1866 / 283 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

s t nr bd vies c 19 L. bsn. v11AA“X“ 189 1111“ 11141414“*“

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843 8 8* E 1 8 1 1.““

zf Br. Gld.

78 Br. 61d.

52 ½

Wilh (Cosel-Oderbg.). ( g.) 77½

do. (Stamm) Prior.. 76 83 1 notirt ist, berechnet.

5

do. do. do. Wo vorstehend kein Zinssatz werden usancenrmässig 4 pCt. Prioritäts-Ob lig. Aachen-Düsseld. I. Em. do. II. Emission.. do. III. Emission.. Aachen-Mastriehter... do. II. Emission.. Berg.-Märkische I. Ser. do. II. Serie do. III. S. v. Staat 3 ¾ gar. do. do. Lit. B.. do. IV. Serie.. do. V. Serie... do. Düsseld.-Elberf. Pr. do. do. II. Serie.. do. Dortm.-Soest. do. do. II. Serie.. Berlin-Anhalter.. Berlin-Anhalter. Berlin-Anhalter Lit. B.

Berlin-Hamburger w. Emiss.

32 ½ 31 219 218 ¾ 159 158 ¾

Aachen-Mastrichter’. Berg.-Märk . Berfin-Anhalter Berlin-Hamburger Berl.-Potsdam-Magdeb. 212 211 Berlin-Stettiner. 128 ½ 127 ½ Breslau-Schw.-Freib. 142 ½ 141 ½ Brieg-Neisse 102 ½ 101 ½⅔ Cöln-Mindener 149 148 ¾ Magdeb.-Halberstadt 198 7 197 ½ ISgsese. 271 Münster-Hammer Niederschles-Märk... 89 ¾ 88 ¼ Niederschles. Zweigb. 83 82 Nordbahn Fr.-Wilh.. Oberschl. Lit. A. u. C. 1747173 do. [152 ½ Oppeln-Tarnowitzer 5 76 1 75 ½ Rheinischeͦ 116 ½ 115 do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe Stargard-Posen Thüringer

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2₰ℳ

27 93 132 Berlin-Hamb.

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1 Berlin-Stettiner

Breslau-Schw.-Freib.

Magdeburg-Halberstadt.

Magdeburg.-Wittenbge. Nie ch-Nark-Act. J. S. do. II. Serie à 62 ½ Thlr. de. Oblig. I. u. II. Ser.

do. Niederschl.-Zweigbahn

18“ 88

8

88 Ober-Schles. Litt 88 ½

do. Litt. 87 ½

erl.-Potsd.-Mgd. Lt. A. do. Litt. B. I. Ser. do. II. Serie do. III. Serie 0. IV. Ser. v. Staat gar.

8094*

do. Litt.

do.

do.

do.

95 Rheinische

do. vom Staat gar..

sdo. III. Em. v. 1858/60

96 4 do. do. von 1862 u. 64

101 ½⅞ 101 †½do. v. Staat garantirt..

] Fs— Rhein-Nahe v. Staat gar.

83 ¾ 83 ¾ do. do. II. Em.

94 ½ 94 (Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. I.S.

83 83 do. II. Serie..

82 81 do. III. Serie.

95 Stargard-Posen 93 do. II. Emission.

do. III. do.

93 Thüringer I. Serie...

do. II. Serie

do.

do. 8

87 ½¾ Wilh. (Cosel-Odbg.)..

96 ¾ do. III. Emission.

99 % do. IV. Emission.

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öln-Crefelder öln-Mindener I. Em.. do. do.

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8

v. 1865 Wittenbge.

do. do.

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68 93 89

BAEEEEESEESSEES

1.2

III. Serie.. IV. Serie..

do. do.

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Notirungen.ß

Br. G1. 225 ½ 224½ 85

8¹½ 76 69 ¼

Z2ü V Oest. frz. Südb. (Lomb.) 3 Moskau-Rjäsan 5 Rjäsan-Kozlow 1 Galiz. (Carl Ludw.)... Lemberg-Czernowitz..

Inländ. Fonds.

Berl. Handels-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein. 4 Preuss. Hyp. Vers... do. do. (Henckel) 4 Erste Preuss. Hyp.-G.¹ do. Gew. Bk. (Schuster)

Industrie-Actien. Hoerder Hüttenwerk..

Eisenbahn-Stamm Actien. a8-

Altona-Kiel do. do. junge. Amsterdam - Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.)...

107½ 100 ¾

Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mechklenburger Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Russische Eisenb... Westbahn (Böhm.) 5 Warschau-Terespol... Warschau-Wien

Berlin-Görlitz.. do. Stamm-Prior..... stpreuss. Sdb. St. Pr.

