1866 / 291 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4250

wung aufgestellt, die Fenier würden nicht gehängt werden. John Quin, früher Soldat in der Armee der Konföderirten, wurde gleichfalls verurtheilt, am 12. Dezember gehängt zu werden. Die Handelskammer in New⸗York gab zu Ehren Mr. Cyrus Field's ein großes Kabel⸗Bankett. Admiral Faragut, General Meade und andere hervorragende Persönlichkeiten waren zugegen. Glückwunschbriefe vom Präsidenten Johnson, General Grant und den Ministern wurden verlesen und die Gesundheit der Königin Victoria mit großem Enthusiasmus getrunken. Mr. Cyrus Field brachte den Toast aus, ng und Amerika reichen sich über das Meer hinüber die Hand. Möge dieser feste Händedruck ein Pfand der Freundschaft für alle Gene⸗ rationen sein.« Der Toast wurde mit enthusiastischen Beifalls⸗ rufen aufgenommen. Die Herren Hillyer und Lowry von der Mississippi⸗Kommission haben dem Präsidenten einen Brief vom Gouverneur Humphrey überreicht, worin er sagt, Diejenigen, welche er vertrete, suchen Davis nicht vor einer Untersuchung zu beschützen, und seine Gefangenhaltung sei nicht nöthig, um seiner Anwesenheit bei dem Prozesse sicher zu sein. Seine fortdauernde Haft bringe seine Gesundheit in Gefahr, und die Justiz werde ihren Zweck erreichen, wenn sie ihn auf Bürgschaft oder Ehrenwort entlasse. Die betreffenden Petitionen scheinen anzunehmen, daß kein Prozeß stattfinden wird. Der Präsident empfing die Kommission höflich und ver⸗ sprach, ihr Gesuch in ernstliche Erwägung ziehen zu wollen. Der Finanzminister ist entschlossen, das Papiergeld so schnell in Umlauf zu setzen, als der Kongreß erlaubt. Gegenwärtig sind nur 386,000,000 Dollars Papier in Circulation. Die früheren Polizeikommissare in Baltimore haben den neuen die Geschäfte übergeben und die letzteren haben ihre Amtsführung angetreten.

Afrika. Die »Victoria« brachte bei ihrem Eintreffen in Suez Nachrichten aus Abyssinien über die dort in Gefan⸗ genschaft gehaltenen Engländer. Die Gesundheit des Capitain Cameron hat sich, wie es heißt, gebessert, doch sind die Gefan— genen noch immer in einer beklagenswerthen Lage und es ist schwer abzusehen, wann sie ihre Freilassung erhalten werden. Nach den letzten Nachrichten von Magdala lagen Capitain Cameron, Mr. Rassam und die übrigen noch in Ketten. Es geht aus diesen Mittheilungen klar genug hervor, daß die Be⸗ hauptung des Grafen Bisson, der Kaiser Theodor habe am 1. August die sofortige Hinrichtung sämmtlicher männlichen Gefangenen befohlen, eine Erdichtung ist.

5

Landtags⸗Angelegenheiten. 8. 8

Berlin, 1. Dezember. Der in der gestrigen Sitzung des A geordnetenhauses gehaltene Vortrag des Regierungs⸗Kommissars, Geh. Justizraths Sydow über den Etat des Justiz⸗Ministeriums hat folgenden Wortlaut:

»Der Etat für die Justiz⸗Verwaltung für das Jahr 1867, wie er sich in den Händen der Mitglieder des Hauses befindet, schließt in der Einnahme ab mit der Gesammt⸗Summe von 10,872,900 Thlr., einem Plus von 8900 Thlr. gegen das vorige Jahr, und in der Ausgabe im Ordinario mit der Gesammt⸗Summe von 12,185,900 Thlr., und zwar mit einem Plus gegen das vorige Jahr von 345,570 Thlr. Im Extra⸗ Ordinarium kommen hinzu als Ausgaben 450,000 Thlr. Die Gesammt⸗ Ausgabe im Ordinarium und Extraordinarium beläuft sich demnach auf den Betrag von 12,635,900 Thlr., und es ergiebt sich, wenn man diese Summe gegen die Gesammtsumme der Einnahme hält, daß für das Llaufende Jahr danach ein Zuschuß von 1,763,000 Thlr. erforder⸗ lich sein wird. Außer Betracht dürfte ferner nicht bleiben, daß auch an derjenigen Summe, welche auf dem Etat des Finanz⸗Ministeriums zur Verbesserung der Gehalte der Unterbeamten steht, das Justiz⸗Ressort mit dem Betrage von 191,730 Thlr. betheiligt ist. Rechnet man da⸗ von als auf das nächste Jahr zur Zahlung kommend noch den Be⸗ trag von etwa 145,000 Thlrn. als Ausgabe hinzu, so wird sich der Zuschuß auf die Gesammtsumme von etwa 1,900,000 Thlrn. belaufen.

Was die Einnahmen betrifft, so ersehen Sie aus dem Etat, daß wesentliche Veränderungen gegen das Vorjahr darin nicht vorgenom⸗ men worden sind. Die Einnahme ist in Beziehung auf die Gerichts⸗ kosten ganz auf dem Ansatze stehen geblieben, auf welchem sie sich für das Jahr 1866 befunden hat, obwohl der dreijährige Durchschnitt der letzvorangegangenen Jahre es gestattet haben würde, die Einnahme um etwa 300,000 Thlr. zu erhöhen. Mit Rücksicht indeß auf den Entwurf des Gesetzes über die Ermäßigung und den Wegfall des Ge⸗ richtskostenzuschlages wird diejenige Summe, welche danach, wenn der Gesetzentwurf Gesetzeskraft erlangt, in Wegfall zu bringen sein wird, etwa die Summe von 300,000 Thlr. betragen, und es konnte deshalb ein höherer Ansatz für die Gerichtskosten hier nicht gemacht werden. Die übrigen Posten sind unerheblicher Art und es bedarf darüber wohl einer nähern Ausführung nicht. Indem ich deshalb zur Ausgabe übergehe, erlaube ich mir zunächst das Ordinarium in Betracht zu zie⸗ hen um vorerst nur im Allgemeinen darauf noch einmal das Augenmerk des hohen Hauses zu richten, daß die Mehrausgabe gegen das vorange⸗ gangene Jahr im Ganzen 345,570 Tolr. beträgt. Es wird nicht ohne In⸗

teresse sein bei einem allgemeinen Ueberblick über den Etat zu bemerken, wie

Thaler.

sich diese Summe nach ihren einzelnen Positionen vertheilt. E dabei zu einer Uebersichtlichkeit besonders beitragen, wenn ich in drei Kesten zu theilen mir erlaube.

Die erste Klasse würde ich bezeichnen als die Erhöhung den Geschäftsbedürfnissen im Allgemeinen erforderlichen Fonds. Dahin rechne ich die im Titel 10 und 16 enthaltenen Positionen für die Er. höhung verschiedener Dispositionsfonds, theils für einige Abtheilungs⸗ Dirigenten, theils für einige Büreaugehülfen, Protokollführer, Doll⸗ metscher, Subaltern⸗ und Unterbeamten. Dieser Betrag macht 29410 Danach kommen gemäß dem Durchschnitt der Ausgabe in den früheren Jahren für sächliche Ausgaben Titel 17 24,300 Thaler, Titel 229 und 25 48,967 Thaler, so da diese wohl am wenigsten irgend einem Bedenken uüͤnterworfene Er⸗ höhung 102,677 Thlr. beträgt. b

