1866 / 311 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gericht und zwar in der durch die

geschriebenen Frist und Form. 1

5 §. 26. 1“ 1“*“

In den darauf abzugebenden Bescheid hat das Appellationsgericht

den Tag der Einwendung zu bemerken und die Mittheilung der Ein⸗ wendungsschrift an den Appellaten zur Nachricht zu verordnen.

VI. Einführung und Rechtfertigung.

Die Appellation ist, ohne Unterschied,

zu Frankfurt geltenden Gesetze vor⸗

*

88 ob derselben von dem Appellationsgericht vollständig oder nicht vollständig oder gar nicht deferirt ist, innerhalb acht Wochen vom Tage der Insinuation des angefochtenen Ertenntnisses bei dem Ober⸗Tribunal einzuführen und zugleich zu rechtfertigen. §. 28

.O.

Der auf die Einwendung der Appellation erfolgte Bescheid und das angefochtene Erkenntniß nebst den Entscheidungsgründen, wenn diese besonders abgegeben worden, sind der Appellations⸗Einführung, und zwar sämmtlich in beglaubigter Ausfertigung, beizufügen. Hat der Appellant dies versäumt, so wird vom Ober⸗Tribunal zur Er⸗ gänzung des Mangels annoch cine kurze Frist, bei Strafe der Deser⸗

gesetzt. §. 29.

Nur aus bescheinigten, dringenden und in den Verhältnissen der Sache oder der betreffenden Personen gegründeten Ursachen kann das Ober⸗Tribunal, außer der gesetzlichen, noch weitere den Umständen nach möglichst kurze Frist zur Rechtfertigung ertheilen, insofern der Appellant seiner Einführungsschrift die Beschwerden gegen das Er⸗ kenntniß beigefügt hat. S

Ueberhäufte Geschäfte oder auch Reisen des Sachführers begründen keine Fristgesuche. 1 §. 31.

Wird die Frist vom Ober⸗Tribunal verweigert oder bringt der Appellant in der ihm gestatteten Frist seine Rechtfertigung nicht ein, so ist er nach Ablauf der gesetzlichen oder der ihm gestatteten Frist mit der Rechtfertigung ausgeschlossen, und es wird so angesehen, als ob er auf die bisher verhandelten Akten gesgttt nt habe.

Die Appellation wird, nach Ablauf der gesetzlichen Frist, für desert

erklärt, wenn der Appellant bei Einführung derselben seine Beschwerden

nicht namhaft gemacht hat. b haft; e Befugniß zu neuem Vorbringen. .D00. 8 Neue Thatumstände und darauf gegründete Einreden, sowie neue Beweismittel sind bei dem Ober⸗Tribuͤnal nur dann zulässig, wenn sie erst nach der Zeit, wo sie hätten beigebracht werden müssen, neu entstanden oder doch neu aufgefunden worden sind. Unter dieser Vor⸗ aussetzung aber sind sie, wenn ihnen sonst kein Rechtsgrund entgegen⸗ steht, ungeachtet des aus der Einlassung oder weiteren Verhandlung folgenden Ausschlusses und ungeachtet des Ablaufs der peremtorischen eweis⸗ oder Gegenbeweisfrist, 1 elüeffig.

Ddie gedachte neue Entstehung oder neue Auffindung muß auf Verlangen der Gegenpartei entweder bescheinigt oder doch, insofern das Ober⸗Tribunal solches für genügend erachtet, von der Partei beei⸗ digt werden; dem Ober⸗Tribunal steht frei, nach seinem Ermessen die Ableistung dieses Eides auch in dem Falle zu erlassen, wenn dieselbe von der Gegenpartei verlangt

Findet das Ober⸗Tribunal das neue Vorbringen unzulässig oder unerheblich, so hat es dasselbe ohne Weiteres selbst zu verwerfen. Er⸗ achtet es dagegen dasselbe für zulässig und in die Entscheidung der Sache in dem Maße eingreifend, daß dadurch eine Abänderung des vorigen Urtheils herbeigeführt werden möchte, so hat es das neue Vorbringen zur etwaigen weiteren Instruction und abermaligen Ent⸗

scheidung in der Hauptsache an die erste Instanz zurückzuweisen. VIII. “¹ Appellation.

