1866 / 276 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S-neaeeewrerer

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Lths 8 Maßgabe der Gesetze vom 31.

sätze sind durch ein besonderes Reglement des Kuratorium

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zur Kündigung des gesammten

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piere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleichen

Nummern auszufertigen und auszureichen.

§. 12. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Actionairen wegen rückständig gebliebener Einzahlungen (§. 8) und der dadurch verwirkten Conventionalstrafen und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft an ängig zu machen, welchem sich ein jeder Actien⸗Zeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeich⸗ nung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegen⸗ waenhigen Statuts unterwirft.

Alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vor⸗ stande und ihren Actionairen, die sich auf Gesellschafts⸗Angelegenheiten beziehen, werden durch Schiedsrichter entschieden, die in Cöslin ihren Wohnsitz haben müssen.

Eine jede Parthei, und wenn mehrere Personen mit gleichem Frteress einander gegenüberstehen, diese gemeinschaftlich wählen einen

chiedsrichter. Verzögert eine Parthei die Ernennung ihres Schieds⸗ richters länger als vierzehn Tage, nachdem ihr die desfallsige Auffor⸗ derung unter Benennung des von dem oder den Provokanten gewähl⸗ ten Schiedsrichters schriftlich zugegangen ist, so geht das Recht zur Wahl des zweiten Schiedsrichters 2 die provocirende Parthei über. Ein Obmann ist demnächst von beiden Schiedsrichtern zu wählen und im Falle der Nichteinigung von dem Direktor des Königlichen Kreis⸗ gerichts zu Cöslin zu ernennen.

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen⸗ Mehrheit. Bildet sich keine Majorität, so gilt die Ansicht des Ob⸗ manns allein. 1b

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf die ordentlichen Gerichte nicht statt, insoweit die Ausschließung derselben gesetzlich zulässig ist. ö1X“

11“ Dritter Tite Uargis. 18 1 Geschäfts⸗Kreis.

städtische und ländliche Grundstücke hypothekarische Darlehne und zwar nach folgenden Grundsätzen: 5 a) Hypotheken⸗Darlehne dürfen von der Pommerschen Hypotheken⸗ 1 Actienbank nur in solcher Höhe gegeben werden, daß der Jahres⸗ betrag der vom Hypotheken⸗Schuldner zu ahlenden Zinsen, ein⸗ 8 schließlich der denselben vorangehenden Verpflichtungen, bei Liegen⸗ 5 schaften zwei Drittel des jaäͤhrlichen Reinertrages, bei Gebäuden eein Drittel des jährlichen Nutzungswerthes, zu welchem die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude behufs der Veranlagung zur Grund⸗ beziehungsweise Gebäudesteuer nach Mai 1861 (Gesetzsammlung S. 253 folgd.) abgeschätzt worden sind, nicht übersteigt. b) Die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr darf, Falls sie bei Privatgesellschaften erfolgen soll, nur bei denjenigen An⸗ stalten genommen oder beibehalten werden, welche die Haupt⸗ Direction für zulässig erachtet. Das Hypotheken⸗Geschäft der Gesellschaft soll sich vorzugsweise

auf die Provinz Pommern exstrecken und das preußische Staatsgebiet

nicht überschreiten. n

§. 14. Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne zahlt die Pom⸗ mersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank nach ihrer Wahl in ihren Hypotheken⸗ briefen oder in baarem Gelde, doch muß den Schuldnern, welche beim Darlehns⸗Empfang Hypothekenbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung ꝛerhalten, das Recht zur Rückzahlung des Darlehns in gleicher Art ausdrücklich vorbehalten bleiben. G

§. 15. Die Zinsen werden in jedem einzelnen Falle mit den Darlehnsnehmern vereinbart und dürfen niemals den gesetzlichen Zins⸗ fuß überschreiten. 1

Die allgemeinen Normen für Gewährung hypothekarischer Dar⸗ lehne, sowie die Seitens der Gesellschaft zu Frechsieneen. Phevisceh.

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stzustellen. Unkündbare hypothekarische Darlehne.

