1866 / 276 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schäftsgang bei den Auftrag ertheilenden Behörden vielfach die Ent⸗ gegennahme persönlicher Erklärungen der Parteien. Die Benutzung des schriftlichen und insbesondere des telegraphi⸗ schen Verkehrs Seitens der Handelsmäkler war denn auch in den be⸗ deutendsten deutschen Handelsplätzen, in Bremen und Hamburg; bis zur Einführung des deutschen Handelsgesetzbuchs allgemein üblich. In Bremen ist durch das Einführungsgesetz vom 6. Juni 1864 für die fernere Erhaltung der Korrespondenz⸗Befugniß zu Gunsten der Mäkler Sorge getragen. Im §. 12 dieses Gesetzes wird die Bestim⸗ mung im Hand elsgesetzbuche Art. 69, Ziffer 6 so weit dadurch die persönliche Erklärung der Parteien vorgeschrieben wird und so weit es den Mäklern verboten wird, von Abwesenden Aufträge zu über⸗ nehmen und sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen, von der Geltung ausgeschlossen. 1 In Hamburg ist bei der am 1. Juni e. erfolgten Einführung des andelsgesetzbuchs eine Aenderung, des Art. 69 Nr. 6 allerdings nicht * nöthig gehalten. Die durch die Bestimmungen des Handelsgesetz⸗ buchs eingetretene Erweiterung der den Handelsmäklern obliegenden Amtspflichten hat indeß dort das sofortige Ausscheiden des bei Wei⸗ tem größeren Theils der beeidigten Mäkler (von 750 sind nach dem 1. Mai ec. nur 167 im Amte geblieben) zur Folge gehabt. Bedenken gegen die Gestattung des schriftlichen Verkehrs bei den Geschäfts⸗Vermittelungen der Handelsmäkler sind aus den sonstigen Amtspflichten der letzteren nicht herzuleiten. Namentlich wird die für die Coursfeststellungen besonders wichtige Unparteilichkeit der Handels⸗

tlichkeit der von ihnen geführten Verhandlungen

Iseten denh 8 Schrif nicht gefährdet. 8 8 Die Bestimmungen des Art. 77 des Deutschen Handelsgesetzbuchs über die Beweiskraft der Tagebücher und Schlußnoten der Mäkler können gleichfalls gegen die beabsichtigte Aenderung ein begründetes Bedenken nicht erwecken. Nach Art. 77 soll die volle Beweiskraft des Tagebuchs und der Schlußnoten nur die Regel bilden, an welche der Richter nicht gebunden ist, indem er nach den Umständen des Falles zu ermessen hat, ob und inwieweit eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt sei. Der Richter ist also in der Lage, den Zusammen⸗ hang, welcher zwischen der im ersten Absatz des Art. 77. vorgeschrie⸗ benen Regel und den Verpflichtungen besteht, deren Modification der Entwurf bezweckt, gebührend zu berücksichtigen. Hierzu treten die Be⸗ stimmungen des Art. 73 über die ohne Verzug nach Abschluß des Ge⸗ schäfts zu bewirkende Zustellung der Schlußnoten, deren Zurückweisung der zweite Absatz des Art. 77 als einen Umstand bezeichnet, welcher eeignet sei, die im ersten Absatz ausgesprochene Regel auszuschließen. Endllich darf nicht übersehen werden, daß der nach dem Ent⸗ wurfe eintretenden Aenderung in Bezug auf die Anwendung des Art. 77 keine größere Bedeutung beiwohnt, als der im Art. 69 iter Ziffer 6 ausdrücklich zugelassenen Vermittelung eines Geschäfts, bei welchem eine oder beide Parteien nur durch Bevollmächtigte ver⸗ treten sind. Auch in Bremen hat man in den Vorschriften des Art. 77 keinen Grund gefunden, von einer Modification der Bestimmungen des Art. 69 unter Ziffer 6 in der von dem Entwurfe beabsichtigten Weise abzusehen. 8 Sollte übrigens im Falle der Annahme einer schriftlichen Ein⸗ willigung oder der Uebernahme eines schriftlichen Auftrages über die Beweiskraft des Tagebuches und der 8 chlußnoten Streit entstehen, so wird es für die sachgemäße Erledigung des letzteren von großem Ein⸗ flusse sein, daß die betreffenden Urkunden in dem Prozesse zur Vor⸗ legung gelangen. Deshalb erklärt der Entwurf die Mäkler für ver⸗ pflichtet, die Urkunden aufzubewahren und im Falle der Vorlegung des Tagebuches mit diesem vorzulegen.

