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mittel nicht zulässig.
21. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 257) zu den dasselbe um⸗ schließenden oder daran angrenzenden Grundstücken gezogen wor⸗ den ist, sofern die betreffenden angrenzenden Grundstücke sich nicht ebenfalls im Eigenthume des Reklamanten befinden; 8 c) wegen unrichtiger Einschätzung in die Klassen des Tarifs, insbe⸗ sondere auch, wenn das betreffende Grundstück gemäß der Be⸗ stimmung im §. 39 Absatz 3 und 5 a. a. O. zu der für die an⸗ grenzenden Grundstücke angenommenen Tarifklasse eingeschältzt worden ist und die betreffenden angrenzenden Grundstücke sich nicht ebenfalls im Eigenthum des Reklamanten befinden; d) wegen usgte dinaaer Einschätzung einzelner Grundstücke gegen andere, speziell zu bezeichnende Grundstücke in dem nämlichen 88 Gemeindebezirke. §. 14 Behufs Einleitung des Reclamationsverfahrens ist für jeden der im §. 12 gedachten Gemeinde⸗, besonderen Grundsteuer⸗Erhebungs⸗ und selbstständigen Gutsbezirke eine Abschrift der Mutterrolle anzu⸗ fertigen und dem Gemeindevorstande, beziehungsweise dem Inhaber des selbstständigen Gutsbezirks, in den besonderen Grundsteuer⸗Erhe⸗ bungsbezirken aber dem Ortserheber gegen Empfangsbescheinigung zu⸗ zustellen. Sogleich nach Eingang der Abschrift der Mutterrolle ist dies in dem betreffenden Bezirk in der ortsüblichen Weise mit dem Eröff⸗ nen bekannt zu machen, daß: — 8 a) die Abschrift während sechs Wochen, vom Tage der Bekannt⸗ machung ab gerechnet, in einem bestimmt zu bezeichnenden Lokale innerhalb des Bezirks zur Einsicht offen liege und etwaige Recla⸗ mationen binnen gleicher präklusivischer Frist bei dem Kreis⸗Land⸗ rathe anzubringen seien; die durch die örtliche Untersuchung unbegründeter Reclamationen entstehenden Kosten dem Reklamanten zur Last fallen und von demselben im Verwaltungswege eingezogen werden würden. Nach Ablauf der Reclamationsfrist ist eine Bescheinigung darüber, daß und während welcher Frist die Offenlegung der Abschrift der Mutterrolle stattgefunden, dem Kreis⸗Landrathe einzureichen, dem Letzteren auch die Abschrift der Mutterrolle selbst unversehrt zurück⸗ zusenden. 15
§. 15.
Gleichzeitig mit der Absendung der Abschriften der Mutterrolle (§. 14) sind für die im §. 12 bezeichneten Bezirke die Originale der Flurbücher und Mutterrollen nebst den dazu gehörigen Karten während eines Zeitraumes von sechs Wochen an einem oder an einigen von der Bezirks⸗Regierung zu bestimmenden Orten des betreffenden Kreises unter Anwesenheit eines gleichfalls von der Bezirks⸗Regierung zu be⸗ stimmenden technischen Beamten zur Einsicht aller Betheiligten offen zu legen. Daß, wo und von welchem Tage ab die Offenlegung der dezeichneten Schriftstücke erfolgen werde, ist durch die Kreisblätter oder die die Stelle derselben vertretenden öffentlichen Blätter bekannt
§. 16. Nach Ablauf der im §. 14 zu a. bestimmten Präklusivpfrist sind: 1) die auf Beseitigung materieller Irrthümer (§. 29) gerichteten An⸗ träge, sowie Reclamationen, die sich auf die unrichtige Angabe der Flächen⸗Inhalte (§. 12 zu a.) beziehen, einerseits, 2) die gegen die Einschätzung erhobenen Reclamationen (§. 11 zu b. §. 13) andererseits in besondere Nachweisungen übersichtlich zusammenzustellen.
Die Anträge auf Beseitigung materieller Irrthümer und die Re⸗ clamationen ad 1 sind mit den erforderlichen Unterlagen der Bezirks⸗ regierung vorzulegen, um sie auf Grund des technischen Gutachtens des Obergeometers einer näheren Prüfung zu unterwerfen, und soweit sie als begründet anzuerkennen, deren Erlédigung herbeizuführen, so⸗ weit sie aber unbegründet erscheinen, zurückzuweisen.
