1866 / 276 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Pflege⸗ befohlene durch ihre Vormünder oder Kuratoren.

In allen übrigen Fällen kann ein Actionair nur durch einen an⸗ dern stimmberechtigten Actionair vertreten werden.

Vollmachten, Bestallungen ꝛc. n spätestens zwei Tage vor der General⸗Versammlung der Haupt⸗ irection zu überreichen. Es wird darüber eine Bescheinigung ertheilt, in welcher die Zahl der Stimmen ausgedrückt ist, und welche zugleich als Legitimation für die General⸗

Versameing dient. Nur diejenigen Actionaire, welche als solche im Actien⸗Buche vermerkt stehen, können als solche in der General⸗Ver⸗ sammlung erscheinen oder vertreten werden.

Die Eintragung in das Actien⸗Buch entbindet sie nicht von der

Verpflichtung, sich auf Verlangen der Haupt⸗Direction durch Vorzei⸗ gung ihrer Actien oder Interims⸗Scheine zu legitimiren. 1G

Mehr als zwanzig Stimmen darf ein Actionair weder für sch noch als Vertreter resp. Bevollmächtigter anderer Actionaire in

vereinigen. 1 Die Vorlagen zu der ordentlichen General⸗Versamm⸗ lung sind:

a) der Geschäfts⸗Bericht,

b) die Fahres.Bilghn.

c) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,

d) anderweitige Vorlagen des Kuratoriums oder der Haupt⸗

Direction.

§. 40. Der Präsident des Kuratoriums oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der General⸗Versammlung, leitet die Verhand⸗ lungen und bestimmt die Art und Weise der Abstimmung.

Zur Beschlusessang in der General⸗Versammlung ist die absolute Mehrzahl der vertretenen Stimmen erforderlich und mit Ausnahme der in den §§. 41 und 48 bezeichneten Fälle genügend.

. eshl Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles oder gerichtliches Protokoll aufgenommen. .

Die Namen der zur Theilnahme an der Versammlung berechtig⸗ ten und wirklich erschienenen Mitglieder werden durch ein von der Haupt⸗Direction zu vollziehendes Verzeichniß konstatirt und das Ver⸗ zeichniß dem Protokolle beigefügt.

In dem Protokolle sind die Gegenstände der Verhandlung und das Resultat der Wahlen, so wie die Abstimmungen unter Angabe der Stimmenzahl zu vermerken. Die Motive der Vorlagen und der Voten dürfen nicht in das Protokoll aufgenommen werden.

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Weisge tssa des Kuratoriums und der Haupt⸗Direction und von mindestens drei der anwesenden Actionaire zu unterzeichnen. §. 41. Statut⸗Aenderungen können von der General⸗Versamm⸗ lung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der ver⸗

tretenen Stimmen gültig beschlossen werden. Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten, welche nicht von dem Präsidenten, dem Kuratorium oder der Haupt⸗Direction, sondern von den Actionairen ausgehen, müssen erst von. der General⸗ Versammlung für zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung die definitive Beschlußfassung erfolgt.

Die Kontrahirung von eigentlichen Anleihen, zu welchen die im §. 27 Littr. B. bezeichneten Geschäfte nicht zu zählen sind, kann nur mit Gesc bin nng der General⸗Versammlung erfolgen.

§. 42. ahlen. Alle, auf Grund dieses Statutes stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu wählenden auf die engere Wahl gebracht. 8

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Fünfter Titel.

Bilanz, Gewinn⸗Vertheilung, Amortisation und Reserve⸗Fonds.

§. 43. Die Bilanz wird alljährlich auf den 31. Dezember ge⸗ zogen, innerhalb der nächsten drei Monate von der Haupt⸗Direction aufgestellt und zweien Deputirten des Kuratoriums, welchen der Prä⸗ sident aus der Zahl entweder der ührigeg Mitglieder des Kuratoriums oder der sonstigen Actionaire einen Vorsitzenden zuordnet, zur Prü⸗ fung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung wird die Bilanz vom Ku⸗ ratorium festgesetzt und von letzterem, wenn keine Anstände vorhanden sind, der Haupt⸗Direction die Decharge ertheilt. Diejenigen Mit⸗ glieder des Kuratoriums, welche zugleich zu den Mitgliedern der Haupt⸗Direction oder zu deren Stellvertretern gehören, dürfen weder an der Prüfung und Festsetzung der Bilanz, noch an der Wahl der, mit diesen Geschäften zu beauftragenden Deputirten Theil nehmen.

