1866 / 311 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2 8 8 . .“ eb 8 8 8 8 1 8 5 3 6 7 be 1. 8 11”n .“

Handel, Gewerbe und öffentliche AA4*“

Für die Versendung von gedruckten Sachen unter

Band mit der Briefpost soll vom 1. Januar 1867 ab, 8

innerhalb des preußischen Postbezirks der Portosatz von 4 Pfennigen, statt für jedes Loth des Gewichts der Sendung, nach der Gewichts⸗Progression von 2 ½ zu 2 ½ Loth inkl. berech⸗ net werden, danach ergeben sich

bis 2 ½ Loth einschließlich

über 2 ½ bis 5 » 1 1111“

7 ½ » 10 10 3

Vorstehendes wird auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni 1852 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

In den sonstigen in Betreff der Sendungen gedruckter Sachen unter Band geltenden Vorschriften tritt keine Aende⸗ rung ein.

Berlin, den 22. Dezember 1866. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 1 Graf von Itzenplitz.

8

e“ ““ Sees

Bekanntmachung.

Vom Beginn des künftigen Jahres ab werden neue Er⸗ findungspatente der Regel nach nur für den ganzen Umfang der Monarchie, einschließlich der neu erworbenen und einver⸗ leibten Lande ertheilt werden und wird also die Ertheilung von Patenten für den Umfang der letzteren allein aufhören. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften, welche für diese Lande er⸗ gangen sind, bleiben ihrem materiellen Inhalte nach vorläufig maßgebend. Die Gesuche um Patentertheilung, welchen eine genaue Beschreibung und Darstellung der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift beizufügen ist, sind von den Einwohnern der neuen Lande entweder bei der Landesadministration oder bei dem unterzeichneten Minister anzubringen. Die Bekanntmachung über Ertheilung eines Patents wird auch in den neuen Landen und zwar in derselben Weise wie bisher erfolgen. *“

Berlin, den 22. Dezember 1866. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf Itzenpl itz.

1]

Das 66. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält: unter Nr. 6482. die Verordnung, betreffend das Verfahren in

den, der Zuständigkeit des Ober⸗Tribunals unterliegenden Civil⸗

sachen aus dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 12. Dezember 1866; und unter

Kr. 6483. die Verordnung, betreffend die Einführung der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846 und des Gesetzes wegen

Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen derselben vom 7. Mai 1856 in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover, des Herzogthums Nassau und der vormaligen freien

Stadt Frankfurt. Vom 16. Dezember 1866. Berlin, den 24. Dezember 1866. 1 Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

8

1““

8 Die Liquidationen über die für Landlieferungen zu gewäh⸗ renden Vergütungen sind mir, ungeachtet der in meiner Cir⸗ kular⸗Verfügung vom 30. Oktober d. J. (I. 11,000) angeordne⸗

ten Beschleunigung bis jetzt kaum zur Hälfte zugegangen. Da es nicht allein im Interesse der empfangsberechtigten Kreise

und Kommunen, sondern wegen der nach §. 13 des Kriegs⸗ leistungs⸗Gesetzes vom 11. Mai 1851 zu gewährenden

Zinsen auch im Interesse der Staatskasse gewünscht werden muß, daß diese Vergütungen so schleunig als irgend möglich zur Auszahlung gelangen, so mache ich der Königlichen

Regierung wiederholt zur Pflicht, auf die baldige Einreichung

der Liquidationen auf das Nachdrücklichste hinzuwirken. Ich spreche hierbei die Erwartung aus, daß die Königliche Regie⸗ rung die Angelegenheit nunmehr derartig fördern wird, daß

die Liquidationen bis Ende Januar k. J. sämmtlich hier ein⸗

1“

gehen, und die Vergütungen no gelangen können. Beerlin, den 23. Dezember 1866.

Der Finanz⸗Minister. von der Heydt.

ur Verrechnung

X“ u.““ sämmtliche Königliche Regierungen (excl. Sigmaringen). e

Ab gereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Finanz⸗Minister

Freiherr von der Heydt nach Bonn.

