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Die Berathungen, zu denen die Bevollmächtigten bereits eingetroffen sind, werden demnächst beginnen.
Dieselben finden in dem Gebäude des Königlichen Staats⸗ Ministeriums Statt.
Die Königliche Regierung wird bei den Berathungen durch den Präsidenten des Königlichen Staats⸗Ministeriums Grafen von Bismarck⸗Schönhausen und den Königlichen Wirklichen Geheimen Rath von Savigny vertreten sein.
Außer Preußen nehmen an den Berathungen folgende Staaten Theil:
das Königreich Sachsen, “ das Großherzogthum Hessen und bei Rhein für die noördlich vom Main belegenen Theile, das Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin, das Großherzogthum Sachsen, das Großherzogthum Mecklenburg⸗Strelitz, das Großherzogthum Oldenburg, Herzogthum Braunschweig, Herzogthum Sachsen⸗Meiningen, Herzogthum Sachsen⸗Altenburg, Herzogthum Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Herzogthum Anhalt, Fürstenthum Schwarzburg⸗Rudolstadt, Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen,
Fürstenthum Waldeck und Pyrmont,
Fürstenthum Reuß ältere Linie,
Fürstenthum Reuß jüngere Linie,
Fürstenthum Schaumburg⸗Lippe, das Fürstenthum Lippe,
die freie Stadt Lübeck, die freie Stadt Bremen, die freie Stadt Hamburg.
— Wie bekannt, sind einige Tage vor der durch preußische Truppen erfolgten Besetzung Hannovers aus den Beständen dortiger Kassen außer einem baaren Geldbetrage von etwa 1,700,000 Thlr., verzinsliche, zum Landesvermögen gehörige Werthpapiere zum Belauf von mehr als 19,000,000 Thlr. aus⸗ geführt und nach England geschafft worden. Die wegen Wie⸗ derherbeischaffung dieser Papiere eingeleiteten Verhandlungen haben zu keinem Ergebniß geführt. 1 1
Von dem Civil⸗Kommissarius für Hannover ist bereits im August d. J. die erforderliche Veranstaltung getroffen “
ins⸗ noch Kapitalzahlungen erfolgen. Diese Maßregel läßt indeß einen ausreichenden Erfolg nicht erwarten, vielmehr sind zur RAtssöst etahe des Landes weitere Vorkehrungen unerläßlich geworden. Insoweit es sich um Papiere handelt, welche nicht im ehemaligen Königreich Hannover ausgestellt und zahlbar sind, wird allerdings nur übrig bleiben, das gewöhn⸗ liche Amortisationsverfahren einzuleiten.
Hinsichtlich des bei Weitem größeren Theils der ausgeführ⸗
ten Papiere dagegen, welche in Hannoverschen Landes⸗ und Eisenbahn⸗Obligationen, in Verbriefungen von hannoverschen Kreditvereinen u. s. w. bestehen, ist zur Wiedererlangung des entzogenen Landeseigenthums ein kürzerer Weg in das Auge zu fassen gewesen. Durch Königliche Verordnung vom 10. v. M. sind diese Papiere für vernichtet erklärt und ist die Ausferti⸗ gung neuer Dokumente an Stelle der vernichteten genehmigt worden. Daß eine solche Maßregel mit voller formeller Berechti⸗ gung getroffen werden konnte, ist im Hinblick auf das zur Zeit in den Händen Sr. Majestät des Königs ruhende Heseigevungs. Recht für die in Folge des letzten Krieges mit der Monarchie vereinigten Landestheile nach keiner Richtung in Zweifel zu ziehen. Aber auch materiell konnte dieselbe keinem Bedenken unterliegen, da es bekannt ist, daß die ausgeführten Papiere in Aufbewahrung gegeben, mithin nicht in die Hände des Publi⸗ kums übergegangen sind, und sonach eine Beeinträchtigung dritter Inhaber, welche redlicherweise F Papiere etwa erworben haben könnten, nicht eintreten kann. Die bezeichnete Maßregel wird das wirksamste Mittel sein, wenn nicht den Starrsinn des Königs Georg zu brechen, doch die dem Lande zugefügte Beschädigung auf das möglichst geringe Maß zurück⸗ zuführen.
