1866 / 311 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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111“]“

5 8 01 9

8 Berlin, am 24. Dezen

nber. Amtlicher

819 91

8 4582

Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours.

Weechsel-Concse.

250 Fl. Kurz 250 Fl. 2 Mt. 300 M. Kurz .300 M. 2 Mt. 1 L. S. 3 Mt. 300 Fr. 2 Mt.

AmsterdamV dito Hamburg dito London Parig. :.v.-J. 2 Wien, österr. Währ. 150 Fl. 8 T. dito 150 FI2 Mt. Augsburg, südd. W. 100 Fl. 2 Mt. Frankf. a. M., südd. W. 100 Fl. Leipzig in Courant. im 14 Thlr. Fuss. 100 Thl. Petersburg. 100 S. R. dito 4* Warsechau 90 S.R. Bremen

22

.„ 2202 ⸗2*

00 00 0052” 1

Fonds-Course. Freiwillige Anleihe. Staats-Anleihe von 1859.

dito v. 1854, 1855, 183

dito von 1859..

dito von 185606 dito von 1864.F dito von 1850, 1852... dito von 1853..

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Br. Gld.

142 ½ 151 ½⅔ 150 6 22 80 ½ 77

76

76

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143 143 142 ½ 151½ 150 ½

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56 24 56 20 .56 24 56 20

99 ¾ 86 ½

78 110

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88 ½ 88½ 883%

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Staats-Schuld-Scheine

Präm.-Anl. v. 1855 à Hess. Prämien-Scheine

dito dito

dito dito

do. do. Ostpreussische.. 8 do. do. I. At Pommersche 99712 do. 7 Posensche. o. bn do. neue.. Sächsisce Schlesische do. do. S. Westpreussische do. do.

neue.. do..

Kur- und Neum. Schuldverschr. 3 ¼ Oder-Deichbau-Obligationen.. erliner Stadt-Obligationen 5

Schuldverschr. der Berl. Kaufm. 5

Pfandbriefe. Kur- und Neumärkische

121 XIXI à 40 Thl.

Br. 84 ½⅔

119 ¾ 53 ½ 81

3 ¼ hemhees 84

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c % bn 2 222˙

8*

Kentenbriefkfe.

Kur- und Neumärkische

Pommersche.. Posensche.. Preussische Rhein- und Westpbh. Sächsische Schlesische.

Preuss. Hyp. Antheil-Certificate

(Hübner).

Hyp.-Br. d. 1. Pr. Hyp. Actien- C.zellschakt (Hansemann) Unkündb. Hyp.-Br. der Preuss. Hypt. Actien-Bank (Henckel). 13 Pr. Jank-Antheil-Sebeme. . 1 Bank des Berliner Kassepvereins. Danziger Privatbank Königsberger Privatbauk. Magdeburger Privathank. Posener Privatbak Pommersche Rittersch. Pr.vatbank Friedricehsd'or.. Gold-Kronen Andere Goldmünzen à 5 Thlr.B

2 2222—2b⸗

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4

Eisenbahn-Actien. Stamm-Actien.

Aaehen-Mastrichter. Berg.-Mäirk . Beriin-Anhalter.

Berlin-IHHamburger

Berl.-Potsdam-Magdeb.

Berlin-Stettiner

Breslau -Schw.-Freib.

Brieg-Neisse.

Cöln-Mindener..

Magdeb.-Halberstadt. Magdeburg-Leipziger. Münster-Hammer..

Niederschles-Märk. 91 ½ Niederschles. Zweigb.. 84 ½ Nordbahn Fr. Wi.

Oberschl. Lit. A. u.

do. Lit. B.. Eö“

einische..

do. (Stamm-) Prior.