§. 16. Die Tilgung unkündbarer hypothekarischer Darlehne ge⸗ schieht durch Amortisation. Die jährliche Amortisations⸗Quote darf nicht geringer als ein halb Prozent der Darlehns⸗Summe sein, doch steht dem Darlehns⸗Schuldner frei, die Amortisation durch stärkere Abschlagszahlungen zu beschleunigen. Die Zinsen werden für länd⸗ liche Grundstücke in der Regel am 1. Januar und 1. Juli, für städtische

Grundstücke aber quartaliter ohne Rücksicht auf den amortisirten Be⸗

trag von der vollen Darlehnssumme gezahlt.

8 Die Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank ist berechtigt, Abschlags⸗ zahlungen erst drei Monate nach dem Empfange den Schuldnern auf ihr Amortisations⸗Konto gut zu schreiben, sofern dieselben die Zahlung nicht mindestens drei Monate vorher angemeldet haben. Wenn ein Drittheil des dargeliehenen Kapitals amortisirt ist, so ist die Gesell⸗ 2979) nach Vereinbarung mit dem Schuldner berechtigt, entweder über den amortisirten Betrag löschungsfähig zu quittiren und die Zinsen mit Rücksicht auf den gelöschten Theil des Kapitals herabzusetzen oder

eine neue Beleihung an Stelle des amortisirten Kapital⸗Betrages zu bewilligen.

Für die beiden ersten Jahre fließt die Amortisations⸗Quote dem

Reserve⸗Fonds zu.

Das Verfahren bei der Amortisation wird durch ein von dem Kuratorium 8 erlassendes Reglement geordnet.

EWW1“ erminderungen des Werthes der verpfändeten Grund⸗ stücke, ingleichen solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. März 1850, (Gesetz⸗Sammlun S. 145) von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Hommer sche Hypotheken⸗Actien⸗Bank zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbliebenen Sub⸗ stanz des Pfandobjekts nicht oet seine statutenmäßige Deckung findet,

arlehns aber nur dann, wenn der

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. 13. Die Pommersche Hypotheken⸗Actienbank gewährt auf

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gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr die Höhe von Fünfzig Thalern erreicht.

In allen Fällen, in welchen die Kündigung des gesammten oder eines Theiles des Darlehns hiernach zulässig ist, ist die Kündigungs⸗ frist eine dreimonatliche. 8

Dagegen werden unkündbare hypothekarische Darlehne fällig, wenn die zu zahlenden Zinsen und Amortisationsbeträge nicht inner⸗ halb vier Wochen nach den Fälligkeitsterminen, oder etwaige Con⸗ ventionalstrafen, Kosten ꝛc. nicht innerhalb sechs Monaten berichtigt werden, oder wenn auf Erfordern die Fortdauer der Gebäude⸗Ver⸗ sicherung gegen Feuersgefahr nicht vierzehn Tage vor Ablauf des Ver⸗ sicherungs⸗Termins nachgewiesen wird. 8

Kündbare hypothekarische Darlehne. 28 §. 18. Kündbare hypothekarische Darlehne ohne allmälige Amor⸗ tisation können auf bestimmte Zeit unter der Vereinbarung einer be⸗

seneanben Kündigungsfrist und unter den von dem Kuratorium aufzu⸗ * *

ellenden allgemeinen Normen gewährt werden.

I Hypothekenbriefe 8 der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank.

§. 19. Die Gesammtsumme der dussa een Hypothekenbriefe der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank, kündbare und unkündbare zusammengenommen, darf den zehnfachen Betrag des baar eingezahl⸗ ten Grund⸗Kapitals nicht übersteigen.

Die Hypothekenbriefe lauten auf den Inhaber und sind theils kündbar, theils unkündbar. Ausgefertigt werden sie nach dem Schema D. und E. mit dem Faesimile des Praͤsidenten des Kuratoriums und den im §. 6 für die Ausfertigung von Actien vorgeschriebenen Unter⸗ schriften von Mitgliedern der Haupt⸗Direction.

