1866 / 301 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wir Wilhelm ꝛc.

verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon⸗

rchie, was folgt: .

Die Staats⸗Regierung wird ermächtigtt.

1.) das zur Zeit bestehende Recht des Staats, den Großhandel mit Salz

aallein zu betreiben (das Staats⸗Salzmonop ol) aufzuheben; dagegen das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz einer, soweit sol⸗ ches im Inlande gewonnen wird, von den Producenten soweit solches aus dem Auslande eingeführt wird, von den Einbringern zu entrichtenden Abgabe von zwei Thalern für den Centner zu unterwerfen vorbehaltlich der abgabenfreien Verabfolgung des zum Ausgange oder zu Unterstützungen bei Landeskalamitäten bestimmten Salzes, und der Erhebung nur einer Controleabgabe von höchstens zwei Silbergroschen für den Centner von

demjenigen Salze, welches nach Maßgabe und unter Beachtung der vom Finanz⸗Minister zu veröffentlichenden Anordnungen zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken bestimmt ist; durch Königliche Verordnung den Zeitpunkt, mit welchem, unter Aufhebung des Monopols, die Erhebung der Abgabe beginnt, festzusetzen und bis auf weitere gesetzliche Regelung die zum Schutz

dieser Abgabe erforderlichen Bestimmungen zu treffen, beziehungs⸗ weise mit dem Erlaß derselben, soweit solche die Kontrole be⸗ treffen, den Finanz⸗Minister du beauftragen.

Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 1

zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung des Salzmonopols. 88

Die Königliche Staats⸗Regierung, von dem Wunsche be⸗ seelt, die Hemmnisse des freien Verkehrs im Zollvereinsgebiete bald thunlichst zu beseitigen, hat bereits bei Gelegenheit der im vorigen Jahre zum Abschluß gebrachten Erneuerung des Zoll⸗ vereins im Verfolg des Vorschlages der Königlich sächsischen Re⸗ gierung, wegen Aufhebung des Salzmonopols, sich mit dieser Maß⸗ regel unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß das vereins⸗ ländische und ausländische Speisesalz mit einer für gemeinschaft⸗ liche Rechnung zu erhebenden inneren Steuer, beziehungsweise Eingangs⸗Abgabe von zwei Thalern für den Centner be⸗ legt werde. Nach Einverleibung der hannoverschen, kurhessi⸗ schen und nassauischen Staaten und Frankfurts ist jene Maß⸗ regel als eine unvermeidliche zu bezeichnen. Denn da im Hanno⸗ verschen das Salzmonopol nicht, sondern nur eine Salzabgabe in dem an⸗ gegebenen Betrage besteht, und nicht davon die Rede sein kann, für dies Ge⸗ biet durch Einführung des Monopols einen Rückschritt zu machen und da im Kurhessischen und Nassauischen ꝛc. geringere Salzmonopolpreise beste⸗ hen als im bisherigen Preußen, deren Erhöhung aber jedenfalls unstatt⸗ haft ist, so kann die für das nunmehrige erweiterte Preußen dringend erforderliche gleichmäßige Besteuerung, die auch für Schleswig⸗Holstein wird Platz greifen müssen, nur durch Aufhebung des Monopols und Einführung einer Abgabe vom Salz herbeigeführt werden.

Das Maximum für diese Abgabe ist durch den in Hannover und Oldenburg bestehenden, nicht wohl zu erhöhenden Satz gegeben, eine Verminderung dieses Satzes aber, bei dessen Erhebung der bisherige Monopolgewinn für Preußen etwa um Eine halbe Million Thaler vermindert werden wird, mit Rücksicht auf die finanzielle Lage un⸗ statthaft. Der Vorbehalt der Erhebung einer Kontrolabgabe bezieht sich nicht auf das bisher zu den Selbstkosten, namentlich an Soda⸗ fabrikanten, abgegebene Salz, sondern nur auf das bisher zu dem regulativmäßigen Preise von 4 Thlrn. für die Tonne verpackt abge⸗ gebene Salz.

