1867 / 25 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

vX““ WI“ Bekanntmachung.

Zum meeiistbietenden öffentlichen Verkauf von 1200 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneideenden in den Forstbeläufen Balster und Wildforth der Königlichen Oberförsterei Balster, steht Termin auf

Mittwoch, den 13. Februar er.,.,

Vormittags 12 Uhr, im Scharnow'schen Lokal in Callies an.

Die Bauhölzer können nach den vorhandenen Aufmaaß⸗Registern von den betreffenden Forstbeamten vorgezeigt werden. 8 Die allgemeinen Bedingungen werden vor dem Termin vorge⸗ tragen. 1“

Forsthaus Balster, den 24. Januar 1867. 8

8 Der Königliche Oberförster 1 Wernitz.

Bau⸗, Nutz⸗ und Brennholz⸗Verkauf.

Von den in diesem Winter in den Oberförztereien Kullik, Kurwien, Guszianka, Cruttinnen und Nikolaiken eingeschlagenen Kiefern Bau⸗, Nutz⸗ und Brennhölzern sind etwa 4500 Stück Langholz von sehr starken Dimensionen und 3500 Klaftern Kloben an die Wasser⸗Ab⸗ lagen gerückt und werden in einem zu Mitte März d. J. anzuberau⸗ menden Termin öffentlich meistbietend versteigert werden.

Die Taxe incl. Nebenkosten beträgt für den Kubikfuß Langholz 2—3 Sgr., für eine Klafter Kloben 1 Thlr. 20 Sgr. bis 2 Thlr.

Dieser Holzverkauf wird vorläufig mit dem Bemerken angezeigt, daß die Hölzer sowohl nach Norden über Loetzen, Angerburg nach Insterburg, als auch nach Süden zur Weichsel verflößt werden können. Johannisburg, den 25. Januar 1867. 1 V 88 Der Forst⸗Inspektor Schimmelfennig.

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. Holzverkauf. Donnerstag, den 7. Februar d. J., von Vormittags

9 Uhr ab, sollen in Gramzow im Gasthof zum Löwen aus den Schutz⸗ bezirken Melzow und Dreiecksee des hnchtiehen Forstreviers Gramzow: 60 Stück Eichen⸗Nutzenden mit 3928 C.“, 3 ½ Klaftern Eichen⸗ Nutzholz, 3/ 4“ lang, 102 ⅔⅞ Klaftern Eichen⸗Kloben, 3 4“ lang, 15 Stück Buchen⸗Nutzenden mit 477 C.“, 4 ½ Klafter Buchen⸗ Nutzholz, 3 lang, 7 Klafter Buchen⸗Felgenholz, 439 ¼ Klafter Bluchen⸗Kloben⸗, 34 Klafter Buchen⸗Knüppel⸗, 41 Stück Birken⸗ MNutzenden mit 467 Cbfß., 99 Stück Birken⸗Leiterbäume, 18 ¾ Klafter Birken⸗Nutzholz, 4 lang, 10 Klafter Birken⸗Kloben, 4 lang, 19 Stück Erlen⸗Nutzenden mit 289 C.“, 19 Klaftern Errlen⸗Nutzholz, 4 lang, 9 ⅞¾ Klaftern Erlen⸗Kloben, 4/ lang,

7 Stück Espen⸗ und Linden⸗Nutzenden mit 138 C.“, 4 ½⅞ Klaftern Eispen⸗Kloben, A1AXAAXAA“

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entlich meistbietend verkauft werden. w, den 25. Januar 1867. Der Oberförster Hertel.

6 Bekanntmachung. „Es soll den 7. Februar d. J. in der Clementsche 1.“ nachstehendes Holz aus dem Königlichen Forstrevier Sporau: a) aus dem Schutzbezirk Nieder⸗Ullersdorf: Jagen 17: 14 Stück Eichen Nutzholz⸗Enden, worunter mehrere extra starke Stücke bis zu 36 Länge und 28 Setärke, 1 Klafter Eichen Nutzholz, 1 Schock

