1867 / 34 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Appellationsgerichts⸗Che

und

S. M. S. »Vineta« ist am 11. Dezember pr. in Shanghai (China) angekommen. 8. u“““ Berlin, den 7. Februar 1867.

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, fe Praͤsident, Graf Rittberg, nach

Schlesien.

Allgemeine Ausstellung von 1867 in Paris Kaiserliche Kommission. G it über Ie und die Eintrittsgelder. 1— Allgemeine Bestimmungen. 8 8 Erster Artikel. 8 Nach den Bestimmungen des unterm 7. Juli berathenen mittelst Kaiserlichen Dekrets vom 12. Juli 1866 bestätigten erees Reglements wird die Ausstellung den 1. Abril 1867 eröffnet und den 1; sotzenden 31. Oktober geschlossen. Die Ausstellung umfaßt drei Bezirke. ““ Deer erste sogenannte Park⸗Bezirk enthält das Palais auf dem Marsfelde, den umgebenden Park und das Ufer der eine. Der zweite sogenannte Garten⸗Bezirk, an der südöstlichen cke des Marsfeldes gelegen, enthält den für die Gartenbau⸗ usstellung bestimmten Raum.

88 Der dritte sogenannte Billancourt⸗Bezirk, an der Seine,

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thore angebracht.

5 Kilometer stromabwärts vom Marsfelde gelegen, enthält die Ackerbau⸗Ausstellung und das Versuchsfeld der Insel

Billancourt. Für jeden einzelnen Bezirk sind besondere Entrées festgesetzt.

rt. 3.

Die Eingänge zu dem Park⸗Bezirk sind folgendermaßen

vertheilt und bezeichnet:

Nr. 1. Grande Porte, auf dem Quai Orsay, der Brücke V

Jena gegenüber. Nr. 2. Porte de l'Université an der Ecke des Quai Orsay und der Avenue la Bourdonnaye. Nr. 3. Porte Rapp. Nr. 4. Porte la Nr. 5. Porte Saint-Dominique, in der Avenue la Bourdonnaye, am Ausgange der Avenue Rapp und der Straße Saint-Do- minique. Nr. 7. Porte de l'Ecole-Militaire, dem Pavillon de Horloge gegenüber. Nr. 8. Porte Dupleix, an der Ecke der Avenue Lamotte- iquet und der Avenue Suffren. Nr. 9. Porte Kleber. Nr. 10. Porte Suffrden.ß Nr. 11. Porte Desaix, in der Mitte der Avenue Suffren, Nr. 12. Porte de la Gare, in der Avenue Suffren, am Bahnhofe der Gürtelbahn am Quai Orsay. Nr. 13. Porte de Grenelle, an der Ecke der Avenue Suffren und des Quai Orsay. Nr. 14. Porte de Billancourt, am Seine⸗Ufer strom⸗ bwärts von der Brücke von Jena. Nr. 15 Porte d'Orsay am Seine⸗Ufer, stromaufwärts von er Brücke von Jena. b um Gartenbezirk führt nur ein äußeres Tohor: Nr. 6 Porte de Tourville, an der Ecke der Avenue La Bourdonnaye und der Avenue La motte Piquet gelegen. Zgwischem dem Park⸗ und dem Gartenbezirk sind innerhalb der gemeinschaftlichen Umfassung vier innere Communications⸗

von

Art. 4.

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t Eine im »Moniteur« und durch Anschlag an den Thoren

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9 der drei Bezirke, 2) des Palais der anderen Ausstellungs⸗Lokalitäten und der in den einzelnen Bezirken vorhandenen Privat⸗Eta⸗ blissements. „Diese Bekanntmachung wird auch die Eintrittsstunden be⸗ zeichnen, welche, abgesehen von den allgemeinen Eintrittsstunden, des Morgens speziell für das Studium der Ausstellung reser⸗ virt sind. Die Erhebung des Eintrittsgeldes ohne Karten erfolgt an den Einlaßstellen, welche an allen Thoren jedes einzelnen Be⸗ zirks eingerichtet sind. Ein Geldwechsel findet nicht statt.

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Bourdonnaye. 8

veröffentlichte wöchentliche Bekanntmachung wird die Stunden der Oeffnung und des Schlusses zur Kenntniß des Publikumms bringen, bezüglich 1

Art. 6.

ntritt auf n findet durch statt,

n che neben dem allgemeinen Eingange bei denjenigen Thoren

angebracht sind, welche für jede Kategorie von Karten speziell

bezeichnet werden. Art. 7.