Für kündbare und für unkündbare Hypothekenbriefe sind höchstens je zwei bestimmte Zinssätze nach Wahl des Kuratoriums festzusetzen. Die Ausgabe von Hypothekenbriefen zu einem anderen Zinssatze kann nur auf Grund besonderer Ermächtigung des Finanz⸗ und des Han⸗ dels⸗Ministers erfolgen.

Hypothekenbriefe, welche bei Ausreichung der Darlehns⸗Valuta an die Hypotheken⸗Schuldner zum Nominalwerthe statt baaren Geldes gegeben werden, dürfen zu keinem geringeren Zinssatze ausgefertigt als welchen der Schuldner, abgesehen von Amortisations⸗ und Verwaltungskosten⸗Beträgen, an die Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗ Bank zu entrichten hat.

§. 20. Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden in Apoints von 50, 100, 200, 500, 1000 Thalern, die kündbaren in Apoints von 25, 50, 100 und 200 Thalern ausgegeben.

„Den unkündbaren Hypothekenbriefen sind Coupons für die halb⸗ jährlich zu zahlenden Zinsen nach dem Schema F. nebst einem Talon nach dem Schema G. auf je fünf Jahre beigegeben.

§. 21. Kündbare Hypothekenbriefe können sowohl von dem In⸗ haber als auch von der Gesellschaft jedoch in beiden Fällen nur sun,4. Juli oder zum 2. Januar mit sechsmonatlicher Frist ge⸗

ündigt werden.

Soll das Kündigungsrecht des Inhabers gemäß der mit dem

ersten Erwerber des Fypothekenbrefes vor Ausgabe des letzteren ge⸗ troffenen Vereinbarung erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden dürfen, so wird dies bei der Ausgabe des betreffen⸗ den Hypothekenbriefes auf demselben vermerkt. „‚Bei einer von Seiten des Hypothekenbrief⸗Inhabers erfolgenden Kündigung muß der Hypothekenbrief bei der Gesellschaft präsentirt und demnächst von letzterer die geschehene Kündigung auf demselben vermerkt werden.

Erfolgt die Kündigung Seitens der Gesellschaft, so muß dieselbe durch öffentliche Bekanntmachung mittelst der Gesellschaftsblätter stattfinden.

1311“ kündbaren Hypothekenbriefen werden Coupons für die halb⸗ jährlichen Zinszahlungen nach dem Schema H. nebst einem Talon nach dem Schema J. für je fünf Jahre beigegeben.

Kündbare Hypothekenbriefe dürfen zu keinem höheren, als dem Betrage derjenigen Hypothekenforderungen, welche die Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank mit gleicher Frist ihren Schuldnern zu kündi⸗ Pn berechtigt ist, und hoͤchstens zum Betrage des baar eingezahlten

rund⸗Kapitals ausgegeben werden.

§. 22. Die Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank darf Hypothe⸗ kenbriefe nur bis zu einem Betrage ausgeben, welcher zuvor durch erworbene Hypotheken⸗Forderungen gedeckt ist.

Der Betrag, um welchen sich die Summe der zur Sicherheit die⸗ nenden Hypotheken⸗Forderungen durch Amortisation, Rückzahlungen oder auf andere Weise vermindert, ist entweder von den emittirten Hypothekenbriefen aus der Circulation zu siehen, oder durch andere Hypotheken⸗Forderungen zu ersetzen, dergestalt, daß das vorstehend vor⸗ geschriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird. gebide F. Die Sicherheit der Hypothekenbriefe und deren Zinsen wird - 1 -a) durch die in dem Tresor der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗ Bant deponirten Hypotheken⸗ Forderungen von mindestens dem

gleichen Betrage,

b) durch das Grund⸗Kapital der Gesellschaft,

c) überhaupt durch das gesammte Vermögen der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank, welches für die Verzinsung und Ein⸗ kösung der Hypothekenbriefe unbedingt verhaftet ist.

„§. 24. Die Verminderung der emittirten Hypothekenbriefe ge⸗ schieht, falls sie vortheilhafter nicht bewerkstelligt werden kann, durch Einlösung derselben zum Nennwerthe, nach vorgängiger Bestimmung durch das Loos.

