1867 / 28 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berlin, den 4. Juni 1816, für die Abtretung der Fürstlichen Postgerechtsame in den damals neu erworbenen preußischen Landes⸗ theilen rechts des Rheins lamolige Großherzoglich Bergische, sowie einzelne nassauische Landestheile, im Ganzen 36 Post⸗Anstalten) auf Grundlage einer Jahresrente von 60,000 Thlrn., mit welchem Be⸗ trage die reine Post⸗Einnahme des der Ablösung vorangegangenen Jahres berechnet worden war. Die Königlich württembergische Re⸗ gierung einigte sich in dem Vertrage vom 22. März 1851 mit dem Fürsten von Thurn und Taxis auf Grundlage eines zwölfjährigen Durchschnitts der reinen Post⸗Einnahme über ein Entschädigungs⸗ Kapital von 1,300,000 Gulden. Die Ergebnisse der Prüfung der rechtlichen Grundlagen des Taxis schen Postbesitzes zeigt die nachstehende Uebersicht: 1) Kurhessen, 2) Hessen⸗Homburg, 3) Frankfurt a. M., 4) die an Preußen abgetretenen Theile von Ober ⸗Hessen, 5) die hohenzollernschen Lande, Tagxis'sches Postrecht unkündbar. 9 Nassau, von der nassauischen Landesvertretung angefochten. 7) Groß⸗ herzogthum Hescen, 8) Großherzogthum Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach, 9) Herzogthum Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, 10) Herzogthum Sachsen⸗Mei⸗ ningen, 11) Fürstenthum Reuß ältere Linie, 12) Fürstenthum Schwarz⸗ burg⸗Rudolstadt (Oberherrschaft, 13) Freie und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, Taxissches Postxrecht unkündbar. 14) Fürsten⸗ thum Reuß jüngere Linie: a) Herrschaft Lobenstein⸗Ebersdorf, un⸗ kündbar, b) Herrschaften Gera und Schleiz, Zeitvertrag bis 1880. 15) Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershaufen Oberherrschaft), Brief⸗ post unkündbar, hepae kündbar 1872. 16) Fürstenthum Schaum⸗ burg⸗Lippe, Briefpost theilweise unkündbar, Fahrpost kündbar 1873. 17) Fürstenthum Lippe⸗Detmold, Brie post theilweise unkündbar, Fahr⸗ post kündbar 1. Oktober 1870. Der Umstand, daß die Uebertragung der Fahrposten in einzelnen kleinen Gebieten auf kündbaren Verträgen beruht, ist für die Schätzung des finanziellen Werthes des Taxisschen Postbesitzes insofern ohne Erheblichkeit, als es schon bei größeren Post⸗ gebieten mindestens zweifelhaft bleibt, ob der Fahrpostbetrieb für sich allein einen Ueberschuß abzuwerfen im Stande ist, und be⸗ züglich der hier in Betracht kommenden kleinen Postbezirke nach allen Erfahrungen mit Sicherheit angenommen werden kann, daß das Fahr⸗ postwesen Zuschuß erheischt, welchen die Briefpost, der eigentlich werth⸗ volle Theil des Post⸗Regals, mit überträgt. In letzterer Beziehung ist bei Bemessung der Entschädigung allerdings darauf Rücksicht ge⸗ nommen worden, daß in den Herrschaften Gera und Schleiz die ganze Briefpost und in den Lippeschen Fürstenthümern ein Theil der Brief⸗ post kündbar ist, wenn auch den desfallsigen Objekten eine sehr erheb⸗ liche Bedeutung nicht beigelegt werden konnte. Von größerer Wichtig⸗ keit in dieser Beziehung ist das Verhältniß in Nassau. Es waren seit einiger Zeit von der früheren nassauischen Landesvertretung Zweifel darüber erhoben worden, ob nach dem Vertrage vom 19. Dezember 1806 ein auf Zeit beschränktes oder ein dauerndes Rechtsverhältniß vorliegt. Die Erörterungen, welche hierüber zwischen der vormaligen nassauischen Regierung und dem Fürsten von Thurn und Taxis gepflogen worden sind, haben zu einem Austrag dieser Frage nicht geführt. Man behielt beiderseits die Prinzipienfrage vor und einigte sich einstweilen uͤber die Erhöhung des Kanons von 12,000 auf 25,000 Gulden. Diese Vereinbarung sollte bis zum 31. Dezember 1874 gelten, jedoch die Rechtsfrage uͤber die Zulässigkeit der Kündigung und die A. slegung des Postvertrages nicht entschieden und jedem Theil sein erworbenes Recht vorbehalten sein. Die juristischen Ansichten über die rechtliche Natur des im Jahre 1806 vertragsmäßig begründeten Verhältnisses stimmen nicht in dem Grade überein, um die Zweifel darüber: ob ein dauerndes Recht vorhanden sei, als beseitigt anzusehen. Bei Auf⸗ 8 Fum des Vertrages vom 19. Dezember 1806 würde allerdings in Betracht kommen, ob, resp. in wie weit auf den Post⸗Besitzstand zur

