1866 / 298 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Berlin, 8. Dezember. Nach vorliegenden amtlichen Nachrichten haben die Behörden in Malta für die von England, Schottland, den österreichischen und norwegischen Häfen und von Marseille kommenden Schiffe unter Beobachtung gewisser sanitätspolizeilicher Maßregeln die Quarantaine aufgehoben, dagegen für die aus den türkischen Häfen im Archipel, aus der Marmara⸗See, aus Konstantinopel und Salo⸗ nichi, so wie für die vom Schwarzen Meere kommenden Schiffe eine zehntägige Quarantaine angeordnet.

8 London, 6. Dezember. In den Eisenwerken im Süden von Wales hat die Nothwendigkeit jetzt die Eigenthümer zu einem Schritt getrieben, der bei dem Stande des Geschäftes in Eisen während der

Die Verstümmelungszulage kann den Betreffenden auch nicht entzogen werden, wenn sie in Invalidenhäuser oder In⸗ validen⸗Compagnieen eintreten. .

Da nun §. 3 des Gese vom 109 G dena n Pensions⸗Erhöhungen den Empfängern nicht allein bei Versorgung in 8 1 ö sondern bei Anstellungen im Civildienst gefundenen Anerkennungen erheischten neben den sonst Kompetenzen an Gehalt, Pension ꝛc. be- a) 8ZTEECö“ 53,000 Thlr. jährlich läßt, so erheischte es die Billigkeit, die jenen Erhöhungen entsprechenden b) Verstümmelungs⸗Zulagen Zulagen (§§. 12 und 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865) den Mann⸗ schaften vom Oberfeuerwerker abwärts unter denselben Umständen ebenfalls zu belassen, weshalb der gegenwärtige §. 2 dem §. 3 des Ge⸗ setzes vom 16. Oktober 1866 entsprechend formulirt worden ist. 1

Im Uebrigen ist hier noch zu hemerken, daß die Verwundungs⸗ resp. Verstümmelungs⸗Zulage den eben genannten Militair⸗Personen

Das Gesetz vom 6. Juli 1865 macht den Invaliden aus den 3 Wittwen à 100 T Feldzügen von 1806 bis 1864 die in demselben ausgeworfenen 20 » à 75 Verwundungs⸗ und Verstümmelungs⸗Zulagen zugänglich. 5 50 75

Die vom 1. August bis ult. Dezember 1865 danach statt. F.

.300 Thlr

12,850 450

11,376

474

1 15,000 Thlr. jährlic, 1 8 ö

Summa 68,000 Thlr. —. Von den zwölf General⸗Kommandos ist noch eins Da mit ult. Dezember v. J. die Anerkennungen nicht ab.

ist ei mit der Einreichung der Nachweisungen im Rückstande. geschlossen waren, so ist ein Zuschlag zu der letzten Summe er. Fur dasselbe kommt in Ansatz ½, des summarischen forderlich und das Bedürfniß im Ganzen genommen auf etwa Betrages mit

100,000 Thaler zu veranschlagen.

26,476 Thlr. 175,670 Thlr.

15,970 Thlr. Davon ab für 642 Wittwen je 50 Thlr., welche

nach §. 15 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 auch über das gesammte Diensteinkommen hinaus gewährt werden darf §. 3 der Vorlage ist dem §. 5 des Gesetzes vom nachgebildet und sind demgemäß für die Wittwen der Oberfeuerwerker » Unteroffiziere 75 T » übrigen Soldaten. 50 Thlr. an Unterstützungsbeträgen ausgeworfen. Diese Abstufungen erscheinen den militairischen, sowie auch den Besoldungs⸗Verhältnissen der ver⸗ schiedenen Chargen vollkommen entsprechend. Das jährliche Einkommen derselben berechnet sich durchschnittlich bei den Oberfeuerwerkern auf 250 Thlr., »„ Unteroffizieren auf 180 Thlr., » übrigen Soldaten auf . 100 Thlr. Diese Sätze werden auch für die Beamten⸗Wittwen in sofern maßgebend sein, als die zwischen den Zahlen in der Mitte liegenden Beträge von 215 Thlr. und 140 Thlr. darüber entscheiden, welcher von den Unterstützungsbeträgen von resp. 100 Thlr., 75 Thlr. und 50 Thlr. zu gewähren ist. 1 Die Vorschrift des §. 12 des Gesetzes vom 27. Februar 1850, be⸗ treffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste ein⸗ berufener Reserve⸗ und 14““ ist auch in dem gegen⸗ wärtigen §. aufrecht erhalten worden, sowie dies bereits im §. 28 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 geschehen war. 1 1