FSZichtene Baumpfähle, 3 Stück Weißbuchen Nutzholz⸗Enden, ½ Schock Fichtene Hopfenstangen, 34 Stück Kiefern und Fichten Bau⸗ und Schneide⸗ holz, worunter mehrere extra starke Stücke bis zu. 60/ Länge und 18 Stärke, 2 Schock Fichtene Leeitersprießen, 2 Scse Fichtene Leiterbäume von 12 bis 16 Fuß / 8 Schock Fichtene Bohnenstangen, Birkene Leiterbäume; r. 14: 20 Klftr. Nadel⸗Stockholz; agen 19. 13 Klftr. dergleichen; b) aus dem Schutzbezirk Kunzendorf: Jagen 21 a: circa 100 Stück Kiefern Bau⸗ und Nutzhölzer; c) aus dem Sorauer Wald: Jagen 13: 28 Stück Eichen Nutzholzenden, ¾ Klftr. Eichen Mutzholz, 144 Stück Birkene Nutzholzenden, ½ Schock Birkene Stangen, 44 Stück Elsen Langholz, 1 Klftr. Elsen Nutzholz, 245 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneide⸗ holz, 2 ¼⁄2 Schock Kiefern Stangen, 1 ½ Klftr. Birken Scheitholz, 8 Klftr. Birken Astholz, circa 40 Klftr. Birken Reisig, 5 Klftr. Elsen Astholz, 27 Klftr. EFlsen Reisig, 9 Klftr. Aspen Reisig, circa 100 Klftr. Kiefern Scheitholz, 20 Klftr. Kiefern Astholz, circa - 500 Klftr. Kiefern Reisig im Wege der Licitation öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft, wozu Kauflustige an dem gedachten Tage und Stelle Vormittags um 10 Uhr hiermit eingeladen Sorau, den 26. Januar 1867.

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Be k a nntma ch u n soll den 6. Februar d. J. in dem Schneider'schen Gasthofe hendes Holz aus dem Koͤniglichen Forstrevi

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a) aus dem Schutzbezirke Groß⸗Särchen,

FIZagen 58. 49 Stück Kiefern Bauholz, 1 Schock kieferne Rü⸗

stangen, d üc. »„ 59: ca. 180 Stück Kiefern Bau⸗ », 63: 3 Stück Kiefern Bauholz, »„ 64 (Woßna): ca. 40 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneide⸗

11.“

und Schneideholz,

Klftr. Elsen Scheitholl,), Klftr. » Astholz I. Cl., Klftr. » Astholz II. Cl., ¹ Klftr gebputzte Reiser, 45 Klftr. Kiefern Scheitholl, 32 »„ Alstholz II. Cl., 8 Klftr. » geputzte Reiser 2 Klftr. Weiden Sehach lei 18 2, Klftr. » Aiftholz I. Cl., b) aus dem Schutzbezirk Triebel (Tannicht): 1 ca. 70 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneideholz;, 1 ca. 12 Klftr. » Schheitholz, im Wege der Licitation öffentlich an den Meistbietenden

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G olz, aus diversen Jagen: 12 ¼ 111“ E111“ 5 %

gegen gleich

baare Bezahlung verkauft, wozu Kauflustige an dem gedachten las

auf Ort und Stelle, Vormittags um 10 Uhr,

werden. uar 1867. Der Oberförster W. Fischer.

[369 (EFFqF1i.Versteigrung11

Auf den 13. Februar d. J., Vormittags 10 Uhr, isi dem Kruge zu Düsterförde ein Termin zur Versteigerung von eirea 2000 Stück Kiefern Bau⸗ und Schneidehölzer aus den Forstbegängen Godendorf, Drewin, Fürstensee, Herzwolde und Strelitz anberaumt, zu dem Kauflustige geladen werden mit dem Bemerken, daß die ba⸗ treffenden Forstschutzbeamten die Hölzer an Ort und Stelle auf Ver⸗ langen nachzuweisen haben, und die Verzeichnisse davon in meinem Geschäftslokale gegen Kopialien zu erhalten sind.

Strelitz, den 25. Januar 1867. 8

Der Großherzogliche Oberförster

Leses Kaempffer.

Am Mittwoch, den 20. Februar cr., Morgens von 10 Uhr ab, sollen in dem Brasch'schen Gasthofe zu Zempelburg aus den Beläufen Vandsburg, Neuhof und Kl. Lutau, der Oberförsterei Vandsburg, c. 400 Stück, zum Theil sehr starke und mit vielen Knieen versehene, zum Schiffsbau taugliche Eichen, aus dem Belaufe Neuhof auch c. 40 Stück Birken Nutzenden, so wie 4—6 Klafter Eichen Nut⸗ holz öffentlich meistbietend gegen gleich baare Zahlung verkauft werden.

Die Hölzer liegen 4 bis 6 Meilen von Nacel, dem nächsten Ort an der Netze und Eisenbahn, und bezüglich ½, ½ und 1 Meile von der dahin führenden Chaussee.