Bei Beurtheilung der Richtigkeit der Feststellung des Flächen⸗ nhalts sind diejenigen Vorschriften maßgebend, welche für die Aus⸗ führung der diesfälligen Arbeiten bei dem allgemeinen Veranlagungs⸗ verfahren erlassen worden sind.
Gegen die Entscheidung der Regierung ist ein weiteres Rechts⸗
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Die gegen die Einschätzung erhobenen Reclamationen (§. 16 zu 2) sind der zur Untersuchung und Entscheidung derselben für jeden Kreis zu bildenden Reclamations⸗Kommission vorzulegen. Die letztere be⸗ steht unter dem Vorsitze eines hierzu von der Bezirks⸗Regierung zu ernennenden Kommissars je nach dem Umfange des betreffenden Kreises, und nach der Anzahl der in demselben eingegangenen Recla⸗ mationen (§. 12 zu b.) aus zwei bis zehn Mitgliedern, welche zur einen Hälfte von der kreisständischen Versammlung gewählt, zur an⸗ dern Hälfte aber nach Anhörung des Kommissars von der Bezirks⸗ Regierung berufen werden.
Für die Fälle einer dauernden Behinderung einzelner Mitglieder der Reclamationskommission ist außerdem sowohl Seitens der kreis⸗ ständischen Versammlung als Seitens der Bezirksregierung eine von der letzteren zu bestimmende Anzahl von Ersatzmännern zu wählen, beziehungsweise zu berufen. 1
Soweit es sich um Reclamationen gegen die Einschätzungen von Holzungen handelt, ist der Kommission Seitens der Bezirksregierung ein Forstsachverständiger zuzuordnen.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit flagt bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den
g. „Der Vorsitzende der Kommission beruft deren Mitglieder und be⸗ stimmt den Gang der zu erledigenden Geschäfte.
Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit der
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älfte, der Mitglieder, sofern die Kommission aber nur aus zwei
itgliedern besteht, die Anwesenheit beider Mitglieder erforderlich.
gemäß der Bestimmung im §. 39 Absatz 2 der Anweisung vom
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Behufs Untersuchung der gegen die Einschätzung erhobenen Recla.. §. werden in jedem Kreise durch die Reclamations⸗Kommission selbst besondere Reclamations..
mationen (§. 12 zu b., §. 13, §. 16 zu 2.)
bezirke gebildet, innerhalb deren je zwei Mitglieder der Kommission als Reclamations⸗Deputation die Untersuchung der Reclamationen
unter Begleitung des Fortschreibungs⸗Beamten, oder eines anderen
geeigneten Technikers, welcher der Deputation die erforderliche Aus⸗ kunft zu ertheilen hat, zu bewirken, und über den Befund ein Gut⸗ achten abzugeben haben.
Die Deputation hat den Reklamanten, und außerdem den Orts⸗
vorstand beziehungsweise den Inhaber des selbstständigen Gutsbezirks, in den besonderen Grundsteuer⸗Erhebungsbezirken aber zwei der dazu gehörigen Pansfense het per aufzufordern, der örtlichen Unter⸗ suchung beizuwohnen und üb
rung abzugeben.
Erscheinen die in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen nicht, öder verweigern sie die erforderte Erklärung, so ist mit der ört⸗ lichen Untersuchung nichtsdestoweniger vorzugehen.
Auf Grund des Gutachtens der Reclamations⸗Deputation ent⸗ scheidet die Kommission über die eingegangenen Reclamationen.
