—
8 IV. Für das in §. 31 des citirten Gesetzes vorgeschriebene gerichtliche Einschreiten findet Stempelverwendung nicht statt, den Fall ausgenommen, wo dieses Einschreiten zur Erkennung einer Ordnungsstrafe und zur Verurtheilung in die Kosten führt.
Im Spejiellen regelt sich das gerichtliche Verfahren in Ge⸗ mäßheit des §. 31 in seinem möglichen
Stempelverwendung in nachstehender Weise: 8 1) Wird auf Grund des Ungehorsams eine Ordnungsstrafe ꝛc.
Flerkannt, so tritt bezüglich der durch dieses Einschreiten von 8 Amtswegen veranlaßten gerichtlichen Akte Stempelflichtig⸗
keeit ein, anderenfalls nicht. 1
2) Wird in alsbaldiger Befolgung der richterlichen Auflage
oder in Veranlassung der erkannten Ordnungsstrafe ohne
Weiteres die Anmeldung und die Eintragung in das
Handelsregister vollzogen, so greifen rücksichtlich der durch
die Anmeldung in der Firmenakte herbeigeführten Pro⸗
tokollaufnahmen und Verfügungen, sowie rücksichtlich der
Eintragung in das Handelsregister die vorstehenden Be⸗
stimmungen unter Pos. II. Platz.
3) Wird durch das Bestreiten der Verpflichtung zur Anmel⸗ dung Veranlassung zu weiterer Sacherörterung gegeben, so sind die durch diese Sacherörterung veranlaßten gericht⸗ lichen Verhandlungen stempel frei. 1“
V. Unter der im §. 34 erwähnten »Gebühr für die öffent⸗ liche Bekanntmachung« ist nur die Gebühr für die Abfassung eines Proklams — vergl. Gesetz vom 29. Juni 1864 1. B. 21 —
zu verstehen. 1—
Berlin, den 9. November 1866.
DOer Justiz⸗Minister. SGraf zur Lippe.
An die Gerichtsbehörden in den vormals Kurhessischen Landestheilen.
Kriegs⸗Ministerium.
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 30. Oktober
1866 — betreffend die Eintheilung der Garde—⸗ Kavallerie⸗Regimenter in drei Garde⸗ 8 “ Kavallerie⸗Brigaden. 1
Nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre: Ich bestimme hierdurch: 1“ Die acht Regimenter der Garde⸗Kavallerie⸗Division sollen -ünftig in drei Garde⸗Kavallerie⸗Brigaden und zwar derartig eingetheilt werden, daß 1 die 1. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade (Stab Berlin) aus Meinem Regiment der Gardes du Corps und dem Garde⸗Kürassier⸗Regiment, ie 2. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade (Stab Potsdam) aus dem Garde⸗Husaren⸗, dem 1. und dem 3. Garde⸗Ulanen⸗ ARiegiment, “ die 3. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade (Stab Varsin aus dem 1. und 2. Garde⸗Dragoner⸗ und dem 2. Garde⸗ Ulanen⸗Regiment, gebildet wird. Das General⸗Kommando des Garde⸗Corps habe Ich hiervon vorläufig benachrichtigt. Das sonst Erforderliche hat das Kriegs⸗Ministerium bekannt zu machen ö Berlin, den 30. Oktober 1866. 1
gez.) Wilhelm. 8 An das Kriegs⸗Ministeriumm. wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 13. November 1866. 8 b Kriegs⸗Ministerium.
In Vertretung: von Podbiels ki.
1““
I
8 7
Verfügung vom 13. November 1866 — betref⸗ fend die Porto-Vergünstigung für die Sendun⸗ gen der im Königreich Sachsen befindlichen preu—
8 werden am 15. d. M. aufgehoben werden. troffen, daß mit der Auflösung dieser Königreich Sachsen befindlichen preußischen
Verlauf bezüglich der 8.
Genuß einer gleichen Porto⸗Vergünstigung treten, wie solche für Sendungen der in anderen preußischen Friedens⸗Garnisonen befindlichen Truppen besteht. Die in dieser Beziehung an die preußischen Post⸗Anstalten ergangene General-Verfügung wird in Nachstehendem („.) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 13. November 1866.
Kriegs⸗Ministerium, Militair⸗Oekonomie⸗Departement. “ Stosch. von Messerschmid.
1422
a.
Die preußischen Feldpost⸗Relais im Königreich Sachsen stellen am 15. November d. J. ihre Wirksamkeit ein. Von diesem Termine ab sind die Post⸗Sendungen für die im Königreich Sachsen befindlichen preußischen Truppen auf dem die meiste Beschleunigung bietenden Wege den Königlich sächsischen Landes⸗Post⸗Anstalten zuzuführen, welche demnächst die weitere Behandlung, sowie die Auslieferung übernehmen.