Außer den erwähnten Papferen ist noch eine beträchtliche Summe in Effekten gleichzeitig außer Landes geschafft worden, welche für Darlehne aus der Staatskasse zur Sicherheit von den Schuldnern deponirt worden waren. Diese konnten als fremdes Eigenthum nicht amortisirt werden, in Betreff ihrer ist daher nur die von dem Civil⸗Kommissarius verfügte Ein⸗ stellung der Zinsen⸗ und Kapital⸗Zahlungen im gesetzlichen Wege bestätigt worden, soweit diese Effekten im vormaligen Königreich Hannover zahlbar sind. “
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daß auf die gedachten Papiere bis auf Weiteres weder
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Celle, 13. Dezember. (N. Han. Ztg.) Die hier und j der Umgegend von Celle wohnhaft gewesenen vormals har 8. verschen Unteroffiziere haben sich gestern fast alle zum Eir ne in die preußische Armee gemeldet und find größtentheils an demselben Tage nach ihren verschiedenen Garnisonen al gegangen. Braunschweig, 13. Dezember. In der Rede, mit w cher der Staatsminister von Campe die Landesversammlue. eröffnete, theilte derselbe bezüglich der Neugestaltung der staanz rechtlichen Verhältnisse Deutschlands mit, daß seit den Landta 1 verhandlungen vom Juli d. J., um der auf Grundlage ⸗ Königlich preußischen identischen Noten vom 16. Juni d. * zwischen Preußen und den übrigen norddeutschen Staaten v Leben getretenen Bundesgenossenschaft einen vertragsmäßige Ausdruck zu geben, 1 Einladung Preußens von 18 verbündeten Staaten er Abschluß eines besonderen Bündniß⸗Vertrages beschlossen worden sei. Zur weit⸗ ren Ausführung desselben sei der Zusammentritt des Reichs⸗ tages auf den 1. Februar k. J. festgesetzt, auf den 15. Dezem⸗ ber d. J. aber seien Konferenzen vom Regierungsbevollmäch tigten zur Herstellung eines dem Reichstage vorzulegenden Bun⸗ desverfassungs⸗Entwurfs angesetzt. »Auf den sonach gegebenen Grundlagen, schloß der Staatsminister, mit besonnener Prüfun der wirklichen Bedürfnisse fortzubauen, wird die gemeinsam Aufgabe aller Betheiligten sein, und die Landesregierung fühlt sich dazu umsomehr gekräftigt, als sie sich in der Auffassung der Lage und der Forderungen, welche dieselbe stellt, mit der Lan⸗ desvertretung in allen wesentlichen Beziehungen seither im vollen Einklange befunden hat.«
Sachsen. Dresden, 15. Dezember. Das hiesige Jour⸗ nal veröffentlicht amtlich das von Sr. Majestät dem Könige Johann unter dem 14. d. vollzogene Gesetz, die Eröffnung einer neuen 5prozentigen Staatsanleihe von 12 Mil⸗ lionen Thalern betreffend. Die ersten drei Paragraphen haben folgenden Wortlaut:
§. 1. Es sind neue Staatsschuldenkassenscheine mit Verzinsung nach jährlich 5 vom Hundert bis zur Höhe einer Nominalsumme von Zwölf Millionen Thaler, zur Hälfte in Abschnitten Serie! à 500 Thlr., zur anderen Hälfte in dergleichen Serie II. à 100 Thlr. bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden anzu⸗ fertigen und durch das Finanz⸗Ministerium auszugeben. §. 2. Die⸗ selben sind vom 2. Januar 1867 zu datiren und mit dazu⸗ gehörigen Talons, auch halbjährigen Zinscoupons, je auf die Termine 30. Juni und 31. Dezember lautend, zu versehen. §. 3. Die Tilgung diesct 5prozentigen Staatsschuld, nach vorausgegangener halbjähriger Aus⸗ loosung, beginnt in und mit dem Termine 31. Dezember 1876 derge⸗ stalt, daß in diesem und jedem der nachfolgenden Halbjahrstermint Ein halbes Prozent der ursprünglichen Emissionssumme darauf zur Abzahlung zu bringen ist.
