1) Bericht über das Geschäftsjahr 1865/1866. 2) Rechnungslage, stellung der Dividende. 3) Beschlußfassung über die Anzahl der zur Ausloosung zu gelan⸗ genden Prioritäts⸗Obligationen. 8 4) Wahlen: 1 8 “ a) der Verloosungs⸗Kommission, n p.) der Rechnungs⸗Revisoren und deren Stellvertretererk,łf— sggc.j eines Vorstands⸗Mitgliedes. Styrum, Station Oberhausen, den 6. Okto a“
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einkohlen⸗Bergbau⸗Actien⸗Gesellschaft »Vollmond«. Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht aus den Herren Appellationsgerichts⸗Rath von Forcade de Biaix zu Hamm, Vorsitzender, G Rittergutsbesitzer von Berswordt⸗Wallrabe auf Weitmar, Stellvertreter, 18 Rittergutsbesitzer FFreigerr von Romberg auf Brünninghausen, Rentier Victor de Ball 88 Geldern, n. Bürgermeister Greve zu Bochumnm, “ Rientier R. Mezner zu Berlin, B Berg⸗Assessor Erdmann zu Witten. Die Direction ist gebildet durch en merkantilen Direktor Herrn H. Schreiber und den Gruben⸗Direktor Herrn J. Wulff
zustes⸗ 1 8 ““ uf Grund der Bestimmung des §. 12 der Statuten wird diese ¹Bochum, den 20. Oktober “
Das Direktorium.
Der Verwaltungsrath.
nannt, und zwar:
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Actien⸗Gesellschaft für Eisen⸗Industrie zu Styrum,
Bericht der Revisions⸗Kommission und Fest⸗
welchen beiden das Recht einer Unterschrift gemäß §. 16 der Statuten
1 Thlr.
für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie
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Alle P Auslandes nehmen BZestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. 82 Preußischen Staats-Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 10. 91 (nahe der Kanonierstr.) — -— ——
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No,. 260. Berlin, Freitag, de
et-laes 7en feAxx ngesscs mannmnanmueenbrnberan öora ᷑DnüvRwm ugehtwhvwees rarn.
n 26. Oktober, Abends
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Miihnisterium der auswärtigen Angelegenheiten.
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Nachdem der Friedens⸗Vertrag zwischen Preußen und Sachsen am 21. Oktober d. J. hierselbst abgeschlossen worden, hat die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden am 24sten Abends im Königlichen Ministerium der auswärtigen Ange⸗ legenheiten hierselbst stattgefunden.
Die Bestimmungen des Friedens⸗Vertrages vom 21. Ok⸗ tober d. J. und der dazugehörigen beiden Protokolle lauten:
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von Sachsen, von dem Wunsche geleitet, die durch den Krieg unterbrochenen gegenseiti⸗ gen freundschaftlichen Beziehungen herzustellen und für die Zu⸗ kunft zu regeln, haben Behufs Verhandlung eines darüber ab⸗ zuschließenden Friedensvertrages zu Ihren Bevollmächtigten er⸗
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Seine Majestät der König von Preußen,—“
Seinen Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn und Ge⸗ sandten, Carl Friedrich von Savigny, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗Ordens lster Klasse, Großkreuz des Königlich sächsischen Albrechts⸗ Ordens, Comthur des Königlich sächsischen Civil⸗Ver⸗ und “
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Seine Majestät der König von Sachsen,
Seinen Staats⸗Minister der Finanzen, Richard Freiherrn v„pon Friesen, Großkreuz des Königlich sächsischen Wirklichen Geheimen Rath Carl Adolph Grafen von Hohenthal, Großkreuz des Königlich
8, sächsischen Civil⸗Verdienst⸗Ordens und des Königlich Preußischen Rothen Adler⸗Ordens 1. Klasse u. s. w. welche, nach erfolgtem Austausch ihrer in guter Ordnung be⸗ fundenen Vollmachten, über nachfolgende Vertragsbestimmun⸗ gen überein gekommen sind:
Seinen
888 Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Könige von Sachsen, deren Erben und
Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede
und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Artikel 2.