Verbindur

Der vom Finanz⸗Minister in ig mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten überreichte Ent⸗ wurf eines Gesetzes wegen Aufhebung der Rheinschiff⸗ fahrts⸗Abgaben hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. s. w. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:

Vom 1. Januar 1867 ab wird die Erhebung der Schifffahrts⸗ Abgaben auf dem Rheine, soweit sie bisher für Rechnung von Preu⸗ ßen erfolgt ist, und zwar sowohl der Schiffsgebühr⸗Tarif B. zur Ueber⸗ einkunft vom 31. März 1831 (Gesetzsammlung Seite 71) als auch des Zolles von der Ladung Zusatz⸗Artikel XVI. und XVII. zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 (Gesetzsammlung von 1845 Seite 587) völlig eingestellt.

Unser Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes

beauftragt. 8 Denkschrift zu dem Entwurfe eines Gesetzes wegen Aufhebung der 3 L“ Rheinschifffahrts⸗Abgaben.

Die Schifffahrt auf dem Rheine ist seit den ältesten Zeiten mit Zöllen belegt gewesen. Eine allgemeine Regelung dieser Zoͤlle wurde erst durch die in Folge des Lüneviller Friedens abg eschlossene Octroi⸗ Convention vom 1. Oktober 1804, durch die Verabredungen im Art. 5 des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 und durch die Art. 108. und folg. der Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 herbeigeführt. Zur Herbeiführung eines erträglicheren Zustandes innerhalb des niederländischen Gebietes bedurfte es jedoch weiterer enn welche endlich zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 Rheinschifffahrts⸗Akte (Ges.⸗Samml. S. 71) führten.

Danach sollte in den Niederlanden an die Stelle der bisherigen Durchgangs⸗Abgaben ein sogenanntes droit fixe treten, während an Schifffahrts⸗Abgaben für die ganze schiffbare Rheinstrecke (Art. 14 u. ff. der Uebereinkunft) ein Recognitionsgel

von den Schiffsgefäßen (An⸗

lage B. a. a. O.) und ein Zoll von der Ladung (Anlage C. a. a. O. festgestellt wurde.

Ueber den Rheinzoll wurden später weitere Verhandlungen gepflo⸗ gen, in Folge deren man sich über diejenigen Zollsätze vereinigte, welche sich aus den Anlagen der Zusatz⸗Artikel XVI. und XVII. zu der Febeneükainff vom 31. März 1831 (Gesetz⸗-Samml. von 1845 S. 587) ergeben.

Bei den hiernach vereinbarten Abgaben hat es indessen sein Be⸗ wenden nicht behalten, vielmehr sind dieselben im Interesse des Han⸗ dels und der Schifffahrt später für die deutschen, so wie für die fran⸗ zösischen und niederländischen Rheinstrecken beziehungsweise ermäßigt und beseitigt.

Für Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Frankfurt a. M. wurde eine wesentliche Erleichterung da⸗ durch herbeigeführt, daß diese Staaten in den Zollvereinigungs⸗Ver⸗ trägen auf dem Rheine und seinen Nebenflüssen sich gegenseitig den Erlaß der Schifffahrts⸗Abgaben (mit Vorbehalt der Recognitions⸗ Gebühr) für alle im steuerlich freien Verkehr befindlichen Gegen⸗ stände, mit Ausnahme der sotorisch außerdeutschen Ereignisse zusagten, wie dies für die preußische Rheinstrecke durch den Tarif vom 28. Dezember 1836 (Ges. Samml. Seite 325) zur Ausführung ge⸗ bracht worden ist. Für die Binnenfahrt auf der Rheinstrecke zwischen Coblenz und Emmerich gestand Preußen gleichzeitig allen Fahrzeugen der Unterthanen der obengenannten Staaten völlige Befreiung vom Recogni⸗ tionsgelde zu. Außerdem hatte Preußen gleich nach dem Abschlusse der Rheinschifffahrts⸗Akte durch den Tarif v. 5. Juli 1831 (Ges. Samml. S. 151) seinen Antheil am Rheinzolle auf solche Güter beschränkt, welche im Sinne der Zollverfassung durchgehende Güter sind; Preußen erließ demgemäß für alle stromaufwärts eingehenden Waaren, welche in einem seiner Rheinhäfen durch Entrichtung des Eingangszolles in den freien Verkehr traten, seinen Rheinzoll auch dann, wenn diese Waaren demnächst auf dem Rhein stromaufwärts über Coblenz weiter gesandt wurden, mithin faktisch durchgingen. Demnach hatten die rheinaufwärts nach oberhalb Preußens belegenen Ländern des Zollvereins gehenden Waaren etwa 7 Sgr. für den Centner an Rheinzoll weniger zu ent⸗ richten, wenn sie in preußischen Rheinhäfen verzollt und zu diesem Behufe umgeladen wurden, als wenn sie aus den Niederlanden direkt nach jenen Ländern gingen und dort der Eingangszoll davon entrichtet wurde. Dieser Sachlage gegenüber, welche die Ge⸗ werbtreibenden der oberen Vereins⸗Staaten zu Beschwerden und die Regierungen derselben zur Erstattung des Rheinzolles von Waaren, die ohne Verzollung durch Preußen befördert worden waren, veranlaßte, verständigte man sich im Jahre 1841 dahin, daß für noto⸗ risch außerdeutsche, durch Eingangs⸗Verzollung in den freien Verkehr gesetzte Waaren, wenn sie auf dem Rheine über Coblenz hinaus weiter verschifft werden, in Preußen der Rheinzoll zur Erhebung ge⸗ langen solle. Dieser Verabredung entspricht der Tarif vom 31. De⸗ zember 1841 (Ges. S. von 1842 Seite 19).

