—
8
wskeit widmen, und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des Deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. EEEE11I1I Das walte Gott! 8
Berlin, den 12. Januar 1867.
“
Verordnung, betreffend die Vereidigung der Beamten in den mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 22. Januar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
11“
verordnen für das Gebiet der durch das Gesetz vom 20. Sep⸗
Schwörenden ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa später tragenden Aemter. herigen Bestimmungen
„8 8 9½
7 1
es nicht mehr. “
und beigedrucktem Königlichen Insiegel
tember v. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 555) und die beiden Gesetze om 24. Dezember v. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 875 und 876) nit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile, was
.“ 1 8
Von den im unmittelbaren oder im mittelbaren Staats⸗ dienst .S Beamten, einschließlich der öffentlichen Lehrer, der Advokaten, Anwalte und Notare, und zwar sowohl von den gegenwärtig im aktiven Dienst stehenden, wie von den zur Zeit mit Wartegeld in einstweiligen Ruhestand versetzten und von den später anzustellenden, ist Uns der Diensteid in nach⸗ stehender Form zu leisten: 1
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und 8 Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich unter⸗ thänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe u. s. w.
Dem Schwörenden bleibt es überlassen, den vorstehend festgestellten Eidesworten die, seinem religiösen Bekenntniß ent⸗ sprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen.
„Bei den im mittelbaren Stadtsdiens stehenden Beamten tritt denselben diejenige Eidesnorm hinzu, mittelst deren diese Beamten sich, den bestehenden Bestimmungen und den beson⸗ deren Verhältnissen gemäͤß, dem unmittelbaren Dienstherrn zu verpflichten haben. 89 “ 1
Die Geistlichen haben Uns
— den Eid zu leisten nach Maß⸗ gabe der in den älteren Landestheilen für die Geistlichen ein⸗ geführten, dieser Verordnung als Anlage beigefügten For⸗ mulare. 8
§. 3. Der in den §§. 1 und 2 gedachte Eid verpflichtet den nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von u über⸗ tritt an die Stelle aller nach hen bis⸗ 1 m. in zu leistenden Huldigungs⸗ und Dienst⸗ eide und befähigt diejenigen Beamten, zu deren Hrenftgesehesten die Protokollführung gehört oder denen eine solche besonders übertragen wird, auch zur Führung eines glaubhaften Pro⸗ tokolls. Einer besonderen Beeidigung auf das Protokoll bedarf
.
Er
L11““ E“
1“ sonen auf die preu⸗
Die Vereidigung der betreffenden Per
fische Verfassung bleibt vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
Gegeben Berlin,
8 11“ 8
(L. S.) Wilhelm.
ismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. r. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Formular für den Eid der bereits im Amte stehenden evangelischen Geistlichen.
36 N. N. schwöre einen Eid zu Gott, dem Allwissenden und Heiligen, daß ich in dem mir anvertrauten geistlichen Amte, so wie es einem Diener der christlichen Kirche geziemt, Seiner Königlichen Majestät von Preußen (Name des önigs), meinem Allergnädigsten Könige und Herrn, und dem König⸗ lichen Hause kreu und gehorsam sein, das Wohl des Landes in dem mir angewiesenen oder noch S Wirkungs⸗ kreise, so viel in meinen Kräften steht, befördern, die Pflichten meines Amtes mit Gewissenhaftigkeit erfüllen und in meiner
8 8 1A““ gb 8 .
Gemeine als ein treuer Seelsorger mit allem Ernst und Eifer nach wie vor hemüht sein will, durch Lehre und Wandel das 8 Gottes und meines Herrn und Meisters Jesu Christi zu auen.
Alles, so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum. II 8 v“ —
IIl. Eid e. katholischen Geistlichen.