Vom 15. November d. J. gestaltet sich die Portover⸗ günstigung für die in Orten des Königreichs Sachsen garniso⸗ nirenden preußischen Truppen, wie folgt: à. Sendungen in Mili air⸗Dienst
1) Briefpost⸗Sendungen jeder Art, 2) Geldsendungen und 8 3) Packete mit und ohne Werthsangabe. 1 Die Sendungen müssen mit dem betreffenden portofreien Rubrum versehen sein. B. Sendungen in P 1 Militairs und Es sind portofrei: gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte
Angelegenheiten. 8
Privat⸗Angelegenheiten der Militair⸗Beamten. .
von 4 Loth exkl., gerichter resp. an die in gleichem Range stehenden Militair⸗Beamten. 8 Peer b r 8 ci ß 8 te 88Panta eiaw- befördert: ackete ohne Werths⸗Declaration “ bis zum Gewichte von 6 Pfund uu die g gten er Fl⸗ bis zum Feldwebel einschließlich, Wachtmeister) auf 2) Gelder in Briefen oder Packeten Wac. meiste arf bis zum Betrage von 20 Thlr./ war 1 resp. . 8 einschließlich, nebst einem dazu ge⸗ ste g ederech ag hörigen Briefe bis zum Gewichte dhnae; Uemn. von 4 Loth exkl. eamten.
Das Porto beträgt für die Sendungen ad B. 1 und 2 ber
einer gradlinigen Entfernung bis 10 Meilen über 10 bis 20 Meilen 8 über 20 Meilen Werthporto wird nicht erhoben.
Briefe und Begleitbriefe zu den Sendungen an die Solda— ten müssen, wenn eine Portovergünstigung Anwendung finden soll, auf der Adresse mit der Bemerkung »Soldatenbrief— Eigene Angelegenheit des Empfängers« versehen sein. Fehlt diese Angabe oder ist dieselbe unvollständig, so geschieht der Ansatz des vollen Portos, erfolgt in solchen Fällen nach⸗ träglich die Bescheinigung des betreffenden Compagnie⸗ (Esca⸗ dron⸗) Führers oder Batterie⸗Chefs, so wird das Porto erstatter resp. auf die ermäßigten Sätze herabgesetzt.
Die vorgedachte Porto⸗Vergünstigung kommt auch in An— wendung für rekommandirte Briefe, für Sendungen mit Post⸗ vorschuß und für Sendungen mit Rückschein an die Solda⸗ ten ꝛc. der vorerwähnten Dienstgrade. Doch müssen für diese
Die preußischen Feldpost⸗Relais im Königreich Sachsen
2 Das Königliche General⸗Post⸗Amt hat Einleitungen ge⸗ Feldpost⸗Relais die im Truppen in den
Sendungen die tarifmäßigen Recommandations⸗, Prokura⸗ oder Rückschein⸗Gebühren entrichtet werden. 89 Wenn portofrei oder gegen ermäßigtes Porto zu belor⸗ dernde Briefe, Gelder und Packete an die Militairs, bei Ver⸗ änderung der Standquartiere, nachzusenden sind, so tritt die Portofreiheit oder Porto⸗Ermäßigung für die Tour vom Ar⸗ sendungs⸗Orte direkt bis zum letzten Bestimmungs⸗Orte ein, ohne daß jedoch in Fällen, in denen der Absender das Poride für eine weitere Entfernung vorausbezahlt hat, ein Theil dieses Frankos zurückerstattet wird. Unbestellbare Soldatenbriefe ꝛc. unterliegen den allgemer nen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß für die Rücksendung von Packeten oder Geldern kein höheres Porto in Ansatz kommt als für die Hinsendung. Für die Rücksendung gewöhnlicher oder rekommandirter Brief wird kein Porto angesetzt. Ausges chlossen von jeder Porto⸗Vergünstigung bleiben die Sendungen, welche von den Soldaten bis zum Feldwebel (Wachtmeister) aufwärts resp. von den in gleichem Range stehenden Beamten abgesandt werden. Ebenso genießen die Offiziere und die in Offiziers⸗Rang stehenden Militair⸗Beamten, sowie die Einjährig Freiwilligen für ihre Postsendungen keinerlei Porto⸗Vergünstigung. Dies
e“]
an die Soldaten bis zum Feldwebel (Wachtmeister) aufwärts,
von Dechend.