Die ausgeloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rück⸗ ahlung sind drei Mal, das erste Mal mindestens sechs Monate vor dem Ruͤckzahlungs⸗Termine, an welchem die Verzinsung aufhört, durch die im §. 4 bezeichneten Blätter bekannt zu machen.

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stützen bestimmt sind.

Bei der

zug gebracht wird. Der gekürzte Betrag wird dem letzten Besitzer des Hypotheken⸗

briefes erstattet, wenn und soweit die fehlenden Coupons bis zum Ab⸗

laufe der Verjährungszeit (§. 9 und §. 25) nicht zur Einlösung ge⸗ langt sind. 8 §. 25. Die Bestimmungen des §. 9 in Betreff verlorener Actien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf verlorene Hypotheken⸗ briefe, deren Coupons und Talons Anwendung. Die Zinsen der Hypothekenbriefe verjähren in vier Jahren, vom Fälligkeitstermine an gerechnet. Geldverkehr. §. 26. Disponible Gelder sind nutzbar anzulegen, doch hat sich hierbei die Gesellschaft der Speculationsgeschäfte zu enthalten und sich auf solche Operationen zu beschränken, welche geeignet sind, den Hy⸗ pothekenverkehr zu fördern, ohne dessen Sicherheit zu gefährden. Insbesondere ist der Gesellschaft a) die Diskontirung, der Kauf und die Beleihung von Wechseln, sowie der Erwerb oder die Beleihung von Werthpapieren, nur nach den Grundsätzen der Preußischen Bank gestattet, während a) die Annahme verzinslicher Gelder nur erfolgen darf: wenn entweder: 1) das Geld zu dem bestimmten Zwecke eingezahlt wird, um dafür Hypothekenbriefe auszuhändigen, oder 2) für die Rückzahlung eine wenigstens sechsmonatliche Kündi⸗ gungsfrist festgesetzt wird und die Gesammtsumme derartiger Dcopositen den fuͤnften Theil des baar eingezahlten Grund⸗ sKsgapitals nicht übersteigt. §. 27. Grundstücke zu erwerben ist der Pommerschen Hypotheken⸗ Actien⸗Bank nur gestattet, a) zum Zweck der Benutzung zu Gesellschafts⸗Lokalien, b) Behufs Sicherstellung oder Realisirung von Gesellschafts⸗Forde⸗

rrungen; im letztern Falle soll auf die baldigste Wiederveräuße⸗

rung der Grundstücke möglichst Bedacht genommen werden. Organisation.

8. 28. Die Organe der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank sind 1) die Haupt⸗Direction,

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2 das Kuratorium 8 3) die General⸗Versammlung. 5 §. 29. Die Haupt⸗Direction besteht nach Bestimmung. des Ku⸗

ratoriums entweder aus zwei oder aus drei Mitgliedern, welche vom

Kuratorium aus der Zahl der Actionaire zu notariellem oder gericht⸗ lichem Protokolle gewählt werden.

Es ist zulässig, daß die Mitglieder der Haupt⸗Direction gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sind, doch nehmen dieselben in diesem Falle nur an den Emolumenten, welche den Mitgliedern der Haupt⸗ Direction zustehen, Theil. . 8

Der Präsident des Kuratoriums kann den Mitgliedern der Haupt⸗ Direction für den Fall ihrer Abwesenheit oder Behinderung aus der Zahl der Mitglieder des Kuratoriums oder der Gesellschafts⸗Beamten Stellvertreter bestellen. 18 .

Die Namen der jeweiligen Mitglieder der Haupt⸗Direction und

der für dieselben ernannten Stellvertreter werden vom Kuratorium

durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht. IiS n. Die Mitglieder der Haupt⸗Direction und die Stellvertreter legiti⸗ miren sich durch ein Attest des Präsidenten des Kuratoriums,

Die Haupt⸗Direction ist, sofern die Vermehrung ihrer Geschäfte solches erfordert, zur Annahme von Hülfsarbeitern befugt.

