Stenzel, Lieutenant zur See. 18
Matrose 1. Klasse Krienitz. Steuermann Heinrich. Heizer Martin. Bootsmannsmaat Scheibler.
5 — 8 * 2 84 2
8* Den Königlichen e 4 Kla fe 1 mit Schwertern: P“ 87 .8Mannschaften. b Das Militair⸗Ehrenzeichen 1. Klasse: Das Militair⸗Ehrenzeichen 2. Klasse: . St Zimmermanns⸗
maat Holst.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
wohlerworbenen Privatrechte schützen und die B in Unsere Dienste überzutreten nezenn. sind, auf Ihren Pessche nehe ee n . Feeinbi⸗ belassen. b erden Wir bi infü Herfa tans aftee esele zur Einführung der preußischen
mit dem Großherzogthum Hessen sind hiernach die Besitznahme auHhes d “ angewiesen,
Gr. zur Lippe.
einige Ich Euch, Einwohner bisheri 1 zogli 8 1 ger Großherzoglich 1.ge Unterthanen, Euren Nachbaren und Deut⸗
Vertrag mit Eurem bisherigen Großherzoge und durch die Neu⸗
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1n „wird jede öffentliche Stelle in der bisherigen Art
b Den Kreisgerichts⸗Direktor Seiler zu Lübbecke als Direktor an 88 B“ in Minden zu versetzen ; und
em Kaufmann August Kreßmann zu Stetti Charakter als Kommerzien⸗Rath zu vehaa 8
8 Patent wegen Besi nahme EE Gro Ge 0 8 11lich dessbchen Landestheile. en Vom 12. Januar 1867. Wir Wilhelm, v1 s Gnaden König von Preußen ꝛc. thun gocin S bührmweit kund: achdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hesse und bei Rhein ꝛc. Uns in dem eenvehe hs⸗ 3 Sg. ember 1866 die nachstehend bezeichneten, bis dahin Großherzog⸗ 8 hessischen Gebietstheile: die Landgrafschaft Hessen⸗Hom⸗ urg, den Kreis Biedenkopf, den Kreis Vöhl, den nord⸗ westlichen Theil des Kreises Gießen, den Ortsbezirk Rödel⸗ heim, den bisher unter Großherzoglich hessischer Souverainetät stehenden Theil des Ortsbezirks Nieder⸗Ursel, abgetreten hat, haben Wir beschlossen, diese Gebietstheile mit Unserer Monarchie 1“ en Fat zu deen Behufe mit Zustimmung beider L es da 24. 3 bäser und Ferünant esetz vom 24. Dezember v. J. er emzufolge nehmen Wir die vorstehend genannten bishe⸗ Großherzoglich hessischen Gebietstheile durch 8geclets s Per 8 in Besitz und einverleiben dieselben Unserer Monarchie mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit und mit fanrachin n h, unn Ansprüchen.
1 efehlen, die preußischen Adler an den Gren eeichnung IUnserer Landesherrlichkeit aufzurichten, slatt der 4 E1“ Wappen Unser Königliches Wappen anzu⸗ 1 nn ie öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler
ir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit öö“ vereinigten ehemaligen Großherzoalich hefftschunsever L fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Lan⸗ zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben. ir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner
11“
Die gesetz⸗ So lange bis wir eine andere Einrichtung zu treffen zweck⸗
Unsere Kommissarien zur Ausführung des Friedensvertrages
ühren. Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Berlin, den 19 CI Möfe 6“ 8
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.
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heit angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband 2 “ und Sitte verwan d insan,*
der befteundet üs. und durch Gemeinsamkei
G vertraue Eurem deutschen und redlichen Sinn, d
Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben edaß Ihr Meinem Volke Euch X.Lzr 8 werdet, wie Ich zu Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Landwirth⸗
e“ Line gleiche Vertheilung der Staatslasten, ei 9 j energische Verwaltung, sorgsam Gefetze⸗ he derna und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantien welche Preußen zu Dem gemacht, als was es sich jetzt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Guter sein 8 Pewes Religion werde Ich ehren und schützen. Die Diener er Kirchen werden auch Fenegn die Bewahrer des väterliche V Glaubens sein. Euren Lehranstalten werde Ich Meine b. 1
dere Afmneslasn widmen. - 8
„Eure kriegstüchtige Jugend wird sich j ü
Meinen anderen Staaten Füme 2chuze ioes anschließen; mit Freude wird die preußische Armee die tapferen Hessen empfangen und, gemeinschaftlich mit Meinem Heere und anderen Voͤlkern vereinigt, werdet Ihr Theilnehmer an uhme, die Unabhängigkeit und Freiheit des deutschen Vaterlandes dauernd gegründet zu haben.