Zeit des Lüneviller Friedens zurückzugehen sein würde. Der Taxissche

Postbesitzstand in Nassau, auf der Kaiser ichen Belehnung berühend, und bereits in den ersten Anfängen des Taxisschen Postwesens bei

Anlegung der alten Reichs⸗Postcourse zur Verbindung der Taxisschen

Postämter in Frankfurt, Köln und Mainz gegründet, hatte sich, da

niemals nassauische landesherrliche Territorialposten bestanden, unge⸗

hindert entwickelt, wie denn das nassauische Land, zu jener Zeit aus

einer Anzahl kleinerer Reichsfürstlichen Gebiete und geistlichen Terri⸗

torien bestehend, vorzugsweise ein geeignetes Terrain für die unge⸗

hinderte Ausbreitung und Begünstigung der Taxisschen Posten darbot. Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis hatte daselbst als Träger des 8 General⸗Erb⸗Postmeisteramts im Reich unter anderen folgende Post⸗ verträge geschlossen: mit dem Fürsten von Nassau und Prinzen von DOranien d. d. Koblenz, den 24. Mai 1725, d. d. Wiesbaden den 8. August 1733 und d. d. Diez, den 7. Oktober 1744; ferner mit

dem Fürsten zu Nassau⸗Dillenburg, d. d. Dillenburg, den 16. Sep⸗

tember 1735; mit dem Fürsten von Nassau⸗Usingen d. d. Wies⸗

Faden, den 15. September 1744 1. d. Frank en 3 8 25. September 17. . d. Frankfurt, den 31. Okto⸗ ber 1774 und 6. Januar 1804; mit dem Fürsten von Nassau⸗

Weilburg, d. d. Frankfurt den 20. November 1749 und 6. Januar 1804; und so weit Kurmainzische und Kurtriersche Gebietstheile in Betracht kamen, fanden die in den Erzstiftern geltenden, dem reichs⸗ G Pseblich unter der Protection des Erzkanzlers in Mainz stehenden 8 C eneral⸗Erbpostmeisteramt günstigen Grundsätze Anwendung. Dieser Thatsachen ungeachtet hat die Königliche Staats ⸗Regierung bei den Verhandlungen mit dem Fürsten von Thurn und Taxis den Stand⸗ punkt eingenommen und zur Geltung gebracht, daß das Rechtsver⸗ hältniß in Nassau mindestens ein zweifelhaftes sei. In Betreff der 6 Höhe der Entschädigung haben die Verhandlungen folgenden Verlauf genommen. Die ursprüngliche Forderung des Fürsten von Thurn annd Taxis ging dahin, daß die reine Post⸗Revpenüe des letzten Jahres