Ich N. N. schwöre einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich Seiner Königlichen Maj Rühetge Preußen (N.), meinem Allergnädigsten Könige und Herrn, und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nachfolger in der Regierung unterthänig, treu und ergeben sein, Seiner Königlichen Ma⸗ jestät Bestes nach Kräften befördern, Schaden und Nachtheil abwenden, auch meine Untergebenen dazu anhalten und nie in meinem Leben eine Handlung begehen will, Höchsten Person Seiner Majestät, dem Königlichen Hause dem Lande und dem Königlichen Dienste irgend ein Nachtheil zugefügt werden könnte.*) Desgleichen schwöre und gelobe ich, die meiner Seelsorge anvertrauten Gläubigen bei gegebener Veranlassung zu gleicher unverfälschter Treue und Ergebenheit gegen Se. Majestät den König und das ganze Königliche Haus aufzufordern und zu ermahnen, selbst mit gutem Beispiel voranzugehen und mich überhaupt so zu be⸗ tragen, wie es einem rechtschaffenen Geistlichen und treuen Unterthan gebührt. Alles, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Amen! —
8 8 1† ₰ ₰
*) Anmerkung. Bei den nicht in der Seelsorge angestell katholischen Geistlichen fällt der letzte Theil des Foimukars 8e. 89 hinweg; es schließt sich also die Bekräftigungsformel: »So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Amen.⸗« die Worte -: »Nachtheil zugefügt werden könnte« um I en.
III. Eid der katholischen Bischöfe. Ich N. N., erwählter und bestätigter Bischof
von N., schwöre einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Al⸗ wissenden auf das heilige Evangelium, daß, nachdem ich auf den bischöflichen Stuhl von N. erhoben worden bin, ich Seiner Königlichen Majestät von Preußen (N.) und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nachfolger in der Regierung als meinem Aler⸗ gnädigsten Könige und Landesherrn unterthänig, treu, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchstdero Bestes nach meinem Vermögen befördern, Schaden und Nachtheil aber verhüten und beson⸗ ders dahin streben will, daß in den Gemüthern der meiner bischöflichen Leitung anvertrauten Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam gegen die Gesetze und alle jene ugenden, die in dem Christen den guten Unterthanen bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und daß ich nicht dulden will, daß von der mir untergebenen Geistlichkeit in ent⸗ gegengesetztem Sinne gelehrt und gehandelt werde. Insbesondere gelobe ich, daß ich keine Gemeinschaft oder Verbindung, sei es innerhalb oder außerhalb Landes, unterhalten will , welche der öffentlichen Sicherheit gefährlich sein könnten, und will ich, wenn ich erfahren sollte, daß in meiner Diözese oder anderswo Anschläge gemacht werden, die zum Nachtheil des Staats gereichen könnten, hiervon Sr. König⸗ lichen Majestät „Anzeige machen. Ich verspreche, dieses Alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich gewiß bin, daß ich mich durch den Eid, welchen ich Sr. Päpstlichen Heiligkeit und der Kirche geleistet habe, zu Nichts verpflichte, was dem Eide der Treue und Unterthänigkeit gegen Se. Königliche Majestät entgegen sein könne. Alles dieses schwöre ich, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Amen! 14“
E“
Verordnung, betreffend die Aufrechthaltung der Interessen des öffentlichen Dienstes in dem ehe⸗ maligen Königreich Hannover. “ Vom 24. Januar 1867. 8. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover,
8 8 nschhiß an Unsere Ordre vom 3. Dezember v. J., was olgt: “
Beamte, deren Verhalten in oder gußer dem Amte eine Ver⸗ letzung der Uns uldigen Treue enthält und somit der Vor⸗ aussetzung zuwiderläuft, von welcher bereits in Unserem Besit⸗ nahme⸗Patente vom 3. Oktober v. J. ihre Belassung im Genuß der Diensteinkünfte abhängig gemacht worden ist, sind durch Beschluß des Staatsministeriums, nach Befinden unter gänz⸗ lichem oder theilweisem Verlust ihrer Diensteinkünfte (Gehalt, Wartegeld oder Pension u. s. w.), aus ihren Aemtern zu ent⸗
14““ “ ’ v111111114““
8
wodurch der
Westfäͤlischen Eisenbahn, Eisenbahn⸗Direktor ist die Stelle als Staats⸗Kommissar bei der T agisch Eisenbahn zu 1 „ mit welcher der Vorsitz in der Direction
Gesellschaft verbunden ist, verliehen worden.
unmittelbar an
(Erzbischoy
“
„LEE111
7. 82 8 8
ö“
Der im §. 1 gedachte Beschluß des Staats⸗Ministeriums unterliegt Unserer Bestätigung, wenn der Beamte vom Könige ernannt oder bestaͤtigt worden 83 e1A14A4“*“
Die Bestimmungen der §§. 1 und 2 finden bis zur Ein⸗ führung der preußischen Verfassung in dem ehemaligen König⸗ reich Hannover auf alle im unmittelbaren oder im mittelbaren Staatsdienst stehenden Beamten Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndig und beigedrucktem Königlichen Insiegel
“
Gr. v. Bismarck⸗Schönhaufen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
*
“ 8 g“ 1““
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche “ Arbeiten.