Das Aufmaaß⸗Register ist vom 10. Februar ab in meinem Amtts⸗ lokale hierselbst einzusehen, und werden die betreffenden Schutzbeamten auf Ersuchen die Abschnitte in den Schlägen vorzeigen. v

Forsthaus Kl. Lutau, den 26. Januar 1867. ““

Der Königliche Oberförster 1I1I 9 Reinhard.

hiermit eingeladen

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er Eisenbahn.

““ Heppens⸗Oldenburg „Die Ausführung der Tischler⸗ und Schlosser⸗Arbeiten für die Ge⸗ bäulichkeiten der Stationen soll in 14 Loosen getheilt, und zwar:

2 8 0 82 F 2 Stationen: Nastede. Hahn. Varel. S Sande. Hexpens

Arbeiten der Fuß⸗ böden, Decken

und Arbeiten/

der 6 Thüren,) L Fenster und Ver⸗ schläge )²2 einschließlich Lieferung aller dazu erforderlichen Materialien im Wece der öffentlichen Submission verdungen werden.

Offerten auf diese Lieferungen und Ausführungen sind an uns

Loos:

portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

» Submission auf Ausführung von Tischler⸗ garbeiten auf den Stationen der Heppens⸗Olden⸗ burger Eisenbahn« bis zu dem Mittwoch, den 13. Februar 1867) in unserem Bürcau anstehenden Termine einzureichen, woselbst die⸗ selben in Gegenwart der etwa persönlich erschienenen Submitttenten eröffnet werden. Die Submissions⸗Bedingungen sind in unserm Büreau hierselbt einzusehen und werden gegen Erstattung der Kopialien mitgetheilt. Oldenburg den 17. Januar 1867. W“ 1 önigliche Kommission für den Bau der Heppens⸗Oldenburger Eisenbahn.

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für das Viertelzahr. 1 9

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Alle post⸗Anstalten des In⸗ 388 888. nehmen Bestellun

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1 Preußischen Staats-Anzeigers: 18 Jäger⸗Straßte Nr. 10.

für Berlin die S”— 8 1.“ 8 (wischen d. Friedrichs⸗ u. Kanonierstr.)

Berlin, Dienstag, den 29. Januar, Abends

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Se. Majest ru Dem Kaufmann und Schiffsrheder Joachim Christian Daniel Dreyer zu Altona den Charakter als Kommerzien⸗

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Ministerium des Innerrn.

Cirkular⸗Verfügung vom 17. Januar 1867

betreffend die Instruction über die Behandlung

und Ausbildung der einjährigen Freiwilligen vom 11. Dezem ber 1866.

Es hat sich das Bedürfniß herausgestellt, die Instruction über die Behandlung und Ausbildung der einjährigen Frei⸗ willigen vom 21. März 1843, welche seit ihrer Emanirung be⸗ reits mehrfache Modificationen erfahren hat, sowie auch ander⸗ weitig einiger Abänderungen bedürftig war, einer Umarbeitung zu unterwerfen und demnächst eine neue Auflage derselben zu veranstalten, von welcher letzteren ich der Königlichen Regierung hierneben 1 Exemplar (a.) zur Kenntnißnahme übersende.

Berlin, den 17. Januar 1867. ““

Sulzer.

*

die sämmtlichen Herren Ober⸗Präsidenten ꝛc.

der

einjährigen Freiwilligen. 8 11. Dezember 1866.

Die Instruction über die Behandlung und Ausbildung der einjährigen Freiwilligen vom 21. März 1843 wird hierdurch aufgehoben, und treten an Stelle derselben die nachfolgenden Bestimmungen: 8

Die einjährig Freiwilligen aller Waffen sind, soweit sie durch ihre allgemeine Bildung hierzu geeignet erscheinen, zu Offizieren und Unteroffizieren der Reserve resp. Landwehr aus⸗

ubilden. Es müssen ihnen deshalb während ihres Dienstjahres nicht allein die nöthigen Begriffe über ihre künftigen Verhältnisse beigebracht werden, sondern es ist ihnen auf Grund derselben auch die praktische Fertigkeit zur Ausübung ihrer künftigen Pflichten möglichst anzueignen. 3 3 G

die Behandlung und Ausbildung

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8

Ddie Freiwilligen werden bei ihrer Annahme zwar bei den

Compagnieen ꝛc. eingetheilt, allein zu ihrer Ausbildung per Regiment ꝛc. einem besonders dazu ausgewählten Offizier über⸗ wiesen. Ist die Zahl der Freiwilligen groß, so können zwei Offiziere dazu bestimmt werden, und dies muß jedenfalls ge⸗ schehen, sobald ihre Zahl mehr 88 20 beträgt. Es müssen hierzu Offiziere ausgewählt werden, welche nicht allein die nöthige praktische und theoretische Dienstkenntniß, son⸗ dern auch die selbstständige Umsicht besitzen, um gebildeten jun⸗ gen Leuten zum Vorbilde zu dienen.