UMeberzeugt sich das Ober⸗Tribunal nach Einreichung der Einfüh⸗ rungs⸗ oder Rechtfertigungsschrift, auch allenfalls nach vorgängiger Abforderung und Einsicht der Vorakten, von der gänzlichen Unstatt⸗ haftigkeit der Appellation oder von Versäumung der Nothfristen, oder

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dem offenbaren Ungrunde der Beschwerde, s tion sogleich verwerfen. 1X“

- IX. Vernehm ühg, hes Appellaten. Wird die Appellation vom Ober⸗Tribunal angenommen, so hat es das vom Appellanten Eingereichte, worauf die Annahme der Appellation beschlossen worden, dem Appellaten zur Vernehmlassung binnen einer Frist von acht Wochen mitzutheilen. Nur unter den im §. 29 vorgeschriebenen Voraussetzungen kann weitere Frist ver⸗ stattet werden. 6 8 X. Adhäsion. 38

Die Adhäsion ist nur gegen diejenigen Theile des Erkentnisses zu⸗

lässig, über welche sich auch der ehbfsgant beschwert hat.

Die Adhäsion muß bei Verlust derselben nehmlassung des Appellaten S

„Erachtet das Ober⸗Tribunal die Adhäsion nicht sofort für unbe⸗ en. so hat es dem Appellanten, jedoch nur über die Adhäsions⸗

eschwerden, eine Erklärung, mit angemessener Fristbestimmung, auf⸗ zuerlegen. 28.

*

o kann es die Appella⸗

spätestens in der Ver⸗

IIIFZFlsinfordernn Grleichzeitig mit Erlassung des Mittheilungsbescheides fordert des Ob —+⸗ [2 2 81;751 . 8 2 dert das Ober⸗Tribunal, falls es nicht schon früher geschehen wäre, von ar Appellationsgericht die Einsendung der Akten. IWö6q6q Die Einsendung der Akten muß, nach vorgängiger Inrotukatze,

jt† Beiftz der 8 Foründ8e, v v allation mit Beifügung der Entscheidungsgründe, insofern sie nicht in dem en kenntnisse selbst enthalten sind, innerhalb vier Wochen nach der Eir. forderung erfolgen. uu“

der Akten.

Für den Fall, da in einer bei dem Ober⸗Tribunal angebrachten Sache das Verfahren in erster Instanz fortgeht, gedachtes Gerscn jedoch die Vorakten einfordert, sind statt der letzteren oder einzelner Theile derselben, so weit sie nöthig erscheinen, beglaubigte Abschrifte einzusenden.

Dasselbe gilt, wenn für die Entscheidung der bei dem Obe Tribunal anhängigen Sachen konnexe Akten eines anderen Rechts⸗ streits, worin eine besondere Verhandlung noch fortdauert, erforder— lich sind. 84

Die Kosten der Abschriften hat im ersten Falle derjenige, welcher die Sache bei dem Ober⸗Tribunal angebracht hat, im letzteren Fale der antragende Theil und Falls die Beibringung von Amtswegen verfügt ist, jeder Theil zur Hälfte vorläufig zu tragen. 8

XII. Schluß des schriftlichen Verfahrens und etwa er⸗ forderliche EoEEööö1181

Mit der Vernehmlassung des Appellaten oder der Erklärung des Appellanten auf die gegnerische Adhaͤsion ist das schriftliche Verfahren in der Regel zwar geschlossen; es bleibt indeß dem Ober⸗Tribunal überlassen, nach Befinden eine Replik und eine Duplik besonders zu gestatten, oder von den Parteien eine Erklärung über bestimmt auf⸗ zugebende Punkte, auch, sofern es nach der Prozeßlage überhaupt noch zulässig ist, die Vorlegung bestimmter, in den Akten angeführter und zur Entscheidung der Sache erforderlicher Urkunden zu verlangen.

Das hierauf Beigebrachte ist sodann der aͤnderen Partei, den Um⸗ ständen nach zur Gegenerklärung 88 zur Nachricht mitzutheilen.

Das Ober⸗Tribunal kann, 1 Vervollständigung der Instruction, Lokal⸗Untersuchungen verordnen oder Berichte von Sachderständigen fordern, und zu diesem Zwecke dem Appellationsgericht Aufträge er⸗ theilen. L“

KlII. ““ der Sache. Das Ober⸗Tribunal verweist, nachdem es über die Beschwerden, es sei nun bestätigend oder abändernd, erkannt hat, die Sache an das Gericht erster Instanz oder an das Appellationsgericht, wenn die Sachlage dies erfordern sollte, und hat zu diesem Behufe sämmtlicte Vorakten und sein Erkenntniß nebst den Entscheidungsgründen dem

Appellationsgericht zu übersenden. XIV. Attentate.