(Rechnungsjahr 1864 1865) zur Grundlage genommen werde (wie bei der Entschädigung im Jahre 1816), und daß die Ent⸗ 8 Feidigung nach einer Kapitalisirung dieser Rente mit dem 25fachen

eeenge gewährt werden möge. Der Rein⸗Ertrag aus dem gesamm⸗

ten Thurn und Taxisschen Postwe das Rechnungs lzinbeweglichen und beweglichen Eigenthum, den Inpentarien, Uten⸗ Posten in kurzer Zeit erzielt worden ist, kann, sobald sie durch 1864 1865 belief sich rund auf 724,000 Gulden, 8 haupilien 88 s. w. in den Besitz der Königlich preußischen Negierung die Mitwirkung der Landesvertretung vollendet sein wird, nicht ver einer Entschädigungssumme von rund 18 Millionen Gulden = ulübergehen, welche Ugrexeit demnächst die auf der Fürstlichen Post⸗ fehlen, in allen Kreisen der Bevölkerung der neuen Landestheile einen Millionen Thtlr. geführt haben würde. Die Königliche Regierun Verwaltung ruhenden Verpflichtungen und Lasten, die Zahlung der um so günstigeren Eindruck hervorzurufen, als die unmittelbaren Fol⸗ schloß ungbhängig von den Taxisscher Seits aufgestellten For Beamten⸗ und Wittwen⸗Penstonen u. s. w. übernehmen wüͤrde. In gen sich in Beförderung der allgemeinen Verkehrs⸗Interessen und in gen, im Wege einer objektiven sachverständigen Prüfung aller bei unlBetreff der Gebäude und Inventarien ist zu bemerken, daß der Werth ebung des Wohlstandes alsbal offenbaren werden. Auch für die lellung der Höhe der Entschädigung in Betracht zu ziehenden üullberselben auf ppt. 1,380,000 Thlr. anzunehmen ist. Es befinden sich Beziehungen zwischen den älteren Provinzen und den neuen Landes⸗ lichen, finanziellen, administrativen und technischen Momente, zunFürstliche ärartalische Postgebäude in Eschwege, Hanagu, Rinteln, theilen ist es dringend wünschenswerth, daß die bisherigen Erschwe⸗ eine möglichst genaue Ermittelung des wahren Werthes des Ta Schmalkalden, Limburg, Oberlahnstein, Weilburg, Staudernheim, Fensen für den Postverkehr, so wie die obwaltenden Ungleichheiten schen Post⸗Instituts herbeizuführen. Für eine solche Prüfun 1 Darmstadt, Gießen, Mainz, Eisenach, Jena, Weimar, Gotha, Rudol⸗ fortfallen. Die Nothwendigkeit einer baldigen Beseitigung der Taxis⸗ vollständiges Material. zu Gebote, indem die schnelle Sccupation i adt, Gera, Schleiz, Immelborn, Poesneck, Sonneberg, Wernshausen, schen Posten wurde auch bereits in der 41sten Sitzung des Hauses der

furts und die unmittelbar darauf erfolgte Einsetzung der racs Bremen, Lübeck, Frankfurt a. M. Hiernach werden gleichzeiti werth- Abgeordneten vom 11. Dezember 1866 mit Entschiedenheit zum Aus⸗