Die Haupt⸗Direction ist nur dann beschlußfähig, wenn ihre Mit⸗ glieder resp. deren Stellvertreter sämmtlich anwesend sind.

Die Geschäftsvertheilung und die Art der Beschlußfassung unter en Mitgliedern der Direction wird durch ein von dem Präsidenten des Kuratoriums zu erlassendes Reglement festgesetzt. Hülfsarbeiter aben nur berathende Stimme. 8 Darüber, ob ein besonderer Justitiar für die Gesellschaft zu er⸗ nennen, oder ob ein Mitglied der Haupt⸗Direction mit der Function es Justitiars zu betrauen ist, beschließt das Kuratorium. In beiden Fällen ist für den Justitiar der Gesellschaft die Quali⸗ icatson zum Richteramte erforderlich. Die Mitglieder der Haupt⸗ Direction und der Justitiar erhalten Gehalt. §. 30. Die Haupt⸗Direction bildet den Gesellschafts⸗Vorstand in Gemäßheit des Art. 227 seq. des Handels⸗Gesetz⸗Buches. Sie vertritt die Gesellschaft in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenbeiten ind leitet resp. führt deren Geschäfte innerhalb der statutenmäßigen

Hrenzen unter Beachtung der von dem Kuratorium und von der

General-Versammlung gefaßten Beschlüsse. Die Haupt⸗Direction stellt die Beamten der Gesellschaft, mit Ausschluß des vom Kuratorium zu ernennenden Justitiars. an und entläßt dieselben. Sofern indeß das jährliche Einkommen eines Beamten 1000 Thlr. übersteigt, bedürfenz die Anstellungs⸗Verträge der Genehmigung des Präsidenten des Kuratoriums. 1

Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen, müssen von zwei Mitgliedern der Haupt⸗Direction vollzogen werden. Für Kor⸗ respondenzen und Erlasse genügt die Unterschrift auch nur eines Mitgliedes. 15. 1 8

Die Haupt⸗Direction ist zur selbstständigen Bestellung und Ent⸗ lassung von Agenten berechtigt. ““

Die Haupt⸗Direction erstattet alljährlich einen Geschäfts⸗Be⸗ richt an das Kuratorium zur Vorlegung in der ordentlichen General⸗ Versammlung. . b 8

§. 31. Der Haupt⸗Direction bleibt es vorbehalten, in den Pro⸗ vinzen Organe zu schaffen, welche sie in ihrer Wirksamkeit zu unter⸗

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De kückzahlung sind mit den Hypotheken⸗Briefen die noch nicht fälligen Coupons einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in Ab⸗

§. 32. Die Mitglieder der Haupt⸗Direction können durch Be⸗ schluß des Kuratoriums vom Amte suspendirt werden.

Die Entlassung kann nur auf Grund eines Beschlusses der Gene⸗ ral⸗Versammlung erfolgen. 2 6. 33. Das Kurat .

S. 33. Da uratorium besteht aus einem Präsi vierzehn Mitgliedern, von wwelchen E1“ und Domizil in Cöslin haben müssen. Die Mitglieder des Kuratoriums der General⸗Versammlung aus der Zahl der Actionaire

Die Mitglieder des Kuratorir giren si Jahre i Art, diß mirglig r6 a ehetvenunns fungiren sieben Jahre in der Bis sich für den Austritt der Mitglieder des Kuratoriums eine

Reihenfolge gebildet hat, entscheidet das Loos, später das Dienstalter.

Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Mit⸗ glied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt TE für den Rest derselben. Bis zur nächsten General⸗Versammlung hat e drr ö des aus der Zahl der Actionaire inen Ersatzmann zu ernennen, bei welchem die se äßi Er⸗ borbenissevar janger snd die statutenmäßigen Er 8 ie Mitglieder des Kuratoriums erhalten die im Gesellschafts⸗ Interesse verwendeten Kosten und Auslagen ersetzt; sie Spsncs Tantiéme vom Reingewinn, aber kein Gehalt. 1

§. 34. Der Präsident des Kuratoriums wird von den Mitglie⸗

dern des letzteren aus der Zahl der Actionaire auf 10 Jahre gewählt. Außerdem wählen die Mitglieder des Kuratoriums aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Präsidenten. Die Function dieses Stellvertreters dauert so lange, als die Mit⸗ gliedschaft desselben im Kuratorium. .