Bei Beschwerden über Attentate hat das Ober⸗Tribunal nach ge⸗ meinrechtlichen Bestimmungen zu neabtcg 8 6

§. 8 8

Zu Attentaten sind die zur augenblicklichen Abwendung einer den Streitgegenstand bedrohenden Gefahr erlassenen richterlichen Provisional⸗ Verfügungen nicht zu rechnen.

XV. Beschwerden in Ansehung der Vollstreckung.

0

Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der Vollstreckung eines Erkenntnisses des Ober⸗Tribunals gegen das Gericht, welches durch die Remission der Sache mit der Volr⸗ streckung beauftragt worden, 18 Ober⸗Tribunal anzubringen.

Findet das Ober⸗Tribunal die Beschwerden begründet, so hat es die zur Abhülfe derselben erforderliche Verfügung an das Appellations⸗ gericht zu erlassen. 85

8921.

Vorstehende Anordnungen erstrecken sich auf alle endliche Entschei⸗ dungen des Ober⸗Tribunals, welche nicht lediglich eine Bestätigung des vorigen Urtheils enthalten.

XVI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen versäum te Fristen. S2..

Gesuche um Wiedereinsetund in den vorigen Stand gegen Ver⸗ säumung der Appellations⸗Nothfristen müssen bei dem Ober⸗Tribunal angebracht und bei Verlust der Restitution nicht nur mit allen zu ge⸗ höriger Einführung der Appellation erforderlichen Aktenstücken und Urkunden, fondern auch zugleich mit der Rechtfertigung der Beschwerden verbunden werden. § 58

Restitutionsgesuche gegen Versäumung solcher Fristen, welche nicht als Nothfristen anzusehen sind, müssen mit einer vollständigen Nal⸗ holung des Versäumten verbunden sein, und hat übrigens das Ober⸗ Tribunal solche Gesuche nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zu be⸗

Ristitutionsgesuche sind überall nicht weiter zulässig, wenn von der Zeit an, da der Nachsuchende in den Fall kam, auf die W einsetzung anzutragen, die ursprüngliche Frist abermals ver worden ist. 8 8

2

8

Die Restitution darf nur nach vorgängiger Vernehmung der Gegen partei bewilligt werden

gerichts vorgeschrieben sind (§. 4), zulässig.

§. 56.

Die Restitution ist zur Abwendung des der Partei aus der Frist⸗ versäumung erwachsenden Nachtheils auch dann zuzulassen, wenn die Frist durch die Schuld des Anwalts versäumt, sofern dies gehörig erwiesen oder doch in beträchtlichem Grade wahrscheinlich gemacht auch, falls das Gericht solches für nöthig erachtet, von der Partel eidlich erhärtet ist. 3

22

XVII. Verfahren bei Ertrajudizial⸗Appellationen. 8 8 §. 57. Die Einwendung der Extrajudizial⸗Appellation, wo solche an sich zulässig ist 8. 1) % geschieht binnen der für gewöhnliche Appellationen eltenden Nothfrist durch eine Eingabe bei dem Appellationsgericht, in welcher eine spezielle der Beschwerden enthalten sein muß Das weitere Verfahren ist im Allgemeinen dasselbe, wie bei Das we rfahrer Allgen „wie bei ge⸗ wöhnlichen Appellationen; namentlich findet dabei dieselbe Einfuh⸗ rungs⸗ und Rechtfertigungsfrist statt. .

Der Appellationslibell wird, falls die Beschwerden nicht sofort zu verwerfen sind, dem Appellationsgericht mitgetheilt, damit es die Vor⸗

akten einsende und, falls es dieses erforderlich erachtet, denselben seine

beschlossen an⸗

XVIII. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden. §. 60 1

Erklärung beifüge, nach deren Eingang die genommen wird.

