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Verordnung, betreffend die Einführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866 in den durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie einverleibten Herzogtbümern Holstein Vom 28. Dezember 1866. 1
8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, was
olgt: lgesetz für den Reichsta des Nord⸗
Das hier beigefügte Wahlge deutschen Bundes vom 15. Oktober 1866 (Gesetz⸗Sammlung S. 623 - 625) wird in den durch das Gesetz vom 24. Dezember
1866 der preußischen Monarchie einverleibten Herzogthümern Holstein und Schleswig hiermit eingeführt. 4 Vorstehende Verordnung tritt mit dem
Kraft. 8 sti tundlich unter Unserer H öchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
1
heutigen Tage in
Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. von Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur L von Selchow. Gr. zu Eulenbr
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eydt. ippe.
2
Verordnung, betreffend die G Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866 in den ehemals bayerischen und Großherzoglich hessischen Gebiets⸗
theilen, welche durch das Gesetz vom 24. Dezem⸗ ber 1866 der preußischen Monarchie einverleibt
worden sind. Vom 28. Dezember 1866.
8 Wir Wilhelm, von verordnen, auf den Antrag Un folgt: Das hier beigefügte Wahlgesetz für d . deutschen “ 15. Oktober 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 623 bis 625) wird in den ehemals bayerischen und Großherzoglich hessischen Gebietstheilen, welche durch das Gesetz vom 24. Dezem⸗ ber 1866 der preußischen Monarchie einverleibt worden sind, hiermit eingeführt. 1 1 Vorstehende ö“ tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und ist durch die zu erlin erscheinende Gesetzsammlung für die Königlich preußischen Staaten zu verkündigen, von welcher je ein Exemplar den Ortsvorständen zur Bekannt⸗ machung in den Gemeinden zuzustellen ist. 1 Ursundlich unter Unserer Höchsteigenhän und beigedrucktem Königlichen Insiegel.. Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1866.
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Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. seres Staatsministeriums, was
digen Unterschrift
8 *
n Bismarck⸗Schönhausen. Frh. von der Heydt. von Mühler. Gr. zur Lippe. u Eulenburg.
Gr. von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Selchow. Gr. z
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
1 8 1 8 ““ 1 Dem Cartonage⸗Fabrikanten M. Mayer
ist unter dem 24. Dezember 1866 ein Patent 1
auf eine nach vorgelegter Zeichnung und Beschreibung
als neu und eigenthümlich erkannte Maschine zur An⸗
fertigung von Patronenhülsen für Hinterladungs⸗
gewehre — Jahre, von jenem Tage an gerechnet, ertheilt worden. 1 ““ 8
88
zu Ehrenbreitstein
Bekanntmachung.
en Reichstag des Nord⸗
dem ehemaligen Königreich Hannover, so wie in den Hexg thümern Schleswig und Holstein, mit dem preußischen d graphenwesen vereinigt werden. Die Verschmelzung hat m Folge, daß für den Austausch der Telegramme zwischen n schon bisher dem preußischen System angehörigen elegraphe Stationen und den Telegraphen⸗Stationen in den demsebhar hinzutretenden Ländern die preußischen Tarife und reglemenge rischen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Als Zwischen⸗Behörden zwischen der Telegraphen⸗Direktin in Berlin und den Telegraphen⸗Stationen treten mit de 1. Januar 1867 Ober⸗Telegraphen⸗Inspectionen in Wirkan keit, welche innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke den Ie überwa tungedzenst im Speziellen besorgen, den Betriehe ienst leiten und beaufsichtigen und denen auch die Herstellun Telegraphen⸗Anlagen obliegt. dim welchen vorläufig eine prop, erhalten ihren Sitz in Verzih
Hamburg, Hannoye
und Unterhaltung der Ober⸗Telegraphen⸗Inspectionen, sorische Einrichtung gegeben wird, Breslau, Cöln, Frankfurt a. M., Halle, Köntgeberg i. Pr. und Stettin.