Die Eintrittskarten sind ohne Unterschied der Kategorie, zu der sie gehören, nominell und durchaus persönlich; sie sind von dem Inhaber zu unterzeichnen und derselbe ist gehalten, seine Unterschrift auf jedesmaliges Erfordern der Controlbeamten in ein besonderes Register einzutragen.

Man kann sich jedoch von der Förmlichkeit der Controle mittelst der Unterschrift befreien durch Hinterlegung oder Ein⸗ sendung zweier Exemplare seiner photographirten Portraitkarte, wovon ein Exemplar auf 1 I befestigt wird. AALçlnderweit verliehene Karten werden eingezoggen.

Derjenige, welcher seine Karte anderweit verleiht, sowie derjenige, welcher Gebrauch von einer ihm nicht angehörigen Karte macht, werden nach Vorschrift der Gesetze belangt. v“ Art. 9. 11“

In Uebereinstimmung mit den Berathungen der Kaiser⸗ lichen Kommission vom 4. Januar, 6. April und 18. Dezem⸗ ber 1866 ist der Tarif für den Eintritt für den Park⸗ und den bE“ wie folgt festgesetzt:

Montag den 1. April (Feierlichkeit der Eröffnung der Aus⸗ stellung). ür beide Bezirke zusammen 20 Franken.

n jedem folgenden Tage der ersten Woche, von Dienstag, den 2. April, bis Sonntag, den 7. April, einschließlich. für beide Bezirke zusammen 5 Franken, Von Montag, den 8. April an, jeden Tag unveränderlich: 1) Eintritt in den Park⸗Bezirk, von der Stunde der allgemeinen Eröfsfnung an 1 Fr. In den reservirten Morgenstunden 2 Franken. 2) Direkter Eintritt in den Garten⸗Bezirk durch die Porte Tourville. Von der Stunde der allgemeinen Eröffnung an 1 Fr. 30 Cent,. In den reservirten Morgenstunden 2 Fr. 50 Cent. 3) Uebergang aus dem Park⸗Bezirk in Bezirk 8 M“ zu allen Stunden 50 Cent. 1 Art. 10. Der Tarif für den Eintritt in den Bezirk von Billancourt wird Gegenstand eines wüteren sesefhent sein. Deer Betrag der besonderen Entrées zu gewissen Etablisse⸗ ments, welche die Kaiserliche Kommission zugestanden hat, wird in der wöchentlichen Bekanntmachung angegeben und an den Thüren der betreffenden Etalisse n is angeschlagen werden. r

8

Niemand, welcher die Bezirke verläßt, kann in dieselben anders zurückkehren als nach wiederholter Bezahlung an den

Einlaßstellen. 5. slerditel.

(Eintritt auf Abonnementskarten.

Dem Publikum werden nominelle und persönliche Abon⸗

nementskarten, welche für die ganze Dauer der Ausstellung giltig sind, zur Disposition gestellt.

Der Preis dieser Abonnementskarten ist festgesetzt auf 60 Franken für Damen 1“ 5 Art. 14.

Der Abonnent, welcher seine Karte nicht vorzeigen kann,

hat das gewöhnliche Eintrittsgeld zu bezahlen und kann dasselbe nicht zurückforderrn. 11“ Abonnementskarten verleihen das Recht: Der Feierlichkeit der Eröffnung der Ausste ung bei⸗ zuwohnen; G Alle Tage in den Park auf dem Marsfelde, in das Palais und in den Garten in den Stunden für den allgemeinen Zutritt des Publikums und in den reservirten Stunden zu gehen; Unentgeltlich die Ausstellungen, für welche ein besonderes Entrée gezahlt wird, zu besuchen; Die Ackerbau⸗Ausstellung und die Versuchsfelder auf der Insel ö Fzu besuchen. 1

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Die ersten Aussteller haben außerdem Anspruch auf ein Billet zu einem numerirten Platze bei der Feierlichkeit der Ver⸗

den Garten⸗

.““ Der Inhaber unterwirft sich Billets den darauf abgedruckten

Reglements.

Die Mochenbillets werden in einem hierzu auf dem Mars⸗

theilung der Belohnungen, welche im Industrie⸗Palast (Champs Plysées) den 1. Juli 1867 stattfindet.

Die Zahl der für die Abonnenten bestimmten Sperrplätze wird nicht unter 5000 betragen.