Berlin, den 12. Januar 1867. M⸗ “
EsHinms. Srn 1 5 28 Ia m9 18 EIT3“ 8
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in denjenigen Lan estheilen, welche du 992 3 T 8 2 setze 8 24. Dezember 1866 oesehemich. 8 896 76) der preußischen Monarchie einverleibt — 8 worden sind. 8 “ Vom 29. Januar 18677.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni lhelm, r — önig vo - . 9 für diejenigen Landestheile, welche vurcl denge ec⸗ 1ng . Dezember 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 875, 876) der preußi⸗ schen Monarchie einverleibt worden sind, was folgt: 1 1
Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzesk
b Gesetzeskraft er Staaten, ohne Unterschied, ob ic fü ie Königlich preußischen für einen Theil derselben besen enf het⸗ ganze Monarchie oder
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82
Ist in einem durch die Gesetz⸗Sar
öis setz⸗ nmlun b zerkün⸗ veren En der Zeitpunkt bestimmt, mit Wheeäe derseltkün Erlaß eine solche Zeitbestimmung lcht alt aber der verkündete setzestraft mit dem zwölften Tang nicht, so beginnt dessen Ge⸗ Tages, an welchem das betreffende Erͤa dnr Llauf desjenigen in Verlin ausgegebenn wbenasf e Stück der Gesetz⸗Sammlung
3
Auch für Diejenigen, welche ü gen, welche schon früher vo 2 Kenntniß erhalten haben, beginnt die wefatngi en demm Gesese
elben si 1 9 en. eh.sc zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeit⸗
ʒRS. 4; ias. Die nähere Bezeichnung derjeni Iies sr 8
eich erjenigen Behörden und Beamte welche verpflichtet sein sollen, die Gesetz⸗Sammlung (§. auf i 8
Kosten zu halten, wird ei 3111813 nung hebe. 8b einer besonderen Königlichen Ver
85* 6
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
.
88
8
Allerhöchste Proklamation an die Einr 8 b wohner
1s Großherzoglich hessischer Landestheile. Vom 14 va Fill88⸗ heile.
Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, ver⸗ essischer
Durch die Entscheidung des Krieges, durch den Friedens⸗
estaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr
1 rle und allgemeiner Anordnunge — Behörden in den einzelnen Landestheilen die 1“
zu bestimmen, bleibt dem N des Innern überlassen.
Diese Verordnung tritt sofort in K dnun raft. Alle d —
bisherigen Vorschri ten fünn Hiermnet enssgeceeen heed he nl ich unter Unserer H chsteigenhaͤndigen Unterschrift beige rucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 29. Januar 18577. b
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck⸗Schönk 1 hausen. Frhr. v. d. F t v. Roon. Gr. v. Itzenpli 25 Mütehdt.
on einem Fürstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergeben⸗
66 1“]
Gr. zur Lip — 8 22 d. v. Sel 4 v 8 3 S Eulenburg.
Verordnung, betreffend die Justizverwaltung 1
schaft eröffnen sich durch die Vereinigung mit Mein b urch en ẽ reiche Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wüehann
Verordnung, betreffend die Publication der Gesetze
1 Päckereisendungen nach Rußland, zwei gleichlautende Declara⸗
—— —, —
innerhalb der Herzogthümer Holstein und “ Schleswig. 111“X“X“ Vom 28. Januar 1867. F““
verordnen für das Gebiet der mit Unserer Monarchie vereinig⸗ ten Herzogthümer Holstein und Schleswig, was folgt: J. Die Ober⸗Aufsicht über das Justizwesen mit sämmtlichen darunter begriffenen Befugnissen geht fortan auf Unseren Zustizminister über. 1 II. In allen Justizangelegenheiten, welche Unserer landes⸗ herrlichen Entscheidung oder Genehmigung bedürfen, ist wegen deren Einholung von den Behörden an Unsern Justizminister zu berichten. IIlI. Im Uebrigen tritt in den Ressortverhältnissen und Befug⸗ nissen der Justizbehörden, sowie in dem bestehenden In⸗ 88 stanzentgage für jetzt eine Aenderung nicht ein. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. X“ Gegeben Berlin, den 28. Januar 1807.
“ Wilhelm.
S
G“ Graf zur Lippe.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Nachdem das Fahrwasser auf der Route Kiel⸗Korsoer wie⸗ der frei ist, finden von heute ab die täglichen preußisch⸗dänischen Pagae seh iahrien auf der gedachten Route wieder regel⸗ 1 deicge an den 2. Februar 1867. “ — 6— FSGFeneral⸗Post⸗Amt. 1X“ 9 Bekanntmachung. —
Nach einer Mittheilung der Kaiserlich russischen Post⸗ Verwaltung ist das russische Porto für diejenigen Fahrpost⸗ Sendungen, deren Inhalt lediglich aus Büchern besteht, wesent⸗ lich ermäßigt worden. 1 1 Auf den u1 resp. Begleit⸗Adressen zu den Bücher⸗ sendungen nach Rußland muß ausdrücklich angegeben sein, daß der Inhalt derselben aus Büchern besteht. . Den Büchersendungen müssen ebenso, wie allen übrigen
9
tionen in deutscher oder französischer Sprache beigegeben wer⸗ den, welche genau den Inhalt, die Anzahl der Gegenstände und
den Werth derselben bezeichnen. 8 Ueber die Höhe des Tarifs für Büchersendungen nach Ruß⸗
land ertheilen die Post⸗Anstalten auf Verlangen nähere Auskunft.