Rhein-Nahe

Stargard-Posen. Thüringer

31 ½ 1155 1154

159 ½ 219 130 144 103 149 199 ½ 272 ½

0 4

75 ½

117

94 93

223 ½ 222 ½

1795 178 8 160¼ 159¾

117 ½⅔ 116 28 27 ¾ 133 ½

Wilh do. do.

do. do.

do.

do. do. do. do. do.

do. do.

do

(Cosel-Oderbg.). (Stamm) Prior.

do. do. 5 Wo vorstehend kein Zinssatz werden usancemässig 4 pCt.

Prioritäts-Oblig. Aachen-Düsseld. I. Em. II. Emission.. III. Emission.. Aachen-Mastrichter... II. Emission.. Berg.-Märkische I. Ser.

do. III. S. v. Staat 3 ¼ do. 4. IV. Serie...

do. Düsseld.-Elberf. Pr. .II. Serie.. Dortm.-Soest. do. Berlin-Anhalter Berlin-Anhalter. . Berlin-Anbalter Lit. B. Berlin-Hamburger. Berlian-Hamb. II. Emiss.

LfI Br.

notirt ist, berechnet.

*

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II. Serie

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Lit.

V. Serie...

*

II. Serie.

AESASAS —öX—

Glc

50 49 ½ 74 73 80

Zr Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A. 4 do. Litt. B. 4 do. Litt. C. 4 Berlin-Stettiner I. Ser. 4 ½ do. II. Serie 4 do. III. Serie 4 do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau-Schw. -Freib. Cöln-Crefelder Cöln-Mindener I. Em.. II. Em.

51

e

S

C06. Magdeburg-Halberstadt. 42¼ do. v. 1865 4 ½ do. Wittenbge. Magdeburg.-Wittenbge. 42 Niedrsch.-Märk. Aect. I. S. do. H. Serie à 62 ½ Thlr. de. Oblig. I. u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. IV./ Serie...

83 ½

Niederschl.-Zweighahn

96 1013, 101 ¼ do. v. Staat garantirt.. 85 ½ [Rhein-Nahe v. Staat gar. Sen 83 ½ do. 8 8 94 ½ Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. I. S. 83 95 ¼ 93

Gld. 87 ¼ 87 ¾ 87 1

Ober-Schles. Litt. A. do. Litt. B..

Rheinische.... . do. vom Staat gar... do. III. Em. v. 1858/60,

93 ¼ Thüringer I. Serie.. 89 84 ½ 89 86 ¾f0 Wilh. (Cosel-Odbg.) III. Emission 4 ½

4 ½

do. do. von 1862 u. 64.

do. II. Em.... do. II. Serie..

do. III. Serie.. Stargard-Posen do. II. Emission.. do. III. dod. 1.

do. II. Serie 1 do. III. Serie.

do. IV. Serie..

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2.2

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do. do.

IV. Emission..

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Nichtamtliche

1 Notirungen. Eisenbahn-Stamm- Aetien. Altona-KielV do. do. junge. Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.)... Löbau-Zittaaua Ludwigshafen-Bexbach Magdeb.-Leipz. Lit. B. Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Maecklenburger 88 Oester. franz. Staatsbah Oest. südl. Staatsb. Lomb. Russische Eisenb Westbahn (Böhm.). Warschau-FPerespol... Warschau-Wien.

Berlin-Görlitz3. do. Stamm-Prior... Ostpreuss. Sdb. St. Pr.

Prioritäts-Aectien. Belg. 0bl. J. de l'Est. do. Samb. u. Meuse.

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do. Erste Pre

Hoerder Minerva..

haus)..

Berl. Omn

Dester. franz. Staatsbahn Oest. frz. Südb. (Lomb.) Moskau-Rjäsan Rjäsan-Kozlow. Galiz. (Carl Ludw.)...

Lemberg-Czernowitz.

Inländ. Fonds.

Berl. Handels-Gesellsch.] Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein.. Preuss. Hyp. Vers...

do. (Henckel) do. Gew. Bk. (Schuster)

Industrie-Actien. Hüttenwerk..

[Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas... 2 Fabr. für Holzw. (Neu-

Berl. Pferdebahn.

88

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67 ¾ 6

114 ½ 109 ¼ 91 ½

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Bremer Bank . 81 X¾R 80 ⁄¾ Coburger Creditbank.. 75 Q¾˖ 74 ¼.

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Ausländ. Fonds. Braunschweiger Bank.

Darmstädter Bank Dessauer Credit. w do. Landesbank. Genfer Creditbank.. Geraer Bank Gothaer Privatbank. Hannoversche Bank... Leipziger Credirbank. Luxemburger Bank,. Meininger Treditbank Norddeutsche Bank.. Oesterreich. Credit... Rostocker Bank. Tbhüring. Bank ['Weimar. Bank Oestérr. Metall. do. Nation.-Anleihe do. Prm.-Anleihe.. do. n. 100 Fl. Loose do. Loose (1860) Oester. Loose (1864).

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ECG 89;⁄ 83 2 913 26 98 8 ¾

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84 ½ 16 ¾ 82 90 ½ 25½

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119

55 08 2 92

57

612 36 %

Oesterr. Silb.-Anl. (1864) ltalien. Anleihe.. Russ. Stiegl. 5. Anl., do. do. 6. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do. do. do. do. Hol. do. Engl.. do. Präm.-Anleihe v. 64 do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl.... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. Neue Bad. do. 35 Fl Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. Lübeck. Pr.-A.. Amerikaner ... e Bad. Staats-Anleihe..

FEE=eASSIESSISe.

Bayersehe Präm.-Anl.

selbst über die begehrte Suspensiv⸗Wirkung zu entscheiden.

ünzpreis des Silbers bei der Königl.

ZiIn

Berlin Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(R. v. Decker).

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Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Montag, den 24. Dezember

Verordnung, betreffend das Verfahren in den, der Zuständigkeit des Ober⸗Tribunals unterliegenden Civilsachen aus dem Gebiete der ehemaligen freien g Stadt Frankfurt.

Vom 12. Dezember 1866

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, in Anschluß an die Bestimmung unter Nr. III. der Ver⸗ ordnung vom 3. Oktober 1866, betreffend die Justizverwaltung inner⸗ halb der ehemaligen freien Stadt Frankfurt (Gesetz⸗Samml. S. 606), über das Verfahren in den nach dieser Bestimmung der Zuständigkeit des Ober⸗Tribunals unterliegenden Civilsachen, was folgt:

Artikel I.

In den zur Zuständigkeit des Ober⸗Tribunals gehörenden Civil⸗ achen aus dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt sind sas nachstehend zusammengestellten Vorschriften der im Uebrigen außer Kraft tretenden Gerichts⸗Ordnung für das Ober⸗Appellationsgericht zu gübeck mit den Aenderungen maßgebend, welche sich aus dem ab⸗ weichenden Inhalt der einzelnen, in die Zusammenstellung aufgenom⸗ menen Vorschriften ergeben.

Erster Abschnitt. Kompetenz des Ober⸗Tribunals. I. Bei Appellationen.

Das Ober⸗Tribunal ist für alle diejenigen privatrechtlichen Strei⸗ iigkeiten als letzte Instanz kompetent, welche nach den besonderen in dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Gesetzen und in Ermangelung einer hieraus sich ergebenden besonderen Be⸗ stimmung nach gemeinem deutschen Prozeßrecht, mittelst Appellation von dem Appellationsgericht zu Frankfurt in die dritte Instanz gelangen können.

Dasselbe gilt auch in Nefe bg der Extrajudizial⸗Appellation.

In welchen Fällen der Appellation nur die Devolutiv⸗Wirkung usteht, bestimmt sich gleichfalls nach den im Gebiete der ehemaligen reien Stadt Frankfurt geltenden Prozeßvorschriften und in deren Er⸗ mangelung nach gemeinem Recht.