Nach dem späteren Hinzutritt des Telegraphenwesens in Königreich Sachsen wird auch in Dresden eine Ober⸗Telegraphen Inspection eingerichtet werden. Jeder Ober-⸗Telegraphen⸗Insge⸗ tion wird ein Ober⸗Telegraphen⸗Inspektor, welcher mit den g forderlichen Befugnissen ausgestattet ist, selbstständig vorsteher
Berlin, den 29. Dezember 1866. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite Sruaf von IFhenpliht.
e4“ Nach einer Verständigung mit der Königlich dänisc v ehen die zwischen Korsoer und Lübeck con sirenden Staat „Post⸗Dambfschiffe vom 1. Januar 1867 uf die Linie Korsoer⸗Kiel über. Die Schiffe werden an Korsoer und aus Kiel täglich des Abends abgehen. Die eif Abfertigung findet sowohl au 1. Januar 1867 Abends statt. Die Passagegeld⸗ und Frat tarife werden an beiden Orten bei den Post⸗Anstalten, wie den Dampfschiffs⸗Expeditionen ausliegen. Abdrücke der Tamd werden außerdem besonders verbreitet werden 31. Dezember 18566. n Philipsborn.
Das 68. Stück der Gesetz⸗Sammlung, gegeben wird, enthält unter Nr. 6488. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Herg thümer Holstein und Schleswig mit der preußischen Monarte Vom 24. Ne 1866; unter Nr. 6489. Gesetz, betreffend die Vereinigung bisher bare scher und Großherzoglich hessischer Gebietstheile mit der prem schen Monarchie. Vom 24. Dezember 1866, unter Nr. 6490. Privilegium wegen Ausgabe auf den IJnbit lautender Obligationen der Stadt Mülheim am Rhein im n trage von 160,000 Thalern. Vom 12. November 1866; und Nr. 6491. Allerhöchster Erlaß vom 26. November 1 nebst Tarif, nach welchem das Brückgeld und die Durcht Abgabe bei d erheben ist; unter Nr. 6492. Verordnung I., betreffend die Ausdehnung . 88 des Königlich hannoverschen Gesetzes vom 14. Dezen 864 über das Pfandrecht und die Befriedigung der Glaäubh im Konkurse auf die in den vormals kurhessischen Landesthe nach kurhessischen Gesetzen bestellten Hypotheken. Vom 12.] zember 1866; unter V Nr. 6493. Verordnung II., betreffend die Ausdehnung §S. 92 und 93 des Königlich hannoverschen Gesetzes vom 4¹ zember 1864 über das Pfandrecht und die Befriedigung Gläubiger im Konkurse auf die in der Ortschaft Wachthum! deren Gemarkung nach der Herzoglich oldenburgischen 9” theken⸗Ordnung vom 11. Oktober 1814 bestellten Hypoth Vom 12. Dezember 1866/; unter Nr. 6494. Allerhöchster Erlaß vom 19. Dezember 186) treffend die Vereinigung des Postwesens in dem chemnil Königreiche Hannover mit dem in den alten preußischen! destheilen; und unter 1 Nr. 6495. Allerhöchster Erlaß vom 19. Dezember betreffend die Vereinigung des Postwesens in den Herzogthün Schleswig und Holstein mit dem in den alten preußischen!
destheilen. Berlin, den 31. Dezember 1866.
welches heute
in
1. Januar 1867 ab wird das Telegraphe wesen 1“ W1.“ . 1“ 8
sets⸗Sammlung.