Der §. 4 der Vorlage entspricht dem §. 6 des Gesetzes vom 16. Oktober d. J. Nach dem gegenwärtigen Paragraph soll für die Kinder der Militair⸗Invaliden vom Oberfeuerwerker abwärts und die der unteren Militair⸗Beamten im Falle des Bedürfnisses bis zum

6. Oktober 1866 75 Thlr.,

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vollendeten 15. Lebensjahre derselben eine Erziehungsbeihülfe im Be⸗ trage von 24 Thlr. jährlich gewährt werden. Es ist anzunehmen, daß bei diesen Kindern, sowohl Söhnen als auch Töchtern, im Alter von 15 Jahren die Erziehung abgeschlossen ist und dieselben in der Lage sein werden, ihren Unterhalt zum größten Theil wenigstens zu erwer⸗ ben. Der Betrag von 24 Thlr. ist auch bisher aus dem Vermögen des Potsdamschen großen Militair⸗Waisenhauses gewährt worden.

8 0

§. 5. Die Aufnahme des §. 5 in den Entwurf ist mit Rücksicht auf eine Resolution des Herrenhauses erfolgt, welche in der Sitzung des⸗ selben vom 24. September c. bei Gelegenheit der Berathung des Ge⸗ setzes vom 16. Oktober d. J. angenommen worden. Diese Resolution lautet:

»Die Erwartung auszusprechen, daß von der im §. 5 festgestellten Wohlthat kein Truppentheil ausgeschlossen werden darf, welcher wäh⸗ rend des Krieges einberufen worden und im Dienst gewesen ist, und daß insbesondere kein Unterschied durch den Ausdruck »im Felde« begründet werden soll, weil die Art der Verwendung des Truppen⸗ theils den Anspruch auf Unterstützung nicht schmälern kann. Vom Tage der Mobilmachung der Armee bis zu deren Demobilmachung und ohne Rücksicht auf die Art der stattgehabten Verwendung der Truppen muß vielmehr in der angedeuteten Ausdehnung der An⸗ spruch auf Unterstützung als vollständig gerechtfertigt betrachtet wer⸗ den. Es wird der Antrag hinzugefügt, daß die Koͤnigliche Staats⸗ Regierung, wenn sie der vorstehenden Erwartung nicht sollte ent⸗ sprechen können, dem nächst zusammentretenden Landtage eine des⸗ fallsige Declaration des §. 5 zur Genehmigung vorlegen wolle.«

Dieser von dem Herrenhause gehegten Erwartung hat die Staats⸗ Regierung zu entsprechen gesucht und durch die Fassung des §. 5 den Anforderungen der Humanität in umfangreicher Weise Rechnung ge⸗ tragen.

Da sich nicht füglich vorher bestimmen läßt, unter welchen spe⸗ ziellen Umständen und Verhältnissen nicht mobilen Truppentheilen und Militair⸗Personen hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Benefizien des §. 3 zuzugestehen sind, und da es nicht gerechtfertigt sein würde, dieselben unter allen Umständen und Verhältnissen zu gewähren, so ist dem Kriegs⸗Ministerium als l Behörde, welche einer⸗ seits darüber zu urtheilen amtlich befähigt und angdererseits

die Interessen der Betheiligten zu vertreten amtlich berufen ist,

die Entscheidung über die fraglichen Ansprüche zugewiesen worden.

SFr

Der §. 6 ist dem §. 7 des Gesetzes vom 16. Oktober d. J. nach gebildet und demselben völlig entsprechend. 8 I

Tö.“ 8 1.“ Was demnächst die Kosten anbelangt, welche der vuncch die Vorlage erwachsen därften, so ist darüber Folgendes anzu⸗ ühren:

1““

11“”“

Staats⸗ Kass e

Die beabsichtigte Verstärkung der Verwundungs⸗ resp. Ver⸗ stümmelungs⸗Zulagen nahezu bis zum Doppelten würde also erheischen weitere 100,000 Thaler.