Bei der Beurtheilung der Appellationssumme ist nur auf den Nennwerth der Beschwerde zu sehen, wenn auch das wirkliche Interesse des Appellanten weniger betragen sollte.

8 II. Bei Nichtigkeitsbeschwerden.

gegen Erkenntnisse oder Verfügungen des Appellationsgerichts zu Frankfurt muß bei dem Ober⸗Tribunal angestellt werden. Sie ist an keine Appellationssumme gebunden, jedoch nur dann zulässig, wenn sie auf einen wesentlichen Mangel in Hinsicht der Gerichtspersonen, oder der Person der Parteien, oder des gerichtlichen Verfahrens sich gründet. D—. Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine Suspensiv⸗Wirkung, falls nicht entweder das Ober⸗Tribunal die einstweilige Einstellung der fer⸗ neren Verhandlungen verordnet, oder auch aus der Vollziehung des als nichtig angefochtenen Erkenntnisses und aus dem Fortgange der Verhandlungen ein unersetzlicher Nachtheil entstehen würde. Ist das Dasein oder Nicht⸗Dasein eines solchen Nachtheils außer Zweifel, so hat das Gericht, bei welchem auf die Vollstreckung des Erkenntnisses oder auf ein Verbot derselben angetragen wird, sofort

Erscheint aber dem Gerichte die Beurtheilung dieses Punktes sesfchaft so hat dasselbe dem Querulanten eine kurze, nach Beschaf⸗ enheit der Sache auf acht Tage bis höchstens vier Wochen zu bestim⸗

mende Frist zur Ausbringung einer Inhibition des Ober⸗Tribunals die Vollziehung des anzufechten⸗

nachzulassen und während derselben den Erkenntnisses nicht zu gestatten, nach erfolglosem Ablaufe der Frist jedoch mit der Vollziehung, auf Anrufen der Gegenpartei, ohne Aufenthalt zu verfahren. Auch kann das Ober⸗Tribunal verfügen, daß die Vollstreckung des als nichtig angefochtenen Erkenntnisses nur gegen Caution oder andere Sicherheitsmaaßregeln erfolge. III. Bei Incidentpunkten. 6

dem Ober⸗Tribunal anhängi⸗

Nichtigkeitsbeschwerde

Incidentpunkte, welche in einer bei de er⸗T hängi⸗ sen Sache entstehen, sind ebenfalls bei diesem Gerichte anzubringen; och bleibt es dessen Ermessen überlassen, die Sache, mit oder ohne Akten, an die frühere Instanz zurückzuverweisen.

„In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, kann das In⸗ edentgesuch bei dem Richter erster Instanz angebracht und von diesem as Nöthige verfügt werden.

Sweiter Abschnitt. Entscheidungsquellen. 3

Das Ober⸗Tribunal hat bei seinen Erkenntnissen die in dem Ge⸗ biete der chemaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Gesetze und rechtlichen Gewohnheiten und in deren Ermangelung das dort rezipirte gemeine Recht, mit Inbegriff der vor Auflösung der ehemaligen

eutschen Reichsverfassung aufgenommenen Reichsgesetze, anzuwenden.

V

tter Abschnitt. 8 Verfahren.

yAllgemeine Bestimmungen. Schriftliches segegece der Schriften. Die Verhandlung bei dem Ober⸗Tribunal geschieht in allen Sachen schriftlich, jedoch unbeschadet der Vorschriften über das mündliche Schlußverfahren (Artikel II.).

§. 9.

„Alle Eingaben der Parteien müssen von einem bei dem Ober⸗ Tribunal angestellten Rechtsanwalt unterzeichnet sein, es sei denn, daß sie die Ernennung eines solchen zum Prozeßbevollmächtigten oder eine Beschwerdeführung über e bezwecken. 8

Sollte sich im Laufe des Verfahrens vor dem Obertribunal eine Veränderung in der Person der Parteien ereignen, so ist davon in der nächsten Schrift, oder, wenn keine solche mehr einzureichen ist, mittelst einer besonderen Eingabe Gerichte Anzeige zu machen.