Debits⸗Comtoir der Ge
“
s Korsoer, als aus Kiel q
nehmigt worden.
er Schiffbrücke über die Nogat bei Marienbur
Das 69. Stück der Gesetz⸗S 8 gegeben 558 Fithaft 8 b⸗Sammlung, welches heute au Nr. 6496 die Verordnung, b ie Ei Wahlgeiches fuͤr den Reichstag des Feüeneaöehen 15. Oktober 1866 in den durch 1866 der preußischen Monarchie Holstein und Schleswig. Vom Rar 6497. die Verordnung, Wa 15. Oktober 1866 in den ehemals bayeris Fr. lah hessichen Gebietst üden, baͤyerischen und Gro ember 1866 der preußischen
om 28. Dezember 1866. Berlin, 31. Dezember 1866. b
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
2 5
führung de
das Gesetz ein 28. D betreffend die Ein
vom 24. Dezembe
Mon archie einverleibt worden sind
Der Rechtsanwalt und Notar Wiener in Ohlau Rechtsanwalt und Notar Kade in Glatz hb e glesgeuh des schaft an das Stadtgericht zu Breslau, mit Anweis ng i res
Wohnsitzes in Breslau, versetzt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterri m der . errichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten. “
Der Königliche Provinzial⸗Schul⸗Rath Dr. wiesen worden.
Dem Gymnasial⸗Direktor Dr. Frey ist die Di j si 6 Dr. Frey ist die Direktor am Gymnasium zu Rössel verliehen G ktorstelle
An dem Seminar für Stadtschulen zu Berli ist d redigt⸗ und Schul⸗Amts⸗Kandidat 3 erlin ist der ehrer angestellt worden. s⸗Kandidat Worst als ordentlicher
vüesger be. Lehrer ii gee slcgcan Gymnasium zu Glogau, Dr. Franke, ist zum Oberlehrer am C sum Neisse befördert worden. hrer am Gymnasium in
Der ordeiktliche Lehrer am G si in L iü he Le Hymnasium in Leobschütz Dr. Welz, und der ordentliche und katholische Religionslehebe
b Beim Gymnasium zu Greifswald ist die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Häckermann zum Oberlehrer ge
1 Klix ist dem der Provinz Brandenburg über⸗
Norddeutschen Bundes vom
verleibten Herzogthümern ezember 1866 . üns unter . 6497. rdn führ 1
gesches für den Reichstag des Norddeutschen Tööö“
welche durch das Gesetz 4. 108.
4641
Verfügung vom 27. De 1 v 27. zember 1866 — das Au hören des bisherigen kurhessischen Z ind das Erscheinen des Amts⸗Blattes für Kur⸗ mbessen “
In Gemäßheit der Allerhöchsten Ver
Allerhöc ordnung vom 1. —
““ d ö Gesete in
ilen, durch das Gesetz vom 20. Sept 866
11“ Meemancht einverleibt worden find 85 hemaß er mir im §. 5 dieser
. Ermächtigung, bestimme ich “ sfür 1 8 ehacen Kurfürstenthums Hessen was folgt:
) 8 it dem 1. Januar 1867 hört das für das ehemalige
Kurfürstenthum Hessen unter dem Titel »Sammlung von
Gesetzen für das Kurfürstenthum Hessen« bestehende Blatt
8 zu erscheinen auf. 2) Von diesem Tage ab erscheint in Kassel ein neues Blatt »Amts⸗Blatt für Hessen«. Dasselbe gilt
8
r
2
unter dem Titel
bis auf Weiteres für diesen Landesthei Wei 1 heil als Organ, dr S die im §. 5 der Verordnung vom 1. Iö Füdach en landesherrlichen Erlasse und allgemeine Anord⸗ nungen 8 E1“ sind. Außerdem 9 el, Datum und Nummer der i dadi ammlung publizirten Gesetze, sowie dirse ge der 8 ha gne dies für zweckmäßig erachtet wird, bekannt Berlin, den 27. Dezember 1866. “ 1“ 8 Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg.
9
Finanz⸗Ministerium.