Nichtamtliches. 1“

Preußen. Berlin, 23. Dezember. Se. Majestäͤt der König begaben Sich heute mit dem 10⸗Uhr⸗Zuge nach Potsdam, besuchten daselbst die Garnisonkirche, kehrten mittelst Extrazuges nach Berlin zurück und empfingen hier Se. König⸗ liche Hoheit den Prinzen August von Württemberg, den Pro⸗ essor Nasse, Prorektor der Universität Marburg, den General⸗ Lieutenant a. D. Grafen von Finckenstein, welcher die Orden seines Bruders, des Kammerherrn Ihrer Majestät der Königin Wittwe, überreichte. Hierauf begaben Allerhöchst dieselben Sich ins Garnison⸗Lazareth und wohnten der Weihnachtsbescheernng der Verwundeten bei.

24. Dezember. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Militair⸗ und Civil⸗Kabinets, so wie im Beisein des Gouverneurs und Kommandanten die Mel⸗ dungen mehrerer Offiziere entgegen und empfingen den Ge⸗ heimen Ober⸗Medizinal⸗Rath Dr. von Langenbeck und den Oberst⸗Lieutenant vom Kriegs⸗Ministerium von Lüdinghausen⸗ Wolff.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz präsidirte am 22sten im Handels⸗Ministerium einer Sitzung des Central⸗ Comité's für die Pariser Ausstellung und begab Sich mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin zum Diner in das Königliche Palais. Gestern wohnten die Höchsten Herr⸗ schaften dem Gottesdienst in der Garnison⸗Kirche bei; Se. König⸗ liche Hoheit nahm militairische Meldungen entgegen, und fand um 5 Uhr ein Diner von 35 Couverts statt.

Die Königliche Regierung hat der Förderung des deutschen Handelsverkehrs nach Ostasien, besonders nach China und Japan, stets eine große Fürsorge gewidmet.

Als daher im Anfange dieses Jahres die amtliche Nach⸗ richt eintraf, daß an der chinesischen Küste der europäische Handel durch Seeräuberei belästigt würde, erhielt der Königliche Ge— sandte in Pecking sogleich die Anweisung, nicht nur bei der chinesischen Regierung dahin zu wirken, daß dieselbe die erfor⸗ derlichen Maßregeln zur Unterdrückung der Seeräuberei in ihren Gewässern ergreife, sondern auch in dieser Angelegenheit die Schritte derjenigen europäischen Gesandten in Pecking, welche gleiche Aufträge erhalten hätten, nach Kräften zu unter⸗ stützen, und die Mitwirkung der preußischen Kriegsmarine in Aussicht zu stellen.

Zugleich wurde der Königlichen Kriegs⸗Corvette »Vinetas⸗, welche in den südamerikanischen Gewässern stationirte, der Ve⸗ fehl ertheilt, sich von den Küsten Chili's und Peru's nach den chinesischen Gewässern zu begeben, mit dem Königlichen Ge⸗ sandten in Beziehung zu treten und im Verein mit den Kriegs— schiffen anderer europäischer Seemächte zur Unterdrückung der den Handel belästigenden Seeräuberei beizutragen.

Der preußische Gesandte und andere Vertreter der See⸗ mächte in Pecking hatten übrigens bei der ersten Nachricht, daß Seeräuber an der chinesischen Küste den Handel beun⸗ ruhigten, bei der chinesischen Regierung wegen Ergreifung der erforderlichen Maßregeln zur Unterdrückung der Piraterie die geeigneten Vorstellungen erhoben. Seitens der chinesischen Regierung ist hierauf unter dem 3. Mai d. J. dem Königlichen Gesandten die Zusage gemacht worden, daß sie energische Maß⸗ regeln ergreifen und ohne Zeitverlust sich in den Besitz der er⸗ forderlichen Dampfschiffe selbst durch Miethe setzen wolle.

Es ist somit gegründete Aussicht vorhanden, daß die zum Schutze des Handels getroffenen Anordnungen auch von einem günstigen Erfolge begleitet sein werden.