Ferner veröffentlicht dasselbe Blatt eine Ministerial⸗Bekannt⸗ machung vom 14. Dezember c., die Wahlen zum Reichstag des Norddeutschen Parlaments betreffend.
Bayern. München, 13. Dezember. Die »Bagyersche Zeitung« meldet halbamtlich unter dem 12. Dezember: Se. Ma⸗ jestät der König hat sich heute zur Erholung von den A⸗⸗ strengungen der Rundreise auf 5 bis 6 Tage nach Hohen⸗ schwangau begeben. (In einer Anmerkung fuͤgt die »Bayer. Ztg.« bei: »Wie wir bei Schluß unseres Blattes hören, war Se. Majestät der König, der von Peißenberg aus die Reise zu Wagen fortsetzen wollte, wegen der dort liegenden großen Schnee⸗ massen genöthigt, diesen Plan aufzugeben. Se. Majestät traf Nachts 9 Uhr wieder in München ein.) Einer schon vor der Rundreise getroffenen Bestimmung zufolge wird Se. Majestät vom
Ober⸗Appellrath Lutz dahin begleitet, um noch einzelne Geschäfts⸗ gegenstände aus früherer Zeit zur Erledigung zu bringen. Die bis jetzt noch nicht erlassenen Verfügungen bezüglich der Ernen⸗ nung des Staatsrathes v. Neumayr zum Secretair des Königs und wegen Enthebung der bisherigen Mitglieder des Kabinets⸗ Sekretariats von ihren Functionen werden in den naächsten Tagen zur Ausfertigung gelangen. — Unter dem 83ten berich⸗ tet die »B. Z.: Se. Majestät der König trat gestern Nachmit⸗ tags 5 ½ Uhr die beabsichtigte Reise nach Hohenschwangau an. Nachdem derselbe in Peißenberg den bereit stehenden Hofwagen bestiegen hatte, sank dieser ganz in der Nähe des VBahn⸗ hofes in Folge des heftigen Regens in das neuaufgeschüttete Terrain derart ein, daß es längere Zeit bedurft hätte, bis Pferde und Wagen wieder frei geworden wären. Se. Majestät zog deshalb vor, nach München zurückzukehren, brachte daselbst die Nacht zu und begab sich heute Vormittags 11 Uhr nach Hohenschwangau. Oesterreich. Innsbruck, 13. Dezember. In der letzten Land— tagssitzung wurde der Antrag auf Herstellung einer Eisenbahn über das Ober⸗Innthal und den Arlberg zum Bodensee einhellig ab⸗ genommen. 1 b 8 Salzburg, 13. Dezember. Der Gasteiner Ausschuß refern über die Erwerbung der Thermen und sonstigen Realitäten 90
Wildbad⸗C und Böckstein vor Seite des Landes Salzburg.
andtag beschließt den Landesausschuß zu beauftragen, weger b gähn dee senmFalig ärarischen Thermen va fe don Badchcgloteber. Wildbad⸗Gastein, dann der montan⸗äͤrarischen Realitäten in Böckstein in das Eigenthum des Landes Salzburg, gegen Verzichtleistung eines Fheiles der vom Staate dem Lande Salzburg als Untschaͤdigung für dies inkamerirte Landschaftsvermögen ausgezahlten Staatsdodation per 15000 Gulden mit der Staatsverwaltung in IInterhandlung zu treten vergnhen⸗ Slußsizung der Session, Czernowitz, 13. Dezember. Die Anträge auf Aenderung des Straßenkonkurrenzgesetzes und wegen Hebung des S derung
begründet und Ausschüssen Feer es g des Schulwesens werden
Belgien. Brüssel, 13. Dezember. Die Kammer fo fort mit der Berathung des Budgets für die Justiz, veew ühre Gelegenheit Herr Hagemans wieder eine Stimme gegen die Todesstrafe erhoben hat. Für die Kosten des »Moniteur« ver⸗ langte das Ministerium einen Zusatz von 40,000 Fr., welcher erst nach langer Diskussion bewilligt wurde. Die Regierung verlangt für das Departement der öffentlichen Arbeiten einen Supplementar⸗Kredit von 99,900 Fr. Diese Summe ist !zu einer Zahlung bestimmt, zu welcher die Regierung im vorigen Sommer gerichtlich verurtheilt worden ist. Der Prozeß, welcher dadurch erledigt wird, schwebt seit dem Jahre 1833 zwischen der Regierung und der Gemeinde Hogaerde und seine Ursache stammt noch von der niederländischen Regierung her, welche zwei von der genannten Gemeinde auf ihre Kosten erbaute Chausseen zu Staatseigenthum erklärt hatte.
