1866 / 302 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

120 Thlr. Gehalt jährlich und 35 Thlr. Neben⸗Emolumente inkl. freier Wohnung festgesetzt. 1.

Versorgungsberechtigte Militair⸗Invaliden werden aufgefordert, sich unter 82 des Civil⸗Versorgungsscheins, ihrer Führungs⸗ und Qualifications⸗Atteste und eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs, bis zum 15. Januar k. J. bei uns zu melden. Persönliche Vor⸗

Drriesen, den 11. Dezember 8111“*“ Der Magistrat. 55111äu“*“ 8 er. Eisenbahn, ohne Ruhr⸗Sieg⸗Bahn. M1866 im Novbr. 483,316 Thlr., bis Ende Novbr. 4,892,122 Thlr. 1865 » »„ 471,650 » »„ 4,673,986 * also 1866 mehr 11,666 Thlr., mehr 218,136 Thlr. St Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn. 1866 im Novbr. 101,999 Thlr., bis Ende Novbr. 1,059,442 Thlr. 1865 »„ 101,897 1,031,180 » also 1866 mehr 102 Thlr., mehr 28,262 Thlr. Elberfeld, den 10. Dezember 1866. 1“X“X“ Königliche Eisenbahn⸗Direction. 8

[4676] 8 Neue Berliner Hagel⸗Assekuranz⸗Gesellschaft. Den nachstehend abgedruckten zweiten Nachtrag zu dem Revidir⸗ ten Statut unserer Gesellschaft bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Berlin, den 10. Dezember 1866. 91 Die Direction der Neuen Berliner Hagel⸗Assekuranz⸗Gesellschaft.

zu dem Revidirten Statut der

Neuen Berliner Haͤgel⸗Assekuranz⸗Gesellsch .“ Zufolge Beschlusses der General⸗Versammlung der Actionaire der Neuen Berliner Hagel⸗Assekuranz⸗Gesellschaft vom 13. Dezember 1865 wird hiermit unter Abänderung der entgegenstehenden Bestimmungen des Revidirten Statuts der gedachten Gesellschaft vom 6. Okober 1858

* 1 215* 1““

und des ersten Nachtrages dazu vom 12. Juni 1863 Folgendes fest⸗

gesetzt: 8 Zun §. 2 des NRevidirten Statuts.

Die Gesellschaft führt vom 1. Januar nach der Pu⸗

blication dieses Nachtrages ab die Firma: Berliner Hagel⸗Assekuranz⸗Gesellschaft von 1832. Zu §. 4 ebendaselbst. Die Vorschrift des §. 4, Satz 2 des Revidirten Statuts wird

aufgehoben. Zu §. 6. ebendaselbst.

In Actien und Wechseln, welche von Publication dieses Nach⸗ trages ab nach den, dem Revidirten Statut (§. 6.) unter A. B. und C. beigefügten Schematen ausgefertigt, beziehentlich ausgestellt werden, ist an Stelle der bisherigen die neue Firma aufzunehmen.

In den bis zu dem angegebenen Zeitpunkte ausgefertigten Actien und ausgestellten Wechseln ist eine Aenderung der Firma nicht erfor⸗ derlich, doch bleibt der Direction, wenn AOctien behufs der Umschrei⸗

bung auf einen anderen Inhaber oder sonst bei ihr vorgelegt werden,

überlassen, die neue Firma darauf zu bemerken. 4 inn An die Stelle der §§. 29 —–33. treten folgende Bestimmungen: 20

Die Direction hat die Besorgung des laufenden Geschäftsbetriebes einem von ihr zu wählenden Bevollmächtigten der Gesell⸗ schaft zu übertragen, und demselben das nach ihrem Ermessen erfor⸗ derliche Personal, einschließlich der Repräsentanten zur Vertretung bei Feststellung der Schäden beizugeben, auch Gehalt und Remuneration dieses Personals zu bestimmen.

Sie ernennt die für den Geschäftsbetrieb nach ihrem Ermessen er⸗ forderlichen General⸗ und Haupt⸗Agenten unter Beobachtung der des⸗ halb bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und ist berechtigt, Handlungsbevollmächtigte zu bestellen, so wie für einzelne Geschäfte oder Kategorien von Geschäften Bevollmächtigte zu ernennen.