Hannover, 22. Dezember. (N. Hann. Ztg.) Das han⸗ noversche Landes⸗Konsistorium hatte sich unterm 9. Oktober mit einer Eingabe an Se. Majestät den König gewandt, in welcher folgende Bitte ausgesprochen war:

»Se. Majestät möchten Allergnädigst geruhen, öffentlich auszusprechen,

daß Allerhöchstdieselben gewillt seien, die evangelisch⸗lutherische Kirche

““

Hannovers bei ihrem Bekenntnisse, bei ihrer öffentlich rechtlichen

Stellung und bei ihrer Verfassung zu belassen 1 zu bestöchene

Hierauf ist dem Konsistorium am 11. Dezember folgende Allerhöchste Erwiederung zugegangen:

Es ist Mir gewesen, in der von dem Präsidenten und

en ordentlichen Mitgliebern des Landes⸗Konsistoriums an Mich ge⸗

richteten Vorstellung vom 9. Oktober d. J. dem Ausdrucke des Ver⸗

rauens zu begegnen, daß Ich den nach Gottes Rathschlusse Meinem

Reiche hinzugefügten neuen Gebieten mit landesväterlicher Liebe nicht minder zugewandt sein werde, als den alt angestammten Theilen desselben. Dieses Vertrauen soll sich nicht getäuscht finden.

neuen Unterthanen. Insonderheit bin Ich Mir ch das mit Meiner Krone verbundene Amt des obersten Kirchen⸗ Regiments in der evangelischen Kirche, auch für die evangelisch⸗luthe⸗ rische Landeskirche Hannovers in dem Umfange, in welchem dasselbe

von den früheren Landesherren wahrgenommen worden ist, so zu führen habe, daß es nicht zur Beunruhigung der Gewissen, oder zur

Störung guter, kirchlicher Ordnungen, sondern zur Förderung und um Bau des Reiches Gottes diene. Meine neuen Unterthanen bür en daher vertrauen, daß sie unter Meinem Scepter ruhig und in Frieden ihres Glaubens und Bekenntnisses leben werden, und daß Ich die Ordnungen, welche erst vor wenigen Jahren als die Frucht schwerer Kämpfe für die evangelisch⸗lutherische Kirche in dem

U . 874 = 1 JS. 2 . vormaligen Königreiche Hannover aufgerichtet worden sind, anerkennen

und ehren und für ihre weitere Durchführung sorgen werde. Ich

spreche dieses um so offener und um so lieber aus, je tiefer Ich von der Ueberzeugung durchdrungen bin, daß das Verlangen nach wachsen⸗ der Einigung aller Theile und Glieder der evangelischen Kirche, welches Ich, wie Meine in Gott ruhenden Vorfahren, unwandelbar im Herzen frage, sich um so freudiger entfalten und die rechten Wege und For⸗ men zu finden wissen werde, je freier und unbeirrter die Herzen sein werden, das Gemeinsame in Liebe zu suchen und zu pflegen.«

Gegeben Berlin, 8. Dezember 1866.

gez. Wilhelm. Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 8 Gr. Eulenburg. v. Mühler.

Frankfurt a. M., 22. Dezember. (Fr. J.) In Betreff der im Schooße der Bundes⸗Liquidations⸗Kommission wiederholt zur Sprache gekommenen wichtigen und präjudi⸗ ziellen Frage, wie es mit den nach dem 14. Juni (Austritt Preußens aus dem Bunde) aus Bundesmitteln gemachten Zahlungen oder solchen Forderungen, welche aus Veranlassun der Beschlüsse des forttagenden Bundestages Behufs des Kriege gegen Preußen entstanden, zu halten sei, wurde in der Sitzung der Kommission am 6. d. ein Vereinigungspunkt für die

Behandlung besagter Forderungen gefunden. Bekanntlich hatte

Preußen schon früher erklären lassen, daß es bezüglich des Bun⸗ V

des⸗Eigenthums an dem statas quo des 14. Juni als allein maß⸗ gebender Basis für die Verhandlungen der Liquidationskommission