Mit den Regierungen sämwitlicher zur Zeit zum Zollverein ge⸗ hörigen Staaten, von denen die Königlich sächsische sich mit dieser Maßregel bereits im Artikel 18 des Friedensvertrages vom 2lsten Oktober 1866 einverstanden erklärt hat, sind Unterhandlungen wegen Aufhebung des Salzmonopols unter Einführung der gedachten Abgabe, so wie zur Vereinbarung gleichmäßiger Ge⸗ setzzebbung und Verwaltung angeknüpft, von welchen ein günstiger Erfolg zu hoffen steht. Daß die Königliche Staatsregierung zum Abschluß der dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen und zur Pu⸗ blication der gesetzlichen, zum Schutze der Salzabgabe nöthi⸗ gen Anordnungen baldigst Vollmacht erhalte, wird durch den anliegenden Gesetzentwurf bezweckt. Wenn eine solche Voll⸗ macht prinzipielle Bedenken erregen könnte, so kommt da⸗ gegen in Betracht: einmal, daß nur auf diese Weise die von der öffent⸗ lichen Meinung längst befürwortete wohlthätige Maßregel rasch in Wirk⸗ samkeit treten kann, dann aber, daß die mit den übrigen Zollvereinsstaa⸗ ten zu vereinbarenden Anordnungen im Wesentlichen nur in Hinweisen auf die durch die Zoll⸗und Steuergesetzgebung sanctionirten Bestimmungen so wie in Feststellung gewisser Verpflichtungen der Salzwerksbesitzer be⸗ stehen, welche in der Hauptsache schon unter der Herrschaft des Mo⸗ nopols bestanden, endlich aber, daß die auf die Salzproductionsabgabe bezüglichen Anordnungen mit geringen Abweichungen den Bestimmun⸗ gen des anliegenden hannoverschen Salzsteuergesetzes vom 13. Juni 1865 gleichlautend sein werden, gegen welches von den zahlreichen hannoverschen Salinenbesitzern Beschwerden bisher nicht erhoben sind, und mit dessen Inhalt sich voraussichtlich auch die übrigen Zollvereins⸗

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regierungen in der Hauptsache einverstanden erklären dürften.

Wir Wirhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, einschließlich des Jahde⸗Gebiets, was folgt:

§. 1

Gemeinnützigen Actien⸗Baugesellschaften wird hierdurch die Spor⸗

I

tel⸗ und Stempelfreiheit in dem Umfange bewilligt, öffentlichen Armen-⸗Anstalten zusteht

wie dieselbe de

Unter gemeinnützigen Actien⸗Baugesellschaften sind solche 8 1 Gesellschaften zu verstehen, deren durch das Statut bestimmter 9 ausschließlich darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien gesundè n zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder nn kauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen und deren Stane die an die Gesellschaften zu vertheilende Dividende auf höchstens fn Prozent ihrer Antheile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den 10 der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nominalwerth ü Antheile zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschafts⸗Vermögens