Die Spezial-Agenten werden durch den Bevollmächtigten der Ge⸗ sellschaft ernannt.

Allle Erklärungen, Verhandlungen und Verträge der Direction sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie unter der Firma der Gesellschaft (§. 2.) von mindestens zwei Direktoren, beziehentlich Sub⸗ stituten oder von einem derselben und dem Bevollmächtigten der Ge⸗ sellschaft unterschrieben sind.

Auch die Policen der Gesellschaft sind in dieser Form zu voll⸗ ziehen, insofern nicht die Direction, wie ihr freisteht, die General⸗ und Haupt⸗Agenten zur Vollziehung 8 1eieh bevollmächtigt.

Der Bevollmächtigte der Gesellschaft ist als Organ der Direction zu betrachten und an die ihm von derselben zu ertheilenden Instruc⸗ tionen gebunden. 1

Er hat die Befugnisse eines Handlungsbevollmächtigten (allgem.

Deutsch. Handelsgesetzbuch Art. 47), ist insbesondere auch zur Prozeß⸗

führung, sowie zur Empfangnahme von Geldern, Dokumenten und Sachen und zur Quittungsleistung darüber ermächtigt und zeichnet: »Direction der Berliner Hag;9,2c ekuranz⸗Gesellschaft von 1832.«

Bevollmächtigter.

Die Befugniß, Wechsel zu giriren, kann ihm durch besondere Voll⸗ macht der Direction beigelegt werden

Im Fall der Verhinderung fungirt an seiner Stelle ein Di Mitglied oder ein von der Direction zu ernennender Euüe gleichen Befugnissen. 1 1I iiscg

„Das Gehalt des Bevollmächtigten und eine etwaige, zu ei Minimal⸗Satze zu garantirende Tantième desselben, sowie die Omem nns,senstigen Bedingungen seiner Anstellung hat die Direction fen zusetzen. 1

In Folge eines mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stin der in einer General⸗Versammlung anwesenden Actionaire gefr men Beschlusses kann zu jeder Zeit die Entlassung des Bevollmaͤcheäste geschehen, ohne daß ihm die Gründe derselben eröffnet werden. 669 Fall einer solchen Entlassung, sowie bei erfolgender Auflösung der - sellschaft vor dem Ablauf der kontraktlichen Zeit wird dem V mächtigten ein . Gehalt als Entschädigung bewilligt l nicht absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten, die enn nachgewiesen werden muß, die Ursache zur Entlassung ist. ihm

Der Bevollmächtigte hat der Gesellschaft eine Caution von tausend Thalern in solchen Papieren zu bestellen, auf welche Köng lue Geldinstitute Darlehne gewähren. öʒl“ üng ich

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8 0 AAX“X“*“X“ 6 8 8 „Jeder Dritte, mit welchem die Direction, beziehentlich der Bevoll

mächtigte verhandeln, ist befugt, anzunehmen, daß die Direction hn den Beschlüssen der General⸗Versammlung der Actionaire, so nc daß der Bevollmächtigte nach der von der Direction empfangenen Instruction handeln und demnach weder berechtigt, noch verpflichte die Vorlegung der bei den General⸗Versammlungen erfolgten 1 schlußnahmen oder der von der Direction dem Bevollmächtigten 18 theilten Instructionen zu verlangen. b 8

Im Uebrigen hat der Dritte die statutarischen Grenzen und Be⸗ fugnisse der Direction und des Bevollmächtigten zu beachten.“

b Zu §. 36 ebendaselbst. „Die ordentlichen General⸗Versammlungen der Actionaire sollen

alljährlich im Laufe des Monats Januar stattfinden.

Zu §. 42. Nr. 4 und 5 ebendaselbst. . In jedes der in Nr. 4 und 5 §. 42 bezeichneten Comité's sind in jeder ordentlichen General⸗Versammlung außer den drei Mittgliedern noch zwei Stellvertreter zu wählen, welche im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung von Mitgliedern in das betreffende Comite eintreten.