„Unter Bezugnahme auf die Verfü m 1 —1 1861
„ —¹. B me at erfügung vom 14. 1 85 wird die Königliche Regierung lhnachrich n. 1186 uf der Allerhöchsten “ vom 31. Mai 186 dn “ der, die anderweite Regelung der Grundsteuer, die einer allgemeinen Gebäudesteuer und die für die ufhebung der Grundsteuer⸗Befreiungen und Bevorzugungen aegewührende 1114““ Gesetze vom 21. Mai 1861 die Dauer der Ausführungs⸗Arbei 8 IS Fedit 8 Eerftenstel e 8
⸗Direction zur Regelung der G . folge 1e itordgang vor 5. November, bü⸗ hit dem 1. Januar k. J. außer Wirksamkeit tritt, und die von derselben ressortirenden Geschäfte auf die bei dem Finandiprlon wL “ 28 “ »Finanz⸗Ministerium, Verwal- 2 8 r 8 2 t bzetag arüteayegen n« neu eingerichtete Ministerial⸗Ab⸗ ie Königliche Regierung wolle hiervon d ihres Geschäftsbereiches Kenntnaß geben, lauch sol Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß bringen Beerrlin, den 24. Dezember 1866. Der Finanz⸗Minister Im Auftrage:
en Behörden es durch die
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1866
betreffend das Eingehen der bisherigen Gesetz
sammlung und die Einführung eines Amts blattes für Hannover.
In Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 1. De⸗ gember 1866, betreffend die Publication der Gesete in denjeni⸗ ses Landestheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September Hngs der preußischen Monarchie einverleibt worden sind, und 6 esondere in Gemäßheit der mir im §. 5 dieser Verordnung theilten Ermächtigung, bestimme ich hiermit für das Gebiet es ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt: Mit dem 1. Januar 1867 hört die bisherige Gesetzsamm⸗ sung ehemaligen Königreichs Hannover auf zu er⸗ 2 Von diesem Tage ab erscheint in Hannover ein neues Blatt unter dem Titel: »Amtsblatt für Hannover.⸗« 1 Zoüsselhe gilt bis auf Weiteres für diesen Landestheil als 3 8 an, durch welches die im §. 5 der Verordnung vom .Dezember c. gedachten landesherrlichen Erlasse und all⸗ emeine Anordnungen der Behörden zu veröffentlichen 8 1 Außerdem sind in demselben Titel, Datum und Nummer der in der Gesetzsammlung publizirten Gesetze, soowie diese Gesetze selbst, soweit dies für zweckmäßig er⸗ achtet wird, bekannt zu machen. erlin, den 27. Dezember 1866. Der Minister des Inner Graf zi Euler burg.
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(aus⸗.
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sämmtliche Königliche Re ierungen schließlich derjenigen zu Sian ar emh.
Die Ziehung der 1. Klasse 135. Königlicher Lotteie wird nach planmäßiger Bestimmung 88 85 11 früh 8 Uhr, ihren Anfang nehmen, das Einzählen der sämm̃t⸗ lichen 95,000 Loose Nummern nebst den 4000 Gewinnen ge⸗ dachter 1. Klasse wird schon am 8. Januar k. J. Nach⸗ mittags 2 Uhr, durch die Königlichen Ziehungs⸗Kommissarien im Beisein der dazu besonders aufgeforderten Lotterie⸗Ein⸗ nehmer Herren Hemptenmacher, Reofer und Aron von
2
hier, öffentlich im Ziehungssaal des Lotterie⸗Gebäudes stattfinden.
Berlin, den 31. Dezember 1866. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Abgereist: Der außerordentliche Gesandte d b mächtigte Minister am Großherzoglich hessi und bevoll⸗ Wentzel, nach Darmstadt. Fherzoglich hessischen Hofe, von
Berlin, 31. Dezember. Se. Majestät der König b Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren schaften die Erlaubniß zur Anlegung der von des Großherzogs vee Ondenburg Foben bhnen verliehenen Decoratio⸗
es Haus⸗ rdienst⸗Ordens de P iedri Labwis 8 erihelen, 2gd e g. des Herzogs Peter Friedrich