für gemeinnützige Zwecke bestimmt. 12“““ betreffend die den gemeinnützigen Actien⸗Baugesell schaften zu gewährende Sportel⸗ und Stempelfreiheit Die rasche Zunahme der Bevölkerung größerer Städte fihr naturgemäß zu einer Steigerung der Wohnungsmiethen, deren Häh⸗ für die unbemittelten Volksklassen sehr fühlbar wird, weil die An⸗ gabe für Miethe einen verhältnißmäßig großen Theil ihres Verdiensth in Anspruch nimmt, und überdies zur möglichsten Minderung dise erheblichen Ausgabe der Wohnungsraum auf ein zu geringes, der ge⸗ sundheit nachtheiliges Maß beschränkt wird. Zur Milderung des hin⸗ durch hervorgerufenen Nothstandes haben sich in verschiedenen Städthg Actiengesellschaften gebildet, welche sich die Aufgabe gestellt habe sowohl durch Ankauf, als auch durch Neubau billige und gesund Wohnungen zu beschaffen. Gesellschaften in Berlin und Stettin sie bereits seit mehreren Jahren in segensreicher Thätigkeit und die wn zwei Jahren bestätigte Königsberger Gesellschaft hat ihre Wirksamtt begonnen. Es steht zu erwarten, daß sich solche Gesellschaften auch i anderen Städten bilden werden, wie z. B. in Hagen, in der Grf⸗ schaft Mark und in Eupen gemeinnützige Baugesellschaften bereits ge bildet sind. 1 Nachdem der Berliner, Stettiner und Königsberger gemeinnütigan Baugesellschaft beziehungsweise durch Allerhöchste Ordre vom 10. Mi 1851 (Gesetz⸗Samml. für 1851 S. 413), durch das Gesetz vom l2m. Februar 1854 (Ges.⸗Samml für 1854 S. 90) und durch das Gest vom 10. August 1865 (Ges.⸗Samml. für 1865 S. 898) die Sport und Stempelfreiheit in dem Umfange bewilligt worden ist, wie solte den Armenanstalten gesetzlich zusteht, erscheint es angemessen, die gli Begünstigung auf alle künftig zu gründenden derartigen Gesellschafte unter der Beschränkung auszudehnen, daß deren Gemeinnütßigte zweifelsfrei anzuerkennen ist. Dies wird dann anzunehmen süh wenn der Gewinnantheil der Gesellschafte auf höchstens fünf Prozent d. h. auf die landesüblichen Zinsen, statuarisch beschränkt ist, wem ferner die Actionaire für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nic mehr als den Nominalbetrag ihrer Antheile erhalten und der Restn gemeinnützigen Zwecken verwendet werden muß. Die Berliner Gest schaft hat sich zwar mit einer Maximaldividende von vier Preofan begnügt; wie aber die Stettiner Gesellschaft nach den dut Allerhöchste Ordre vom 12. März 1860 bestätigten Er⸗ tuten (Ges. Samml. für 1860 S. 173 ff.) die ursprün⸗ lich zu vier Prozent bestimmte Maximaldividende, um h. Erweiterung ihres Grundkapitals zu erzielen, auf fünf Prozent . erhöhen müssen, so ist der gleiche Betrag im Königsberger Statut fi gesetzt, und es muß anerkannt werden, daß bei dem gegenwärtze Zinsfuße die Anlage von Kapital in einem immerhin mit Gefte von Verlust verbundenen Geschäft zum höchsten Ertrage voe fünf Prozent nicht, um »besonderen Geldgewinne« erzielen, erfolgt, die Betheiligung vielmehr der Regel nmnt durch wohlmeinende Rücksicht auf die Verbesserung des Welle der unbemittelten Bevölkerungs⸗Klassen hervorgerufen wird daß die Bestimmung des §. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 unn Nr. 6 (Ges.⸗Samml. S. 623) Platz greift, durch welche solchen Privt. Unternehmungen die Gebührenfreiheit in Aussicht gestellt ist, velh auf einen besonderen Geldgewinn nicht gerichtet sind, sondern einm gemeinnützigen, nicht auf einzelne Familien oder Corporationen bs. chränkten Zweck haben. 1 Dem Vorerwähnten entspricht der aufgestellte Entwurf. Wmr derselbe sich auf die als Actien⸗Gesellschaften konstituirten oder zu tn stituirenden Unternehmungen beschränkt, so ist dabei berücksichtigt d nur in dieser Form sich derartige Gesellschaften bisher gebildet haber und der Natur des Unternehmens nach, welches erhebliche Fondè fordert, voraussichtlich auch künftig nur bilden werden. Ueberdie wird sich auch nur bei den unter einer gewissen Kontrole der Oeffn lichkeit, sowie des Staats stehenden Actien⸗Gesellschaften die dauerm Befolgung der ihnen gestellten Bedingungen als gesichert ansche lassen. ss Andererseits hat der Grundsatz, die gedachten Gesellschaften 1b Betreff der Befreiung von Sporteln und Stempeln den öffenth Armen⸗Anstalten gleichzustellen, nicht auf den Geltungsbereich dee 9 setzes vom 10. Mai 1851 beschränkt werden können, sondern muß Jlh mäßig auch im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln un b den Hohenzollernschen Landen, soweit in letzteren nicht das cben zeichnete Gesetz eingeführt ist, zur Anwendung gebracht werden. A. auf ist im Eingange des Entwurfes Rücksicht genommen. ity Die durch Bewilligung dieser Sportel⸗ und Stempelfreihe 6 Staatskasse entgehende Einnahme wird muthmaßlich nicht von cib lichem Belange sein, insoweit aber der Einnahme⸗Ausfall eeten werden sollte, wird auch die Gemeinnützigkeit der Unternehmung ehmen. 1““ 85