Die Entscheidung ist, sofern die Reclamation nicht als unbe⸗
gründet zurückgewiesen wird, entweder dahin zu treffen, daß und mit
welchem Betrage die Schätzung der bezüglichen Grundstücke des Re⸗ klamanten zu ermäßigen oder dahin, daß und mit welchem Betrage die Schätzung derjenigen nicht im Eigenthume des Reklamanten be⸗ findlichen Grundstücke, welche bei der stattgefundenen Untersuchung als zu niedrig eingeschätzt erkannt worden sind, zu erhöhen. „Gegen die getroffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig; jedoch steht dem Reklamanten sowohl, als denjenigen Eigenthümern, deren Liegenschaften als zu niedrig eingeschätzt erkannt und deshalb erhöht worden sind, binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen nach Empfang der Entscheidung frei, offenbare Un⸗ richtigkeiten oder Irrthümer in derselben der Kommission nachzuweisen, in welchem Falle die letztere eine nochmalige Prüfung der Reclama⸗ tion vorzunehmen und anderweitig darüber zu entscheiben hat. Hinsichtlich der Reclamationen, welche von der Kommission als unbegründet zurückgewiesen sind, ist von der Regierung besonders darüber zu entscheiden, beziehungsweise festzusetzen, ob und wie weit der Reklamant die durch die örtliche Untersuchung der Reclamation veranlaßten Kosten zu tragen hat. b8 In Gemäßheit der Entscheidungen der Reclamationskommission (§. 18), beziehungsweise der Bezirksregierung (§. 16) sind die Karten, Flurbücher und Mutterrollen zu berichtigen, Durch diese Berichtigung erleiden nhe den einzelnen Gemeinden, selbstständigen Guts⸗ und besonderen Grundsteuer⸗Erhebungsbezirken auferlegten Grundsteuer⸗Hauptsummen, abgesehen von dem im §. 2, §. 12 gedachten Falle materieller Irrthümer keine Aenderung. Viel⸗ mehr ist nur nach den in der berichtigten Mutterrolle eines Gemeinde⸗, selbstständigen Guts⸗ oder besonderen Grundsteuer⸗Erhebungsbezirks für die einzelnen grundsteuerpflichtigen Liegenschaften nachgewiesenen Reinerträgen eine anderweitige heekvestheilung der nach §. 1 festge⸗ stellten Grundsteuer⸗Hauptsumme anzulegen und ist danach vom Ilsten des folgenden Monats ab die Frpescng der Grundsteuer zu bewirken.
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Für diejenigen Gemeinde⸗ oder Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke, in welchen eine mit der Zusammenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheitstheilung schwebt, kann die Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen . 6 — 10), so wie deren Berichtigung auf Grund des Reclamationsverfahrens (§§. 12—19) nach dem Ermessen der Be⸗ zirksregierung bis dahin hinausgeschoben werden, daß der Gemeinheits⸗ veatungs⸗Nezeß durch die Auseinandersetzungs⸗Behörde bestätigt wor⸗ den ist.
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die für die betreffenden Gemeinde⸗ und Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke festgestellten Grundstener⸗Haupt⸗ summen in den unter Anwendung des vorläufigen Vertheilungsmaß⸗ stabes gemäß des §. 19 der Verordnung vom 12. Dezember 1864 ermittelten Beträgen einzuziehen.
4. Beschwerden wegen Grundsteuer⸗Ueberbürdungen.
„Eine Ermäßigung der den einzelnen Gemeinden, selbstständigen Guts⸗ und besonderen Grundsteuer⸗Erhebungsbezirken auferlegten Grundsteuer⸗Hauptsummen wegen unrichtiger Einschätzung der dazu gehörigen Liegenschaften ist nur zulässig, wenn eine Ueberbürdung des betreffenden Gemeinde⸗, selbstständigen Guts⸗ oder Erhebungsbezirks durch die demselben auferlegte Grundsteuer⸗Hauptsumme behauptet
und nach Maßgabe der Vorschriften in den nachfolgenden §§. 22 — 28
als vorhanden nachgewiesen wird. Anträge auf Grundsteuer⸗Ermäßigung aus dem im §. 21 gedach⸗ ten Grunde wanf nur berücksichtigt . wenn sie 8ů2 ge d. treffenden Gemeinden Seitens der Vorsteher derselben, für die betref⸗ fenden selbstständigen Gutsbezirke Seitens deren Inhaber und für die betreffenden besonderen Erhebungsbezirke Seitens der Mehrzahl der zu denselben gehörenden Grundbesitzer — nach den von den Letzteren zu entrichtenden Grundsteuerbeträgen berechnet — innerhalb einer Fri ven qche azochen seit bem Jege mhg welchem dieses Gesetz in Fas schr d unter gehöriger Begründun is⸗Land⸗ rathe Urcpbracht werben,⸗ 1e 1 dbe Leich hrels Fang Für die besonderen Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke sind bei Stellun des Antrages zugleich zwei, dem betreffenden I. 1“ Grunde steuerpflichtige als die bei der örtlichen sUntertnchung der Beschwerde zuzuziehenden Vertreter des Bezirks namhaft zu machen. Der Gemeindevorstand ist zur Anbringung des Antrages ver⸗ pflichtet, wenn die Mehrzahl der zu der Gemeinde gehörenden Grund⸗
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er das Resultat der letzteren ihre Erklä-
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besitzer — nach den von den Letzteren zu entrichtenden Grundsteuer⸗
beträgen berechnet — einen solchen 9vbas beschlißet.
