1866 / 296 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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14572¹ qim an. 8 er zum nothwendigen Verkauf der der verehel. Zetzsche, Johanne Erdmuthe, geb. Grießbach, zu Städten gehörigen Grundstücke auf den 5. Januar 1867 anberaumte Termin wird hiermit wieder aufgehoben. Naumburg, den 29. November 1866. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Bau⸗ und Nutzhol z⸗Verkauf. Am Mittwoch, den 19. d. M., Vormittags von 11 Uhr ab, sollen hier im Gasthofe des Herrn Krause aus dem Königlichen Forstrevier Rüdersdorf öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden: 1) Aus dem Schutzbezirk Hohenbinde, Jagen 97: ca. 145 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneideholz, I. Klasse, ca. 4 Klafter Kiefern Böttcherholz. 2) Aus dem Schutzbezirk Buchhorst, Jagen 165: ca. 144 Stück Birken Nutzenden,“ ca. 7 Klafter do. Nutzholz, ca. 1264 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneideholz, IJ. und II. Klasse, Ffea. 1 ¼ Schock Kiefern Stangen III. und IV. Kl.

3) Aus dem Schutzbezirk Kalksee, Jagen 214. ½ Klafter Kiefern Böttcherholz. 14) Aus dem Schutzbezirk Eggersdorf, Jagen 249: 1 ca. 62 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneideholz,

II. Klasse,

ca. ½ Schock Kiefern Stangen III. u. IV. Klasse. Die Förster der genannten Schutzbezirke sind angewiesen, das Holz auf Verlangen an Ort und Stelle vorzuzeigen. ¾¼ des gebotenen Kaufpreises ist sofort im Termin zu zahlen; die übrigen Verkaufs⸗

Bedingungen werden im Termin bekannt gemacht

Rüdersdorf, den 1. Dezember 1866.

Der Oberförster. Fleck, Oberförster⸗Candidat. v““

G Bergagnnimachung... Zum öffentlichen meistbietenden Verkauf von circa 8 900 Stück kiefern Bau⸗ und Schneidehölzern aus den Schlägen hiesiger Ober⸗

försterei pro 1867 habe ich einen Licitations⸗Termin auf Donnerstag, den 20. Dezember d. J., Vormittags 10 Uhr, im Gasthofe zu Herzberg anberaumt, welcher mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die zum Verkauf zu stellenden Hölzer auf Verlangen von den Belaufsförstern vorgezeigt, und die Aufmaaßregister und Verkaufsbedingungen vor dem Termine bei mir eingesehen werden können. ““ Linichen bei Tempelburg, den 3. Dezember 1866. Der Königliche Oberförster. 8 8 Waechter.

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1b Köͤnigsgrube.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kohlenpreise auf der fiskalischen Königsgrube vom 17. Dezember c. ab für 1 Centner 1 Sctückkohlen. Würfelkohlen Nußkohlen. Kleinkohlen

tragen. 3 ½ Ctr. entsprechen etwa 1 Tonne preuß.

Königshütte, den 4. Dezember 1866. 8 Königliche Berg⸗Inspection.

4346] Wekaunnimachunng,.—— Für die hiesige Pulverfabrik sollen 300 Ctr. Stangenschwefel im Jahre 1867 angekauft werden. 3 Lieferungslustige werden hiermit aufgefordert, sowohl Proben des

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3 sr liefernden Schwefels (ungefähr 4 Loth) bis zum 10. Dezemberc.

und nicht später) als auch ihre Preisforderung pro Centner Schwefel ostenfrei in die Niederlagen der hiesigen Fabrik, vor dem auf den 13. Dezember c., Vormittags 10 Uhr, festgesetzten Termin, versiegelt mit dem Vermerk auf der Adresse: 3 »Submission auf die Lieferung von Stangenschwefel« portofrei einzusenden.