— 14. Dezember. Wie der »Moniteur« anzeigt, ist General⸗ Lieutenant Goethals, bisher Adjutant des Königs, zum Kriegs⸗ Minister ernannt worden. 9 8 aue;
Großbritannien und Irlaud. London, 13. De⸗ ember. Als Kommandant der englischen Flotte in den indi⸗ 29 und chinesischen Gewässern ist Sir Harry Keppel er⸗ nannt worden und hofft man, daß dieser umsichtige und ener⸗ gische Offizier dem Seeräuberunwesen an letzterer Küste kräftigst steuern werde. 1
Dr. Nulty, bisher Coadjutor des Bisthums Meath folgt als Bischof dieser Diözese dem verstorbenen Dr. Cantwell⸗
— Aus Irland ist außer zahlreichen neuen Verhaftungen wenig Neues zu berichten, doch haben diese vielen Arretirungen, einzelne Beschlagnahmen und mancherlei Gerüchte wesentklich dazu beigetragen, die Besorgnisse und die Aufregung des Publi⸗ kums wieder beträchtlich zu steigern. Eine gestern in Dublin wourstrende Nachricht über Festnehmung Stephens in London erwies sich als unbegründet und unmittelbar nachher tauchte das Gerücht auf, der vielbesprochene Verschwörer sei in Hull angekommen oder durchgereist. Der Vorrath an griechischem 1g- den die Polizei bei einer Haussuchung in Dublin ent⸗ eckte,
zu setzen und das Land. — Der gestern bei Chatham von der Admiralität besetzte Kriegsdampfer »Bolivar« hat sich im Laufe des Tages als vollkommen ungefährlich herausgestellt. Kurz nachdem die Marinebeamten von dem Schiffe Besitz ergriffen hatten, traf ein Herr an Bord desselben ein und stellte sich dem Komman⸗ direnden als Capitain des Fahrzeuges vor. Er wurde alsbald vor den Vice⸗Admiral Sir Baldwin Walker gebracht und gab dort die Erklärung ab, er habe Ordre gehabt, erst in Chatham sich auf dem »Bolivar« einzustellen, der auch 1' diesem Orte seine Bemannung erhalten solle. In Betreff der mangelnden Schiffspapiere wies er auf die ünerwartete Eile hin, mit der der Dampfer Shields habe verlasen müssen. Die nothwendigen Dokumente würden in emnem andern Hafen an Bord gebracht werden. Er hatte eine Uüagge mikgebracht ,die auf dem Schiffe aufgezogen, später in⸗ Käütn ih herabgenommen wurde. Aus den weiteren Mit⸗ e cgen des Capitains ging hervor, daß der »Bolivar« einer b- Rüei eisernen Kriegsdampfern ist, die hier für Rechnung e acblit Columbia gebaut worden sind. Die zwei an⸗ gegan sin früher bereits nach ihrem Bestimmungsorte ab⸗ 1* 1g Im Verlaufe der Unterredung mit dem Admiral 2 vr sodann ein untersiegeltes Dokument über eine, vor värt onaten zwischen dem damaligen Minister des Aus⸗ nambcn, Lord Clarendon, und der Regierung von Co⸗ nerüst abgeschlossene Uebereinkunft, in Bekreff Baues und aneriknumng von drei Kriegsschiffen zu Operationen in den süd⸗ Scriftsacchn Gewässern vor, und behauptete, daß auf dieses remirt 6 hin der Schraubendampfer »Bolivar« gebaut und kondon worden sei. Capitain Little begab sich darauf nach ngele „ nm sich mit dem columbischen Gesandten über die et zu besprechen, und das Protokoll über seine Aeuße⸗ b Keesel vwurde an die Regierung eingesandt, um festzustellen, kbleselben begründet sind. Das Schiff, auf dem sich der zweite