Eine Grundsteuer⸗Ueberbürdung t als anzuerkennen, wenn durch eine wiederholte Einschätzung der zu dem
betreffenden Gemeinde⸗, selbstständigen Guts⸗ oder besonderen Erhe⸗
bungsbezirke gehörigen Liegenschaften in die Klassen des definitiven
Tarifs (§. 50 der Hauptanweisung vom 21. Mai 1861) festgestellt wird, daß der für dieselben in der Mutterrolle verzeichnete Reinertrag den aus der wiederholten Einschätzung sich ergebenden Reinertrag um
mehr als 25-vom Hundert des letzteren übersteigt.
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8 Der Kreis⸗Landrath stellt die rechtzeitig eingegangenen Anträge
8 8 22) der nach §. 17 angeordneten Reclamations⸗Kommission zu. Die
ttztere hat sie zuvörderst einer summarischen Prüfung, insbesondere durch Vergleichung mit den Einschätzungs⸗ Ergebnissen anderer gleich⸗
artigen Gemarkungen desselben Kreises, “ Classifications⸗
8
8
Distrikts zu unterwerfen. Dieselbe ist, falls sie danach eine Ueber, bürdung (§. 23) nicht als vorhanden annehmen zu können glaubte,
verpflichtet, den Beschwerdeführer hiervon mit dem Anheimstellen in Kenntniß zu setzen, die Reclamation zurückzunehmen und sich hierüber
binnen vierzehntägiger Frist nach Insinuation dieser Mittheilung zu
erklären, da sonst dem weiteren Verfahren nach §§. 25 ff. Folge ge⸗
.
geben werden, er aber die Kosten desselben zu tragen haben würde, wenn die Beschwerde demnächst als unbegründet zurückzuwcisen wäre.
Erfolgt eine Zurücknahme des Antrages binnen der gestellten Frist
nicht, so ist das Unterfuchungsverfahren nach §§. 28 ff. zu veranlassen. 5
Behufs Untersuchung der erhobenen Beschwerde ist eine neue Rein⸗
ertrags⸗Ermittelung nach Maßgabe der für den betreffenden Kreis, be⸗
8* * 8
ziehungsweise Classificationsdistrikt
in dem Classificationsprotokolle und den etwaigen Nachträgen dazu, ausgesprochenen Grundsätze, unter
Beachtung der für das formelle Verfahren bei der Einschätzung der
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mission (§. 17) zu bewirken.
Liegenschaften erlassenen Vorschriften, durch die Reclamations⸗Kom⸗
Die Feüehrnse der Reclamations⸗Kommission über das Ergebniß der
neuen Einschätzung (§. 25) werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei der Einschätzung selbst sind die Antragsteller, beziehungsweise
die im zweiten Absatze des §. 22 gedachten Grundsteuerpflichtigen und
soweit es sich um die Einschätzung von Holzungen handelt, außerdem
der der Kommission überwiesene Forstsachverständige zuzuziehen.
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Auch ist von der Einschätzung der Bezirksregierung Nachricht zu
geben, welcher überlassen bleibt, das Verfahren durch einen auf Kosten der Staatsregierung abzusendenden eäcah überwachen zu lassen.
Ueber die stattgefundene neue Einschätzung und die daraus für die Beschwerde sich ergebenden Resultate hat die Reclamations⸗Kommission
ein eingehendes Gutachten abzugeben und dasselbe mit den Ein⸗
schätzungsverhandlungen der Regierung einzureichen. Die letztere hat das Verfahren einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, für die Be⸗ seitigung etwaiger Mängel Sorge zu tragen und sämmtliche Verhand⸗
lungen mit ihrem Gutachten dem Finanzminister einzureichen, welchem
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die Entscheidung über die erhobene Beschwerde zusteht.