ö. §. 44. Der Reingewinn wird durch den Ueberschuß der Aktiva über die Passiva gebildet.

Werthpapiere dürfen niemals mit einem höheren, als dem Er⸗ werbungscourse und wenn der Börsencours am Tage der Bilanz⸗ Aufnahme niedriger, als der Erwerbungscours ist, nur zu dem Vörsen⸗ Course in der Bilanz angesetzt werden.

§. 45. Von dem aus der Bilanz sich ergebenden Reingewinn 1 zunächst 10 Prozent zur Bildung eines Reserve⸗Fonds ab⸗ gesetzt. 1 Der danach verbleibende Ueberrest wird auf die Actionaire in der Art vertheilt, daß bis auf Höhe von 4 Prozent des baar einge⸗ zahlten Grund⸗Kapitals zunächst die Verwendung erfolgt.

Sodann erhalten von dem Rest nach dem Maßstabe vom Hundert:

8) 85 Prozent die Actionaire, b) 8 Prozent die Mitglieder des Kuratoriums c) 7 Prozent die Mitglieder der Direction.

stimmten 10 Prozent auf.

Die General⸗Versammlung ist berechtigt, die vorstehenden unte b. und c. festgesetzten Tantiémen abzuändern.

Die Dividende der Actionaire besteht demnach aus der Eingangs

erwähnten vierprozentigen Rente und dem unter a. vermerkten An⸗ theile an dem Reingewinn. Bis zum vollen Betriebe des Unterneh⸗ mens, längstens aber bis zum 31. Dezember 1868, kann die Dividende der Actionaire, wenn dieselbe nach obiger Berechnung den Betrag von 4 Prozent des baar eingezahlten Grund⸗Kapitals nicht erreicht, auf Beschluß der General⸗Versammlung bis zu diesem Betrage aus dem Grund⸗Kapitale ergänzt werden.

Die Dividende wird nach Feststellung der Bilanz alljährlich am 1. Juli gezahlt.

Die Zahlung der Dividende erfolgt an den Präsentanten des Dividenden⸗Scheines gegen Ablieferung desselben durch die Hauptkasse in Cöslin und an anderen speziell bekannt zu machenden Orten.

Die Dividenden verjähren in vier Jahren, vom Fälligkeits⸗Ter⸗ mine an gerechnet, zu Gunsten der Gesellschaft.

§. 46. Die Bilanz wird mit dem Geschäfts⸗Berichte der Haupt⸗ Direction gedruckt und an die Actionagire vertheilt.

Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Bilanz durch die im §. 4 bezeichneten Gesellschaftsblätter.

§. 47. Der Amortisations⸗Fonds ist zur Tilgung der unkünd⸗ baren 1. bestimmt. Er wird gebildet, durch die für die Amor⸗ sation derselben bestimmten Einzahlungen, die für den bereits amor⸗ tisirten Theil des Kapitals gezahlten Zinsen, so wie die Abschlags⸗ zahlungen (§. 16) und kommt den Schuldnern der unkündbaren Dar⸗ lehne, nach Maßgabe der Höhe ihrer Amortisations⸗Quoten, Abzah⸗ lungen ꝛc. zu Gute.

§. 48. Der Reserve⸗Fonds ist zur Deckung außerordentlicher Ver⸗ luste der Gesellschaft bestimmt. Die Art der Anlegung desselben ist dem Ermessen des Kuratoriums anheimgestellt. Der Reseive Fands wird mit dem übrigen Gesellschafts⸗Vermögen als ein Theil desselben verwaltet. Der daraus erwachsende Gewinn fließt den sonstigen Ein⸗ nahmen der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank zu.