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abgabe von allen nicht im Besitze des Staates oder inlandischer Eisenbahn⸗

Actien⸗Gesellschaften befindlichen Eisenbahnen. Wir Wilhelm, 8 vpon Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen für alle Landestheile, in welchen das Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend, vom 30. Mai 1353 Gesetz⸗ Sammlung S. 449 ff.) Geltung hat, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer öö was folgt:

Von dem Reinertrage aller für den öffentlichen Verkehr benutzten nbahnen, welche sich nicht im Besitze des Staats oder inländischer

Eisenbahn⸗Acien⸗Gesellschaften befinden, haben die Besitzer der Bahnen,

insoweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, eine Abgabe zu entrichten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben wird, und vvoc zuerst im Jahre 1867 von dem Reinertrage des Be⸗ triebsjah 8 §. 2.

Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzelnen Kalenderjahre auffommenden Reinertrage (K. 3— 6) zu erechmen und suft sich nach Hoͤhe desselben dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Prozent des Anlage⸗Kapitals (§. 6) ½¹, dieses

Ertrages, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem und zwar

von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent ein⸗ schließlich, e dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent ein⸗ schließlich, o dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrage über sechs Prozent ¼10 dieser Ertrags⸗ quote

zu entrichten sind. ““

8 8 . 5. ö11A“ Als steuerpflichtiger Reinertrag ist diejsenige Summe anzusehen, um welche die Betriebs⸗Roheinnahme die in dem betreffenden Kalenderjahr ur Verwendung gekommenen Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Be⸗ triebskosten übersteigt.

Bei Einrichtung eines Reserve⸗ oder Erneuerungs⸗Fonds für die Bahn unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Staats werden die Rücklagen in denselben als Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten gerechnet, dagegen die aus dem Reservefonds zu bestreitenden Ausgaben außer Ansatz gelassen.

§. 4.

8 828 1 1

Zur Betriebs⸗Roheinnahme sind auch die tarifmäßigen Fracht⸗ beträge von allen für Rechnung der Bahnbesitzer und Betriebs⸗Unter⸗ nehmer selbst stattfindenden Beförderungen, mit Ausschluß der Beförderungen für die Zwecke der Bahnverwaltung zu rechnen.

Ausnahmen hiervon können bei den nicht von Anfang für den öffentlichen Verkehr bestimmten Bahnen nachgelassen werden

5.

Die Besitzer der Bahn sind verpflichtet, über Einnahme und Aus⸗ gabe sowohl des ganzen Unternehmens, als jeder einzelnen Station, ordnungsmäßig und unter Beobachtung der ihnen bekannt gemachten Anforderungen Buch zu führen und haben sich örtlichen Revisionen der Buchführung zu unterwerfen.

Die Betriebs⸗Roheinnahme und die zur Verwendung gekommenen Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten sind von den Be⸗ sizern der Bahn für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum folgenden 1. Mai zu deklariren. Der Declaration müssen die zur Prüfung der⸗ selben erforderlichen Rechnungen und Beläge, Abschlüsse und Nachwei⸗ sungen beigefügt werden.

Für jedes Kalenderjahr, für welches die vorstehend bezeichneten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann der bei der Berechnung der Abgabe zum Grunde zu legende Betrag der Betriebs⸗Roheinnahme, beziehungsweise der Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Vetriebskosten, von der Eisenbahn⸗Aufsichtsbehörde nach pflichtmäßigem Ermessen fest⸗ gesetzt werden.