In dem Kriege des laufenden Jahres sind (in runder Zahl 15,000 Mann verwundet worden. Nimmt man an, daß etwa davon durch ihre Wunden invalide werden, so würden

a) die Verwundungszulagen 3750 12 jährlich e- 45,000 Thlr. 2,000

heischen 88 b) die Verstümmelungszulagen etwa ¾ davon Die vorgeschlagene Verstärkung der Verwundungs⸗ resp. Ver⸗ stümmelungs⸗Zulage nahezu bis zum Doppelten würde also er— heischen weitere 57,000 Thlr. 8 18 Zu §§. 3 und 4. 8 Das Material zur Berechnung der Unterstützungen für Wittwen, sowie der Erziehungsbeihülfen ist von einem General⸗Kommandoe noch im Rückstande, es haben daher nur die Angaben von 11 General⸗Kommandos zum Grunde gelegt werden können. Danach sind erforderlich: (Siehe die nähere Angabe in der Anlage): ö.“ -LE . A. Für Wittwen resp. Kinder derjenigen Militairs, welche un mittelbar am Kriege betheiligt waren: 149,194 Thlr. jährlich. .Für Wittwen resp. Kinder derjenigen Militairs, welche nur mittelbar am Kriege betheiligt waren, resp. immobil ge— wesen sind:

111

26,476 Thlr. jährlich.

. Da von den General⸗Kommandos noch eins mit der Ein⸗ reichung der Nachweisungen im Rückstande, so ist der Summe unter A. und B.

75,670

noch ½ derselben mit: 15,970 Summa: 191,640 Thlr. jährlich. Davon muß jedoch abgerechnet werden der Bedarf fir 642 Wittwen à 50 Thlr., welche nach dem Gesetz vom 6. Juli 1865 bereits unterstützungsberechtigt sind, dies giebt: 11 mehr: 2,918 Thlr. Summa: 35,018 Thlr. jährlich. 8 Es bleiben mithin mehr erforderlich für die §§. 3 u. 4 der Gesetzesvorlage: 156,622 Thlr. jährlich. ., 2. und 3. S V 900 Thlr. 57000 I“ 1 156,622 Thlr., giebt mehr in Summa: 313,622 Thlr.,

welche die neue Gesetzesvorlage an Kosten verursachen würde.

Diese Kosten werden sich jedoch sehr bald erheblich vermindern, da ein großer Theil derselben durch die Invaliden aus den Feldzügen von 1806,15 verursacht wird, diese hochbetagten Veteranen aber nicht lange mehr im Genusse ihrer Benefizien verbleiben werden.

Thlr. Thlr. zuzurechnen, giebt in

vX“

Die Zahl der Wittwen resp. Kinder derjenigen Militairpersonen, welche nur mittelbar am Kriege betheiligt waren, (siehe unter 3. B. ist verhältnißmäßig gering; ihre Berücksichtigung erheischt den nicht erheblichen Betrag von 26,476 Thlr., es hat deshalb kein Bedenken obgewaltet, in den §. 5 eine diesen Personen günstige Declaration Zu §. 6. In der vorstehenden Berechnung sind außer Betracht geblieben: a) die Königliche Marine, b) die Wittwen aus den Feldzügen von 1806 —15 und 1848— ⁴9. Hinsichtlich dieser Personen bleibt schließlich zu bemerken, daß ihre Zahl nur äußerst gering sein kann, mithin die daraus hervorgehenden

7

L Kosten nicht beträchtlich sein werden. ““

Berechnung der Pensionen resp. Kinderpflegegelder.

A. Wittwen, resp. Kinder derjenigen Militairs, welche unmittel⸗ bar am Kriege betheiligt waren:

21 Wittwen à 100 Thlr. ... 2,100 111ö1414X“ 10,275 1664 do. à 50 Thlr 83,200 17 do. à 75 Thlr. (von Beamten) 1,275 2181 Kinder 24oV . 52,344 Thlr. L18. Summa: 170/194 Thlr.

aAnenee

—— —²

B. Wittwen, resp. Kinder derjenigen Militairs, welche nur mittel⸗

bar am Kriege betheiligt, resp. immobil gewesen sind:

“] mkressste eeeeeE EE68

nach dem Gesetz vom 6. Juli 1865 bereits unterstützungs⸗

Z11“ . 32,/100 Thlr. z1u mehr 2,918 »

Bleibt summarischer Geldbedarf: 156,622 Thlr.