Post⸗Administration die gesammten dort vorhandenen 2 uvolle Vermögensstücke mit erworben, während sich mit icherheit druck gebracht. Aber auch vom Standpunkte der allgemeinen rechnungen, Beläge, vEIea . cez 8 Und voraussehen ßt⸗ daß eine dem aufgewendeten Kapital entsprechende deutschen Interessen ist die nunmehrige Beseitigung der Kaxksschen der Königlichen Regierung gestell hatte, und derseben veroft⸗ ente aus der Bewirthschaftung der bisherigen Taxisschen Posten er: Verwaltung, welche, bei früheren nicht zu unterschätzenden Verdiensten auch aus eigener Wahrnehmung die inneren Verhältni 8 zielt werden wird. Die Erfahrung hat übereinstimmend bestätigt, daß um das deutsche Postwesen, ihre Zett überlebt hat, in hohem Taxisschen Postverwaltung, die Folgen der bisherigen administtat üͤberall, wo Taxissche Posten den Staatsposten wichen, die rationelle Grade Bedürfniß. Eine gesunde eestaltung des Postwefens in Grundsätze, die Einwirkungen der eigenthümlichen staatsrechtn Verwaltung der letzteren mit der Zeit verhältnißmäßig günstigere Deutschland, ferner eine wirksame Reform der auf internationalen Stellung der Fürstlichen Postverwaltung und der einengende 9 Resultate erzielt hat, als die Lehnspost⸗ Administration. Die Verträgen beruhenden Postverkehrs⸗Beziehungen Deutschlands mit Fehungen zu den kleineren deutschen Regierungen, ferner die Ran Beschaffung des Entschädigungs⸗Kapitals würde durch eine Staats⸗ fremden Staaten ist unausführbar, bevor nicht die Beseitigung des Benefizien und Verpflichtungen des Instituts, die Beschaffenh 18 Anleihe stattzufinden haben, da die Staats⸗Regierung andere für Thurn und Taxisschen Lehnspostwesens erfolgt ist. Zweimal in die⸗ Inventars, kurz alle Faktoren der Werthbestimmung des da 8 diesen Zweck verwendbare Mittel nicht zu bezeichnen in der Lage ist. sem Jahrhundert, in wichtigen Momenten der deutschen Geschichte, ist Postbesitzes spezieller bekannt wurden, Bei diesen Hüͤlfsmitten Die Koöͤnigliche Staats⸗Regierung hat ihre Anstrengungen darauf ge⸗ die Erreichung dieses Zieles vergeblich erstrebt worden: 1815 und 1848. die Erlangung d öth cheit üͤber alle wissenswerlhen nrichtet, die Regelung der Angelegenheiten mit dem Fürsten von Thurn Die folgenreichen Ereignisse des Jahres 1866 haben die Lösung auch ür das Abloͤsungs chtj unkte gesichert währ ”” und Taxis, ungeachtet der Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten der⸗ dieser, unter der bisherigen Zersplitterung Deutschlands rückständig brgee ähnlichen Vorgaͤngen die Fürstliche Postverwaltun inn uselben, noch während der gegenwärtigen Landtags ⸗Session zu Ende gebliebenen Frage in unsere Zeit gerückt. Kaum wird von irgan 8 nigen Besitz aller Materialien und Spezialkenntniste sich befans En 6 zu sCören weil die Einführung der preußischen Staats⸗Postverwaltung einer Seite die Gemeinnützgkeit des zu erreichenden Zieles, seine Be⸗ eine genaue Prüfung der noch vorgefundenen Postrechnun 18 uoain den mit dem preußischen Staatsgebiet neu vexeinigten Landestheilen deutung für die Stärkung der Staatskraft, sein hoher Werth für die schen Verwaltung für den Zeitrarimn der letzten zehn Jahre (1895 20 eines der dringendsten öffentlichen Bedürfnisse ist, dessen Befriedigung, wirthschaftlichen Interessen der Nation, und im Hinblick auf die 1864,65) vorgenommen, unfter Ausscheidun berseht en Ein 507 6 bei der weiten Ausbreitung der Post⸗Anlagen, eine förderliche Rück⸗ bevorstehenden paterländischen Entwickelungen selbst seine historische Ausgabebetraͤge, welche der Verwaltungsperlode Nesas ehnja ahme⸗ wirkung auf die Befestigung der dortigen Zustände und deren Assi⸗ Noth wendigkeit in Zweifel gezogen werden. Zur Verwirklichung raums nicht angehörten, gleichrvohl abe rrod Rechnun näährigene milation mit den Verhältnissen in den alteren Bestandtheilen dieses Zieles nimmt die Königliche Staats⸗Regierung durch die gegen⸗ schienen. Anderseits wurden diejenigen Einnahme⸗ ind Tsg9ethe der Monarchice ausüben muß. Die Thatsache, daß durch die wärtige Gesetzes⸗Vorlage die Mitwirkung der Landesvertretung in hinzugezogen, welche in den Rechnungen einer frühern oder spaͤtern N kräftige Initiative Preußens die Beseitigung der Taxisschen Anspruch.