Als Anlage⸗Kapital (§. 2) ist derjenige Betrag anzusehen, welcher auf die Herstellung der Bahn und deren Ausrüstung mit Einschluß der Betriebsmittel nützlich verwendet ist. Von den einzelnen Verwen⸗ dungen während des Baues kommen die Zinsen bis zum Tage der Betriebs⸗Eröffnung mit fünf Prozent insoweit in Ansatz, als nicht eine ungerechtfertigte Verzögerung der Vollendung des Baues, be⸗ ziehungsweise der Betriebs⸗Eröffnung, stattgefunden. h

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Die Höhe des Anlage⸗Kapitals ist von den Besitzern der Bahn bis zum Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Betrieb eröffnet wird, nachzuweisen und wird von der Eisenbahn⸗Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des §. 6 endgültig festgestellt.

Keommen die Besitzer der Bahn der desfallsigen Aufforderung nicht nach, so schreitet die gedachte Behörde zur Feststellung des Anlage⸗ Kapitals nach pflichtmäßigem Ermessen. Die spätere Nachweisung des Anlage⸗Kapitals bleibt den Besitzern unbenommen, ist jedoch nur für die Folgezeit wirksam. 8

Dieselben Vorschriften kommen hinsichtlich der Berechnung und seellung einer Erhöhung des ursprünglichen Anlage⸗Kapitals zur

mwendung.

Aufwendungen für die Erneuerung von Bahntheilen und Be⸗ triebsmitteln werden dem Anlage⸗Kapital nur insoweit zugerechnet, als dieselben, durch ungewöhnliche Ereignisse verursacht, weder aus den laufenden Einnahmen, noch aus dem Reserve⸗ und Erneuerungs⸗ Fonds zu bestreiten sind. Die Frist, innerhalb welcher die Besitzer der Vahn in diesem Falle den ihnen obliegenden Nachweis beizubringen haben, wird von der Eisenbahn⸗Aufsichtsbehörde bestimmt

Meohrere Eisenbahnen eines und desselben Besitzers, welche in zi sammenhängendem Betriebe stehen, werden in Bezug auf die Berech⸗

nung der Abgabe (§. 2.) als ein Ganzes behandelt.

Als Betriebs⸗Roh⸗Einnahme solcher inländischen Bahn⸗ strecken, welche mit ausländischen Bahn⸗Unternehmungen zu ge⸗ meinschaftlichem Betriebe verbunden sind, kann der nach Ver⸗ hältniß der Meilenzahl berechnete Antheil an der Betriebs⸗Rohein⸗ nahme des Gesammt⸗Unternehmens oder eines gewissen Theiles dessel⸗ ben angenommen werden. Befindet sich die Bahn im Besitze einer ausländischen Eisenbahn⸗Actien⸗Gesellschaft, so kann bei Ertheilung der Konzession oder durch Uebereinkommen festgestellt werden, daß ein bestimmter Theil des Actien⸗Kapitals als Anlagekapital (§. 6) und der hierauf jährlich zur Vertheilung kommende Ertrag als steuerpflich⸗ tiger Reinertrag (§. 3) angesehen und bei Berechnung der Abgabe zum Grunde gelegt werde. §. 10.

Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf jeden Jahres durch die von dem Finanz⸗Minister hiermit beauftragte Be⸗ hörde festgesetzt und ist sodann innerhalb 6 Wochen nach Behändigung der Zahlungs⸗Aufforderung an die in letzterer benannte Kasse ab⸗ zuführen.

Derjenigen Behörde, welche den Betrag der Abgabe festzusetzen hat, liegt auch deren exekutivische Einziehung ob, wenn ei olche

1 Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei denen der Staat sich durch Uebernahme einer Zinsgarantie betheiligt hat, unterbleibt für die Jahre, in welchen in Folge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der E1 zu leisten sind. b „Die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffent liche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. MLb4 ve.

Die Abgabe, welche von allen nicht im Besitze des Staates oder inländischer Eisenbahn⸗Actien⸗Gesellschaften befindlichen Eisenbahnen zu erheben ist, war schon einmal in der 2. Session der 8. Legis⸗ latur⸗Periode des Hauses der Abgeordneten Gegenstand eines bei den beiden Häusern des Landtages eingebrachten Gesetzentwurfs.