Die Nr. 46 (vom 7. Dezember) des Justiz⸗Ministerial⸗ Blattes enthält ein Erkenntniß des Königl. Ober⸗Tribunals vom 5. Oktober 1866, wonach ein Aktenstück aus einem Kriminal⸗ prozesse erst nach der gänzlichen Beendigung der Sache (in der betref⸗ fenden Instanz) durch die Presse veröffentlicht werden darf und fol⸗ gende zwei Erkenntnisse des Königl. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 13. Oktober 1866: 1) Gegen Anord⸗ nungen der landräthlichen Behörde, durch welche den Adjazenten eines öffentlichen Flusses die Räumung desselben zur Beschaffung der Vor⸗ fluth aufgegeben wird, ist der Rechtsweg unzulässig. 2) Die Verwal⸗ tungsbehörden in der Rheinprovinz sind nach den dort geltenden Be⸗ stimmungen ermächtigt, einen vorhandenen Weg als Vicinalweg an⸗ zuerkennen, und je nach dem Bedürfnisse die Grenzen desselben festzu⸗ stellen. Eine Eigenthumsklage Seitens der Adjazenten ist dagegen nur insofern zulässig, als es sich dabei um den Ersatz des Werthes der zu dem Wege herangezogenen Grundflaͤchen handelt.

Das neueste (Dezember⸗) Heft der vom Professor Dr. Foß, im Verlag von A. Bath, herausgegebenen »Zeitschrift für Preußische Geschichte und Landeskunde« enthält einen Auf⸗ satz über »die Einverleibung Erfurts und seines Gebiets im Jahre 1802 von Paulus Cassel; ferner eine Abhandlung des Geh. Archiv⸗ raths Dr. Friedländer über »Händel's Geburtsstätte«, worin aus verschiedenen, dem Geheimen Staats⸗Archive entnommenen Akten⸗ stücken nachgewiesen ist, daß Händel nicht im »Großen Schlamm« Nr. 4 zu Halle, wie gewöhnlich angenommen werde, sondern in dem Hause zum gelben Hirsch in der kleinen Chausseestraße daselbst i. J. 1685 geboren sei, G den Schluß des Berichts über den Einfall der Schweden in die Mark Brandenburg im Jahre 1675, welche von Karl Kletkeaus der bisher noch nicht gedruckten, werthvollen Chronik des Elias Lockelzum ersten Male durch den Druck veröffentlicht wird. Dieser 2. Theil von Lockels Bericht enthält die Beschreibung des Ueberfalls von Ra⸗ thenow durch den großen Kurfürsten und der Schlacht bei Fehrbellin. Lockel erzählt bei dieser Gelegenheit ebenfalls, daß der Kurfürstliche Stallmeister Frobenius, der in der Schlacht unmittelbar hinter dem Kurfürsten geritten, von einer Stückkugel getödtet worden sei. An die so eben angeführten Abhandlungen schließen sich interessante Mit⸗ theilungen über »die Hexenverfolgungen in der Stadt und im Fürsten⸗ thum Neisse im Jahre 1651¼, von Dr. C. Hilse an. Außerdem bringt das Heft mehrere Rezensionen, ferner eine Uebersicht der von der Mitte August bis Mitte November 1866 zur preußischen Geschichte und Lan⸗ deskunde erschienenen Schriften, endlich eine ganze Reihe von Sitzungs⸗ berichten historischer Vereine, welche ebenfalls eine Menge historischer

letzten vier Monate unausbleiblich war. Ein Anschlag, der in ämmt⸗ lichen Werkstätten angeheftet wurde, zeigt die bschlag, de Arcfimene. an, die Löhne herabzusetzen und soll diese Veränderung in Mo⸗ natsfrist eintreten. Schon im vergangenen Juni war etwas Aehnliches beschlossen worden, doch scheiterte damals die Maß⸗ regel dadurch, daß die Eigenthümer nicht alle mit dersel⸗ ben einverstanden waren. Die Sache ist jetzt beim Beginne des Win⸗ ters und den ungemein hohen Preisen der Lebensmittel jedenfalls hart und drückend für die Arbeiter, allein so viel als bis jetzt aus den Aeußerungen derselben zu entnehmen, wird keine Bitterkeit gegen die Arbeitgeber daraus entstehen. Die Erklärung der Eigenthümer, daß ihnen bei der gegenwärtigen Stockung des eschäftes und den erlittenen schweren Verlusten nur die Wahl zwischen Einstellung der Arbeit oder Verringerung der Ausgaben bleibe, scheint die Leute zu beruhigen. Der Betrag der Herabsetzung ist noch nicht festgestellt, doch nimmt man an, daß er nicht weniger als 10 Prozent sein wird.