waltungsperiode aufgeführt waren, gleichwohl aber dem porbezeichnein zehnjährigen Zeitraume angehörten. Hiernach ergab sich, daß die ven fizirte Reineinnahme aus dem gesammten Tagisschen b-

22 . 5 85414 ostwesen nat 8 84 zehnjährigem Durchschnitt sich auf die Summe von de enesann 8 1“ 8 O e f f ent 1 i ch er A n ze 1 g er.

jährlich beläuft. Eine Kapitalisirung mit 25 erschien der Königliche ““ 1 Regierung haupt unannehmbar, weil den in Vetracht kommende 1131

Verhältnissen in keiner Weise entsprechend. Aber auch die im Jah

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d n in DSteckbriefe und Untersuchungs⸗Sa 1.X“ 2) den Knecht Carl Ludwi Friedrich Erdmann Beberitz aus Brü⸗ 1851 von Württemberg zugestandene Kapitalisirungsziffer 20 nulf 1 1 Steckb 9 e f. 3 senwalde, geboren am 8 Februar 1843, bei Abwägung der Einflüsse, welche zukünftige Ereignisse auf den Unnl. Der unten näher bezeichnete Dienstknecht August Ferdinand 3) den Knecht Albert Ludwig Wilhelm Krug aus Jacobshagen, fang des Taxisschen Postbesitzes, wegen dessen lehnbarer Qualität, au Kehrberg ist rechtskräftig wegen Diebstahls zu 3 Monat Gefäng. geboren am 16. November 1842 88 üben möchten, so wie in Betracht des bereits oben erwähnten Umsia niß und einem Jahr Ehrverlust verurtheilt worden. Die Strafvoll 4) den Knecht Wilhelm Ludwig Hermann Köppen aus Frieden⸗ des, daß in einzelnen Gebieten auch bezüglich der Briefpost ein Zeitpoc sstreckung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bis⸗ felde, geboren am 10. Nopember 1843, verhältniß obwaltet, moch für zu hoch erkannt werden. In Anzvendunherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er 5) den Knecht Friedrich Wilhelm Kepernick aus Stegelitz, geboren dieser Gründe und in Berücksichtigung analoger Fälle (etr. §. 61 aaglatitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, gm 7. April 1843, Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850) zwurde die Kapitalisirung mewelcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc, Kehrberg Kenntniß hat⸗ -6) den Knecht August Carl Wilhelm Kurth aus Groß⸗Fredenwalde, 18 für angemessen erachtet. Der rechnungsmäßig nach einem zch nvird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde geboren am 12. Oktober 1843, sährigen Dürchschnitt ermittelte, von der Furstlich Thur und TamzAnzeige zu machen. den Knecht Hermann Carl Friedrich August Tettner aus Porat, schen Postverwaltung erzielte läͤhrliche Reinertrag der Post du Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und geboren den 8. August 1843, 1 6747090 Gulden konnte nun keineswegs als die der Entschädigung eluslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Kehrberg zu vigiliren, den Knecht August Friedrich Wilhelm Nienaß aus Herrenstein, Gönnbe zuf legende Rente angeschen werden. Vielmehr mußte sich d ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ geboren am 27. Juli 1843, 1 entscheidende Prüfung und Erwägung im Wesentlichen darauf richta findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die den Knecht Friedrich Wilhelm Ludwig Lehrau aus Damm Hast, welcher Reinertrag künftig bei Anwendung der preußischen, die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst oder an die nächste preu⸗ geboren am 7. Mai 1843, b derung der Verkehrs⸗Interessen und die Vervollkommnung der Postpische Gerichtsbehörde, welche wir um Strafvollstreckung und gefällige 10) den Knecht Ferdinand Ludwig Adolph Schultz aus Hammel⸗ enrichtungen bezweckenden Verwaltungsgrundsätze und Anken ang Benachrichtigung davon ersuͤchen, abzuliefern. Es wird die ungesäumte spring, geboren am 21. Januar 1843, ea a , neah neagh dem Postivesen bevorstehenden Entwick stattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den ver⸗ 11) den Prenmerenech, „I a Havemann aus Lindensee, geboren lung h herausstellen würde. Es war in 36 Fehrlichen Behörde 8 Ar des ei iche Rechtswillfährigkeit am 8. August 1832, 8 - in den Postlehns⸗Verträgen das Postgesesg beeerchccßt lae. e eng deenchen fit u 12) den Wilhelm Knaack aus Mittenwalde, geboren am 13. Sep⸗ gewalt vorbehalten ist und daß in dessen Anwendung volkswineis. Verlin, den 26. Januar 1867. 