111 93

97

112 ½ 31 ½ Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 108 Dessauer Kont. Gas... Fabr. für Holzw. (Neu-

haus) 4 Berl. PFferdebahn 5 Berl. Omnibus-Ges. 5

Prioritäts-Actien. Belg. Obl. J. de l'Est. do. Samb. u. Meuse. Oester. franz. Staatsbahn

57 2

73 73 59 ½

Braunschweiger Bank. Bremer Bank. Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank... Dessauer Credit...

Genfer Creditbank Geraer Bank.

Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit....

““

85 ⅔a Oesterr. Silb.-Anl. (1864) 116 Italien. Anleihe 3 89 Russ. Stiegl. 5. Anl.. 84 ¾⅞ do. 6. Anl.. 1 ½ v. Rothschild Lst. 90 Neue Engl. Anleihe 103 97 82 ¾½ 78 79 ½ 9⁴

Ausl. Fonds.

ͤ

B

do. do. do. do. do.

do. Landesbank.

b 0. 8 2 b1b’

(. EHolh ..ee... 1 do. Engl

do. Präm.-Anleihe v. 64 do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. 59 do. Part. 500 Fl.... Dessauer Prämien-Anl. 63 ½ Hamb. St.-Präm.-Anl.. 94 ¾ Neue Bad. do. 35 Fl. 47 Sechwed. 10 Rl. St. Pr.-A. 52 Lübeck. Pr.-A....... 8 Amerikaner ... 66 Bad. Staats-Anleihe 4 ½ 64 ½ Bayersche Präm.-Anl., 4

AISnESSnenmn

6=qn55bgVNN=Ug =I*

Oesterr. Metall.l... 1 do. Nation.-Anleihe do. Prm.-Anleihe.. do. n. 100 Fl. Loose do. Loose (1860).

Oester. Loose (1864).

11]

Nordbahn Frdr. Wülh. 80 ¼ a ½ a ¼ gem a 108 ¾ a 109 gem. a ½% gem. *2, Knleihe 54 a 53 gem. Amerikaner 75 ½ gem.

Altona-Kiel junge 133 a 135 gem. Oesterr. südl. Staatsbahn Lomb. 110 ¼ a 109 ¾ a 110 gem. Warschau-Wien 63 ½ a 62 a ¼ gem. Russ. Neue Engl. 5proz. Anleihe 86 ¼ a ½ gem.

Cesterr. Franz. Staatsbahn 109 ¾ Oester. Credit 59 ¾ Russ. Präm. Anleihe v. 1864 neue 85 ¼ bez.

Mecklenburger 78 ¼ a gem.

Berlin, 22. November. Die Stimmung der Börse war heut viel!

matter, das Geschäft sehr geringfügig, nur Mecklenburger, Nordbahn und esonders Rheinische wurden viel gehandelt, letztere aber zu bedeutend

herabgesetzten Preisen; österreichische Sachen matt, ebeen so Russen nd mtaliener, Amerikaner still; preussische Fonds fest und angenehm,

4 . und Staatsschuldscheine ¼ besser; Wechsel in schwachem erkehr.

stettin, 22. November, 1 Uhr 42 Minuten Nachmittags. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Weizen 75 85, November 85 84 ¼ bez., November-Dezbr. 84 Br., Frühjahr 85 ¾ 85 ½ bez. Roggen 57 ½ 58, November 58 ½ 58, November-Dezbr. 57 58 56 ¼, Frühjahr 55 ½ 55 bez. Rüböl 12 ½ Br., November 12 ¼ Br., 12 ¾½ G., November-Dezember 12,

Breslan, 22. November, Nachmittags 1 Uhr 37 Minuten. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 79 ¾ Br., 79 6. Freiburger Stamm-Actien 143 Br. Oberschlesische Actien Littr. A. u. C. 174 ¾⅞ bez. u. G.; Litt. B. —. Oberschles. Prieritäts-Obligationen Litt. D., 4proz., 88 G.; Litt. F., 4 ½proz., 93 ½ Br., 93 G.; do. Litt. E. 3 ½proz., 78 G. Kosel-Oderberger Stamm-Aectien 53 ½¼ Br. Neisse- Brieger Aetien —. Oppeln-Tarnowitzer Stamm-Actien 77 bez. u. G. Preuss. 5 proz. Anleihe von 1859 104 ¼ Br.