Sobald der Reserve⸗Fonds den zwanzigsten Theil des gezahlten Actien⸗Kapitals erreicht hat, und so lange sich dieser Betrag nicht vermindert, hört die Absetzung der zu seiner Bild ch §. 45 be⸗

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v““

8 Auflösung und Liquidation.

C Auflösung der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank findet in den im Handelsgesetzbuch bezeichneten Fällen statt.

In einer General⸗Versammlung, welche über die Auflösung der Gesellschaft Beschluß fassen soll, müssen wenigstens sämmtlicher Actien vertreten sein, und es wird in diesem Falle jeder Actie eine Stimme gewährt.

Ist die erste zur Fassung des Auflösungs⸗Beschlusses berufene Ge⸗ neral⸗Versammlung wegen Unvollzähligkeit der vertretenen Stimmen nicht beschlußfähig, so wird eine zweite General⸗Versammlung berufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschluß⸗ fähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten General⸗Versamm⸗ lung ausdrücklich hinzuweisen.

In jedem Falle kann der Auflösungs⸗Beschluß nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der betreffenden General⸗ Versammlung vertretenen Stimmen gültig gefaßt werden.

Nach Auflösung der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank dür⸗ fen neue hypothekarische Darlehne nicht mehr gewährt auch Hypothe⸗ kenbriefe nicht mehr ausgegeben werden. Es erfolgt vielmehr die Li⸗ quidation durch die Haupt⸗Direction unter Aufsicht des Kuratoriums.

Nach beendetem Liquidations⸗Geschäft geschieht die Legung der Schlußrechnung, die Ertheilung der Decharge an die Haupt⸗Direction und die Vertheilung des nach Deckung der Schulden verbleibenden Ueberschusses an die Actionaire gegen Rückgabe der Actien und Divi⸗ denden⸗Scheine.

Beträge, die binnen sechs Monaten, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, nicht abgehoben werden, sind auf Kosten der betreffenden b gerichtlich zu deponiren.

Die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den im §. 3 festgesetzten Zeitpunkt hinaus kann von der General⸗Versammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens der vertretenen Stimmen gültig beschlossen werden.

E8EI“ Staats⸗Regierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichts⸗Rechtes uͤber die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen.

Derselbe hat das Recht, die Gesellschafts⸗Organe, einschließlich der Generalversammlungen, gültig gn berufen, ihren Berathungen beizu⸗ wohnen und jederzeit von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonsti⸗ gen Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

vS.1I;bn hat der Staats⸗Kommissarius das Recht, zur Con⸗ trole darüber: 1.

1) daß nicht mehr als der zehnfache Betrag des gezeichneten Grund⸗ Kapitals in Hypothekenbriefen der Pommerschen Hypotheken⸗ Actien⸗Bank, darunter nicht mehr kündbare, als im §. 21 vor⸗ geschrieben ist, emittirt wird,

2) daß der Betrag der von der Pommerschen Hypotheken⸗ Actien⸗

—Bank ausgegebenen Hypothekenbriefe die Summe der von der⸗ selben erworbenen Hypotheken⸗Forderungen nicht übersteige.

Der Staats⸗Kommissarius erhält Abschrift der über die Ver⸗ handlungen der General⸗Versammlung aufgenommenen Protokolle.

Transitorische Bestimmungen. §. 51. Bis zur Constituirung des Kuratoriums werden die Ge⸗ sellschafts⸗Interessen durch das provisorische Kuratorium der Pom⸗ merschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank wahrgenommen, zu welchem gehören:

auch die Befugnisse der letzteren.

zahlbar den . ten

Freiherr von Senden auf Natzllaff, Regierungs⸗Präsident a. D.

und Mitglied des Herrenhauses,

von Arnim, Oberstlieutenant a. D. in Cöslin, 9.