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4
Das 9. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus, gegeben wird, enthält unter 1
Nr. 6530 das Patent wegen Besitznahme vormals Groß⸗ herzoglich hessischer Landestheile. Vom 12. Januar 1867; unter Nr. 6531 die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner vormals Großherzoglich hessischer Landestheile. Vom 12. Januar 867; unter 6
Nr. 6532 die Verordnung, betreffend die Publication der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 875, 876) der preußischen onarchie einverleibt worden sind. Vom 29. Januar 1867;
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— ———
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—
unter
Nr. 6533 die Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb der Herzogthümer Holstein und Schleswig. Vom 28. Januar 1867; und unter d
——
Nr. 6534 das Statut für die Wiesengenossenschaft zu Nie⸗ erberg im Kreise Euskirchen. Vom 24. Dezember 18s66. Berlin, den 4. Februar 1867. 1 Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
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e eteceet eee.
——
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. . “ — 8 1 111“ Akademie der Künste.
Die Königliche Akademie der Künste bringt hiermit zur
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Saal und in den angrenzenden Sãlen des Königlichen Akade⸗ mie⸗Gebäudes aufgestellt werden wird. — Wegen der bahm er⸗ forderlichen Vorbereitungen wird die Sammlung am 5. d. M.
geschlossen. Der saß der Wiedereröffnung wird nach der erfolgten u
neuen Aufstellung bekannt gemacht werden. Berlin, den 3. Februar 1867. 8— Ddie Königliche Akademie der Künste. dn Auftrage:
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ETd. Daege. 88
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heimen Kanzlei⸗Secretair im Ministerium des Innern ernannt worden. “ 8“ 8 8 8 “”“
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Fiznanz⸗Ministerium. Die Ziehung der 2ten Klasse 135ster Könglicher Klassen Lotterie wird am 12. Februar d. J., Morgens 8 Uhr, im Zie⸗ hungssaale des Lotterie⸗Gebäudes ihren Anfang nehmen. ie Erneuerungsloose, so wie die Freiloose zu dieser Klasse sind nach den §S. 5. 6. und 13. des Lotterie⸗Planes unter der bezüglichen Loose aus der 1. Klasse bis zum 8. d. M., Abends 6 Aßr, bei Verlust des Anrechts einzulösben. Koönigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
8 Tages⸗Hrdnung. 1b 64. Sitzung des Hauses der Abgeordneten, 8 am Dienstag, den 5. Februar 1867, 3 Vormittags 10 Uhr. 1) Schlußberathung über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Aufhebung der Einzugsgelder und gleichartiger Kommu⸗ nal⸗Abgaben. — Referenten: Abgeordnete Lesse und Antrag der Referenten: F.zg. Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: sdem vorbezeichneten Gesetz⸗Entwurfe in der Ge⸗ stalt, in welcher derselbe aus dem Herrenhause an das Haus der Abgeordneten gelangt ist, die ver⸗ fassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. 2) Bericht der Justiz⸗Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, bbetreffend die Anstellung von Justizbeamten der neu er⸗ wcoorbenen Landestheile in den älteren Provinzen. 3) Petitionsberichte. 88 1 4) Mündlicher Bericht der Kommission für und Felle über den Antrag des Abgeordneten Harkort und FGSFenossen, —betreffend eine Abänderung der Steuerkontrole der Fischerfahrzeuge zum Fischereibetriebe auf hoher See — Referent: Abgeordneter v. Koeller. Antrag der Kommission: . Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: b den vorbezeichneten Antrag nach den von der Koöniglichen Staatsregierung abgegebenen Erklä⸗ rrungen für erledigt zu erachten. üfungen. 88 8
Berlin, 4. Februar. Se. Majestät der König haben niß zur Anlegung der ihnen verliehenen Orden ꝛc. zu ertheilen,
und zwar:
Ordens: dem General⸗Major Baron von Rheinbaben, Commandeur
der 3. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade; 1 des Komthurkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens:
dem Major von Unger, vom General⸗Stabe des 3. Armee⸗
Corps;, 8 S bes Großkreuzes des Gr hn e, Ph Badischen Ordens vom Zähringer Löwen:
am Königlich italienischen Hofe, Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Usedom; des Commandeurkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem bei derselben Gesandtschaft angestellten Legationsrath von
öffentlichen Kenntniß, daß nunmehr die Wagener'sche Gemälde⸗ Sammlung aus dem Interimslokal wieder in dem langen
Der Geheime Kanzlei⸗Assistent von Gloeden ist zum Ge⸗
Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaub-:
des Großkreuzes des Königlich Sächsischen Albrechts⸗
dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
herwegöxgböbvööge