Spiritus pr. 8000 pCt. Tralles 17½— 16 %% Thlr. bez. u. G. Wei⸗ zen, weisser 83 99 Sgr., gelber 82 93 Sgr. Roggen 68—71 Sgr. Gerste 50 60 Sgr. Hafer 31 34 Sgr.

Bei günstiger Stimmung und lebhaftem Geschäft waren heute be- sonders Oberschlesische und Tarnowitzer Eisenbahn-Actien zu steigen-

April-Mai 12 ½1 Br. Spiritus 16 ⅞, November 16 ¾ bez., Novbr.-Dezbr. 16 ¾⅞ Br., Frühjahr 16 ¾ bez. u. Br. 8 1

den Coursen begehrt. Auch Amerikanische und ÜItalienische Anleihe be⸗ liebt und höher. 1 d9 h

III 43 1 1

ZI1 4

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker). 4“ 8 1111”“

Beilage

Landtags⸗Angelegenheiten. 8 8 6 8 8

Berlin, 22. November. Den in der gestrigen Sitzung des —⸗ cordnetenhauses durch den Minister des decEr Hrrfen ve ulenburg, überreichten Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des eg 69 der Verfassungs⸗Urkunde ꝛc., begleiten folgende Motive. . 8

Sobald die preußische Verfassung in den neu erworbenen Landes⸗ theilen in Kraft tritt, haben dieselben auf die Theilnahme an der preußischen Landes⸗Vertretung Anspruch. Diesem An⸗ spruche gerecht zu werden, so weit derselbe das Haus der Abgeordneten betrifft, ist der Zweck des vorliegenden Gesetz⸗ Entwurfs, dessen Gegenstand daher die Bestimmungen über die An⸗ zahl der Abgeordneten und über die Feststellung der Wahlbezirke in jenen Landestheilen, so wie über diejenigen Abänderungen der Wahl⸗ Perordnung vom 30. Mai 1849 sind, welche durch die besonderen Verhältnisse jener Gebiete bedingt werden.

Abgesehen von Art. 1, durch welchen ausgesprochen daß in Folge der Erweiterung des Staatsgebiets eine der bisherigen verfassungsmäßig feststehenden Anzahl der Mit⸗ glirder des Hauses der Abgeordneten eintreten soll, sind die vor⸗ gesclagenen Dispositionen weder endgültige, indem sie nur für die isten Wahlen, welche in den neuen Landestheilen stattfinden, maß⸗ gebend sein sollen, noch zur unmittelbaren Ausführung geeignete, da se hierzu einer Ergänzung bedürfen, welche sie bunch Königliche An⸗ ordnung erhalten sollen.

Diese Art der Behandlung des Gegenstandes findet ihre Begrün⸗ dang,in den wagtendeg Umständen.

Insofern der Gesetz⸗Entwurf eine Abänderung der Verfassung i sch schließt, bedarf es gemäß Artikel 107 der Verzassungs feslung in jadem der beiden Häuser des Landtages zweier Ab immungen, zwi⸗ schen welchen wenigstens 21 Tage liegen müssen. Es ist also zum Abschluß der Verhandlungen des Landtages ein Zeitraum von wenig⸗ stens 2 Monaten erforderlich.

Daraus ergab sich die Nothwendigkeit, die den vorliegenden N regelnde Gesetzes⸗Vorlage so zeitig als möglich einzu⸗ ringen.

Schon jetzt aber mit detaillirten Vorschlägen über die Zahl der Abgeordneten, die Wahlbezirke und die Ausführung der Wahlen in jenen Landestheilen hervorzutreten, war nicht angänglich, theils, weil die Einverleibung mehrerer derselben noch nicht erfolgt ist, theils weil die thatsächlichen Feststellungen und eingehenden Erwägun⸗ gen welche solchen Vorschlägen vorausgehen müssen, in der bisher Uät vorhandenen kurzen Zeit noch nicht haben beendigt werden

en.

Schon die Feststellung einer bestimmten Anzahl der Mitglieder, welche dem Hause der Abgeordneten hinzutreten sollen, stößt auf Hin⸗ dernisse so lange die Vereinigung eines Theils der neu erworbenen gebiete mit der preußischen Monarchie noch nicht zum gesetzlichen Ab⸗ schlusse gekommen ist, da sich bis dahin, wie der territoriale Umfang, so auch die in Betracht zu ziehende Zahl der Bevölkerung nicht mit Sicherheit übersehen läßt, also die wesentlichste Grundlage für jene Feststellung mangelt.