Die Wahlen des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgen zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll.

Das Wahl⸗Resultat ist bekannt zu machen.

§. 35. Das Kuratorium übt die allgemeine Kontrolle über den Geschäftsbetrieb aus und nimmt die Stelle des Aufsichtsrathes einer Actien⸗Gesellschaft im Sinne des Artikel 225 des Handelsgesetz⸗ buches ein. b h

Das Kuratorium faßt bindende Beschlüsse über alle die Gegen⸗ stände, welche weder der General-Versammlung noch der Haupt Direction ausdrücklich vorbehalten sind.

Insbesondere gehören zum Ressort des Kuratoriums:

a) der Abschluß der Verträge mit den Mitgliedern der Haupt⸗Di⸗

b) die Festsetzung des Etas.

§. 36. Den Vorsitz im Kuratorium führt der Präsident derselbe nicht anwesend ist, sein Stellvertreter.

Beschlußfähig ist das Kuratorium, wenn außer dem Präsidenten mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. 1 Beschlüsse werden nach absoluter Majorität gefaßt.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist schriftliche Abstimmung zulässig.

„Auch diejenigen Mitglieder der Haupt⸗Direction, welche nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sind, können den Sitzungen des Kuratoriums auf Einladung, jedoch nur mit berathender Stimme, beiwohnen.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums wird riehb geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen.

Die Erlasse des Kuratoriums werden von dem Präsidenten dessel⸗ ben gezeichnet. Die Berufung des Kuratoriums erfolgt durch den

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Präsidenten. Sie gilt als gehörig geschehen, wenn Postscheine über

die Absendung rekommandirter Briefe an sämmtliche Mitglieder des Kuratoriums vorgelegt werden. 1 Präsident des Kuratoriums.

.37. Der Präsident des Kuratoriums ordnet außerordentliche Kassen⸗ und Geschaͤfts⸗Revisionen an und hat das Recht, Kommissarien aus der Mitte des Kuratoriums zur allgemeinen beständigen Kontrolle oder zur Ausführung bestimmter Aufträge zu ernennen. Er ist be⸗ rechtigt, den Sitzungen der Haupt⸗Direction beizuwohnen und führt in solchen Fällen den Vorsitz.

Der Stellvertreter des Präsidenten hat, sobald er in Vertre desselben handelt, mit dem Präsidenten selbst überall gleiche Rechte. Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die

Gültigkeit der von ihm vollzogenen Verhandlungen und Erklärungen

niemals des Nachweises der Verhinderung des Präsidenten. Präsident erhält eine fixirte Entschädigung, welche von der General⸗Versammlung festgesetzt wird.

General⸗Versammlung. 8

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§. 38. Alljährlich einmal, spätestens im zweiten Quartal, findet

in Cöslin die ordentliche General⸗Versammlung der Actionaire statt.

Die Haupt⸗Direction beruft dieselbe.

Die Berufung außevrordentlicher General⸗Versammlungen kann

sowohl durch die Haupt⸗Direction, als auch durch den Präsidenten des

Kuratoriums stattfinden. 1G Dieselbe erfolgt, wenn entweder die Haupt⸗Direction oder das Kuratorium es für nöthig erachten, oder mindestens dreißig Actionaire, welche zusammen den dritten Theil des emittirten Grund⸗Kapitals repräsentiren, unter Angabe der Gründe schriftlich darauf antragen. 8 Die Berufung der General⸗Versammlungen erfolgt unter Angabe der Vorlagen mittelst dreimaliger Bekanntmachung in den §. 4 be⸗ zeichneten Blättern; die letzte Insertion muß mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritt stattfinden. Je fünf Actien bilden eine Stimme. 8 Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihren gesetz⸗ mäßig bekannt gemachten Prokuristen, Behörden, Corporationen durch⸗