zahlreiche Familien der besseren Klassen verlassen
zwei Kriegsschiffen bei Ch atham liege ist 8 der Verkehr mit dem Lande streng “ der Weanmnfehaft
OrFrahrefice, Ueber den neuen französischen Armee schon in Na. 3008 2. n (in seinen hauptsäͤchlich ten Grundzügen berressenden . Bl. unter Frankreich erwähnt), welcher von der SV 81“ ausgearbeitet und nunmehr dem S 5 Neeerber 18 der »Moniteur universel« D. M. rtikel, welche -sentli ür⸗ zungen n folgt lauret⸗ 3 her mit unwesentlichen Kür⸗ ““ rojekt gründet si f die Erwä daß Frankrei 8 seinen Kand 2 Eudefen sch auf die Erwägung, daß Frankreich, um auf den Füßen bar pa zu chaupten, eine Armee von 800,000 Mann Arberetzir e hiel 71 muß. In diese Ziffer sind die in den Depots veeeint. kruten, die Gendarmerie, die Krankenwärter, die Ar⸗ 28 800 †ldministration, der Train u. s. w., einbegriffen. Zu diesen 8 96¾ etha ühes segho hge 8 eine Militairkraft treten, b im J u schützen und die Küsten, so wie di Festungen zu vertheidigen hat iüen die Arme ne. whe die Das zu Uöfende Probie⸗ in die Armee an den Grenzen steht. a ende m war eins der schwierigste Es 8 12 — d hwierigsten. — örted sic⸗ nhhäber Beibehaltung einer Armecorgantsanfe wvelche 1— de bestanden hat, ein Mittel zu ersinnen, wie in sten L vnser Effektivbestand durch eingeübte Leute zu vermehren steopne bien olt eine zu schwere Last aufzuerle en Es f 1t die Verpflichtung für Haler gen. Es kam ferner darauf an, b5 g für mann, im Kriege das Vaterland theidigen, als ein Prinzip der Gleichheit uün cchtigkeit zu probla. ei — er Gleichheit und Gerechtigkeit zu prokla⸗ laüren zugleich Föüeh Uücht schroff 98 behehenden Gewohnheiten 18 Ver⸗ zen und in Friedenszeiten den Beruf der jungen Leute, di beheren Carriéren widmen, nicht zu stören. Der ve der beten c änf shog Eee wnͤnen⸗ Entwurf genügt diesen verschiedenen Bedingun⸗ grsh⸗ 6 “ s Ferfecne licthntreichs in 3 Kategorien: 1) die tve ; die Reserve; 3) die mobile Nationalgarde 1 e; Armee in der Reserve ist auf ahr 86* „Die freigekommenen So ählen drei Jahr in de il Raz agee daten zählen drei Jahr in der mobilen 1) Die aktive Armee besteht aus d — tive 2 us den engagirten und wieder engagirten Freiwilligen und den durch das jährliche Kontingentgesetz un 5 die Fah nen gerufenen Mannschaften. 8 hie Reserve wird aus allen jungen Leuten der Klasse 8 . 4 75 2 2. G 85 “ Loos nicht 689 das Jahreskontingent blassc ge s “ Fethe sich in zwei durch die Nummern der Loosung be⸗ cg süchr Theile. Die erste, genannt Reserve des ersten Auf⸗ geho 8, bleibt zur Disposition des Kriegsministers, selbst in Friedens⸗ zei 1 um nöthigenfalls das Effektiv der Regimenter zu verstärken; die 1 genannt Reserve des zweiten Aufgebots, kann dagegen in Kriegszeiten und durch ein Reskript des Kaisers einberufen werden, wie dies jetzt für die Marinc⸗FInscription üblich ist. Die
beiden Reserven werden der Reihe nach in den Depots der Armeen
trägt besonders dazu bei, die Bevölkerung in Schrecken
Mhier indessen wieder eingestellt hat, bleibt inzwischen, unter szung einer starken Abtheilung Marine⸗Soldalen, zwischen