Das nach §. 42 Nr. 4 in der letzten, auf Grund des §. 36 des Revidirten Statutes am zweiten Mittwoch des Dezembers abgeha⸗ tenen General⸗Versammlung erwählte Comité zur Pruͤfung der Vilanz und Ertheilung der Decharge übt diese Functionen sowohl für das eben abgelaufene als für das nächstfolgende Geschäftsjahr.

Zu §. 45 ebendaselbst.

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in welchem die Publication dieses Nachtrages erfolgt, begreift den Zeitraum vom 1. Dezember des vorhergehenden Jahres bis zum 31. Dezember des laufenden Jah⸗ res in sich. Von da ab umfaßt das Geschäftsjahr stets die Zeit dom I. Januar bis 31. Dezember. ““

Zu K. 4 ebendaselbt. An die Stelle des §. 47 treten folgende Bestimmungen: Die Bilanz bildet die Rechnung, welche die Direction den Aectio⸗ nairen zu legen hat. Ihre Prüfung und Dechargirung erfolgt durch das in §. 42, Nr. 4 gedachte, künftig stets für das laufende Geschäfts⸗ jahr zu wählende Comité, welchem die Bilanz vor der nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen General⸗Versammlung vorzulegen ist. Ergeben sich dabei Erinnerungen, so sind dieselben der General⸗Versammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Bilanz wird durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Zum ersten Nachtrage Nr. 1 und 4. An die Stelle der Nr. 1 und 4 des ersten Nachtrages vom 12. Juni 1863 treten folgende Bestimmungen:

1) Der nach Abzug der Tantieme der Direction und des Be⸗ vollmächtigten sich ergebende Reingewinn eines jeden Ge⸗ schäftsjahres (§. 46 des Revidirten Statuts), insoweit er nicht etwa zur Komplettirung des Grundkapitals verwendet werden muß (§. 8 ebendaselbst), wird bis zur Höhe von zehntausend Thalern Courant an die Actionatre vertheilt.

Sobald und solange ein Bestand von Zweimalhunderttausend

Thalern Courant im Reservefonds vorhanden ist, wird der Reinertrag nach Abzug der Tantième der Direction und des Bevollmächtigten vollständig an die Actionairesvertheilt und Nichts davon zum Reservefonds einbehalten. Nachstehender Allerhöchster Erlaß:

Auf Ihren Bericht vom 27. v. M. will Ich den in notarieller Ausfertigung hierbei zurückerfolgenden, in der General⸗Versammlung der Actionaire der Neuen Berliner Hagel⸗Assekuranz⸗Gesellschaft vom 13. Dezember v. J. beschlossenen zweiten Nachtrag zu dem Statute vom 6. Oktober 1858 hierdurch genehmigen. 1

Berlin, den 7. Mai 1866. 8.

(gez.) Wilhelm.

(ggez.) Graf von Itzenplitz, Graf zur Lippe, von Selchow.

An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der Justiz und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

wird hierdurch in beglaubigter Form mit dem Bemerken ausgefertigt,

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daß die Urschrift desselben in dem Geheimen Staats⸗Archive nieder⸗ EIE

gelegt wird. 1 1 Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Selchow. 8

11

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht

rungen handeln.

*

Das Abonnement beträgt: 1 Thlr. für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung.

8 *

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Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, sür Berlin die Expedition des Aönigt. Preußischen Staats⸗-Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 10. (nahe der Kanonierstr.)

Berlin, Freitag, den

14. Dezember, Abends

88 . 2

Dem Unterstaats⸗Secretair Müller im Justiz⸗Ministerium

den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern; und

Dem Kaufmann und Händler mit Luxus⸗ und Haushal⸗ tungs⸗Gegenständen Wilhelm Breul zu Frankfurt a. M. (in Firma Friedrich Breul jun.) das Prädikat eines König⸗ lichen Hof⸗Lieferanten zu verleihen; so wie

Den bisherigen Stadtverordneten Conrad Carduc zu Düren, der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen Wahl gemäß, als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Düren für die gesetzliche sechsjährige Amtsdauer zu be⸗

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

3 1“ B e k anntma ch u n g. E“ Ich habe den Berg⸗Assessor Dör. Wedding beauftragt, auch in diesem Jahre einen Cyklus von öffentlichen und unentgelt⸗ lichen Vorträgen zur Ausbreitung nützlicher Kenntnisse der Technik zu halten. Diese Vorträge werden Dienstag, den 8. Januar, Abends 7 Uhr, im Bibliotheksaale der König⸗ lichen Berg⸗Akademie (Lustgarten, Gebäude der alten Börse) beginnen und in den folgenden Wochen um dieselbe Zeit fort⸗ gesetzt werden. Sie werden über das Kupfer und seine Legi⸗ Jeder Vortrag wird 1—1½ Stunde dauern. Der Saal wird um 6 Uhr geöffnet; er umfaßt 180 Sitzplätze.