Denjenigen Zollvereinsstaaten, welche nach Inhalt der Tarife von

1836 und 1841 als begünstigt genannt werden, sind in Folge späterer Verabredungen Nassau und Luxemburg hinzugetreten, und sodann hat Preußen durch den Schifffahrts⸗Vertrag vom 3. Juni 1837 Art. VII. (Ges. Samml. Seite 112) den niederländischen Schiffen und deren La⸗ dungen dieselben Erleichterungen und Befreiungen vom Recognitions⸗ gelde und Rheinzolle eingeräumt, welche nach dem Tarife von 1836 den darin erwähnten Zollvereinsstaaten zugestanden worden sind. 4 Ermäßigungen der Abgaben für die ganze deutsche Rheinstrecke sind durch eine Vereinbarung vom 17. Mai 1851 über den durch die Verordnung vom 21. Juli 1851 (Ges.⸗Samml. S. 520) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 9. Mai 1852 (Ges.⸗Samml. S. 289 publicirten Tarif durch eine Vereinbarung vom 12. Dezember 1860 über den mit dem Gesetze vom 26. Februar 1861 (Ges.⸗Sammlung S. 109) publicirten Tarif und durch die Uebereinkunft vom 12. Ok⸗ tober 1864 (Ges.⸗Samml. von 1865 S. 544) über den derselben bei⸗ gefügten Tarif herbeigeführt. Auf diese und die überhaupt bestehenden Erleichterungen haben nach dem Art. 14 des Vertrages vom 31. Dezember 1852 (Ges.⸗Samml. von 1852 S. 145) und den Artikel 1 und 6 des Schifffahrts⸗Vertrages vom 2. August 1862 (Ges.⸗Samml. von 1865 S. 450) auch die niederländischen und französischen Schiffe und deren Ladungen Anspruch.

Frankreich hat das Rheinoctroi für die Strecke zwischen der Lautel

und Straßburg bereits ganz aufgehoben und durch den Art. 16 des Handelsvertrages mit den Niederlanden vom 31. Dezember 1851 (Ges.⸗Samml. von 1852 S. 147) ist den zollvereinsländischen Schiffen und deren Ladungen die Befreiung von dem conventionsmäßigen Rheinzolle, der Recognitionsgebühr und dem droit fixe zugesicher worden, nachdem die Erhebung der Schifffahrts⸗Abgaben auf dem Rheine bereits durch das Gesetz vom 8. August 1850 (preuß. Land⸗ Archiv de 1850 S. 413) eingestellt war.