längere oder kürzere Zeit exerziert. Nach beendetem vierte ienst⸗ jahr ist in der Reserve das Heirathen gestattet “ “ Theilung der Reserve in zwei gleiche Theile ist für unsere Militairverfassung von unermeßlichem Interesse. Sie erlaubt, aus dem ersten Aufgebot einen obligirten Anhang zur aktiven Armee zu machen, — eine außerordentlich nützliche, ja unentbehrliche Maßregel. Mag es sich darum handeln, Regimenter nach Afrika zu schicken oder ein Instructions⸗Lager zu bilden, oder irgend welche Expe⸗ dition zu unternehmen, — wie würde man ohne diese Supplemen- tarkraft dring enden Nothwendigkeiten entsprechen könnend Man müßte entweder die Regimenter mit ungenügendem Effektiv ab gehen lassen, oder die Cadres mit Rekruten aus den Depots füllen, oder aus anderen Regimentern alte Soldaten nehmen, was alles den Corpsgeist zerstören und die ganze Armee desorganisiren würde; be⸗ teht dagegen jene Reserve des ersten Aufgebots, so wird man unter den erwähnten Umständen eine große Anzahl alter Soldaten einrufen und den zum Felddienst bestimmten Regimentern einverleiben. Dies läßt sich ohne Schwierigkeit und ohne die Reserve des 2. Aufgebots zu berufen — eine ernste, nur im großen Krieg zu ergreifende Maßregel — bewerkstelligen. Um die Militair⸗Instruction der in den Depots zu exerzirenden jungen Leute weniger lästig zu machen, soll es gestattet werden, daß alle Diejenigen, welche die Handhabung des Gewehrs und das Schießen zu Hause haben kennen können, welche somit die Schule des SAdaten inne haben, nach der Prüfung von den jährli⸗ chen Uebungen befreit werden. b
3) Die mobile Nationalgarde, aus Soldaten der activen Armee und Reserve, die ihren Urlaub beendet, und aus Losgekauften gebil⸗ det, wird nur selten versammelt. Sie kann nur kraft eines Spezial⸗ gesetzes und in Abwesenheit des Corps legislatif durch ein kaiserliches in der nächsten Session in ein Gesetz zu verwandelndes Dreket einbe⸗ rufen werden. Die mobile Nationalgarde wird dem Staat wenig kosten õweil sie zum großen Theil aus völlig exercirten, uniformirten und equipirten Leuten gebildet wird. Einige gut gewählte Cadres ge⸗ nügen, ein compactes und disciplinirtes Corps zu bilden. In gewöhn⸗ lichen Zeiten ist der Dienst fast Null. Diese Kategorie kann sich da- mit in Friedenszeit als der Last der Conscription enthoben ansehen. Das Heirathen ist in ihr zu jeder Zeit gestattet.
Dies der Gesammtplan. Nimmt man von den 326,000 Fran⸗ zosen, welche alljährlich das 20. Jahr erreichen, die 160,000 kräftigsten, o hat man je 80,000 Mann für die aktive Armee und die Reserve. Die gesetzlichen Exemtionen, die Verluste jeder Art abgezogen, wird nach 6 Jahren jede Klasse folgende Resultate liefern: Aktive Armee 417,483, Reserve des ersten Aufgebots 212,373, des zweiten gleichfalls 212,373, mobile Nationalgarde 389,986 Soldaten, Summa 1 Mill. 232,215 Soldaten. Die Hauptbestimmungen bezüglich der Stellvertretung (Substitution) und des Loskaufs (Exoneratson) sind nun weiter fol⸗ gende: Die Substitution d ist zwischen jungen Leuten “ 8 SS