— “ 8 1““ ö“ 1“
Es wird daher auch für Briefe bei nicht erfolgter Frankir
s run der nach dem Post⸗Vereins⸗Vertrage anzusetzende Porko⸗Zuschlag von 1 Silbergroschen erhoben. E11n
Die vorstehenden Porto⸗Vergünstigungen für Sendungen
in Privat⸗Angelegenheiten der Militairs und Militair⸗ Beamten beziehen sich bis auf Weiteres nur auf den Verkehr aus preußischen Postorten nach Königlich sächsischen Postorten und nach Umständen entgegengesetzt, für Sendungen in Militair⸗Dienst⸗Angelegenheiten außerdem auf den Verkehr zwischen Königlich sächsischen Post⸗Anstalten. Hinsichts der Behandlung der Zeitungen aus preußischen Verlagsorten an die Militairs und Militair⸗Beamten der im Königreich Sachsen befindlichen preußischen Truppen bleiben bis zum Ablauf des 4. Quartals d. J. noch die bisherigen Bestim⸗ mungen des Feldpost⸗Cirkulars Nr. 26 unverändert in Kraft. Ueber das vom 1. Januar k. J. ab hierunter einzuführende anderweite Verfahren wird später besondere Verfügung ergehen.
Berlin, den 10. November 1866.
General⸗Post⸗Amtrt. (gez.) von Philipsborn.
Is. Wochen⸗Ae bever cht... der Preußischen Bank vom 15. November 1866. Activa. ) Geprägtes Geld und Barren ... Thlr. 70,970,000 ) Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten “ und Darlehnskassenscheine 1 Wechsel⸗Bestände Lombard⸗Bestände 1an. 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Activa
1n 14,750,000 6) Banknoten im Umlauf Thlr. 118,526,000
7) Depositen⸗Kapitalien. „ 21,447,000 Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute “ 8
und Privatpersonen, mit Einschluß d etes
Giro⸗Verkehrs 19.4 Berlin, den 15. November 1866. 1 Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. Schmidt. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. v. Koenen.
Bekanntmachung vom 15. November 1866 — be⸗ treffend die Erweiterung des Geschäftskreises des Departements der Finanzen.
Höherer Anordnung zufolge ist die seither von dem Haus⸗ Ministerium geführte Verwaltung eines mit dem 1. Juli 1858 ausgeschiedenen Komplepes von Domanialbesitzungen, so wie die Wahrnehmung aller auf Lehnsverhältnisse sich beziehenden oder daraus hervorgegangenen landesherrlichen Rechte und In⸗ teressen, insbesondere daher auch die Verwaltung des Lehns⸗ Allodifications⸗Fonds dem beim General⸗Gouvernement bestehen⸗ den Departement der Finanzen mit dem heutigen Tage über⸗ tragen. Die zur Wahrnehmung der bei vorbesagten Angelegen⸗ heiten in Betracht kommenden Rechnungs⸗ und Verwaltungs⸗ Interessen unter Leitung des Ministeriums des Königlichen Hauses als dessen Verwaltungsorgan thätig gewesenen Landes⸗ behörden und Beamten, insbesondere die mit der ört⸗ lichen Verwaltung des ausgeschiedenen, wie des nicht ausgeschiedenen Domanialguts gleichmäßig betrauten Ver⸗ waltungs⸗Aemter, Forst⸗, Bau⸗ und sonstigen Beamten bleiben wie bisher, jedoch unter ausschließlicher Leitung des Departements der Finanzen und unter entsprechender Be⸗ rücksichtigung der für die Verwaltung des nicht ausgeschiedenen Domanialguts bestehenden regulativmäßigen Grundsätze bis auf weiteres in Thätigkeit.
Eine Erhebung und Verrechnung von Domanial⸗ und Lehns⸗Aufkünften durch die Kronkasse findet nicht weiter statt, es tritt vielmehr in Bezug auf diese Erhebung, insbesondere rücksichtlich aller unmittelbar an die Kronkasse zu leisten gewe⸗ sener Zahlungen die Generalkasse an deren Stelle und können daher solche Zahlungen, wie überhaupt Zahlungen, welche dem Gebiete der Domanial⸗ und Lehns⸗Verwaltung angehören, an die Kronkasse nicht weiter geleistet werden. Dem Departement der Finanzen bleibt Bezug auf eine angemessene Regelung des
sowie zur Feststellung sachgemäßer, allgemeiner
Rechnungswesens,
2 „ „8⸗ Verwaltungs⸗
Sendungen unterliegen vielmehr dem vollen tarifmäßigen Porto. grundsätze für die
““
ie besagten Geschäfts⸗Angelegenheit ⸗ finden der Umstände nach — bE dere Vorschriften zu erlassen.