Sofern die letztere hierbei für unbegründet erklärt wird, sind dem
Reklamanten die durch die Ausführung des Verfahrens nach §§. 25 und 26 entstandenen Kosten aufzuerlegen.
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Rechtsmittel nicht statt.
Gegen die Entscheidung des Finanzministers findet ein weiteres
Die Entscheidungen des Finanzministers (§. 27) sind falls die Beschwerde fuͤr begründet erklärt worden ist, der Bezirks⸗Regierung zuzufertigen, um dem Ergebnisse der neuen Reinertragsermittelung entsprechend die Flurbücher, Mutterollen und Karten zu berichtigen,
die ermäßigte Grundsteuer⸗Hauptsumme auf die einzelnen in der
Mutterrolle verzeichneten Grundstücke nach Verhältniß des neu ermit⸗ telten Reinertrages zu vertheilen und danach vom 1. Januar des⸗ selben Jahres ab die Erhebung der Grundsteuer anderweit bewirken u lassen. 8 .
8 I; vorstehenden Bestimmungen (§8§. 21 — 28) kommen auch in den westlichen Provinzen zur Anwendung.
5. Obliegenheiten der Steuerpflichtigen, der Gemeinden,
“ “ Behörden ec.
In Betreff der Verpflichtung der Behörden, Kreditinstitute, Ge⸗ meinden und Privatpersonen, die zur Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen, so wie zur Erledigung der eingehenden Reclamationen oder sonstigen Beschwerden erforderlichen Vorarbeiten nach Kräften zu unterstützen und zu fördern, kommen die Vorschriften in den §§. 18 bis 20 der dem §. 6 des Gesetzes vom 21. Mai 1861. beigegebenen
Anweisung für das Verfahren zur Ermittelung des Reinertrages der
Liegenschaften ebenfalls zur Anwendung.. “ 8 1lc Fneehepec die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke, sowie die den Grundsteuer⸗Erhebungsbezirken angehörigen Grundsteuerpflich⸗ tigen haben auf ihre Kosten die Nachweisungen der zu den Gemeinde⸗, Guts⸗ und Grundsteuer⸗Erhebungsbezirken gehörenden Besitzungen und deren Eigenthümer zu beschaffen und sind außerdem verpflichtet, den Requisitionen der mit den örtlichen Aufnahmen beauftragten Beamten oder Feldmesser wegen Wahrnehmung der Aufnahmetermine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zu lleisten, auch zu den örtlichen Ermitte⸗ lungen mit den Lokalverhältnissen und den Besitzständen genau ver⸗ iraute Persönlichkeiten zu gestellen, welche den Beamten ꝛc. während des Geschäfts zu begleiten und ihm die erforderliche Auskunft zu er⸗ theilen, beziehungsweise zu beschaffen haben. ““
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(§. 21) ist als vorhanden nur
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Die Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthig im Wege der administrativen Exekution herbeizuführen. 6. Kosten 1.““*“
Die Vorsitzenden und Mitglieder der im §. 17 angeordneten Kom⸗ missionen, sowie die den letzteren zugeordneten geodätischen und son⸗ stigen Techniker erhalten Tagegelder und bei auswärtigen Geschäften Reisekosten, deren Höhe nach Maßgabe der Verordnung vom 4. Juli 1863, betreffend die durch Ermittelung des Reinertrages der Liegen⸗ schaften, Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer, nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861 entstehenden Kosten, zu bestimmen ist.
Sofern jedoch die daselbst angeordneten Kostensätze die den ge⸗ dachten Kommissarien, Kommissions⸗Mitgliedern und Technikern nach ihrem Dienst⸗ und Rangverhältnisse, in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Juni 1848 (Gesetz⸗Samml. S. 151) und den dazu ergangenen Vorschriften, an Reisekosten und Tagegeldern zustehenden Sätze übersteigen, sind ihnen nur 8 letzteren zu gewähren.