festhalten müsse, weshalb spätere Ausgaben der Gesammtheit der

sie veranlassenden Regierungen allein zur Last zu fallen hätten,

resp. ihnen bei der Auseinandersetzung in Abrechnung zu bringen

seien. In der Sitzung vom 6. d. wurde nun Seitens des ersten preußischen Bevollmächtigten bemerkt, daß unter den obwaltenden Verhältnissen Preußen hierbei allerdings insofern ebenfalls betheiligt sei, als es erstens einen welche an den betreffenden Beschlüssen mitgewirkt, in der Kommission zu vertreten habe, und zweitens jetzt die Sou⸗ verainetät über einen andern Theil solcher Staaten habe. In Betreff der ersteren ergebe sich das Verhalten der preußischen Regierung von selbst. Bezüglich der letzteren ließe sich je nach der strengen oder milderen Auffassung des zu Grunde liegenden Verhältnisses ein doppelter Standpunkt festhalten; die preußische Regierung sei jedoch zur Bethätigung ihres Ent⸗ gegenkommens bereit, in diesem Punkte der milderen Auffas⸗ sung zu folgen und ihre Forderung wegen Festhaltung des status quo vom 14. Juni auf den preußischen Staatsverband, wie er an gedachtem Tage bestanden, zu beschränken: dagegen als Rechtsnachfolgerin jener Regierungen gegen sich selbst Das⸗ jenige gelten zu lassen, was sie den übrigen in gleicher Lage befindlichen Regierungen gegenüber fordern zu müssen sich be⸗ rechtigt halte. Die uͤbrigen Bevollmächtigten erklärten sich im üüättlchen mit dieser Behandlung des Gegenstandes einver⸗ anden. Schleswig⸗Holstein. Kiel, 22. Dezember. (Kiel. Z.) Der Ober⸗Präsident Baron Scheel⸗Plessen ist von seiner Reise nach Nordschleswig hierher zurückgekehrt. Hessen. Darmstadt, 22. Dezember. Heute fand im Sitzungssaale der Zweiten Kammer die Eröffnung beider Kam⸗ mern Seitens des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog hierzu bevollmächtigten Ministers Freiherrn v. Dalwigk statt. Aus der dabei gehaltenen Rede entnehmen wir Folgendes: »Es wird Ihnen vor Allem der Friedensschluß vom 3. September k J, durch welchen die zum schmerzlichsten Bedauern der Regierung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs unterbrochen gewesenen alten und freundschaftlichen Beziehungen zu Preußen wiederhergestellt

worden sind, zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt werden.

iese Dieselben Königlichen Pflichten, welche Ich gegen die von Mir ererbten Lande u erfüllen vor Gott gelobt habe, binden Mich auch an Meine bewußt, daß

Lehrer der deutschen Sprache in Verwendung seien.

Theil solcher Staaten,

4577

Die Stellung, welche die Großherzogliche Regierung unmittelbar vor dem Ausbruche des jüngsten Krieges und während der Dauer desselben eingenommen hat, machten es Sr. Königlichen Hoheit dem Großher⸗

zoge wünschenswerth, die Stimme des hessischen Volkes über jene

Stellung zu vernehmen. Es ist deshalb die frühere, unter ganz an⸗ dern Verhältnissen gewählte Kammer aufgelöst und eine neue Stände⸗ versammlung berufen worden. Die Großherzogliche Regierung giebt sich der Hoffnung hin, daß die dermalige Kammer ihr die Billigung ihrer seitherigen politischen Haltung nicht versagen wird. Der Friedensvertrag vom 3. September laufenden Jahres be⸗ b daß die nördlich des Mains gelegenen Landestheile dem Nord⸗ eutschen Bunde beitreten. So sehr es zu wünschen gewesen wäre, daß nicht blos sämmtliche Theile dieses Landes, sondern auch sämmt⸗ liche deutsche Staaten diesseits des Maines in den neuen Bund hätten aufgenommen werden können, so stellten sich doch der Erfüllung dieses Wunsches unübersteigliche Hindernisse entgegen. Es wird zunächst un⸗ sere Aufgabe sein, neben der treuesten und eifrigsten Erfüllung der übernommenen neuen Bundespflichten dafür zu sorgen, daß durch die eigenthümliche Stellung der nördlich vom Main gelegenen Landes⸗ theile der einheitliche verfassungsmäßige Zusammenhang der verschie⸗ denen Bestandtheile des Großherzogthums und die Rechtsgleichheit der drei Provinzen nicht wesentlich alterirt werde. „Die nächsten Vorlagen der Gr. Regierung betreffen das Gesetz über die Wahlen zum Norddeutschen Parlamentez ferner die Uebertra- gung eines Theiles der hessischen Gesetzgebung auf die neu acquirirten Landestheile, sodann die Theilnahme dieser Landestheile an der stän⸗ dischen Vertretung im Großherzogthum, endlich die Ordnung und Ver⸗ waltung unserer Finanzen, die sich in den Prüfungen der letzten Mo⸗ nate bewährt haben.