Daran schließen sich zweitens diejenigen Ausgaben, welche durch eine Vermehrung etatsmäßiger Stellen entstehen. Sie machen den Betrag von 185,450 Thlr. aus, indem für 65 neue Richterstellen 62,500 Thlr. und für 3 neue Stellen für Beamte der Staatsanwalt⸗ schaft 2400 Thlr., für 127 Subalternbeamte 65,500 Thlr. und für 214 Unterbeamte 55,000 Thlr. auf den Etat gebracht worden sind. Dagegen habe ich zu bemerken, daß andererseits abgesetzt worden sind für 4 Subaltern⸗Diätarien 1750 Thlr., für 107 Hülfsboten und Hülfs⸗Gefangenwärter 16,862 Thlr., zusammen 18,612 Thlr, so daß für die Vermehrung etatsmäßiger Stellen im Ganzen 167,118 Thaler bleiben. Die Rechtfertigung der einzelnen Posten glaube ich zweckmäßig anstehen zu lassen bis dahin, wo die einzelnen Positionen, bei denen die Erhöhung vorkommt, zur Berathung und Entscheidung des Hauses gelangen. Im Allgemeinen sei es mir nur gestattet, zu bemerken, daß es das Streben der Staats⸗Regierung ist, die etatsmäßigen Stellen für Richter nur nach dem Bedurfniß der Vermehrung des Geschäftsverkehrs eintreten zu lassen und nicht darüber hinaus. Sie ist in dieser Beziehung an den Rah⸗ men der Organisation gebunden, und hat nur die Verpflichtung und die Aufgabe, hierbei mit möglichster Sparsamkeit und unter beständiger eingehender Prüfung der Anträge der Provinzial⸗ und Unterbehörden zu verfahren. Das geschieht. Es wird keine Position zum Ansatz ge⸗ bracht, für welche nicht die motivirtesten Anträge Seitens der Provinzial⸗ Behörden vorgelegen haben, und es ist insbesondere für dies Jahr zu bemerken und nochmals hervorzuheben, daß nicht alle diese 409 Stellen eigentlich neue Stellen sind, sondern daß mit ihrer Etatisirung wesentlich auch eine Verbesserung und Vermehrung des Einkommens der betreffenden Beamten und eine feste Anstellung der schon vorhandenen Arbeitskräfte angestrebt worden ist. Es sind

insbesondere, wie schon erwähnt worden ist, 117 Stellen für Hülfs⸗

boten und Hülfsgefangenwärter in Wegfall gekommen, und es ist le⸗ diglich die Rücksicht darauf, daß auch diesen Arbeitern hat ein besseres Einkommen und eine bessere Stellung gewährt werden können, welche dazu geführt hat, statt dieser 117 Hülfsboten 117 etatsmäßige Boten⸗ tellen auf den Etat zu bringen. Aehnliches gilt für die übrigen Beamten, insbesondere, darf ich mir im Allgemeinen hinsichtlich der 65 Richter erster und zweiter Instanz anzuführen erlauben, daß die meisten dieser Richterstellen bereits seit längerer Zeit und meist seit

ZJZahr und Tag durch Hülfsarbeiter haben versehen werden müssen.