8 3. Mt schaftliche Grundsätze an Stelle der vorherrschenden fistalischen Ruc, Königliches Stadtgericht, Abtheilung fur Untersuchungssachen. 13) den August Paul aus Annenwalde, geboren am 13. März 1832, sichten eingeführt werden konnten; ferner daß einige dieser Verträge ein Deputation IV. für Verbrechen und Vergehen. und zwar gegen die zu 1 bis 10 inel. aufgeführten wegen Verlassens clausula cassatoria enthalten; daß die Rechtsgrundlage des Taxisschen Signalemen t. der Königlichen Lande ohne Erlaubniß Behufs Umgehung des Ein⸗ Postbesitzes in Nassau zweifelhaft ist, daß in dem berechneten Reinertrag Der Dienstknecht August Ferdinand Kehrberg ist 23 Jahr tritts in den Dienst des stehenden Heeres, Pgen die zu 11 bis 13 inkl. der Taxisschen Posten noch Nebengebühren, wie z. B. Ortsbriefbestellgelttalt, am 28. August 1843 in Miezelfelde bei Soldin geboren, evänge⸗ aufgeführten wegen Auswanderns ohne Erlaubniß als beurlaubte und Scheingebühren mit enthalten sind, welche künftig wegfallen; endussischer Religion, 5 Fuß 5 Zoll groß, hat blonde struppige Haare, gelb⸗ Landwehrmänner die Antersuchung eingeleitet, und haben wir zur daß Reductionen in dem Posttar in Aussscht stehen, und daß daßlich graublaue Augen, dunkle Augenbrauen, hellblonden chnurrbart, mündlichen Verhandlung DZernnier 8* Tapissche Postwese ie Möglichkeit seines Fortbestandettwas breit gerundetes Kinn, gewöhnliche Nase, mittleren Mund, voll den 7. Juni 1867, Vormittags 11 Uhr, angenommen werden wolle, unbedingt in den S der für d. esichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, vollständige Zähne, ist starker, in unserem Gerichtslokale anberaumt, ntozu die ihrem jetzigen Aufent⸗ Verkehrsanstalten bevorstehenden Veränderungen mit fortgezogen weruntersetzter Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besondere halte nach unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung vorgeladen den würde. Die desfallsigen auf den Grad der künftigen Rentabilitits ennzeichen verkürzte, wie angewachsene Ohrzipfel, in linker Schläfe werden, zur festgesetzten Stunde 89 hemch bün die zu ihrer Ver⸗ der Posten einwirkenden Verhältnisse sind bei den Unterbandlungefeine einige ganz kleine Grübchen, plattfüßig, auf rechtem Kniegelenk theidigung dienenden Bee ge h mi Fut Str e. zu bringen oder mit den Fürstlich Thurn und Taxisschen Bevollmächtigten ausfüͤhruttine 60 lange, Hu breite dunkelbraune Narbe. ssoolche unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden Thatsachen e. In Erwägung der vorstehenden Thatsachen und G Bekleidung kann nicht angegeben werden. 1“ so Feitig emnen anzuzeigen, daß sie noch zu demselben sichtspumtte und im Hinblick darauf, daß die Disfufeh von Detail 8 herbeigescha ert 8 ö b ; 1 Berechnungen bei Ungerhandfäuneen 85 scdis he een. Denm 1ö11“ itzschke aus Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird mit der Untersuchung rechnungen und in Betracht der Weitläufigkeit und Verwickelung dehün⸗ Der Kaufmann Friedrich Gottlieb Albert Kit hke ans und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. 5 8 Materie zu unabsehbaren Verschleppungen geführt haben würd Wittenberg a. E., zuletzt in Berlin wohnhaft gewesen, ist durch rech Templin, den 9. Januar 1867. gelangte die Staats⸗Regierung zu dem Resultatz, die Abfindungssummmräftiges Erkenntniß des Schwurgerichtshofes zu Torgau vom 26. AUril 8, Königliches Kreiszericht. Erste Abtheilung. von 3 Millionen Thlrn. als ein Pauschquantum zu gewäaͤhren, ein 706 wegen Aretechet Ffeturs mni nünn EE1131 Fa g düi Summe, welche mit der diesseits bewirkten Werthbestimmung deßgh ft worden. g derselbe fica ge 588 lle Behorh n des In⸗ und Handels⸗Register. 11““ Kiceget Roceucsaa n iuteguge sehe, uns weige achg S. es lashruch vX“ Nit chke zu vigiliren, ihn Handels⸗Register des Köntgl. Stadtgerichts zu Berlin.