Seeine Majestät der König von Sachsen, indem Er die Be⸗ stimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Veht hhg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar⸗Vertrages, sowei sie sich auf die Zukunft Deutschlands und insbesondere Sachsens beziehen, anerkennt und acceptirt, tritt für Sich, Seine Erben und Nachfolger, für das Königreich Sachsen den Artikeln I. bis VI. des am 18. August d. J. zu Berlin zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen einerseits und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen⸗ Weimar und anderen norddeutschen Regierungen andererseits ee Bündnisses bei und erklärt dieselben für Sich, Seine
rben und Nächfosger. für das Königreich Sachsen ver⸗ bindlich, so wie Se. Majestät der König von Preußen die darin gegebenen Zusagen ebenfalls auf das Königreich Sachsen ausdehnt.
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Die hiernach nöthige Reorganisation der sächsischen Trup⸗ pen, welche einen integrirenden Theil der norddeutschen Bundes⸗ Armee zu bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs von Preußen zu treten haben werden, erfolgt, sobald die für den Norddeutschen Bund zu treffenden allgemeinen Bestim⸗ mungen auf der Basis der Bundesreform⸗Vorschläge vom 10. Juni d. J. festgestellt sein werden. v11““ „Inzwischen treten in Fatss ding auf die Besatzungs⸗Ver⸗ hältnisse der Festung Königstein, die Rückkehr der saächsischen Truppen nach Sachsen, die nöthige Beurlaubung der Mannschaften und die vorläufige Garnisonirung der auf den Friedensstand zurückversetzten sächsischen Truppen, die gleichzeitig mit dem Abschlüsse des gegenwärtigen Vertrages getroffenen besonderen Bestimmungen in Kraft.
Auuch in Beziehung auf die völkerrechtliche Vertretung Sachsens erklärt die Königlich sächsische Regierung sich bereit, dieselbe ihrerseits nach den Grundsätzen zu regeln, welche fü
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2 II,F
Se. Majestät der König von Sachsen verpflichtet Sich, Be⸗ hufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten und in Erledigung des im Artikel V. des Nicolsburger Präliminar⸗Vertrages vom 26. Juli 1866 ge⸗ machten Vorbehalts, an Se. Majestat den König von Preußen die Summe von
»Zehn Millionen Thalern« 8 in drei gleichen Raten zu bezahlen. E1““ Die erste Rate ist fällig am 31. Dezember d. J., die zweite am 28. Februar und die dritte am 30. April künftigen Jahres.
Se. Majestät der König von Sachsen leistet für die Be⸗ zahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von Königlich sächsischen 4prozentigen Staatsschulden⸗Kassenscheinen, Königlich sächsischen 3prozentigen landschaftlichen Obligationen vom Jahre 1830 oder Königlich sächsischen, zu 3 ½ pCt. verzins⸗ lichen Landrentenbriefen bis zum Betrage der zu garantirenden Summe. Die zu deponirenden Papiere werden zum Tages⸗ course berechnet die Garantiesumme wird um 10 pCt. erhöhtä. 8 .“
Sr. Majestät dem Könige von Sachsen steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise, unter Abzug eines Diskonto von fünf Prozent für das Jahr, früher zu bezahlen.
tausch der Ratificationen dieses Ver⸗ trages treten, unbeschadet der im Artikel 4 vorgesehenen beson⸗ deren Bestimmungen, das Königlich preußische Militair⸗Gou⸗ vernement für Sachsen, so wie das Königlich preußische Civil Kommissariat in Dresden außer Wirksamkeit; auch hört mit demselben Zeitpunkte die an letzteres seither geleistete tägliche Zahlung von 10,000 Thalern auf.
Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen
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Bund begründeten Eigenthums⸗Verhältnisse, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
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den norddeutschen Bund im Allgemeinen maßgebend sein werden. Artikel 6. WG