Art. 17. Die Abonnements⸗Karten führen eine laufende Nummer. Die Bestinmungen der Art. 8 und 15, welche die wesent⸗

lichsten gegenseitigen Verpflichtungen des Abonnenten und der Kaiserlichen Kommission enthalten, sind darauf abgedruckt.

Der Abonnent unterwirft sich durch Unterzeichnung der Karte den darin erwähnten Bestimmungen, sowie im Allgemei⸗ nen allen ihn angehenden Vorschriften des gegenwärtigen

Reglements. Art. 18.

Die eigens für die Abonnenten bestimmten Nebenpforten werden an allen Thoren eingerichtet, ausgenommen an den Thoren la Bourdonnaye (Nr. 4), Saint-Dominique (Nr. 5), Kleber (Nr. 9) und Suffren (Nr. 10).

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ten, welche mit Karten versehen sind, auf denen sich ihre Pho⸗ tographie befindet, von der Unterschrifts⸗Kontrole dispensirt, und werden durch alle hex 1 Ausnahme zugelassen.

Das Abonnements⸗Büreau wird im Industrie⸗Palais (Champs Elysées) Thür Nr. IV. vom 20. Januar 1867 ab eröffnet sein; der Plan über die Vertheilung der Plätze für die Feierlichkeit der Belohnungen wird daselbst ausgelegt sein, da⸗ mit jeder sogleich beim Abonniren seinen Platz wählen kann.

Die von Paris entfernt wohnenden Personen können ihre Abonnementsgesuche an den Staats⸗Rath und General⸗Kommissair Herrn F. Le Play in Paris richten, und den erforderlichen Be⸗ trag unter rekommandirter Rubrik in Banknoten oder in Mandaten auf die Post absenden. 8

Darauf wird ihnen eine pvovisorische ve Ir esewners gung zugefertigt werden, in welcher die Nummer der Abonne⸗ ments⸗Karte und des Sperrsitzes angegeben sind, die für sie re⸗ servirt werden. 1116““ E111““

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1 8 11A“ Auch Kollektivgesuchen um Abonnements, die man entweder direkt oder im Korrespondenzwege anbringt, kann stattgegeben werden; jedes einzelne Abonnement ist jedoch Gegenstand einer besondern Eecpfes gebesshein meng. 11616“ 86 8

Die endgültige Karte kann nur gegen Austausch der

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Empfangsbescheinigung und nur an denjenigen verabreicht wer⸗

den, welcher sich meldet, um sie als berechtigter Inhaber zu for⸗

dern, und welcher sich in 8 8C unterzeichnet.

Die auf den Namen lautenden Abonnementskarten werden

erst vom 1. März 1867 ab ausgegeben, bis dahin werden pro⸗

visorische Empfangsbescheinigungen verabreicht. Das Abonne⸗ ments⸗Büreau ist vom 20. Januar an geoffnet um denjenigen, welche sich sogleich persönlich oder schriftlich melben, den Vortheil der Priorität in der 2 yVierter Titel. 8 Eiintritt auf Wochenbillets. Axt. 28. Dem Publikum werden Wochenbillets zur D estellt. A Diese auf den Namen lautenden persönlichen Billets ge⸗ währen für die Woche, während welcher sie gictig sind, die⸗ Fch Berechtigungen zum Eintritt, wie die Abonnements⸗ arten. Die Woche, für die sie gelten, beginnt mit dem Tage, an welchem sie ausgehändigt werden. 1 Der Preis dieser Wochenbillets ist auf 6 Franken fest⸗ 8 Art. 24.

C 1“ 8 8 Die Wochenbillets werden nur solchen Personen verab⸗

reicht, welche ihre Portrait⸗Karte vorlegen. cae Uüs eh.as des zum Eintritt durch alle Thore be⸗ rechtigenden Billeks wird 59 sers Pöfetoig Khtee befestigt. 8 t

durch Unterzeichnung seines Bestimmungen des Art. 8,

sowie allen ihn betreffenden Bestimmungen des gegenwärtigen Art. 26.

felde, Pavillon des General⸗Kommissariats, Avenue la Bonr-

donnaye, eingerichteten Bureau ausgegebben.

Eintritt auf Aussteller⸗Karten.

Art. 27.

8 Nach den Bestimmungen der Art. 58 und 59 des allgemei⸗

Gemäß den Bestimmungen im Art. 7 sind die Abonnen⸗ durch vier Dienstpforten eingelassen, welche bei

betr. Büreau⸗Chef ertheilt.

Wahl der Sperrsitze zu sicheen.

der Kaiserlichen Kommission erthelt.