Die Kosten, welche durch die zum Zwecke der Untervertheilung und beziehungsweise anderweiten Feststellung der Grundsteuer⸗Haupt⸗ summen nach §§. 6—28 und 30 auszuführenden Arbeiten innerhalb der einzelnen Provinzen und kommunalständischen Verbände (§. 1) entstehen, sind einstweilen von der Staatskasse vorzuschießen und mit Ausnahme der von den Reklamanten zu tragenden Kosten unbegrün⸗ deter Reclamationen (§. 18, §. 27), so wie der nach §. 29 den Ge⸗ meinden, den Inhabern der selbstständigen Gutsbezirke und den den besonderen Gründsteuer⸗Erhebungsbezirken angehörenden Grundsteuer⸗ pflichtigen obliegenden Leistungen der gedachten Kasse seitens der Grund⸗ besitzer in den betreffenden Provinzen, beziehungsweise kommunal⸗ ständischen Verbänden (§§. 45—48) nach Maßgabe der Grundsteuer⸗ Veranlagung binnen zehn Jahren nach der näheren, dieserhalb vom Finanz⸗Minister zu erlassenden Anweisung nach und nach wieder zu
erstatten. Dritter Abschnitt. — Erhaltung der Grundsteuer⸗Veranlagungen bei der
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Gegenwart. 132 8
Um die Flurbücher, Mutterrollen und Karten bei der Gegenwart
zu erhalten, müssen alle Veränderungen darin nachgetragen werden, welche dadurch entstehen, daß 8
a) in den Eigenthums⸗Verhältnissen der Grundstücke ein Wechsel eintritt; bisher grundsteuerfreie Grundstücke (§. 4 des Gesetzes vom 2lsten Mai 1861) in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, oder bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der grund⸗ steuerfreien (§. 4. a. a. O.) übergehen; bisher grundsteuerpflichtige oder nach §. 4. a. a. O. von der Grundsteuer befreite Grundstücke mit Gebäuden besetzt oder als Hofräume oder Hausgärten mit Gebäuden verbunden werden; bisher mit Gebäuden besetzte, oder als Hofräume oder Haus⸗ gärten mit Gebäuden verbunden gewesene Grundstücke in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, beziehungsweise der nach §. 4. a. a. O. von der Grundsteuer befreiten Grundstücke übergehen; besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, oder h. bereits böhegen ganz oder theilweise untergehen oder bleibend ertragsunfähig werden; 6 n die Grenzen der Gemeinden, selbstständigen Guts⸗ oder Erhe⸗ bungsbezirke, der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im §. 1 bezeichneten kommunalständischen Verbände oder die Landesgren⸗ zen berichtigt, beziehungsweise verlegt werden;
i) materielle Jrrthuͤmer (§. 2) von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten nachgewiesen werden; “
k) Beschwerden über Grundsteuer⸗Ueberbürdung in Gemäßheit der §§. 21. ff. erhoben und als ganerkannt werden.
Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der
Grundsteuer verbundenen Personen (§. 45) sind verpflichtet, die im
§. 32 zu a. bis g. bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschrei⸗ bung beauftragten Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der gedachten Bücher u. s. w. erforderlichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls die Herbeischaffung der letztern auf ihre Kosten bewirkt wird. b .
Die Berichtigung der im §. 32, zu h., i. und k. bezeichneten Ver⸗ änderungen ist in allen Fällen, die Berichtigung der ebendaselbst zu a. bis e. bezeichneten Veränderungen aber nur, wenn die letzteren im Wege einer Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten, oder einer Gemeinheitstheilung her⸗ beigeführt worden sind, Seitens der Bezirksregierung von Amtswegen u veranlassen. 1 Die Fememndevorsstäade die Inhaber der selbstständigen Guts⸗ bezirke, so wie die für die Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke bestellten Ortserheber (§. 47) sind verpflichtet, den auf die Fortschreibung der Flurbücher bezüglichen Requisitionen der mit diesem Geschäft beauf⸗ tragten Beamten Folge zu leisten und den Letzteren die erforderte Aus⸗ kunft zu ertheilen, beziehungsweise zu beschaffen.
DO4.
Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthume (§. 32. zu a.) nicht erfolgt, so ist der seitherige, beziehungsweise der in der Mutter⸗ rolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet, die veranlaagte Grundsteuer bis für den Monat einschließlich fort zu entrichten, in welchem die zur Fortschreibung und Berichtigung der Mutterrolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm obliegenden Verhaftung für die Grundsteuer entbunden wird.
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (§. 32