von Blankenburg, Rittergutsbesitzer auf Strippow,

Cleve, Rittergutsbesitzer auf Lekow,

von Hertzberg, Rittergutsbesitzer auf Bahrenbusch,

Holtz, Rittergutsbesitzer auf Alt⸗Marrin, vrr ) von Massow, Oberstlieutenant a. D. in Coeslin,

von Mellenthin, Rittergutsbesitzer auf Schloß Falkenburg ) von der Osten⸗Jannewitz, Mitglied des Herrenhauses,

von Puttkammer, Rittergutsbesitzer auf Barnow,

von Schroeder, Kreis⸗Deputirter und Rittergutsbesitzer auf

Carl Vogel, Rentier und Stadtältester in Cöslin, r

von Zitzewitz, Rittergutsbesiter auf Bornzien, ü

Graf von Blumenthal⸗Suckow, Rittergutsbesitzer auf Jannewitz,

5) von Rhade, Rittergutsbesitzer auf Funkenhagen. 1

Dasselbe hat die Rechte, welche im obigen Statute dem Kurato⸗

rium zugetheilt sind, und bis zur Einsetzung der Haupt⸗Direction

Es wählt den Präsidenten des Kuratoriums. . Die Ergänzung des provisorischen Kuratoriums auf 14 Mitglie⸗ der und den Präsidenten muß jedenfalls vor der ersten ordentlichen.

General⸗Versammlung geschehen. Die Ergänzungswahlen werden zu notariellem oder gerichtlichem

Protokolle vollzogen. 6 Das vrwviscrische Kuratorium ist zur Einsetzung der Haupt⸗ Direction befugt.

Es dene 2 landesherrliche Genehmigung des Statuts nachzu⸗ suchen und fernere Actienzeichnungen anzunehmen. Ihm wird mit der Befugniß der Substitution Vollmacht ertheilt, Zusätze und Ab⸗ änderungen des Statuts zu beantragen, in solche, soweit sie von der Königlichen Staats⸗Regierung verlangt werden, einzuwilligen und die deshalb erforderlichen Urkunden dergestalt zu vollziehen; daß jede Ur⸗ kunde, wenn sie auch nur von drei Mitgliedern des provisorischen Kuratoriums vollzogen wird, für sämmtliche Actionaire bindend ist.

§. 52. Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts bilden die Mitglieder des provisorischen Kuratoriums das erste Kura⸗ torium der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank. 8

Von der ersten General⸗ Versammlung ab beginnt das statuten⸗

mäßige Ausscheiden der Mitglieder (§. 33

Cöslin, den 24. Januar 1865.

Schema A. 1 Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank. Actie . über Zweihundert Thaler. 1

1111“ 0 % 222-˙892*—9⸗

.2⸗-⸗ ““

8 sein Rechts⸗Nachfolger nimmt in Gemäßheit des Statutes ver⸗ hältnißmäßig Theil an dem Eigenthum, dem Gewinn und Verluste

der Gesellschaft. “1““

be den dent des Die Haupt⸗Direction 1 r Präsident de b Direction. K (Unterschrift zweier Mitglieder der 8

Kuratoriums. r Mitglieder (Faesimile der Unterschrift.) Haupt⸗Direction.) 1

Eingetragen in das Actien⸗Buch Fol. No. 8 üa 8 8 Der Control⸗Beam

(Unterschrift.)

B. zum Dividenden⸗Schein. 8 Vorderseite. Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗ Dividenden⸗Schein Nr.. zu der Actie No.. 1““ V 18.. bei der Haupt⸗Kasse in Cöslin und an den anderweitigen speziell bekannt gemachten Orten. G1“ Cöslin, den ..t 18.. Die Haupt⸗Direction. (Faesimile der Unterschrift zweier Mitglieder.)

11“ S

Eingetragen im

sub Fol. . sub Eo Der Control⸗Beamte.

(Unterschrift.) Rückseite.

Ddieser Schein ist nach em 5. .. ungültig und die Silcende alsdann der Gesellschaft verfallen. Eine Mortifi⸗ cation verlorener Divwidenden⸗Scheine findet nicht statt.

Schema C. 8 Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank. ZBlon 1““ der

0. g

Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nach

5 Jahren In vorgängiger Bekanntmachung Dividenden⸗Scheine auf

fernere 5 Bilanz⸗Jahre nebst einem neuen. Talon ausgehändigt.

Im Falle des Talon⸗Verlustes greifen die Bestimmungen des

§. 10 des Statuts Platz. 1 (NB. Abdruck umseitig.)