Jeder der Gegenpartei mitzutheilenden Eingabe ist eine für die⸗ selbe bestimmte Abschrift nebst einer Abschrift der Anlagen, welche sich nicht schon bei den Vorakten befinden, oder welche die Gegenpartei nicht schon besitzt, beizufügen.

II. Bestellung der 11“*“

Zur Prozeßführung bei dem Ober⸗Tribunal kann nur ein Rechts⸗ anwalt bevollmächtigt den, welcher bei dem Ober⸗Tribunal an⸗ gestellt ist. 8 v“ 8

Der Prozeß⸗Bevollmächtigte hat sich durch Einreichung einer Voll⸗ macht, welche von der Partei oder von ihrem zu den Akten legiti⸗ mirten Bevollmächtigten ausgestellt und nach der am Orte der Aus⸗ stellung eingeführten Form zu beglaubigen ist, zu den Akten zu legitimiren.

§. 14.

Die Einreichung der Vollmacht muß spätestens bei der ersten von der Partei am Ober⸗Tribunal vorzunehmenden Handlung ge⸗ §. 15.

Die von einem Stellvertreter der Partei ausgestellten Vollmach⸗ ten bleiben auch nach dessen Tode oder Abgange, bis zum Widerrufe, gültig.

III.

Insinuationen.

1 §. 16. Alle Erkenntnisse und Bescheide sind unter Beifügung der Schrif ten, deren Mittheilung verordnet ist, den Parteien zu insinuiren. Ist ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, so wird die Insinuation an diesen bewirkt. Das Ober⸗Tribunal kann das Appellationsgericht mit der Ausführung der Insinuation an die Partei beauftragen. ““ Alle Fristen bei dem Verfahren

. bei den vor dem Ober⸗Tribunal laufen om Tage der Insinuation, diesen nicht mit gerechnet. 8 In Ansehung der Versäumung der Nothfristen gelten die Grund- des gemeinen deutschen Pesleg. §. 1

Alle kann das Ober⸗Tribunal den mit deren Ablauf eintretenden Rechts⸗

sätze

anderen Fristen sind zwar gleichfalls peremtorisch; jedoch nachtheil alsdann erst aussprechen, wenn der Gegner darauf angetra⸗ gen hat, von der Partei aber kann bis zum Ablaufe des Tages, an welchem die Ausschließung dekretirt ist, das Versäumte noch nachgeholt

werden. 20

Diejenigen Fristen, bei denen die Androhung der Präklusion nicht angemessen wäre, sind bei einer Geldstrafe vorzuschreiben.

2.. Hat das Ober⸗Tribunal bei seiner Auflage ausdrücklich verfügt, daß, im Falle der Nichtbefolgung, nach Ablauf der Frist ohne Weite⸗ res entweder in der Sache

fortgefahren, oder die angedrohte Geldstrafe von Amtswegen beigetrieben werden solle, so bedarf es überall keiner Ungehorsams⸗Anschuldigung. 8 8

heeeen. ab⸗

Fristen, die an einem Sonntage oder allgemeinen laufen, sind als bis zum nächsten 2 erstreckt anzusehen.

Das Ober⸗Tribunal hat die Befugniß, in besonders dringenden Fällen die gesetzlichen Fristen abzukürzen.

Wenn eine Sache während eines Jahres, nach vergeblichem Ab⸗ laufe der letzten Frist, gänzlich liegen geblieben sein sollte, so können die bei dem Ober⸗Tribunal verhandelten Akten reponirt und die Vorakten zurückgesandt werden. 8

Verfahren bei Appellationen. V. Einwendung. Appellation geschieht bei

dem Appellations⸗