8 Im Uebrigen ist mit Rücksicht auf die dem Departement er Finanzen aus der Wiedervereinigung der gesammten Do⸗ manial⸗Verwaltung erwachsende Geschäftsvermehrung für an⸗ gemessen erachtet, dem Ritterschaftsrath von Pfuöl, welcher dem Departement der Finanzen in kommissarischer Eigenschaft beigeordnet ist, die Befugniß beizulegen, Ausfertigungen des ge⸗ nannten Departements, welche nach Artikel III. der Bekannt⸗
machung vom 24. v. Mts. mit der Namensunterschrift des
Direktors (Geheimen Fi Direktors ss Direktors (. Finanz⸗Direktors von Seebach) abzulassen in Vertretung desselben zu zeichnen; eine gleiche — ve dem anz⸗Rath Früh beizulegen, und in Uebereinstimmung mit der bei der vormaligen Ministerial⸗Abtheilung für Domai⸗ nen und Forsten bestandenen Geschäftsordnung den Forst⸗ Dirertor Bur ckhardt zur Unterzeichnung von Ausfertigu in Domanial⸗ und Forstsachen zu ermächtigen. 8 Hannover, den 15. November 1866. Fentgh b General⸗Gouvernement. “ ftrage: von Harden “ Erlaß vom 14. November 1866 — betreffend die Einsetzung Königlicher Behörden unter dem Na⸗ men »Königliche Direction des Kurfürstlichen Hausschatzes«- und »Königliche General⸗Verwal⸗ “ des Kurfürstlichen Hausfideikommisses«. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß d hi⸗ — . ebracht, da nach Allerhöchster Bestimmung Sr. Majestät de Königs faß die Verwaltung des Kurfürstlichen Hausschatzes und des Kur⸗ fürstlichen Hausfideikommisses Königliche Behörden unter dem Titel »Königliche Direction des Kurfürstlichen Hausschatzes⸗ und »Königliche General⸗Verwaltung des Kurfürstlichen Haus⸗ Fideikommisses« bestellt sind, welche ihren Sitz in Kassel haben.
“ Kassel, am 14. November 1866.
Der Königliche Administrator von Kurhessen. von Moeller.
Berlin, 17. November. Se. Majestät der König haben Aller⸗
gnädigst geruht: Dem General⸗Major von Decker, Comman⸗
deur der 7. Artillerie⸗Brigade, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ehren⸗Komthurkreuzes mit Schwertern vom Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, und dem Sergeanten Michler vom Schlesischen Feld⸗Artillerie⸗Re⸗ giment Nr. 6 die Erlaubniß zur Anlegung der von des Her⸗ zogs von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha Hoheit ihm verliehenen, dem Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausorden affiliirten silbernen Verdienst⸗Medaille zu ertheien.
8 3 1 9 9 8 b * 8
“
Preußen. Berlin, 17. November. In fortschreitender
Erledigung der Tages⸗Ordnung beschloß das Abgeordneten⸗
haus in seiner gestrigen Sitzung den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Pflichten der Handelsmäkler, an die Justiz⸗Kommission zu überweisen. Die Anträge der Kommissionen für das Gemeinde⸗ wesen über Petitionen, sowie für Petitionen im Allgemeinen wurden hierauf ohne Debatte, gleichzeitig auch ein Amendement des Abgeordneten Schmidt (Randow) angenommen, durch welches an die Staatsregierung das Ersuchen gestellt wird, dem Hause Mittheilung von den Entscheidungen zu machen, welche bei befürworteten Petitionen getroffen werden. Schließlich fand die Wahl von zwei neuen Schriftführern in Stelle der aus dem Schriftführeramte ausgeschiedenen Abgeordneten von Salisch und Lent statt. Das Resultat derselben wird in der näch⸗ sten Sitzung, am Mittwoch, durch den Präsidenten bekannt ge⸗ macht werden.
Schleswig⸗Holstein. Kiel, 15. November. (H. N.) Die seit dem August d. J. sistirte »Kieler Zeitung« hat heute wieder zu erscheinen begonnen unter der ihr vom Oberpräsi⸗ dium gestellten Bedingung, daß sie „hinsichtlich ihres politischen Theils auf thatsächliche Mittheilungen beschränkt werde.⸗
Sachsen. Dresden, 16. November. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer wurde von 16 liberalen Abgeordneten beantragt, die derzeitige Stände⸗ Versammlung aufzulösen und eine Volksvertretung nach dem
es überlassen, in
Wahlgesetze vom Jahre 1848 sofort einzuberufen. Die Kammer beschloß die sofortige Diskussion dieses Antrags. Bei der Ab⸗ stimmung wurde derselbe mit 48 gegen 17 Stimmen abgelebnt. Vorher hatte die Regierung wiederholt ein neues Waͤhlgesetz