Die Veranlassung zu jener Vorlage bildete folgender Sachverhalt: Zur Zeit des Erlasses des Gesetzes vom 30. Mai 1853, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabez betreffend, gab es in Preußen keine anderen dem öffentlichen Verkehr dienenden Privat⸗Eisenbahnen, als solche, welche sich im Besitze von inländischen Eisenbahn⸗Aktien⸗ Gesellschaften befanden.

In Folge dessen nehmen die Bestimmungen dieses Gesetzes weder auf einzelne Privat⸗Personen, noch auf ausländische Eisenbahn⸗Aktien⸗ Gesellschaften als Eigenthümer Preußischer Eisenbahnen besondere Rücksicht, es erscheinen vielmehr seine Vorschriften nur auf solche Eisenbahnen anwendbar, welche sich im Besitze des Staates oder einer inländischen Aktiengesellschaft befinden.

Nachdem später auch Privatpersonen, ebenso wie ausländische Gesellschaften als Bewerber um Konzessionen zum Bau Preußischer Bahnstrecken aufgetreten waren, erachtete die Staats⸗Regierung für erforderlich, auch diese Unternehmer gleichmäßig zur Erlegung der Eisenbahn⸗Abgabe heranzuziehen.

Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 16. Januar 1865 wurde deshalb beim Hause der Abgeordneten in der Sitzung vom 19. desselben Monats der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abgabe von allen nicht im Besitze des Staates oder inländischer Eisen⸗ bahn⸗Actien⸗Gesellschaften befindlichen Bahnen, Nr. 22 der Druck⸗ sachen der 2. Session 8. Legislatur⸗Periode eingebracht, welcher die Gleichstellung dieser mit den durch das Gesetz vom 30. Mai 1853 ge⸗ troffenen Bahnen bezweckte. 1

Die vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe erkannten Bericht vom 9. März 1865 Nr. 95 jener Drucksachen das Bedürfniß der gemachten Vorlage einstimmig an, faßten auch, nachdem nur zu den §§. 6 und 7 des Entwurfs Modifikationen von geringerer Bedeutung beantragt waren, den ein⸗ stimmigen Beschluß, dem Hause die Annahme des Gesetzentwurfs mit den vorgeschlagenen Abänderungen zu empfehlen.

Bei der Plenar⸗Berathung in der Sitzung vom 1. April 1865 wurde jedoch der ganze Entwurf abgelehnt.

Soweit die in der Debatte hervorgetretenen Ansichten erkennen lassen, war der Grund dieses Beschlusses der, daß die Majorität des Hauses sich vor Regulirung der Budget⸗ verhältnisse zu keiner Erweiterung der Einnahmequellen des Staats verstehen zu sollen glaubte, wenngleich auch sie die beabsichtigte Steuer⸗ ausgleichung als ein Bedürfniß anerkannte.

Unter den immittelst eingetretenen veränderten Verhältnissen em⸗ pfiehlt es sich, nunmehr die endliche Feststellung der Abgabenverbind⸗ lichkeit auch jener Bahnen nicht weiter hinauszufchieben, sondern durch erneute Vorlage der materiellen Beschlußfassung entgegenzuführen.

Anlangend den Inhalt der gegenwärtigen Vorlage, so sind die §§. 2 bis 5 und 8 bis 12 lediglich eine Wiederholung des früheren Entwurfs, der in diesen Punkten von keiner Seite Widerspruch er⸗ fahren hatte. Auch der §. 1 schließt sich der früheren Vorlage sonst wörtlich an; nur mußte das Jahr 1866, wo die Abgabe zuerst, und zwar von dem Reinertrage des Betriebsjahres 1865 erhoben werden sollte, in das Jahr 1867, in welchem die Abgabe von dem Reinertrage für das Betriebsjahr 1866 zu erheben ist, umgeändert werden.

Von materieller Bedeutung sind nur die Abänderungen der §§. 6 und 7, indem diese jetzt wörtlich in derjenigen Fassung aufgenommen