Sache für

Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse oder Verfügungen des Appellationsgerichts muß bei dem Ober⸗Tribunal eingeführt und gerechffertigt werden. Dies muß binnen einer Nothfrist geschehen, die auf acht Wochen, vom Tage der Publication oder Insinuation des beschwerenden Bescheides an gerechnet, bestimmt wird, für den Fall aber, da der Grund der Nichtigkeit dem Beschwerdeführer ohne seine Schuld damals noch nicht bekannt gewesen wäre, erst mit dem Tage erlangter Kenntniß dieses Frenshee Anfang nimmt. v—

Nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung eines appellationsgerichtlichen Erkenntnisses oder Bescheides an gerechnet, ist überall keine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen weiter zulässig, auch als⸗ erlangt wird. 1 8

62. 8

1 . 8 WI1I1I1““ Ebenso unzulässig ist es für die Partei, welche bis zum Erlasse des als nichtig angefochtenen Erkenntnisses an den Verhandlungen Theil genommen hat, wie für deren allgemeine oder besondere Nach⸗ folger, nach Ablauf dieser Fristen die angebliche Nichtigkeit auch nur als Einrede geltend zu machen. 58 85.

Das Ober⸗Tribunal kann die Vorakten sofort vom Appellations⸗ gericht einfordern und ohne dessen Erklärung, auch ohne vorgängige Vernehmung der Gegenpartei, die Beschwerde verwerfen, sofern es deren Unstatthaftigkeit oder Grundlosigkeit aus den bisherigen Ver⸗ handlungen entnimmt. Im Falle es aber hierzu sich nicht bewogen findet, hat es die Beschwerde der Gegenpartei zur Beantwortung und nach Eingang derselben oder nach Ablauf der dazu vorgeschriebenen Frist, ämmtliche Verhandlungen, nebst den etwa bereits eingeforder⸗ ien Vorakten, dem Appellationsgericht mitzutheilen, welches seine Er⸗ klärung darüber, unter Beifügung aller Akten, innerhalb drei Wochen einsendet. Es wird sodann vom Ober⸗Tribunal über die angebliche Nichtigkeit erkannt.

E. Gesuche und Rechtsmittel in Bezug auf Erk e“ des Ober⸗Tribunals. 8 XIX. Declarationsgesuche. §. 64.

Ueber Gesuche um Erklärung eines vom Ober⸗Tribunal abgege⸗ benen Erkenntnisses hat dieses Gericht, etwa nach Vernehmung des Gegners, selbst zu entscheiden. 2

XX. Nichtigkeitsbeschwerden. . 65.

Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse und Verfügungen des Ober⸗Tribunals ist unter denselben Bedingungen, welche bei Nichtig⸗ titsbeschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen des Appellations⸗

enntnisse

Diese Beschwerde muß binnen acht Wochen nach Insinuation des angeblich nichtigen Bescheides bei dem Ober⸗Tribunal angebracht wer⸗ in, wobei übrigens dieselben Bestimmungen gelten, welche in An⸗ thung des Anfangs dieser Frist, ferner des Ablaufs von zehn Jahren und der Unzulässigkeit des späteren Vorschützens der angeblichen Nich⸗ steit als einer Einrede in den §§. 60 bis 63 für das Verfahren bei Aictigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse oder Verfügungen des ppellationsgerichts angeordnet sind. 1 b

1 8 67. 3 16 1 nic Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine Suspensiv⸗Wirkung, falls 1 ht entweder das Plenum des Ober⸗Tribunals die einstweilige Ein⸗ sellung der ferneren Verhandlungen verordnet, oder auch aus der

s ,2* Voltzichung des als nichtig angefochtenen Erkenntnisses und aus dem nargzange der Verhandlungen ein unersetzlicher Nachtheil entstehen Zweise das Dasein oder Nicht⸗Dasein eines solchen Nachtheils außer Frtafel so hat das Gericht, bei welchem auf die Vollstreckung des fibst nnn sses, oder auf ein Verbot derselben angetragen wird, sofort

über die begehrte Suspensiv⸗Wirkung zu entscheiden. Erscheint

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dasselbe dem Querulanten eine kurze, nach Beschaffenheit der Sache 8 88 Tage bis höchstens vier Wochen zu bestimmende Frist, zur us! ringung einer Inhibition des Plenums des Ober⸗Tribunals, nachzulassen und während derselben die Vollziehung des anzufechtenden Ertennmisses meir su gestatten, nache erfolglosem Ablaufe der Frist secochn 85 bee eens bng. auf Anrufen der Gegenpartei ohne Auf— Auch kann das Plenum des Ober⸗Tribunals verfügen, daß die Vollziehung der als nichtig anzufechtenden Entscheidung nur gegen Caution oder gegen andere Sicherheitsmaßregeln erfolge. Die Beschwerde wird der Gegesparte 8 chwer e wird der Gegenpartei zur Beantwortung mitge⸗ heilt. 2 ach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der dazu bestimmten Frist erfolgt die Entscheidung über die behauptete Nichtig⸗ keit von dem Plenum des Ober⸗-Tribunals. An der Entscheidung nehmen diejenigen Mitglieder des Ober⸗Tribunals keinen Theil, welche bei Erlassung der als nichtig angefochtenen Entscheidung mitgewirkt