Serermwitr un gegründeten, pflichtgemäßen eberzeugunn ganbes 1 fänaniß⸗ n das Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts sind zufolge der Königlichen Regierun 1 d Ir⸗ 8 ws ebenm Betretungsfalle zu verhaften und die neunmonatliche Gefängniß In das d ¹. sowohl Fseh.n 1i6 . vhe sa er grh ea ns heas ehcen 1 an ihen zu vollstrecken, uns auch darüber Nachricht zugehen Verfügung vom 30. Januar 1867 am selben Tage folgende hier be⸗

Rechte begründete Absicht einer dem anderen s gir⸗ über au lassen. 8 stehende Firmen eingetragen: 8. b 8

Erledigung der dLanta 88 cc sb⸗soste. vLle brgehüber lagale Torgau, den 29. Januar 1867. b Nr. 4804. Ferma ees,g6⸗ fieg bachecais arninhecer, wns. 2 ist mit Allerhöchster Genehmigung der Abschluß des Vertrages m Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. WC6“ seunfcecadle Untch denr Eechh * 69⸗ in (jetzige e⸗ dem Fürsten von Thurn und Taxis nach eingehenden Verhandlungess Ediktal⸗Citatioöo. Nr. 4805. Firma: Jsidor Behrend 1

schließlich erzielt worden. Gegen Zahlung des Entschädigungs⸗Kapi Auf die Anklage der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 19. De⸗ b Finen Inhaber: Kaufmann (Wollenwaaren⸗Fabrik) tals von 3 Millionen Thlr. würde das gesammte Thurn ungember 1866 ist gegen folgende Angeklagte: . ““ Fsidor Behrend zu Berlin (jetziges Geschäftslokal: Papen⸗ Lagis sche Postwesen in ganz Deutschland, mit allen zu diesen 1) den Knecht Carl Friedrich Wilhelm Kohz aus Mi 1“ straße Nr. 9) Postwesen gehörigen Rechten und zugleich mit dem gesammte boren am 26. April 1842, 98

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