Eise
Stamm-Actien.
Aachen-Mastrichter... Berg.-Märkk Berlin-Anhalter-. Berlin-Hamburger Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner Breslau-Schw.-Freib. Brieg-Neisse Cöln-Mindener Magdeb.-Halberstadt.. Magdeburg-Leipziger.. Münster-Hammer... Niederschles-Märk.... Niederschles. Zweigb... Nordbahn Fr.-Wilh.. Oberschl. Lit. A. u. C.
do. e“ C“ 858 Rheinische
do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe 8
22242—2*—*
Stargard-Posen Thüringer.
32 ½¼ 4 er. 4 7152⁄ * 221 ⅔ 158 2 211 ½⅓
142 ¾ 141 102 ⅓ 101½ 151,
199 ½ 271 ½ —
II1
—
—
89 ¾ 88 ¾ 82 ½ 81 ½ „173 1722 153
— 1 119 ½ 11 ê 29 28 94 93 133 8,—
0œ ◻ ᷑. NAʒW
h11“ 21
Wilh (Cosel-Oderbg.). —
1 4 ½ do. 5 Wo vorstehend kein Zinssatz 4 pCt.
do. (Stamm) Prior. do. do.
werden usancemässig
Prioritäts-Oblig.
Aachen-Düsseld. I. Em. 4
do. II. Emission..
do. III. Emission.. Aachen-Mastrichter * do. II. Emission.. Berg.-Märkische I. Ser. do. II. Serie do. III. S. v. Staat 3 ½ gar. do. V. Serie... do. Düsseld.-Elberf. Pr. do. do. II. Serie. do. Dortm.-Soest. do. do. II. Serie.. Berlin-Anhalter Berlin-Anhalter Berlin-Anhalter Lit. B. Berlin-Hamburger. Berlin-Hamb. II. Emiss.
‧— [SS CAISSCnS
Aʒ’YWFANEN
AKeAeAb
0 212
EISSI 8ZeS
*
—S9⸗ NXE
1SSSElnn
notirt ist, berechnet.
95 ⅞
“ ]] ¹ 11 612 9 “ “
Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A. 4 88 ¾ 88 Ober-Schles. Litt. A... do. Litt. B. 4 88 do. Litt. B... do. Liti. Cc. 4 88 87½ do. FLitt. C.. Berlin-Stettiner I. Ser. 4 ½ do. Litt. D.. do. II. Serie 4 8 84 ½ do. do. III. Serie 4 84 ½ do. 83 ¾ do. IV. Ser. v. Staat gar. 4 ½ Rheinische. 83 ¾ Breslau-Schw.-F reib. 7 do. vom Staat gar.. 92ꝛ ¾a˖ Cöln-Crefelder 4 ¼ do. III. Em. v. 1858/60 52 ¼ Cöln-Mindener I. Em. 4 ½ do. do. von 1862 u. 64 do. v. Staat garantirt.. Rhein-Nahe v. Staat gar.
do. II. Em. 5 do. do. 4 do. III. Em. 4 do. do. II. Em.... do. do. 4 ½ Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. I.S. do. IV. Em. do. II. Serie.. do. V. Em. 4 V do. III. Serie.. Magdeburg-Halberstadt. 42 Stargard-Posen do. v. 1865 4 ½ do. II. Emission. do. Wittenbge. 3 do. III. do. Magdeburg. Wittenbge. 4⁄ „Thüringer I. Serie.. 885 do. II. Serie do. III. Serie..
Niedrsch.-Märk. Act. I. S. 4 do.
do. II. Serie à 62 ½⅓ Thlr. 4
de. Oblig. I. u. II. Ser. 4 — 87 ¼ Wülh. (Cosel-Odbg.).. 96 ⅞ 96 ¼ G . Emission..
do. do. III. Serie. 4 Niederschl.-Zweigbahn’5 100 ¾ — IV. Emission..