Die Gesammtsumme der in England kursirenden Münzen beträgt 150,000,000 Sovereigns und 620,000,000 Silbermünzen ver⸗ schiedenen Werthes. Wenn durch den langen Gebrauch ein Sovereign bis zu einem halben Gran unter dem gesetzlichen Minimalgewicht verloren hat, so kann von Rechtswegen das Stück aus der Circula tion gezogen und der letzte Inhaber zum Ersatz angehalten werden. Beim Silbergelde ist dies nicht der Falk, da dasselbe nur ein Werth⸗ zeichen ist. Man hat annähernd berechnet, daß, bei einer dreijährigen Circulation, die Fünf⸗Schillingstücke (Kronen) 5 pCt., die Halbkronen 10 pCt., die Schillinge 30 pCt. und die kleinen Einhalb⸗ und Ein⸗ drittel⸗Schillingstücke 30 und 42 pCt. an Gewicht einbüßen, und man sagt gewöhnlich, daß 100 alte Schillinge nöthig sind, um 80 neue zu prägen. Die Kosten für den Verschleiß des in England kursirenden Geldes belaufen sich auf 20,000 Pfd. St. jährlich.

Der Talgbaum, der in den nördlichen Gegenden China's einen mächtigen Handelszweig zu bilden anfängt, ist in neuerer Zeit von dorther auch in Indien eingeführt worden. Er gedeiht und wächst sehr üppig in den nordwestlichen Provinzen und in Pungab, und in den Regierungspflanzungen wird er bereits mit zehn Tausen den kultivirt, die Töonnen von Samen liefern. Dr. Sameson bereitete aus dem Samen 100 Pfd. Talg und sandte 50 Pfd. davon an die Eisenbahn in Pungab, um seine Brauchbarkeit zum Einschmieren prü⸗ fen zu lassen. Zu Lichten ist der Talg ausgezeichnet. Er giebt eine helle, glänzende und geruchlose Flamme und ist ganz frei von Rauch. Der Baum giebt auf den Höhen wie in der Ebene eine reiche Ernte und wächst mit großer Schnelligkeit. Manche Bäume, die vor acht Jahren gesäet wurden, haben jetzt schon einen Umkreis von 6 Fuß und sind 3 Fuß hoch. Das Holz ist weiß und sehr fest und eignet sich vortrefflich zu Druckerblöcken, und um den Baum im vollsten Sinne des Wortes allgemein nützlich zu machen, werden die Blätter als Farbstoff benugt. v1“

Nachrichten enthalten.

er Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann Hermann Hirschfeldt ist in den Akten H. 520. 66. C. II. die gerichtliche Haft wegen betrüglichen Bankerutts aus §. 259 des Strafgesetzbuchs be⸗ schlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte desselben Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. 1

Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigi⸗ liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch Faisgaighslte baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts⸗ willfährigkeit versichert.

Berlin, den 7. Dezember 1866. 8 . Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

Signalement.

Der Kaufmann Hermann Hirschfeldt ist 28 Jahre alt, am

21. Juli 1838 in Deutsch⸗Crone geboren und mosaischer Religion.

l

Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann Georg Kalmann ist in den Akten K. 13. 67. Comm. II. die gerichtliche Haft wegen wiederholter Unterschlagung und betrüglichen Bankerutts aus §. 225 sed. 259 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Ver⸗ haftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisheri⸗ gen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte desselben Kenntniß hat, wird aufge⸗ fordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. 8* 71 cgteichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill⸗ fährigkeit versichert. 9

Berlin, den 7. Dezember 1866. F 1 88 Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssach Kommission II. für Voruntersuchungen. 8 Signalement. G 8

Der Kaufmann Georg Kalmann ist 29 Jahr alt, am 3. Ok⸗ tober 1837 in Neu⸗Strelitz geboren, mosaischer Religion, 5 Fuß groß,

1“

Königliches

8