Die gestellten Lieferungsbedingungen liegen täglich von 8 —12 Uhr Vormittags in dem diesseitigen Geschäftslokal, auf der Pulverfabrik, zur Einsicht bereit, auch können dieselben auf Verlangen schriftlich, gegen Entrichtung der Kopialien, mitgetheilt werden. 8

Neisse, den 17. November 1866.

DDDieection der Pulverfabrik.

Verloosung, Amortisativn, Zinszahlung u. s. von öffentlichen Papieren.

A. Schaaffhausenscher Bankverein. Die nachstehend bezeichneten Actien unserer Gesellschaft, als: 1 Stück Lit. B. Nr. 4473, à Thlr. 200 und Stück Lit. B. Nr. 9907h, à Thlr. 25, ohne Coupons Talons, sind dem resp. Eigenthümer angeblich abhanden gekommen und hat letzterer die Einleitung des Mortifications⸗Verfahrene

8; 2.

und

DDie eilfte ordentliche General⸗-Versammlung der Acctionaire des

Indem wir diesem Antrage Statt geben, ergeht hiermit gemäß „. unseres Gesellschafts⸗Statuts die öffentliche Aufforderung, jene Doße⸗ mente an uns einzuliefern, oder die etwaigen Rechte daran geltenz machen, widrigenfalls wir die besagten Actien öffentlich für nichtig zan verschollen erklären und an deren Stelle andere ausfertigen we

Cöln, den 1. August 1866. Die Direction.

3

Verschiedene Bekanntmachungen.

[43444) Bekanntmachung. Eine ordentliche Lehrerstelle an dem hiestgen Gymnasiu für die ein jährliches Gehalt von 500 Thalern ausgesetzt ist m- Ostern 1867 mit einem pro facultate docendi geprüften Lehrer 6 n werden. Qualifizirte Bewerber, die namentlich die Befähigung 11 den Unterricht im Französischen in allen, in der alten Sprache in 88 unteren und mittleren Klassen nachzuweisen haben, werden erfucgt sich bis zum 15. Dezember 1866 bei uns zu melden. 19 Wünschenswerth ist auch die Qualification für den mathematische Unterricht in den mittleren und für den Religions⸗Unterricht in 8 unteren Klassen. Liegnitz, den 16 8 1

8*

November 1866. 1

8 [4523] 1 8 Königshulder Stahl⸗ und Eisenwaaren⸗Fabrik.

Die Herren Actionaire werden in Gemäßheit §. 21 des revidirten und mittelst allerhöchsten Erlasses vom 26. März 1855 bestätigten Statuts auf

Mittwoch, den 12. Dezember cr., 10 Uhr, 8 der ordentlichen General⸗Versammlung im hiesigen Börsen⸗Gebäude Blücher⸗Platz Nr. 16, hiermit ergebenst eingeladen.

Breslau, den 1. Dezember 1866.

Der Vorstand der Königshulder Stahl⸗ und Eisenwa

[4594] 1 Coͤln-Muͤsener Bergwerks⸗Actien

General⸗Versammlung.

aren⸗Fabrik.

8—

Cöln⸗Müsener Bergwerks⸗Actien⸗Vereins wird 2“”“” 2 . Sf6 8 6 8 S 8 . 2 4 8 Vormittags eilf Uhr, im Geschäftslokale des A. Schaaffhausen'schen Bank⸗Vereins, Untrr Sachsenhausen Nr. 8 hierselbst, Statt finden.

Unter Hinweisung auf die §§. 28 bis incl. 34 unserer Gesellschafts⸗ Statuten laden wir die dazu berechtigten Actionaire ein, an dieser General-⸗Versammlung Theil zu nehmen, indem wir zugleich bemerktn, daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am Donnerstag, den 27. De zember c., Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, entweder gegen Vorzeigung der Actien oder eines genügenden Attestes über deren Besitz in dem vorbezeichneten Lokale in Empfang genommen werden können. Tagesordnung.