95 ½ 76* 764 93 ¾ 92 ¾
— 5△8S9⸗ ʒEʒEAEAE Se 8
83 ⅔ 82 96 94 67 ¼
23⸗
93 *,
HSSSSESES
w⸗
*—
85 ½ 89 ¾
AESASSS
*
do. IV. Serie. 4 ½
1&
0 = 00 0
5 —7ö=1ög—
SASAö
Eiscnbahn-Stamm ⸗ KActien.
Altona-Kiel. do. do. junge.. Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.) Löbau-ZittaaaauU Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. Westbahn (Böhm.) Warschau-Terespol... Warschau-Wien
Berlin-Görlita. do. Stamm-Prior....
Ostpreuss. Sdb. St. Pr.
dcο
Prioritäts-Actien.
Belg. Obl. J. de l'Est. 4 do. Samb. u. Meuse. 4
—56526565655nEINSVSW=SVWNnA=S*=
Oester. franz. Staatsbahn 3
-6 ssa.
1 Berl. Handels-Gesellsch.
1 Schles. Bank-Verein.. 2 Preuss. Hyp. Vers..
2 Erste Preuss. Hyp.-G.
Moskau-Rjäsan. Rjäsan-Kozlow . Galiz. (Carl Ludw.)...
Lemberg-Czernowitz
zmländ. Fonds.
Disc. Commandit-Anth.
do. do. (Henckel)
do. Gew. Bk. (Schuster) Industrie-Aciien.
Hoerder Hüttenwerk.. Minerva 8
Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 Dessauer Kont. Gas. 5
Fabr. für Holzw. (Neu- haus) 18 ¹ Berl. Fferdebahn
025245-24⸗-2
Berl. Omnibus-Ges.... 5
ZLt Oest. frz. Südb. (Lomb.) 3
V Br.
112 ¾ 31 ⅔ 100 ¾ 156
53 ½
223 ½ 222 ½ 80 ⅔
58
Gld.
1“
88 Oesterr Sib.-Anl 1864)
116 ⅛ 1Italien. Anleihe
89;[Russ. Stiegl. 5. Anl. do. 6. Anl..
.v. Rothschild Lst.
.Neue Engl. Anleihe
do.
Ausl. Fonds.
84 % Braunschweiger Bank. Bremer Bank. “ Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank... Dessauer Credit do. Landesbank Genfer Creditbank. Geraer Bank Gothaer Privatbank. Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank. Luxemburger Bank.. Meininger Creditbank — Norddeutsche Bank.. 120 ½ Oesterreich. Credit... Rostocker Bank Thüring. Bank Weimar. Bank Oesterr. Metall.... — do. Nation.-Anleihe do. Prm.-Anleihe.. do. n. 100 Fl. Loose do. Loose (1860). Oester. Loose (1864).
90 ½ 82 ¾ 912 28 ¾ 103 ¾ 973 83 79
80¾
74 74 ⅔
68 ½
1 2 1
CCOPᷣS
—
do. do. do. Holl.... “ do. Engl... 1— do. Präm.-Anleihe v. 64 do. Pomm. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Peln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl.. . Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl.. Neue Bad. do. 35 Fl. — Sehwed. 10 Rl. St. Pr.-A. — 2 ½ Lübeck. Pr.-A. 3 ½ Amerikaner . Bad. Staats-Anleihe... ½ Bayersche Präm.-Anl., 4 2 8 3 8-
106 ½ 99 112 ½
SSSNSRR m
110 64 ½⅔ 96
S
42
2
Nordbahn Frdr. Wilh. 80 ¼ a 81 ¾ a 81 ¾ gem Dessauer Kont. Gas 1.8 etw. bez. u. Gd. Poln. Schatz-Oblig. 63 ¼ a 62 ¾ gem.
111 gem.
Galizier (Carl Ludw.) 88 ¾ a 89 ¼ a 894gem. Oester. Credit 60 ¾ a 60 gem. Amerikaner 75 ⅛☛ a ¼ gem.