Es läßt sich hiernach nicht verkennen; daß die Schifffahrts⸗Ab⸗ gaben auf dem Rheine im Laufe der Zeit sehr beträchtlich ermsh worden sind; dessenungeachtet gereichen sie noch immer dem Schif⸗ fahrtsverkehr sowohl an sich, als auch wegen der von der Erhebunmg und Kontrole untrennbaren Weiterungen zur Belästigung, und ihre gaͤnd liche Beseitigungerscheint, zumal mit Rücksicht auf die Konkurrenz der Eisen⸗ bahnen an beiden Ufern des Rheines mit diesen, gerechtfertigt. Es ist daher in den Friedensverträgen, und zwar mit Bayern durch den Art. X. des Vertrages vom 22. August d. J., mit Baden durch den Art.“ des Vertrages vom 17. August d. J. und mit Großherzogthun, Hessen durch den Art. 12 des Vertrages vom 3. September d.2 verabredet, daß die Erhebung der Rheinschifffahrts⸗Abgaben völlig eingestellt werden soll, wobei durch die erstgedachten beiden Ver⸗ träge als Zeitpunkt der Ausführung der 1. Januar 1867 be zeichnet worden ist, während man sich Großherzoglich hessischer Seits verpflichtet hat, die Erhebung der Rheinschifffahrts⸗Abgaben von denn

vom 6. November:

Central⸗Blattes der 8- Gesetzgebung und Verwaltung enthalten u. A. folgende Cirku⸗ 8 lar⸗Verfügungen des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, 1) die

bearbeitet und versetzt wurden:

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öö“ b völlTage an ig einzustellen, von welchem in den übrigen deutschen des Uferstaaten Rheins die gleiche Maßregel zur Ausführung gebracht wird. Für Preußen geht hieraus die Verpflichtung hervor, die Rheinschifffahrts⸗ Abgaben auf der ihm angehörigen Rhein⸗ strecke, also auch auf derjenigen, welche bisher Nassau zu⸗ stand, vom 1. Januar 1867 ab aufzuheben. In Betreff der bisherigen nassauischen Strecke werden die erforderlichen Anordnungen wegen Einstellung der Erhebung besonders ergehen. Zur Beseitigung der⸗ jenigen Erhebungen, welche bisher für Rechnung Preußens erfolgt sind, ist dagegen das anliegende Gesetz entworfen worden.

Im Jahre 1865 sind für die preußische Staatskasse aufgekommen:

an Recognitionsgebühr . 123,956 Thlr.,

»„ Rheinzoll. 45,488 » Inzwischen ist vom 1. Januar 1866 eine Ermäßigung eingetreten. Hätte dieselbe schon im Jahre 1865 bestanden, so würde aufgekom⸗

men sein: . an Recognitionsgebühr.... ... 83,430 Thlr., 43,056 »

» Rheinzoll Nach dem Verkehr im Ja berechnet, würde sich somit

durch die Beseitigung der Rheinschifffahrts⸗ Abgaben ein Ausfall von

ährlichü.. 8 126,486 Thlr.

herausstellen. 1

8 Das Amtsblatt des Königlichen Post⸗Departements (Nr. 43 vom 10. November) enthält folgende General⸗Verfügungen: 1 Die Postverbindung mit Konstantinopel betref⸗

end vom 7. November: Taxirung der Korrespondenz nach Vene⸗ ien vom 8. November: Ausfall der Land⸗Briefbestellung am Buß⸗

age und am Himmelfahrtstage.

u““

Die Nummern 21 und 22 (vom 20. vor. und 3. d. Mts.) des Abgaben⸗, Gewerbe⸗ und Handels⸗

Zusendung er edigter Anmeldungen über ausgeführten Branntwein an die betreffenden Hauptämter betreffend, vom 26. Juli 1866; 2) die Beamtenqualität der Chausseegelderheber auf nicht fiskalischen Chausseen

betreffend, vom 20. Juli 1866; 3) die Behandlung der für Rechnung von Centralfonds erfolgenden Zahlungen betreffend,

vom 3. Oktober

1866; 4) die Tarifirung der wollenen Waaren betreffend, vom 17ten

September 1866, und eine Cirkular⸗Verfügung der Königlichen Mini⸗

sterien der Finanzen und für Handel ꝛc., ie Bedingungen zu Entre⸗ prise⸗Kontrakten über öffentliche Bauten betreffend, vom 26. Mai 1866.

Knununst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten.