1) Bericht über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Geschäftsjahres insbesondere; Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrathes auf Grund der §§. 13 und 14 der Statuten;

3) Wahl von drei Kommissarien zur Revision der Bilanz und

Dcechargirung der Rechnung pro 1866 - 1867.

Cöln, den 4. Dezember 1866. . Der Verwaltungsrath.

Uebersicht

Monaäats kommunalständischen Bank 84 preußische Oberlausitz

mber 1866. WEi Geprägtes Geld.. g. 238,058 Thlr. Königliche Banknoten und Kassen⸗Anweisungen 23,794 * Wechsel 602,586 Lombardbestände. 411,830 Effekten. 273,742 Contocorrent⸗Forderungen gegen Sicherheit —. 45,999 Grundstück und diverse ausstehende Forderungen 32,135

Passiva. 88,253 928,145

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Banknoten im Umlauf. Depositen⸗Kapitalien.... Guthaben, von Privatpersonen Stammkapital (§. 4 des Statuts) Grrlitz, den 4. Dezember 1866. - ooo“

Königliche NRiederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Die durch unsere Bekanntmachung vom 9. Mai d. J. angeordne⸗ ten Beschränkungen bei der Versendung von Schwefelkohlenstoff wer⸗ den hiermit dahin abgeändert, daß Schwefelkohlenstoff auch in cylin⸗ drischen, oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen verstärkten Gefäßen aus Zinkblech, von hoöͤchstens 70 Pfund Inhalt, zur Versen⸗ dung angenommen wird. 1

Gehörig vernietete Gefäße aus starkem Eisenblech verdienen je— doch, besonders wenn außer der Vernietung noch eine Verlöthung der Näthe stattgefunden hat, vor den Gefäßen aus Zinkblech den Vor⸗ ug und sollen, auch wenn die Kapazität derselben 70 Pfund über⸗ steigt, wie die Gefäße aus Zinkblech ohne weitere Verpackung zum Transport des erwähnten Präparats zugelassen werden.

Berlin, den 19. November 1866.

Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Hübner Oebbecke beim preußischen Ober⸗-Post⸗Amte in Hamburg, zu Hirschberg, 13

chultz zu Posen und Walther zu Goldberg, dem Postwagen⸗ meister Großmann zu Warmbrunn, den Eisenbahn⸗Post⸗Con⸗ uͤcteuren Hunold und Kruse zu Berlin und Mebes zu Breslau, dem Post⸗Conducteur Pohle, zu Guben, den Post⸗Büreau⸗ lenern Koeppe zu Düsseldorf, Langkam beim preußischen Ober⸗Postamte in Hamburg, Lincke zu Berlin, Rosewaldt zu Stralsund, Wei

Das Abonneme 4 Th

für das vierteljahr S 8 in der Monarchie 1

in allen Theile in a 8

8

b beträgt 3 ir.

1 1

Alle Post⸗-Anstalten des In-⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 10. (nahe der Kanonierstr.)

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Se. Majestät

den nachgenan Ehrenzeichen z

den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse

dem Direkto den Roth

den Ober⸗P

dem . der Telegraphen⸗Direction, Ober⸗Post⸗Rath Krüg

den Ober⸗T

8*

dden Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: den Post⸗Direktoren Fritsch zu Rätibor, 1

den Geheimen expedirenden Secretairen und Kalkulatoren beim General⸗Post⸗Amte Schmücker und

den Postmeistern Hauptmann a.

dem Ober⸗Post⸗Kommissarius Hannemann zu Berlin, Mitgliedern der

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dem Telegraphen⸗Inspektor Hirsch zu Hgamm, den Telegraphen⸗Secretairen Boehnke zu Königsberg in

dem zu Lewin, de trägern Bu zu

Rother

en Oöber-Tel

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den Post⸗Inspektoren

in Post⸗Expedienten Jannischek zu Neurode, Erpediteuren Lochmann zu Ottmachau und