Berlin, verändert.
sehr lebhaft
17. November.
ten Grund sehr hoch und in gutem
Amerikaner fest und nicht unbelebt,
Die Börse war in der Haltung wenig Eisenbahnen blieben matt, nur Nordbahn wurden wieder gehandelt, wenn auch in der zweiten Börsenhälfte nicht mehr so lebhalt, noch zu so hohen Coursen als in der ersten. Preuss. Fonds waren fest, Rentenbriefe begehrt; österreichische ohne bestimm- erkehr, Russen träge, Italiener und Wechsel mässig animirt bei guter
[ESSE
— ₰ ‧
———
Russ. Präm. Anleihe v. 1864 neue 84 ⅛ bez.
Oesterr. südl. Staatsbahn Lomb. 110 ¾ a I111¾ 4
Russ,
—
Thüringische 133 G. Anhalt-Dessauer Bank —. Weimarsche Bank —.
Stettin, 17. November, Dep. des Staats-Anzeigers.) November-Dezbr. 83 bez., Frühjahr 84 — 84 ¼ bez. u. Br. bis 56, November 55 ½ — 56 bez. u. Br.,
1 Uhr 39 Minuten Nachmittags.
Leipzig, 16. November. 250 Br. Magdeburg- Leipziger Lit.
1. eipzig-Dresdener Lit. B. —
8
Lit. A.
Friedrieh-Wilhelms -Nordbahn Löbau - LZittauer A. 273 Br., Lit. B. 88 ¾ Br.
2
bez., 55 ½ Br., Frühjahr 53 — 53 ¾ bez., 53 ¾ Br. ber 12 7⁄2, November-Dezember 12 % bez., April-Mai 12 ⁄2 Spiritus 16 12 bez., November 17 Br., 16 42
Br., 16 ⅛ 6G., Frübjahr 16 ⅛ G.
do.
Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
“
(Te
Braunschweiger Bank Oesterreichische National-Anleihe von 1854 —,
J.
Weizen 75 — 86, November 84 nominel] Rogg November-Dezember 55 — 55 ¾ Rüböl 12 % Br., Novem- Br., 12 ½ bez. G., November-Dezbr. 164
en 55
die Minister der Finanzen,
15. September 1858 und November 1859.
B8“
c ² 27u. Sonnabend, den 17. November
881 1“
“ ETIbI“ “ Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗?
Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1866 — betref⸗
fend die erweiterte Wirksamkeit des Neuen land⸗
schaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen.
8 24. Oktober d. J. ertheile Ich dem
““ 8
Auf Ihren Bericht vom genden zweiten Regulativ,
betreffend die erweiterte Wirksamkeit des
Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, so wie
der beiliegenden Taxordnung des genannten Kreditvereins hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner Genehmigung, so wie gemäß §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗Samml. von 1833, S. 75) will Ich dem Neuen land⸗ schaftlichen Kreditverein für die Provinz Posen hiermit das Privilegium bewilligen, die in jenem zweiten Regulativ näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden und nach dessen Bestimmungen einzulösenden Pfandbriefe und Coupons mit der recht⸗ lichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die dar⸗ aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums
achweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter, und ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und der Coupons eine Gewährleistung Seitens des Staates zu übernehmen, ertheilt
worden.
Der vorliegende Erlaß, so wie das anliegende zweite Regulativ und die Taxordnung sind durch die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 5. November 1866. 1 “““
“
8 8
Wilhelm. Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe. von 8 Graf zu Eulenburg. für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der Justiz, für die landwirtschaftlichen An⸗ gelegenheiten und des Innern.
weites Regulativ, — betreffend v“ die erweiterte Wirksamkeit des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen.
Der Neue landschaftliche Kreditverein für die Provinz Posen wird ermächtigt, fortan, je nach der Wahl der Interessenten, nicht nur in Gemäßheit des Statuts vom 13. Mai 1857 (Gesetz⸗Samml. von 1857
.327) und des I. Abschnitts des Regulativs vom 24. November 1859 (Gesetz⸗Samml. von 1859 S. 575), sondern auch in G ꝛmäßheit
dieses Regulativs Darlehne in
Pfandbriefen zu gewähren.
Soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen Abweichungen ent⸗ halten, gilt auch für die nach diesem Regulativ gewährten Pfand⸗ briefsdarlehne und alle durch dieselben begründeten Rechtsverhältnisse das Statut vom 13. Mai 1857 mit dem Allerhöchsten Erlasse vom der I. Abschnitt des Regulativs vom 24sten
Pfandbriefsdarlehnen in Gemäßheit dieses zweiten Regulativs ist der Neue landschaftliche Kreditverein für die Provmz Posen an die im §. 1. des Statuts vom 13. Mai 1857 be⸗ stimmte zehnjährige Frist nicht gebunden.
Güter, welche dem Westpreußischen Landschaftsverbande, sowie diejenigen, welche städtischen Kommunalbezirken angehören, sind von der Beleihung nicht ausgeschlossen, die letzteren jedoch nur dann, wenn durch übereinstimmende Atteste des Magistrats und des Kreislandraths dargethan wird, daß sie ausschließlich oder doch hauptsächlich dem Be⸗
Bei Bewilligung von
triebe der Landwirthschaft gewidmet sind.
Das zu bepfandbriefende Gut darf außer den öffentlichen Abgaben nur mit solchen Prästationen belastet sein welche entweder schon in Geldrente bestehen oder doch zutreffend auf eine solche reduzirt werden Fvmnngen.
§. 6. “ 1 2
Das zu bewilligende Darlehn darf die Hälfte des nach den Vor⸗ schriften des I. Abschnitts der beigefügten Taxordnung auf Kosten des Darlehnsuchers zu ermittelnden Werths des zu bepfandbriefenden Gutes nicht uͤbersteigen. 1 11“ Die Darlehnsbewilligung erlischt und darf nur in Gemäßheit einer Revision und abermaligen Festsetzung der Tare wieder erfolgen, wenn auf Grund derselben binnen Jahresfrist die Eintragung nicht ““ F §.
Die Pfandbriefe werden in Apoints — 100 Thalern nebst Coupons und Talons mit dem Datum vom 1. Januar des jedesmal laufenden Jahres nach den durch den Aller⸗ höchsten Erlaß vom 15. September 1858 (Gesetz⸗Samml. von 1858 S. 525) genehmigten Formularen, jedoch mit der Maßgabe ausgefer⸗ tigt, daß die Apoints von 1000 Thalern mit Ser. VI., die von
zu 1000, 500, 200 und
lehns wird aber hierdurch nicht “
digen, wenn ein bepfandbrieftes Gut,
500 Thalern mit Ser. VII., die von 200 Thalern mit Ser. VIII. und die von 100 Thalern mit Ser. IX. bezeichnet werden. Jeder Darlehnsnehmer ist verpflichtet, das ihm bewilligte land⸗ schaftliche Darlehn vom Ausfertigungsdatum der e bovriah ab mit fünf Prozent zu verzinsen, und außerdem
a) beim Empfange des Darlehns zwei Prozent desselben, und b) zu jedem der acht Zinszahlungstermine in den vier ersten Kaalenderjahren ein Viertel Prozent des Darlehns als Beitrag zum Reservefonds baar zu zahlen. Dagegen findet die Vorschrift im zweiten Absatz des §. 12. des Statuts vom 13. Mai 1857 wegen der Nachzahlung von Einem
1
“
Prozent für jedes Jahr, vom Tage der Publication jenes Statuts ab,
auf die nach diesem Regulative dem Vereine Beitretenden keine An⸗ wendung. Auch fließt von den zu zahlenden Zinsen, abweichend von der Bestimmung im ersten Absatz des §. 12. a. a. O., die eine Hälfte des fünften Prozents von Anfang an in den Amortisations⸗ und nicht in den Reservefonds.