XXI. Wiedereinsetz ung in den vorigen Stand. Sinsichtlich des T1“ Rechtsmittels der Wiederein⸗ setzung in den vorigen Stand gegen Erkenntnisse des Ober⸗Tribunals gelten die Bestimmungen der §§. 15, 16 und 17 der Frankfurter Provocations⸗Ordnung vom 22. Juli 1788.

In Ansehung der prätorischen Restitution gegen richterliche Er⸗ kenntnisse bleibt es bei den Bestimmungen des gemeinen Rechts, wo⸗ bei in den geeigneten Fällen das etwa zur Anwendung kommende Frankfurter statutarische 68. zu berücksichtigen ist.

82 bbbö11. G In streitigen Rechtssachen soll jedem Erkenntniß und jedem nach Anhörung beider Theile zu erlassenden, nicht blos prozeßleitenden Zwischenbescheide des Ober⸗Tribunals eine mündliche und öffentliche Schlußverhandlung vor den erkemenden Richtern vorausgehen.

Für dieses mündliche Schlußverfahren sind die Vorschriften maße ebend, welche für die mündliche Verhandlung in den, aus dem Ge⸗ biete des preußischen Rechts an das Ober⸗Tribunal gelangenden Civil⸗ prozessen gelten.

Artikel III.

„In Ansehung des äußeren und inneren Geschäftsganges, der Dis⸗ ziplin, der Ernennung von Offizial⸗Anwalten, des Armenrechts, der Insinuationen, der Gerichtskosten, so wie der Gebühren der Rechts anwalte finden auf die in Gemäßheit dieser Verordnung bei dem Ober⸗Tribunal anhängig werdenden Sachen gleichfalls diejenigen Vor⸗ schriften entsprechende Anwendung, welche für die Civilsachen aus dem Gebiete des preußischen Rechts gelten. 8 Artikel IV.

Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder die Verzögerung oder Verweigerung der Rechtspflege betreffen, ohne Un⸗ terschied, ob sie über das Ober⸗Tribunal oder das Appellationsgericht geführt werden, sind zur Erledigung bei dem Justiz⸗Minister anzu⸗

bringen.

Artikel V. „Diese Verordnung findet auch auf diejenigen Sachen Anwendun welche am 1. Januar 1867 bei dem Ober⸗Appellationsgericht zu Lübeck anhängig sind; dieselben gehen in der Lage, in welcher sie am 1. Ja⸗ nuar 1867 sich befinden, auf das Ober⸗Tribunal über, ohne daß es

einer Erneuerung der früheren Prozeßhandlungen bedarf. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1866

(L. S.) Wilhelm. Graf zur Lippe.

1““

8 8

1s * Verordnung, betreffend die Einführung der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846 und des Gesetzes wegen Abänderung und Ergänzung eini⸗ ger Bestimmungen derselben vom 7. Mai 1856

was folgt: 1

in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Han⸗

nover, des Herzogthums Nassau und der vor⸗

maligen freien Stadt Frankfurt. 8 Vom 16. Dezember 1866. 9

Wir Wilhelm, von Got tes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, §. 1. d“]

Die Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Gesetz⸗Samml. S. 435. ff.) und das Gesetz wegen Abänderung und Ergän⸗ zung einiger Bestimmungen derselben vom 7. Mai 1856 (Ge⸗ setz⸗ Samml. S. 342 ff.) treten in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover, des Herzogthums Nassau und der vor⸗

maligen freien Stadt Frankfurt mit dem 1. Januar künftigen Jahres in Kraft. Jal §. 2

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ beiten, Chef der preußischen Bank, wird mit der Ausführung

aber dem Gericht die Beurtheilung dieses Punktes zweifelhaft, so hat

dieser Verordnung beauftragt.