öslin, den. ten

Acti

Die Haupt⸗Direction. 1“ Anterschrift von zwei Mitgliedern.)

Der Control⸗ Beamte. Unterschrift.)

L“ Rückseite.

Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. 2.

Die Ausreichung der neuen Serie von Dividenden⸗Scheinen er⸗ folgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Actie.

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Haupt⸗Direction an⸗ gezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Iee auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 8 8

Schema D. Unkündbarer Hypothekenbrief der Pyvbihersen Hypotheken⸗Actien⸗Ban ZHZ““ 0. Die Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗ Bank verschuldet unter der im §. 23 des Statuts verzeichneten Sicherheit dem Inhaber dieses C“ im 30 Thaler⸗Fuße verzinslich zu rozent. Dieser Hypothekenbrief ist von Seiten des Inhabers unkündbar, von Seiten der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank nach vorgän⸗ giger Ausloosung und öffentlichem Aufgebote einlöslich. Cöslin, den ten 1II“ Der Präsident des Kuratoriums. (Faesimile der Unterschrift.) Eingetragen im Register 9 Der Control⸗Beamte. Unterschrift.)

§. 23. Die Sicherheit der e und deren Zinsen

wird göbitbet . a) durch die in dem Tresor der Pommerschen Hypotheken⸗Aectien⸗ Bank deponirten Hypotheken⸗Forderungen von mindestens dem gleichen Betrage, b) durch das Grund⸗Kapital der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗

Bank c) überhaupt durch das gesammte Vermögen der Pommerschen

Hypotheken Actien⸗Bank, welches für die Verzinsung und Ein⸗ lösung der Hypothekenbriefe unbedingt verhaftet ist. ““

Die Haupt⸗Direction. (Unterschrift zweier Mitglieder der Haupt⸗Direction.)

88

G Kündbarer Hyp thekenbrief 5 der ISZ b 11ö1“1“

8 Iswctr. . 0 Die Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank verschuldet unter der im §. 23 des Statuts verzeichneten Sicherheit dem Inhaber dieses Hypoöͤthekenbriefes Thaler im 30 Thalerfuße zu G

zent verzinslich. .

Dieser Hypothekenbrief ist sowohl von Seiten des Inhabers, als auch von Seiten der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank mit sechs⸗ monatlicher Kündigungsfrist, jedoch immer nur zum 2. Januar oder zum 2. Juli kündbar. Das Kündigungsrecht des Inhabers darf nicht vor dem . ausgeübt werden. 1

Bei der Kündigung des Hypothekenbriefes Seitens des Inhabers muß der Hypothekenbrief präsentirt und demne chst Seitens der Ge⸗ sellschaft die Kündigung auf demselben vermerkt werden.

Von Seiten der Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank erfolgt die Kündigung durch die Gesellschaftsblätter. Mit dem Zahlungs⸗ Termin hört die Verzinsung auf. 8 1 .“

Cöslin, den ten. 1 Der Präsident des Die Haupt⸗Direction.

8 Kuratoriums. (Unterschrift zweier Mitglieder (Faesimile der Unterschrift.’) der Haupt⸗Direction.)

ö

G 52 n

mersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank. Zins⸗Coupon No... zum unkündbaren Hypothekenbriefe Littr., No. 2 Thlr..... Sgr... Pf. halbjährige prozentige Zinsen von⸗ Thalern, zahlbar am ö Hauptkasse in Cöslin und an den anderweitigen speziell bekannt ge⸗

machten Orten. 11“ 18

Cöslin, den vee Die Haupt⸗Direction. (Faesimile der Unterschrift zweier Mitglieder.) Eingetragen im Register -

ö111M““; Control⸗Beamte.

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Schema G. Pommersche Hy otheken⸗Actien⸗Bank.

Talon zum Couponbogen des unkündbaren Hypothekenbriefes Littr Lö“ N p 88

Thaler, verzinslich zu Prozent.

Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nach

fünf Jahren und vorgängiger Bekanntmachung Zins⸗Coupons auf

2

fernere fünf Jahre, nebst einem neuen Talon eingehändigt. Im Falle