9
Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des verpfändeten Gutes bei der Feuersozietät der Provinz Posen zu dem höchsten zulässigen Satze versichert werden. Zu anderweitigen Ver⸗ sicherungen (§. 6 des Statuts vom 13. Mai 1857) liegt dem Schuld⸗ ner keine Verpflichtung ob.
Die Zinsen müssen in baldja lichen Raten in der Zeit vom 15. bis 24. Juni und vom 15. bis 24. Dezember jeden Jahres pünkt⸗ lich an die Kasse des Vereins abgeführt werden.
Die im Rückstande bleibenden Zinsen werden sofort aus, dem Reservefonds, ersetzt, und diese Vorschüsse müssen demselben bis zum Tage der Rückzahlung mit fünf Prozent vom Schuldner verzinst
3 5 111A14*“*“
Bleiben die Zinsen, falls nicht Dilation gewährt ist (§. 27 des Statuts vom 13. Mai 1857), länger als sechs Monate im Rückstande, so kann der Verein das landschaftliche Darlehn kündigen Sine le⸗ doch die Rückstände abgeführt und die ver Wandschaft erwachsenen Fosten berichtigt, bevor die Direction erklärt hat, von der Kündi⸗ gungsbefugniß Gebrauch zu machen, so ist dies Recht für erloschen anzusehen. 5
Der Verein hat das Recht, das landschaftliche Darlehn ganz oder
theilweise zu kündigen, wenn nach einer durch einen oder zwei land⸗ schaftliche Kommissarien zu veranlassenden Untersuchung die Bewirth schaftung des Gutes eine erhebliche Verschlechterung desselben, so wie eine Gefahr für die Sicherheit der Landschaft besorgen läßt, und der Schuldner der ihm gewordenen Anweisung der Direction, den vor⸗ gefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten Frist nicht genügt. Diese Anweisung ist entweder zum Protokoll bekannt zu machen, oder durch einen vereideten Beamten, wie dies bei gerichtlichen Insinuationen vorgeschrieben ist, zu insinuiren. Die Kosten der Unter⸗ suchung, wenn durch dieselbe ein Einschreiten der Direction begründe wird, so wie die in Folge dessen entstehenden ferneren Kosten fallen dem Schuldner zur Last.
Gegen die dem Staatskommissarius und dem
Minister des Innern zulässig, die von der Direction anzustrengende Klage auf
Rückzahlung des
Der Verein ist verpflichtet, das landschaftliche Darlehn zu kün⸗ welches in einem städtischen nach den übereinstimmenden Attesten des
Kommunalverbande liegt, 1— esten des Betriebe der Landwirthschaft
Magistrats und des Kreislandraths, dem nicht mehr hauptsächlich gewidmet 1gs.
Außerdem (§S§. 11 bis 13) darf der Verein das Pfandbriefsdarlehn nur noch kündigen: “ 1) wenn der Schuldner seiner Versicherungsverpflichtung (§. 9 dieses Regulativs) nicht genügt; ferner 2) bei Besitzveränderungen, wenn bprieften Gutes a) ein Ausländer ist (§. 1. Nr. 4. Litt. a. des Statuts vom 13. Mai 1857), oder . b) die gerichtliche oder notarielle Urkunde, durch welche er die persönliche Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Darlehns⸗ vertrage übernimmt (§. 3 Nr. 3 a. a. O.), nicht binnen drei Monaten nach dem Erwerbe der Direction einsendet; endlich in den in §. 3 edachten Fällen.
der neue Erwerber des bepfand⸗
Nr. 5 Litt. b. des Statuts vom 13. Mai 1857
Verminderungen des Werthes des beliehenen Hutes, ingleichen solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Mä 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 145) von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechti⸗ gen den Verein zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Sub⸗ stanz des Pfandobjektes nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den geringsten
Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht.
Entscheidung der Direction ist zwar die Beschwerde bei