V fͤhrung

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nen Reg ements wird jedem Aussteller, so wie dem Agenten,

den er mit Genehmigung der Kaiserlichen Kommission zu seiner vegenee. und zur Ueberwachung seiner Erzeugnisse bestellt hat, eine Eintrittskarte unentgeltlich verabreicht.

Diese auf den Namen lautenden und rein persönlichen Karten berechtigen nur zum Eintritt in den Bezirk, wo die Ausstellung des Inhabers sich befindet.

„Die Karten für Aussteller, deren 55 en nur tem⸗ porär sind, werden nur für die Dauer dieser Ausstellungen

ertheilt. 892 Art. 28. Der Art. 8 wird auf den Karten der Aussteller und ihrer Agenten abgedruckt und der Inhaber unterwirft sich durch ihre Unterzeichnung den Bestimmungen dieses Artikels und im All⸗ gemeinen allen ihn angehenden Vorschriften des gegenwärtigen Reglements.

Art. 29.

Die Aussteller im Parkbezirk und ihre Agenten werden en Thoren de l'Université (Nr. 2), de l'Ecole-Militaire (Nr. 7), der de la Gare (Nr. 12) und d'Orsay (Nr. 15) eingerichtet sind.

Die Aussteller und deren Agenten, welche, indem sie von der im Art. 7 verliehenen Befugniß Gebrauch machen, sich von der Formalität der Unterschrifts⸗Controle durch Hinterlegung ihrer Photographie befreit haben, werden durch alle Thore de

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Bezirks eingelassen. 1 1 Die Aussteller des Gartenbezirks und deren Agenten wer⸗ den durch eine bei der Porte de Tourville angebrachte Dienst⸗ pforte eingelassen. 3 T“ Ant BI. 16161 8 88 Ausstellerkarte wird nur an den Aussteller selbst ver⸗ abreicht. Die Karte für den Agenten wird nur auf den schriftlichen

Antrag des Ausstellers, welcher für Uebertretungen verantwort⸗

lich bleibt, erthet. ashe öb1114“ 8 Die Karten für französische Aussteller und deren Agenten werden in den Büreaus des General⸗Kommissariats durch den

Art. 33. 18 Die Karten für fremdländische Aussteller und deren Agenten werden den delegirten Commissairen übergeben, welche sich an⸗ heischig machen, dieselben in Uebereinstimmung mit den Vor⸗ schriften im Art. 31 zu verleihen. 2 Sechster Titel. Eintritt auf Dienstkarten.

Einlaßkarten für alle oder gewisse Theile des Ausstellungs⸗ gebäudes, welche für die ganze Dauer der Ausstellung oder beschränkte Fbi gültig sind, werden je nach der Natur der b züglichen Geschäfte und den Bedürfnissen des Dienstes verliehen

) Den Mitgliedern der Kaiserlichen Kommission und den ihrer Verwaltung beigeordneten Personen.

Dem Präsidenten, Vice⸗Präsidenten und Secretair jeder

fremden Kommission, deren delegirtem Kommissar und den 1 Verwaltung für den aktiven Dienst im Inner der Ausstellung beigeordneten Personen.

Den wirklichen Mitgliedern der internationalen Jury und

den nach Art. 15 des Jury⸗Reglements besonders hinzu⸗ gezogenen Mitgliedern. Die Karten der für temporäre Alusstellungen Zugezogenen sind auf die Dauer ihrer Fnunctionen beschränkt. b Außer den in dem vorstehenden Artikel erwähnten Kate gorieen werden Dienstkarten nur auf besondere Ermächtigung

ö11111“ Art. 36. 11““ Der Staatsrath, General⸗Commissair, ist mit der Aus⸗ des gegenwärtigen Reglements Feuföragt. Gesehen und bestätigt in Gemäßheit der Berathung des Finanz⸗Comités vom 11. Januar 1867. 1“ Der Staats⸗Minister, Vice⸗Präsident der Kaiserlichen Kommission. e (geh. EE1“ Für gleichlautende Abschrift. Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem merken zur Kenntniß gebracht, daß Aussteller, welche für sich oder ihre Agenten die schon für das Erransemnent ihrer Gegen stände erforderlichen Einlaßkarten lösen wollen, oder Besucher, welche sich schon jetzt mit solchen zu versehen beabsichtigen, ihre betreffenden Gesuche an den diesseitigen Kommissar nach Paris n. D Ad esse ist: à Mr. le commissaire de

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