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§. 4. 8 Zu ihrer Hülfe werden nach Maßgabe der Zahl der Frei⸗ willigen die nöthigen zuverlässigen Unteroffiziere kommandirt.

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Den Unterricht im Exerziren, im Reiten und in der Dienst⸗

und Waffen⸗Kenntniß erhalten die Freiwilligen in der Regel

durch den zu ihrer Führung bestimmten Offizier. Sobald die⸗ selben nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten ausgebildet sind, treten sie in ihre Compagnieen oder Escadrons ein, und thun als Gemeine Dienste. 6

Die Freiwilligen bleiben aber auch während dieser Zeit in Hinsicht auf ihre theoretische Ausbildung der besonderen Auf⸗ sicht des ihnen vorgesetzten Offiziers untergeben, auf welches Verhältniß, sowohl von dem Compagnie⸗ (Escadron⸗) Chef, als auch von dem betreffenden Offizier, wechselseitig Rücksicht genom⸗ men werden muß. 8 2 -

¹„Niach Verlauf der ersten Hälfte ihres Dienstjahres werden sämmtliche Freiwillige, soweit sich hierzu Gelegenheit bietet, dem Regiments⸗ ꝛc. Commandeur vorgestellt, und diejenigen zu Ge⸗ freiten in Vorschlag gebracht, welche durch ihre erworbene Dienst⸗ kenntniß, sowie durch ihre Neigung und Führung zu der Sah. nung berechtigen, daß ihnen bei ihrer Entlassung das Qualifi⸗ können.

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cations⸗Attest zum Landwehr⸗Offizier wird ertheilt wer . Die zu Gefreiten beförderten Freiwilligen thun d Compagnieen und Escadrons vorzugsweise Unteroffizierdienste. Dieselben sind daher namentlich auch mit der Führung von Korporalschaften und Beritten zu beauftragen, im Garnison⸗ Wachtdienst als Wachthabende zu verwenden ꝛc. 1

Auch nach ihrer Beförderung zum Gefreiten bleiben die Freiwilligen fortdauernd unter Aufsicht des mit ihrer besonde⸗ ren Ausbildung beauftragten Offiziers, der ihnen Unterricht über die Pflichten des Unteroffiziers und des Offiziers in alle Dienstverhältnissen, sowie über die besonderen Standespflichten des Offiziers ertheilt. Speziell liegt es diesem Offizier ob, die zu Gefreiten beförderten Freiwilligen im Zugführen, sowie in Tirailleur⸗ und Felddienst zu üben, und haben die Regiments⸗ und Bataillons⸗Commandeure dahin zu sehen, daß hierzu die Gelegenheit, so viel als es ist, gegeben werde.

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Zum Garnison⸗Wachtdienst sind die einjährigen Freiwilli⸗ gen, mit Ausnahme des im §. 13 gedachten Falles, nur in so⸗ weit heranzuziehen, als dies zu ihrer dienstlichen Ausbildung nothwendig ist. §. 11

Vor der Beendigung ihrer Dienstzeit werden die zu Gefrei⸗ ten beförderten Freiwilligen (mit Ausnahme der nach §. 13 hiervon etwa auszuschließenden) einer praktischen und theoreti⸗ schen Prüfung im Hinblick auf die allgemeinen Standes⸗ und Berufspflichten des Offiziers, so wie auf die von einem Sub⸗ altern⸗Offizier zu verlangenden Kenntnisse und Fertigkeiten unterworfen.

Diejenigen, welche in dieser Prüfung bestehen, erhalten ein Zeugniß über ihre Qualification zum Landwehr⸗Offizier, wo⸗ durch sie die Berechtigung erlangen, bei der Landwehr zum Offizier gewählt zu werden.

Das Qualifications⸗Zeugniß c bei der Infanterie, Ka⸗ vallerie und Artillerie nur vom Regiments⸗Commandeur, bei den Jägern, den Pionieren und dem Train vom Bataillons ⸗Commandeur auszustellen. An bestimmte Worte sind diese Commandeure hierbei nicht gebunden, sondern nur gehalten, nach Einsicht des von den Compagnie⸗ Offizieren resp. dem Bataillons⸗Commandeur ausgestellten Zeug⸗

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