Es kann außerdem hier noch angefühet werden, daß, wenn auch die Zahl dieser Stellen im Allgemeinen als eine hohe erscheinen mag, doch nicht außer Betracht zu lassen ist, wie dieser Etat die Geschäfts⸗ vermehrung enthält, welche durch die Aufstellung neuer Kassenetats für zwei Jahresreihen, nämlich pro 1866—1868 und pro 1867— 1869 nothwendig geworden ist, und daß gerade diejenigen Departements in Deüiehunch auf die Aufstellung neuer Etats an der Reihe gewesen sind, in denen die Bevölkerung, Industrie, Gewerbe und Verkehr sich am meisten gehoben haben. Dazu darf ich schließlich noch hinzufügen, daß diese Vermehrung etatmäßiger Stellen nicht nur den Einfluß hat, daß so viele neue etatmäßige Arbeitskräfte, als oben genannt sind, an⸗ gestellt werden können, sondern daß darin auch in sofern eine Ver⸗ besserung der bereits angestellten Beamten mit enthalten ist, als be⸗ kanntlich nach unsern Etatgrundsätzen das volle Durchschnittsgehalt eines Beamten der betreffenden Kategorie auf den Etat gebracht wird, wenn auch zunächst natürlicherweise nur die Anstellung eines jüngeren Mitgliedes erfolgt, und dieses an unterster Stelle einrückt. Es ist dies, wie es hier vielleicht von Interesse ist, zu erfah⸗ ren, eine Abweichung von den Etats, wie sie wohl in anderen Ländern aufgestellt werden, und insbesondere auch von den Etats, wie sie uns aus den hannoverschen Landen bekannt geworden sind. In Hannover sindet eine derartige vollständige Gleich⸗ stellung in einzelnen Gehaltsklassen für die verschiedenen Beamten⸗Katego⸗ rieen nicht statt, und es ist deshalb leicht eine Täuschung möglich über die Höhe der Gehälte, wenn man z. B. erfährt, daß das Gehalt der Richter in Hannover bis zu 2000 Thlr. geht, während, wenn man die Etats ansieht, sich daraus auf den ersten Blick ergiebt, daß eben die Gehaltsklassen nicht gleichmäßig sind, wie bei uns, sondern bei⸗ spielsweise in dem Etat für die Amtsrichter in der obersten Gehalts⸗ klase nur 10 Mitglieder enthalten sind, während die mittleren Gehalts⸗ klassen mit 53, 42 und einer ähnlichen Anzahl ausgefüllt sind. Gleich⸗ wohl soll dabei nicht geläugnet werden, daß die Gehalte der Richter gerade in Hannover in Beziehung auf die Gerichte erster Instanz besser gesteggt sind, als bei uns, und es wird also das Streben der Staats⸗ Regierung sein müssen, in der von ihr seit Jahren im Auge behalte⸗ nen Aufbesserung von Gehalten auch dieser Beamten fortzufahren, so weit es irgend die allgemeine Finanzlage des Staates gestattet.

In welcher Weise das in Beziehung auf die Richter übrigens ge⸗ rade in den letzten Jahren auch bei uns der Fall gewesen ist, darüber darf ich vielleicht hier, indem ich noch zu der dritten Klasse der Mehrausgaben, die Verbesserung des Einkommens allein betreffend übergehe, eine Mittheilung einschieben. Es sind an Gehaltsverbesse⸗ rungen für richterliche Beamte seit dem Jahre 1854 verwendet worden:

füͤr Ober⸗Tribunalsräthe u“ fer den Appellationsgerichten, exgkl. Cöln.. bei dem Appellationsgerichte in Cöln und den Rhei⸗ nischen Landgerichten .. zur Erhöhung der Gehalte der Kreisrichter und bei den Rheinischen Friedensgerichten 1 zusammen 435,200 Thlr., wovon allein auf die letzten vier Jahre, von 1863 bis jetzt, die beträcht⸗ liche Summe von 142,100 Thlr. kommt. In diesem Jahre enthält der Etat pro 1867 für die Verbesserung des Einkommens allerdings einigermaßen erhebliche Ansätze nur für ubalternbeamte, nämlich den Betrag von 77,750 Thalern, wovon 50,000 Thaler eine gleiche Summe wie schon im Etat für 1866 allein für die Hülfsschreiber berechnet sind, und 25,000 Thlr. für die zur Disposition der Präsi⸗ denten der Appellati onsgerichte stehenden Remunerations⸗ und Unter⸗ stützungsf onds. Die übrigen Summen zur Verbesserung des Ein⸗ kommens sind nicht in der Weise beträchtlich; sie betragen für Richter 1000 Thlr., für die Staatsanwaltschaft 2000 Thlr., für Unterbeamte außer den auf dem Etat des Finanzministeriums befindlichen Eingangs schon erwähnten Summen nur noch 200 Thlr., so daß die Gesammt⸗ summe für Verbesserung des Einkommens 80,950 Thlr. ausmacht. Es ist das lassen Sie mich noch am Schlusse dieser allgemei⸗ nen Ausführung anfügen, wohl darauf hingewiesen worden, wie es die allgemeine und fortdauernde Pflicht der Staatsregierung sein müsse, für die Verbesserung der Besoldungen zu sorgen, wie das aber nur möglich sein würde, indem zugleich eine Verminderung der Zahl der betreffen⸗ den Beamten einträte. Auch in der Justiz ist das gewiß ein im Allge⸗ meinen nicht zu verachtender Gesichtspunkt, den die Staatsregierung fortdauernd im Auge hat; indeß welche bedeutenden Schwierigkeiten erade in dieser Verwaltung in der Beziehung hervortreten, dafür lnsse Sie mich auch nun einen Blick auf die beiden größeren Länder werfen, die in diesem Jahre der preußischen Monarchie einverleibt wor⸗ den sind. Ich habe die Etats für Hannover und Kurhessen genau durchgesehen, und sowohl für Kurhessen als für Hannover gefunden, daß dort im Verhältniß zu der Bevölkerungszahl die Zahl der Richter bedeutender ist als bei uns hier in den älteren Provinzen. Während für die älteren Provinzen mit Ausschluß des Bezirks des Appellgerichtshofes in Cöln bei einer Bevölkerungszahl von 16,412,000 Einwohnern durchschnittlich Ein Richter und Ein Beamter der Staatsanwaltschaft auf 5090 Einwohner kommt, ist das Verhält⸗ niß in Hannover bei 1,900,000 Einwohnern so, daß Ein Richter und Ein Beamter der Staatsanwaltschaft auf 4726 Einwohner, und in Kurhessen bei 738,000 Einwohnern so, daß Ein Richter und Ein Be⸗ anter der Staatsanwaltschaft auf 4100 Einwohner kommt. Sehr bemerkenswerth ist dies von dem Gesichtspunkte aus, den ich mir oben anzudeuten erlaubt habe, insbesondere noch deshalb, weil ja den Her⸗ ren bekannt ist, daß in Hannover die Richter keine umfassenderen Ge⸗

schäfte als in den alten Provinzen haben, dagegen im nchchenossbven

fahren dort das Prinzip der Mündlichkeit strenger durchgeführt, die Prüfung der Sache bei ihrem Eingang beseitigt, die Kompetenz der Ein⸗ zelrichter erheblich erweitert (von 50 Thlr. auf 150 Thlr.), die Executions⸗ Instanz den Gerichten ganz entzogen und selbstständigen Gerichtsvoigten übertragen ist, im Kriminal⸗Prozeß⸗Verfahren die Kompetenz der ein⸗ selnen Richter, Gerichts⸗Abtheilungen und Schwurgerichte nach der im konkreten Falle zu erkennenden Strafe bemessen wird, in Hypo⸗ thekensachen das Prinzip der Legalität nicht in dem Umfange, wie bei uns, adoptirt und, was wesentlich, die Bearbeitung der Hypotheken⸗ sachen lediglich einzelstehenden Richtern übertragen ist.

Unter diesen Umständen darauf sei mir nur gestattet hinzudeuten. werden Sie erkennen, wie zurückhaltend man wenigstens auch bei neuen Organisationen wird sein müssen mit Hoffnungen, welche so leicht gerade dabei auf eine Verminderung der etatsmäßigen Stellen einerseits und die dadurch anscheinend ermöglichte Beschaffung aus⸗ kömmlicher Gehalte andererseits gesetzt werden. Die Mittel, welche erforderlich sind, um sie auskömmlich zu machen, sind gar sehr be⸗ deutend und Ersparnisse bei Organisations⸗Aenderungen zwar sehr wünschenswerth, aber nicht so leicht beschafft.«

Der in der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses schaltene Vortrag des Regierungs⸗Kommissars, Geheimen Regierungs⸗ kaths Wulfshein, über den Etat des Ministeriums des Innern lautet:

»Der Etat für das Ministerium des Innern befindet sich fast durchgängig, wenigstens der Hauptsache nach, in Uebereinstimmung mit dem pro 1866 seiner Zeit vorgelegten Etatentwurf. Was na⸗ mentlich die neuen Mehrforderungen betrifft, so bestehen diese Ansätze, abgesehen von einer einzigen größeren Position des Plus von 31,970 Thaler für die Dienstaufwands⸗Entschädigungen er Landräthe (Tit. 11 der Ausgaben), im Wesentlichen nur in olchen Beträgen, welche der Entwurf von 1866 bereits enthält, eren Verwendung aber damals ausgesetzt worden ist. Diese Beträge ergiebt die Nachweisung, welche bei Berathung des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung zu den Staatsausgaben pro 1866 vorgelegt wurde: se beliefen sich dieser Nachweisung zufolge im Ordinarium auf 58,217 Thlr. 20 Sgr. im Extraordinarium auf 65,700, zusammen auf 123,917 Thlr. 20 Sgr. Von diesen Summen weichen die neuen Ansätze abgesehen von dem eben erwähnten Plus in Tit. 11, nur insoweit ab, als inzwischen bei einigen Zweigen der Verwaltung en, obschon nicht erheblicher Mehrbedarf sich geltend gemacht hat, oder bei anderen Zweigen Minderforderungen zulässig gewesen sind; bei ünigen Positionen, deren Höhe nach dem wirklichen Bedarf in jedem ahre bemessen wird, und deshalb nach dem Durchschnitt er letzten Jahre sich regulirt, hat endlich dieser Bedarf, wie t sich in der Wirklichkeit ergeben, sich verringert. In Folge issenn mußten einige andere Ansätze in den Etat pro

F

1867 aufgenommen werden. Ebenso balancirt der Etat pro 1867 mit den gedachten Ansätzen pro 1866, abzüglich der erwähnten Po⸗ sitionen, deren Verwendung damals ausgesetzt wurde. Jene Ansätze beliefen sich pro 1866 im Ganzen auf 5,745,020 Thlr. 1 Sgr., diese nicht verwendeten Positionen zusammen im Ordinarium und Extra⸗ ordinarium auf die Summe von 123,917 Thlr. 20 Sgr., dies ergiebt dann die Summe von 5,621,162 Thlr. 11 Sgr., genau diejenige, mi welcher der Etat pro 1867 als Bedarf des Jahres 1866 balancirt. Diese Summe stimmt denn auch wiederum überein mit dem Betrage, den die Uebersicht ergiebt, welche ebenfalls bei der Berathung des er⸗ wähnten Kreditgesetzes pro 1866 als Bedarf für das Ministerium des Innern berechnet wurde, der Bedarf, der für das Ministerium des In⸗ nern in dem Kredite von 154,000,000 enthalten ist. Obgleich nun der vorliegende Etats⸗Entwurf im Wesentlichen, wie be⸗ merkt, dieselben Ansätze, dieselben Positionen, dieselben Mehr⸗ forderungen enthält, wie der Etat pro 1866, so ist dennoch die Gesammtausgabe von 5,686,778 Thlr. 20 Sgr. 1 Pf., verglichen mit dem Bedarf von 1866, geringer, als die damals geforderte Summe von 5,/745,080 Thlr. 1 Sgr. Dies ist dadurch herbeigeführt, daß bei finigen Verwaltungszweigen, insbesondere bei der Strafanstalts⸗Ver⸗ waltung und gerade bei den Sätzen, welche sich nach dem Durchschnitt reguliren, der Bedarf pro 1867 sich als geringer herausgestellt hat, als derjenige, der pro 1866 nach dem Durchschnitt gefordert wer⸗- den mußte. Das ist im Wesentlichen, was im Allgemeinen in Bezug auf diesen Etat zu bemerken wäre. Im Uebrigen enthalten die Erläuterun⸗- gen, die Nachweisungen und die Uebersichten, die dem Etat beigefügt sind, ausführlich das Nähere zur Motivirung der einzelnen Ansätze. Soweit außerdem bei dem einen oder dem anderen Titel Aufschluß gewünscht werden sollte, möchte es zweckmäßig sein, denselben bei der Berathung der diesfälligen Titel näher zu bezeichnen, weil das Ressort des Innern in der That so viele verschiedene Verwaltungszweige in sich vereinigt, daß es unmöglich ist, von vorn herein diesen Aufschluß zusammenzufassen. Ich bitte also die betreffenden Punkte zu bezeich⸗ nen, der erforderliche Aufschluß wird alsdann bei den diesfälligen Titeln ertheilt werden.“«““ 8