Dem seitherigen Snecendfe S. Direction der ggert zu Münster,
zuringischer
und in dem Verwaltungsrath der Thüringischen Eisenbahn⸗
Deam seitherigen Mitgliede der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction zu Elberfeld, Regierungs⸗Rath Lentze, ist die Stelle des Vorsitzenden der Königlichen Direction der Westfaͤlischen Eisenbahn zu Münster verliehen worden.
Dem Königlichen Eisenbahn⸗Kommissar, Geheimen Regie⸗
rungs⸗Rath von Nostitz zu Erfurt, ist die Stelle des vom
Staate zu ernennenden Mitgliedes der Direction der Cöln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft zu Cöln übertragen worden.
1 ülfsarbeiter beim Handels⸗Ministerium beschäf⸗ tigt gewesene Königliche Landbaumeister Neumann zu Berlin ist zum Königlichen Bau⸗Inspektor ernannt und als solcher bei Königlichen Ministerial⸗Bau⸗Kommission angestellt worden.
Der als
88 8
8 .“ “ e9. 8
Das 8. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches — gegeben wird, enthält unter
Nr. 6525 das Patent wegen Besitznahme der Herzogthümer Holstein und Schleswig. Vom 12. Januar 1867; unter
Nr. 6526 die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner der Herzogthümer Holstein und Schleswig. Vom 12. Januar 1867; unter
Nr. 6527 die Verordnung, betreffend die Vereidigung der Beamten in den mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 22. Januar 1867;, unter
Nr. 6528 die Verordnung, betreffend die Aufrechthaltung der Interessen des öffentlichen Dienstes in dem ehemaligen Königreich Hannover. Vom 24. Januar 1867, und unter
Nr. 6529 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma: »Essener Maschinenbau⸗ Actiengesellschaft- mit dem Sitze Gesellschaft. Vom 19. Januar 1867. “ Berlin, den 28. Januar 1867. 1
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung. 6 ten 1
— Miinisters und des Wirklichen Geheimen? 8 — Ihre Majestät die Königin besuchte in diesen LTagen die Verwundeten in Bethanien und im St. Hedwigs⸗
Tages⸗Ordnung.
2P. Sitzung des Herrenhauses,
am
18 Vormittags 11 Uhr.
1) Nochmalige Abstimmung über den Verbesserungs⸗Antrag zum Bericht der Finanz⸗Kommission, betreffend die Re⸗
gelung der direkten Besteuerung im Fürstenthum Hohen⸗
zollern⸗Hechingen. 81 PEW11“ ) Bericht der Finanz⸗Kommission, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des Staats. 1 3) Bericht der XIV. Kommission, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in Alt⸗, Vor⸗ und Hinterpommern und die Abänderung der Lehnstaxe. b Bericht der XVII. Kommission, betreffend die Aufhebung der Einzugsgelder und gleichartigen Kommunal⸗Abgaben.
Fu Essen errichteten Actien⸗
Dienstag, den 29. Januar 1867
8 — Zwecke -„ 9 5 2 90 8 et Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe, Begt⸗
treffend das preußische vesapae
Bericht der Finanz⸗Kommission, betreffend die den ge⸗ meinnützigen Actien⸗Bau⸗Gesellschaften zu bewilligende
Sportel⸗ und Stempelfreiheit. Bericht der Justiz⸗Kommission, betreffend die Bestrafung der unbefugten Aneignung von Bernstein und die Ab⸗
lüanderung der Bestimmungen im Zusatz 228 des ost⸗ preußischen Provinzial⸗Rechts.