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A“X“ e“ der König haben Allergnädigst⸗ geruht, inten Telegraphen⸗ und Post⸗Beamten Orden und

u verleihen, und zwar:

mit Eichenlaub: r des Telegraphenwesens, Obersten von Chauvin,

en Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife: 9 ost⸗Direktoren: Hoppe zu Oppeln und Sachße zu Berlin,

er zu Berlin,

elegraphen⸗Inspe Bothe zu Halle an der Krampff zu Görlitz; Ludewig zu Cöln, und Post zu Breslau,

ZHüttner zu Liegnitz, Munds zu Mühlhausen, und Reinhard⸗Hormuth zu Nordhausen,

Wittmann zu Berlin, Heitling zu Cöslin, sgGgsoffmann zu Liegnitz,

JZpordan zu Erfurt, Schrader zu Posen und Uehr zu Berlin, 1

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Gaebel zu Langen⸗ salza und— Zacharias zu Heiligenstadt,

Telegraphen⸗Direction, Regierungs⸗ und Bau⸗Rath Elsasser und Ober⸗Post⸗Rath Blindow zu Berlin,

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Preußen, von Fromberg zu Eisenach, Lohmeier zu Frankfurt am Main, und Raddatz zu Cöln,;,/

„.

das Allgemeine Ehrenzeichen: b Trautmann m Posthalter Scholz zu Seidenberg, den Brief⸗ schmann zu Goldberg, Heß zu Stettin,

Posen, Meier zu Friedeberg am Queis,

+

Schneider zu Naumburg an der Saale,

gmann zu Posen und Zinner zu Magdeburg, phisten Barrabas zu Breslau,

2 2—õããͤͤͤͤZͤZͤZͤͤͤͤIZqͤIͤͤͤ111616161161 iSesaggsehen ——— —— 12 8ZeEbZIsA““ be. 1 8

Beinecke zu Köln, - Bojanowsky zu Frankfurt am Main, Bursche zu Gumbinnen, Fischer zu Stralsund, Fhe set zu Görlitz, Hoffmann zu Duisburg, Jacobi zu agdeburg, Kluck zu Cöslin, Maihak zu Breslau, Mielke zu Frankfurt an der Oder, Obgoertel zu Berlin, Rei⸗ nicke zu Frankfurt am Main, Ro 22 zu Hamm, von Romatowski zu Frankfurt am Main, Ruth zu Kö⸗ nigsberg in Preußen, Sasse zu Frankfurt am Main, Schell hardt zu Beverungen, Schiffmann zu Breslau, Schulze zu Halle an der Saale, Skatedzki zu Lübeck, Stolze zu Görlitz und Werner zu Frankfurt am Main, sowie dem errmann zu Königsberg in Preußen.“

Neidenburg, an der Saale,

zu Halle

Ihre Majestät die Königin ist gestern Abend von Coblenz hier eingetroffen. 8

Verordnung, betreffend die Publication der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetz⸗ Samml. S. 555) der preußischen Monarchie ein⸗

verleibt worden sind. b“ 1. Dezember 1866.

5 Wir Wilhelm, 1 von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛct6. verordnen für diejenigen Landestheile, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 555) der preußi⸗ schen Monarchie einverleibt sind, was folgt:

Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen dieselbe nur durch die Aufnahme in die zu Berlin er⸗ scheinende Gesetz⸗Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten, ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für einen Theil derselben G sind.

Ist in einem durch die Gesetz⸗Sammlung (§. 1.) verkünde⸗ ten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen. Enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Ge setzeskraft mit dem zwölften Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Gesetz⸗Sammlung in Berlin ausgegeben worden 83 Auch für Diejenigen, welche schon früher von dem Gesetz Kenntniß erhalten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach dem⸗ selben sich zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeit⸗

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Die nähere Bezeichnung derjenigen Behörden und Beamten, welche verpflichtet sein sollen, die Gesetz⸗Sammlung (§. 1) auf ihre Kosten zu halten, wird einer besonderen Königlichen Ver⸗

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Zur Publicatio

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