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinigung bisher bayerischer und Großherzoglich hessischer Gebiets⸗ theile mit der preußischen Monarchie, welcher dem Abgeordneten⸗ hause vorgelegt ist, lautet: »Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Die nachstehend bezeichneten bisher bayerischen Gebietstheile: 1) Das Bezirksamt Gersfeld; 2) der Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura; 3) die zwischen Saalfeld und dem preußischen Landkreis Ziegenrück gelegene Enclave Kauls⸗ dorf, so wie die nachstehend bezeichneten bisher Großherzoglich hessischen Gebietstheile: 4) die Landgrafschaft Hessen⸗Homburg, einschließlich des Oberamts⸗Bezirks Meisenheim, jedoch aus⸗ schließlich der Domanialgüter Hötensleben und Oebisfelde; 5) der Kreis Biedenkopf; 6) der Kreis Vöhl, einschließlich der Enelaven Eimel⸗ rod und Höringhausen; 7) der nordwestliche Theil des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach, Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Biber, Haina, Rodheim, Waldgirmes, Naunheim und Hermannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt; 8) der Ortsbezirk Rödelheim; 9) der bisher unter Großherzoglich hessischer Souveränetät stehende Theil des Ortsbezirks Nieder⸗Ursel, werden in Gemäßheit des Art. 2 der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde für den preußischen Staat mit der preußischen Mo⸗ narchie für immer vereinigt. §. 2. Die preußische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am 1. Oktober 1867 in Kraft. Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs⸗, Zusatz⸗ und Aus⸗ führungs⸗Bestimmungen werden durch besondere Gesetze festgestellt.«“

1“ v E“ —V

Königliche Schauspiele. Im Opernhause. (20

Oper in 3 Abtheilungen. Musik Komisches Ballet

G 8 8 Sonntag, 2. Dezember. stellung.) Der Wasserträger. von Cherubini. Hierauf: Der Polterabend.

in 1 Akt von Hoguet.

Mittel⸗Preise. Wegen Erkrankung des Herrn Wachtel kann die Vorstellung

der Oper Tell nicht stattfinden.

(232ste Abonnements⸗Vorstellung.)

Im Schauspielhause. Lustspiel

Das Glas Wasser, oder: Ursachen und Wirkungen. in 5 Abtheilungen von Scribe. Miittel⸗Preise. 8 Maontag, 3. Dezember. Im Opernhause. (206. Vorstel⸗ lung). Die lustigen Weiber von Windsor. Komisch⸗phantastische Oper in 3 Akten. Musik von O. Nicolai. Tanz von Hoguet. Frau Fluth: Fr. Lucca. Frau Reich: Frl. v. Edels Anna Reich: Frl. Grün. 1 A““ Im Schauspielhause. (233ͤste Abonnements⸗Vorstellung.) Die Frau in Weiß. Drama in 5 Akten, mit freier Benutzung des Romans von Wilkie Collins, von Charlotte Birch⸗Pfeiffer.

Mittel⸗Preise. 8 . 8 Im Opernhause. (207te Vorstel⸗

Dienstag, 4. Dezember. rr lung.) Zum 300, Male: Die Zauberflöte. Oper in 4 Abthei⸗