Berlin, den 13. Dezember 1866.

andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

erium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal 1 Angelegenheiten.

Der praktische Arzt zc. Dr. Mücke ist zum Kreisphyfikus des Westprienigschen Kreises unter Anweisung des Wohnsitzes in Perleberg ernannt worden.

1

2

Am evangelischen Schullehrer⸗Seminar zu Preuß. Fried⸗ land ist der provisorische Lehrer Graessner als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

8* 8

Das amtliche Verzeichniß des Personals und der Studi⸗ enden hiesiger Universität für das laufende Winter⸗Semester 1866 67 ist im Druck erschienen und in dem Geschäftszimmer gken Universitäts⸗Gerichts das Exemplar für7 ½ Sgr. zu haben. G

Berlin, den 14. Dezember 1866..

Der Rektor und der Richter hiesiger Friedrich⸗Wilhelms⸗ B. von Langenbeck.

8

Berlin, 14. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Der Gräfin Olga von Seherr⸗Thoß, 8 Gräfin von Strachwitz auf Dobrau, Kreis Neustadt

.S., die Erlaubniß zur Anlegung des ihr verliehenen Ehren⸗ kreuzes des Johanniter⸗Malteser⸗Ordens zu ertheiien.

Für die nächstjährige Heeres⸗Ersatz⸗Aushebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1843 bis zum 31. Dezember 1847 geboren sind, und hierselbst ihren Wohnsitz haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr Anstalten, Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschaftsbeamte, Handlungs diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrik⸗ arbeiter ꝛc. sich hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, sowei dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zei und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie sich, zur Ab⸗ wendung sonst unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Bescheinigungen nunmehr sofort zu beschaffen haben.

Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern ꝛc. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel⸗ und kostenfrei ausgefertigt.

Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Eintragung in die Stamm⸗ wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemach werden. 1 Berlin, den 12. Dezember 1866. Kaonigliche Kreis⸗Ersatz⸗Kommission.

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*

Bekanntmachung Erfahrungsmäßig tritt während der Weihnachtszeit eine sehr bedeutende Steigerung des Post⸗Päckerei⸗Verkehrs ein. war werden Seitens der Postbehörden die umfassendsten aßregeln getroffen, um die ordnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Packet⸗Sendungen sicher zu stellen. Das Publikum ist indeß im Stande, auch seiner Seits dazu beizutragen, daß jener ungewöhnlich steigende Verkehr pünktlich bewältigt werde, sobald nicht der überwiegend größte Theil jener Sendungen erst in den letzten Tagen bei den Posten zusammen⸗ trifft. Es ergeht deshalb an die Versender das Ersuchen, die Aufgabe der Päckereien mit Weihnachts⸗Sendungen nicht auf die letzten Tage und die äußersten-Fristen hinauszurücken, viel⸗ mehr im eigenen Interesse und zur Förderung des Gesammt⸗ Verkehrs auf eine angemessen frühzeitigere Absendung jener Päckereien Bedacht zu nehmen. Zugleich wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des Bestimmungsorts auf den Packeten recht deutlich und unzweideutig angegeben und etwaige aͤltere Signaturen, welche sich noch auf der befin⸗ den sollten, von derselben entfernt oder wenigstens unkenntlich gemacht werden. . Berlin, den 26. November 1866. 2 Der Ober⸗Post⸗Direktor Sachße. 8”

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betreffend. Durch Verfügung der Königlichen Ministerien der Finanzen, des Handels und des Innern vom 8ten v. M. ist in Konse⸗ quenz der Vereinigung des Kurstaates mit der preußischen Monarchie bestimmt worden, daß den Angehörigen der vorhin kurhessischen Gebietstheile, welche in den letzteren einen festen