8 Die Bildung der Wahlbezirke ferner, die ohnehin von der Anzahl der Abgeordneten abhängig ist, kann nicht erfolgen ohne die sorgfäl⸗ üise Rücksichtnahme auf die historische und innere Zusammengehörig⸗ s ibrer Bestandtheile, und nicht ohne Anlehnung an die administra⸗ ve Organisation, über deren Gestaltung die Verhandlungen noch schweben. Auch darüber endlich, welche Modificationen der Wahl⸗ ordnung vom 30. Mai 1849 durch die Eigenthümlichkeiten der neu worbenen Länder geboten sein, namentlich in Beziehung auf die hettstn. welche der Bildung der Wahlabtheilungen zu Grunde zu den- und auf die Behörden, welchen die Wahlvorbereitungen zu 1 krtragen sein werden, haben die erforderlichen Ermittelungen noch icht beendigt werden können. t üat es hiernach geboten, in dem Gesetzentwurfe die näheren Be⸗ 7. über die erwähnten Gegenstände Königlicher Anordnung 1 in chalten, so durfte die Genehmigung des Landtages hierzu nicht weiteren, als dem zur Erfüllung des Zwecks unbedingt noth⸗ änersesen Umfange in Anspruch genommen werden. Es sind daher v. 19 ie Grenzen für die vorbehaltene Anordnung möglichst ein⸗ sanc - indem die für dieselben maßgebenden Grundsätze, soweit an⸗ ürel Gentn dem Entwurfe angegeben sind, und es ist andererseits vorben 6 ung auf die ersten Wahlen, welche in den neuer⸗ ver fomn Ländern stattfinden, eingeschränkt. Für diese ersten Wahlen ü die zu erlassende Königliche Anordnung volle gesetzliche Wir⸗ ug haben, da es im allseitigen Interesse liegt, für dieselben eine fest vrundlage zu gewi Kie Moͤglichkeit duszuschlie öre cültigten 8 rgewinnen und die Möglichkeit auszuschließen, daß ihre er zao c darum angefochten werden kann, weil eine oder die andere ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen bemängelt wird. vorbean endlich der Gesetzentwurf nicht auf diejenigen der neu er⸗ hüanen Landestheile beschränkt ist, welche bereits mit der preußischen seen bnd editach nhe e sich viggc ör diejenigen erstreckt, sheng nicht bebrünag ch bevorsteht, wird einer besonderen Rechtferti de Einzelnen ist noch Folgendes zu bemerken: e bei der Vertheilung der Abgeordneten auf die alten Provin⸗

wird, Vermehrung

Staats⸗Anzeiger. den 22. November 1

Wahlbezirke vom 27. es Leen rngeg. maßgebend es Entwurfs vorgeschlagen, auch in den neuen Landestheilen die 2 der Abgeordneten nach Maßgabe der Bevölkerung zu vegan ais Zam zwar ungefähr in gleichem Verhältnisse, wie in dem bisherigen Umfange der Monarchie. Bei 19,254,649 Einwohnern, welche nach der Zählung von 1864 im preußischen Staate vorhanden waren kommt auf je 54,700 Seeten 1 von 352, und wenn Hohenzollern außer Betracht bleibt, bei 19,189,691 Einwohnern auf je 54,828 Seelen 1 von 350 Abgeordneten Die vorgeschlagene Abrundung dieser Zahl auf 54,000 wird einem Be⸗ denken nicht unterliegen, zumal in den neuerworbenen Gebieten schon auf eine weit geringere Seelenzahl ein Mitglied der Landesver⸗ tretung bisher entfiel. Die Anzahl der Abgeordneten, welche bei Aus⸗ eeeeee eesʒsnn 8 allen neu erworbenen Landestheilen . der Abgeordneten hi 1 vürd etrã h Lüne sbee necec 88 . n hinzutreten würde, beträgt nach einem enn im Artikel 3 von Abänderungen der Wahlordnung vo 30. Mai 1849 die Rede ist, so kann es nicht in der Abssche Rn vdine selben auf das jjener Verordnung zu Grunde liegende Wahlsystem auszudehnen. Vielmehr handelt es sich nur darum, diejenigen Hin⸗

Juni 1860, als auch früͤher im Wesentlichen

gewesen ist, wird im Artikel 2

dernisse, welche die Anwendung dieses Systems und jener Verordnun in der Einrichtung der Behörden, der Beuerversagung u. s. w. 8n neuen Landestheile findet, in ähnlicher Weise zu beseitigen, wie dies durch das interimistische Wahlgesetz für die Hohenzollernschen Fürsten⸗ thümer vom 30. April 1851 (Gesetzsammlung Seite 216) geschehen ist.