1 Einem ausführlichen Berichte des »Aachener Regierungs⸗ Amtsblattes« (Nr. 54 vom 8. November) über den Bau der rhei⸗ nisch⸗westfälisch polytechnischen Schule in Aachen ent⸗ nehmen wir zur Vervollständigung unserer früheren Mittheilungen über diesen Gegenstand nachstehende Notizen: In Folge der günsti⸗ gen Witterung; wie sie der Oktober gebracht, war es ermög⸗ licht, den Bau der polytechnischen Schule derart zu betreiben, daß nicht nur das für dieses Jahr gestellte Ziel erreicht wurde, sondern auch noch ansehnliche Mehrarbeiten, die ursprünglich dem nächstfolgenden Baujahr zugedacht waren, zur Ausführung kamen. Nachdem gegen Mitte des verflossenen Monats die Aufstellung der gußeisernen Säu⸗ len des Erdgeschosses und der zugehörigen schmiedeeisernen Träger be⸗ endet, wurde sofort mit dem Aufbringen der Balkenlage begon⸗ nen und dieselbe nicht nur noch im Verlaufe des Monats verlegt, sondern auch derart übermauert, daß mit dem Schlusse des letztern das ganze Gebäude, ausschließlich der Hof⸗Front, größtentheils bis zur Fensterbrüstungshöhe des ersten Stocks vollendet dasteht. Da sich eine weitere Fortsetzung der Arbeiten in diesem Jahre nicht mehr empfiehlt, so sind die Mauer⸗Arbeiten gegenwärtig bereits eingestellt, und es werden nur noch einige unterirdische Arbeiten, die einer nach⸗ haltigen Einwirkung des Frostes entzogen bleiben, ausgeführt. Die Lieferung der Materialien jedoch, welche im nächsten Jahre zur Verwendung kommen sollen, wird ihren geregelten Fortgang nehmen, um im folgenden Jahre durch etwa verzögerte Materialien⸗ Infuhr in keiner Weise behindert zu werden. Ein Gesammt⸗Ueberblick über die vis zum Schlusse dieses Baujahres ausgeführten Arbeiten und Lieferungen rgiebt, daß bisher ausgeführt wurden: circa 600 Schachtruthen Mauerwerk; dazu wurden verwandt: 3,500/000 Siegelsteine, circa 35,000 Kubikfuß Kalk, eirca 400 Schachtruthen Sand. Angeliefert, Stenzelberger und Niedermendiger 0 Kubikfuß, Zemmer⸗ Steine 19,200 Kubikfuß, Weibern zusammen 29,370 Kubikfuß. Angeliefert circa 5000 Kubikfuß. An Balken⸗ und

E

Kubikfuß, außerdem

Thürzargenhölzer wurden bisheran geliefert und zusammengezimmert M12,865 laufende Fuß; an Schmiedeeisen zur Verklammerung der Hau⸗ steine 6418 Pfd.; an G 2 V

9302 Pfd.; an Schmiedeeisen zu Ankern ꝛc. 364

der Klammern ꝛc. Pfd.; an Gußeisen an schmiedeeisernen

4 wüihe.

Gießblei zum Vergießen

zut Säulen verarbeitet 44/767 Pfd. und endlich Trägern ꝛc. circa 15,470 Pfd.

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Von Dr. O. Hübn der Erde ist so lung zu Frankfurt a. M. Ausgabe für 1866 —1867 Verbreitung dieses statist

EStatistische Nachrichten.

er's statistischer Tafel, aller Länder

eben im Verlage der F. Boselli'schen Buchhand⸗

die 15te veränderte Auflage der deutschen GPreis 5 Sgr.) erschienen. Die allgemeine ischen Werkes seit einer Reihe von Jahren

hat die Brauchbarkeit desselben so unbedingt festgestellt, daß in dieser

Beziehung jede Empfehlun

daran erinnern, daß diese

offiziellen Zahlen enthält haupt, Bevölkerung, Aus umlauf, stehendes Heer,

fuhr, Zolleinnahmen, Haupterzeugnisse,

werth, Gewicht, Ellenma

ag überflüssig sein dürfte. Wir wollen nur „Tafel die neuesten, zuverlässigen, meist über Größe, I Staatsober⸗ aben, Schulden, Papiergeld und Banknoten⸗ riegs⸗ und Handelsflotte, Ein⸗ und Aus⸗ isse, Münze und deren Silber⸗ z, Hohlmaß für Wein und Getreide, Eisen⸗

bahnen, Telegraphen, Hauptstädte und die wichtigsten Orte aller Länder

der Erde.

Wien, 10. November. chischen Staatsschuld

Der Stand der gesammten österrei⸗ mit Ende Juni 1866 liegt in einem von

der »Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld« verfaßten Ausweise

vor. Demnach

Ende Juni l. J. Stande der Feseneusser derselbe 2,532,083/148 Fl.

belief sich die Höhe der gesammten Staatsschuld zu

86 3 er. Verglichen mit dem Staatsschuld zu Ende Dezember 1865, wo 68 Kr. betrug, ergibt sich eine Vermehrung

der Staatsschuld um 234,831,693 Fl. 36 Kr.

Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Von der Eider, 11

Viehtransport von T. önning nach London

November, wird gemeldet/ daß die bei dem seit dem Ausbruch der Rin⸗

derpest in England im ersteren Orte zur Anwendung gebrachten Oua⸗ rantainemaßregeln laut Verfügung der schleswigschen Regierung nun⸗ mehr außer Wirksamkeit treten.

München, 11. November.

Kassascheine dieselben mehrfach verzögert,

Die Anfertigung der unverzinslichen werden in Frankfurt gedruckt hat sich

ist nun aber nahezu beendet, namentlich bezüglich

der 50⸗Guldenscheine. Mit der Ausgabe derselben soll deshalb auch

binnen 14 Tagen begonnen werden.

Außer 50⸗Guldenscheinen gelangen

bekanntlich auch 5⸗ und 2⸗Guldenscheine zur Ausgabe.

Wien, 13. November.

Anläßlich des Ausbruches der Rinder⸗

pest im Warschauer, Augustower und Lubliner Gouvernement des Königreiches Polen und deren Verbreitung daselbst hat sich die K. K. Statthalterei⸗Kommission in Krakau zur Wahrung des Gesundheits⸗ zustandes des heimischen Hornviehes bestimmt gefunden, die seither ge⸗ statteten Erleichterungen des Verkehrs wieder agtefiheben und den Ein⸗

trieb von Rind⸗ und Wollvieh sowie die Einfuhr

er davon herstam⸗

menden rohen Handelsartikel aus Polen in das dortige Verwaltungs⸗

gebiet bis zum Erlöschen Aus Anlaß der in Nie Ungarn und Siebenbürg

der Seuche einzustellen. . der⸗Oesterreich, Böhmen, Mähren, Galizien, en herrschenden Rinderpest hat sich die

K. K. Statthalterei für Tyrol und Vorarlberg veranlaßt gefunden, den

Eintrieb des Großhornviehes und der Schafe, von Eingeweiden der Rinder ungeschmolzenem Unschlitt, Häuten, Hörnern und

rohem Fleische, knochen, Butter,

Klauen aus den genannten Ländern nach Tyro

auf Weiteres zu verbieten

dann die Einfuhr von von frischen Rinds⸗

l und Vorarlberg bis 1“

Eisenbahn⸗ und Telegraphen⸗Nachrichten

London,

Ausdehnung von 14,500

. 11. November. 1 die Regierung in Indien jetzt Telegraphenleitungen in

2

Amtlichen Ausweisen zufolge besitzt einer

englischen Meilen, deren Anlage über 1 ¼ Mil⸗

lion Pfd. St. gekostet hat. Außerdem befinden sich noch 3141 Meilen Telegraphendraht im Verkehr, welche den verschiedenen indischen Bahn⸗ Compagnien gehören, und im Jahre 1864 nicht über 4500 Pfd. St.

eingebracht zu Jahres sich au

haben scheinen, während die Verwaltungskosten des f 41,000 Pfd. St. belaufen haben.

Es ist neuerdings

wieder viel die Rede davon, daß die Regierung ihre Linien einer Pri⸗ vatgesellschaft abtreten wolle.

Kopenhagen, 11.

Eisenbahnangelegenheit haben jetzt

angesehensten Bewohner Adresse an den Minister ausgesprochen wird, der die nachgesuchte verlänger

bewilligen, und wenn derselbe trotz f 1 ollte, dann im Interesse der starkbevölkerten Inseln, bei ander⸗

reichen

November. In Betreff der südseeländischen den »H. N.“« zufolge, mehrere der auf den Inseln Lalland und Falster eine des Innern abgeschickt, worin der Wunsch Minister möge vorerst dem Herrn Kröhnke te Frist zur Ausführung seines Vorhabens

dem sein festgesetztes Ziel nicht er⸗

weitiger Ertheilung der Konzession zur Anlage einer südseeländischen

Eisenbahn die Bedingung legende südseeländische Eis sondern daß dieselbe über

b 2

zur Geltung kommen lassen, daß die anzu⸗ enbahn nicht auf Seeland beschränkt bleibt,

die Inseln hinaus weiter fortgesetzt wird.