Berlin, 28. Januar. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 1 Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, dem Obersten von Stiehle, zur Anlegung des von des Königs von Fv. Majestät ihm verliehenen Komthurkreuzes erster Klasse des Albrechts⸗Ordens, dem Major von der Burg vom General⸗ stabe des 2. Armee⸗Corps zur Anlegung des von des Königs von Italien Majestät ihm verliehenen Commandeurkreuzes des Königlich italienischen Militair⸗Ordens von Savoyen, dem Major Grafen von Hardenberg, à la suite des Thü⸗ ringischen Husaren⸗Regiments Nr. 12 und persönlichen Adju⸗ tanten des Prinzen Albrecht von Preußen Königlicher Hoheit, zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Commandeurkreuzes zweiter Klasse vom Orden Albrechts des Bären, dem als Adjutant beim General⸗Feld⸗ zeugmeister und Chef der Artillerie Prinzen Carl von Preußen Königlicher Hoheit kommandirten Hauptmann von Zglinitzki des Rheinischen Feld⸗Artilierie⸗Regiments Nr. 8, zur Anle⸗ ung des von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse vom Haus⸗Orden Albrechts des Bären, dem Rittmeister a. D. von Mus chwitz in Coburg, zuletzt Premier⸗Lieutenant im 9. Husaren⸗Regiment, dem jetzigen 2. Rheinischen Husaren⸗Regiment Nr. 9, zur Anlegung des von des Herzogs von IE“ Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse de Herzoglich sachsen⸗ ernestinischen Haus⸗Ordens, dem Premier⸗Lieutenant Grafen von Galen, vom Dragoner⸗Regiment Nr. 16, zur Anlegung des von des Großherzogs von Gldenburg Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Schwertern des Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, dem zur Dienstleistung bei des Prinzen Friedrich Carl von Preußen Königlicher Hoheit kommandirten Sec⸗⸗ Lieutenant Grafen von Kanitz des 1. Garde⸗Dragvner⸗ Regiments zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse vom Haus⸗ orden Albrechts des Bären, dem Sec.⸗Lieutenant von Ke ssel vom 4. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 72, zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha Hoheit ihm verliehenen des Herzoglich sachsen⸗ ernestinischen Hausordens, und dem Major z. D. von Woedtke, fanterie⸗Regiment Nr. 19, zur herzogs von Sachsen Königlicher 1b 8 erster Klasse des Hausordens vom weißen alken, 88 Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen. 88 1
Michtamtliches.
nlegung des von des Groß
Preußen. Berlin, 28. Januar. Majestät des Königs ist den Umständen Fhse tessen recht befriedigend. Allerhöchstderselbe empfingen um 12 ½1 Uhr den General⸗Lieutenant von Manstein, Commandeur der 6. Divi⸗
itterkreuzer zweiter Klasse
Das Befinden Sr.
*
uletzt im 2. Posenschen In⸗
Hoheit ihm verliehenen
1 8
8
sion, und nahmen hiernach den Vortrag des Geheimen Kabinets⸗
Raths von Mühler entgegen. Um 3
stät met dem Minister⸗Präsidenten unter üü at
Krankenhause. — Wissenschaftlichen — Gottesdienste im Dom bei. Königlichen Palais statt.
— Se. Königliche Hoheit
am Sonnabend ormittag den Nicolaus von
Prinzen
Nassau und den Wirklichen Geheimen Rath und Ober⸗ b Um
Ceremonienmeister Grafen von Stillfried⸗Rattonitz. 27 Uhr Abends präsidirte Höchstderselbe einer Sitzung des veaag daascges der Viktoria⸗National⸗Invaliden⸗ Stiftung
und fuhr hierauf in das Opernhaus, wohin Sich Ihre König⸗ Hessischen Herr⸗
liche Hoheit die Kronprinzessin mit den schaften schon um 6 ½ Uhr begeben hatte.
— Ihre Königlichen 8 prinzessin und die Prinzessin von Hessen wohnten am gestri⸗
Uhr konferirte Se. Maje⸗ uziehung des Kriegs⸗ von Savigny.
hre Majestät war in der 4. Vorlesung des ereins anwesend und wohnte gestern dem — Das Familiendiner fand im
der Kronprinz empfing
eiten der Kronprinz, die Kron⸗