Die Hinweisung auf das Jadegebiet im Eingange des Gesetz⸗ Entwurfes findet ihre Rechtfertigung in dem Gesetze vom 14. Mai 1855 (Gesetzsammlung Seite 306), nach welchem die ergehenden Ge⸗

en 1 sowohl bei dem Erlasse des Gesetzes über die Feststell

8

ung der

setze und Verordnungen für das Jadegebiet nur dann Geltung erlan⸗ gen, wenn sie entweder für dasselbe ausdrücklich miterlassen oder in

demselben besonders eingeführt werden. W“ 6

1428 [11 W18

3 * 1

Strafrechts⸗Verhältnisse in den von Preußen n H““ erworbenen Landestheilen.

II.

In den Elbherzogthümern begegnen wir der, mit Rücksicht auf die bisherige Sonderstellung dieser deutschen Lande mn Aia tenen und bemerkenswerthen Thatsache, daß das gesetzliche Kriminal⸗ recht, aus der gemeinrechtlichen Carolina und den deutschen Partikular⸗ rechten nebst landesherrlichen Verordnungen zusammengeschmolzen, durch den lediglich aus den Resultaten wissenschaftlicher Forschung schöpfenden Gerichtsgebrauch nicht nur wesentlich modiftzirt, sondern in seinen Grundzügen fast abgeschafft und in ein allgemein giltiges Gewohnheitsrecht umgeschaffen ist. Diese übermäßige Präpotenz der Prapis ist zwar einer veralteten Gesetzgebung gegenüber von höchst vortheilhafter Wirkung gewesen, hat aber doch, namentlich mit Rück⸗ sicht darauf, daß die Obergerichte in Schleswig und in Holstein oft in wichtigen Punkten auseinandergehen und nicht durch das Ober⸗Appella⸗ tionsgericht rektifizirt werden können, die Rechtssicherheit bedenklich er⸗ schüttert, so daß das Bedürfniß einer Besserung dieser Zustände au dem Wege einer einheitlichen Gesetzgebung ein allgemein und zuf empfundenes ist.

Was den allgemeinen Theil betrifft, so ist die Zumessung der Strafen vollkommen in die Willkür des Richters gestellt, so daß die gesetzlichen Strafschärfungs⸗ und Milderungsgründe nur als Straf⸗ zumessungsgründe in Betracht kommen. Die Strafen selber sind die gewöhnlichen; nur ist die körperliche Züchtigung noch für solche Per⸗ sonen in Gebrauch, denen »kein reges Gefühl für Ehre zuzutrauen«, und es giebt eine geschärfte Gefängnißstrafe, welche, bei Wasser und Brod bis auf 40 Tage, allerdings mit einer Unterbrechung nach je 4 Tagen voll⸗ streckt wird. Spezielle Gesetze bestrafen die Veruntreuung an den fracht⸗ fahrenden Schiffern und Frachtfuhrleuten anvertrauten Güter lediglich nach dem Werthe des Guts, z. B. bei einem Werthe zwischen 100 und 200 Thlrn. im Rückfalle mit 3Jahren Zuchthaus. Der Kindesmord wird selbst in dem Falle, wenn ein Frauenzimmer außer der Ehe nach Verheim⸗ lichung der Schwangerschaft heimlich niederkommt und das Kind später todt vorgefunden wird, ohne daß der subjektive Thatbestand er⸗ hheishar, ist, mit 5jähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe be⸗ egt u. s. w.

In der erichtsverfassung der Herzogthümer ist folgendes Besondere zu bemerken. In Schleswig existirt in der untern Instanz keine Tren⸗ nung der Justiz von der Verwaltung; die Kriminalgerichtsbarkeit be⸗ findet sich daher auf dem Lande in den Händen der Hardesvögte, welche sogar, wenn auch unter Ober⸗Aufsicht der Amthäuser, in allen Strafsachen definitiv erkennen. In den Städten sind die Magistrate und Polizeigerichte die kompetenten Gerichtsbehörden. Die zweite und letzte Instanz bildet das Appellationsgericht zu Flensburg. In Holstein ist die Trennung der Justiz von der Verwaltung nur in einigen ländlichen Distrikten (in den Aemtern Steinbeck, Trittau, Tremsbüttel und Steinburg), aber nicht vollständig durchgeführt, da auch hier den Amthäusern die Oberaufsicht über die in den genannten Orten bestehenden Untergerichte übertragen ist. Die Oberdikasterien in Glücksstadt bilden für die schwereren Vergehen die erste Instanz, da die Untergerichte nicht über ein Jahr Zuchthaus erkennen dürfen, im