Weitere Vorlagen bezüglich der Verfassung des Norddeutschen Bundes, der Ausbildung und Vervollständigung unserer Verfassung und Gesetzgebung, sowie der Vermehrung der Verkehrsmittel des Lan⸗ des, werden Ihnen gemacht werden, sobald die vorbereitenden Arbeiten beendigt sind. Die Regierung hofft dazu noch im Laufe dieser Session in den Stand gesetzt zu werden. G

Oesterreich. Telegraphische Landtags⸗Berichte der »Wiener Abendp.« vom 22. Dezember lauten wie folgt:

Linz, 21. Dezember. Der Landtag spricht die Erwartung au daß die politische Organisirung Ober⸗Oesterreichs nur auf verfassungs mäßigem Wege erfolge. Der Landtag beschließt: Die Regierung an⸗ zugehen, ein Gesetz über das Volksschulwesen zur verfassungs⸗ mäßigen Behandlung den grundgesetz ich bestehenden Vertretungskörpern, je nach ihrer Kompetenz vorzulegen, und spricht zugleich folgende Grundsätze für diesen Gesetzentwurf aus: Obligatorischer Volksunter⸗ richt, Gleichberechtigung der Konfessionen, Leitung und Aufsicht des Volksschulwesens durch die Staatsbehörden; den Landesausschüssen und Gemeinden sei der entsprechende Einfluß zu gewähren. Der Re⸗ ligionsunterricht bleibe der Kirche gewahrt; die Unterrichtsgegenstände seien zu vermehren.

21. Dezember. Der Statthalter beantwortet eine Inter⸗ pellation dahin, daß wegen Mangels an Kandidaten wenige geprüfte Die Regierung werde abhelfen und solche Kandidaten unterstützen. Der Statthalter beantwortet ferner die Interpellation bezüglich der Jesuiten dahin, daß er dieselbe dem Staatsministerium übermitteln werde.

Sodann Debatte über das Gesetz, betreffend die Kundmachung der Landesgesetze. Die Kommission verlangt Authenticität beider Texte, bei einem Zweifel Vergleich des deutschen und böhmischen Textes Der Statthalter erklärt sich gegen den Kommissionsantrag. 1

Nach Erledigung der Tagesordnung wirft der Oberstlandmarschall einen Rückblick auf die Arbeiten der Landtagsperiode. Man könne von dem Resultate bei so kurzer Zeit befriedigt sein. Er sagt der Ver⸗ sammlung Dank für die freundliche Nachsicht, die ihm, obwohl er einer der Landessprachen nicht mächtig sei, zu Theil geworden. Er dankt schließlich dem Statthalter für das freundliche Entgegenkommen und spricht die zuversichtliche Hoffnung auf eine glückliche Gestaltung des Reiches aus, im Vertrauen auf die Treue der Völker und 8 Se. Majestät den Kaiser. Unter Hoch⸗ und Slavarufen wird die Session geschlossen.

Schweiz. Bern, 21. Dezember. (Köln. Z.) Der Stände⸗ rath hat sich dem vorgestrigen Beschlusse des Nationalraths, den Bund statt mit dem Total der Kosten der Einführung des Hinterladungssystems in die eidgenössische Armee nur mit; der⸗ selben zu belasten, in seiner gestrigen Sitzung mit großer Mehr heit gefügt, und dies noch dazu ohne alle Diskussion. Im Na tionalrathe kam eine mit der Hinterladungsgewehr⸗Angelegenheit in Zusammenhange stehende Traktande, eine Petition schweizerischer Waffenfabrikanten, die Fabrication der neuen Gewehre den Händen der heimischen Industrie zu übergeben, in Behandlung, welche Peti⸗ tion dem Bundesrathe zur Berücksichtigung überwiesen wurde worauf man zur Berathung der vom Bundesrathe verlangten Nach

trags⸗Credite schritt. Der Gesetzentwurf, betreffend die die Einführung des Hinterladungs⸗Systems aufzunehmende Anleihe, kam heute im Nationalrathe zur Berathung. Die Kommission, Berichterstatter Fehr⸗Herzog, empfahl, wie bereits mitgetheilt, daß das Anlehen von dem bundesräthlichen Ansatz von 11 Millionen auf 12 Millionen Fres. erhöht werde, was auch wie die ganze Fassung des Gesetzentwurfs, nach dem Kommissions⸗Antrag ohne erhebliche Opposition Annahme fand. Niederlaude. Haag, 20. Dezember. Der Minister des Innern hat darauf angetragen, daß die Kammer noch vor ihren Ferien über eine Verlaͤngerung der durch das Gesetz vom 17ten

8