1867 / 38 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zu c., d. und g.), so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.

. Aenderungen, welche die Steuerpflichtigkeit oder die Steuererhöhung eines Grundstücks bedingen (§. 32 b., c. und f.), sind spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem die Aenderung eingetreten ist, von dem Eigenthümer des Grundstücks anzumelden. Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer verlustig geht, in eine dem doppelten Betrage der vorenthalte⸗ nen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf Thalern.

Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht derjenige, welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vor⸗ schriften beschuldigt wird, binnen einer von dem Landrathe, be⸗ ziehungsweise in denjenigen Städten, welche keinem Kreise angehö⸗

ren, von dem Gemeindevorstand zu bestimmenden Frist den ihm be⸗

kannt gemachten Strafbetrag, nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten freiwillig zahlt.

§. 35. Wenn eine nach Flächeninhalt und Reinertrag in der Grundsteuer⸗ Mutterrolle besonders aufgeführte Liegenschaft (§. 6) im Ganzen einem Eigenthumswechsel unterliegt, so hat der neue Eigenthümer die davon zu entrichten gewesene Steuer unverändert fortzuentrichten. . Wird dagegen eine solche Liegenschaft zerstückelt, so ist die bis⸗ herige Steuer auf die daraus gebildeten Trennstücke zu vertheilen und zwar in der Regel nach Verhältniß des Flächeninhalts; sofern es aber von der Bezirksregierung auf den Antrag der Betheiligten oder von Amtswegen angeordnet wird, nach Verhaltniß des Reinertrages, wel⸗ cher von dem Fortschreibungsbeamten zu ermittetn. „Auf Antrag und Kosten der Interessenten kann Behufs Verthei⸗ lung der Grundsteuer eine neue Ermittelung des Reinertrages durch die Fortschreibungsbeamten unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle stattfinden.

Die Feststellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dis⸗ membrationen und Gründung neuer Ansiedlungen erfolgt fortan, un⸗ abhängig von der Regulirung der sonstigen öffentlichen Lasten und Abgaben besonders durch den Fortschreibungsbeamten unter Bestäti⸗ gung der Bezirksregierung. Die entgegenstehenden Vorschriften der Gesetze vom 3. Januar 1845 (Gesetz⸗Sammlung S. 25) und vom 26. Mai 1856 (Gesetz⸗Sammlung S. 613) werden hiermit auf⸗ gehoben. 8

§. 36. 8

„Bei einem in Folge einer Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten oder einer Ge⸗ meinheitstheilung eintretenden Besitzwechsel, mit welchem nicht eine Veränderung der im §. 32 zu b. bis c. bezeichneten Art verbunden ist, verbleiben die Grundsteuern auf den Grundstücken, auf welchen sie bisher gehaftet haben (§. 35 Absatz 1 und 2). Die hiervon abweichen⸗ den Vorschriften im §. 96 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten, und im §. 156 der Gemeinheitstheilungs⸗ Ordnung vom 7. Juni 1821, finden nicht mehr Anwendung.

„Sofern im Wege einer gutsherrlich⸗bäuerlichen Regulirung oder einer Gemeinheitstheilung ein Umtausch bisher grundsteuerfreier Grund⸗ stücke der im §. 4 zu e. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (Nr. 5379 der Gesetz⸗Samml. für 1861) bezeichneten Art gegen bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke stattfindet, gehen die letzteren dadurch in die Klasse der grundsteuerfreien Grundstücke über 88 32 zu c. u. g.).

denjenigen Gemeinden oder Grundsteuer⸗Erhebungsbezirken, in welchen eine mit der Zusammenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheitstheilung bei Erlaß dieses Gesetzes bereits anhängig ist (§. 20) oder später anhängig wird, kann gleichzeitig mit der Ausfüh⸗ rung der Gemeinheitstheilung, unter Genehmigung der Bezirksregie⸗ rung, der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welche von den dem Gemeinheitstheilungs⸗Verfahren unterliegenden Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweitig nach den für die Auseinandersetzung angewandten Reinerträgen definitiv

Die durch die Ausführung der Bestimmungen des §. 36 entstehen⸗ den Veränderungen der Grundsteuer und der Zeitpunkt für den Ein⸗ tritt derselben werden von der Auseinandersetzungs⸗Behörde nach er⸗ folgter Verständigung mit der Bezirksregierung festgesetzt und bewen⸗ det es im Uebrigen bei der im 8. 11 der Verordnung vom 30. Juni 1834 wegen des Geschäftsbetriebes in Angelegenheiten der Gemein⸗ heitstheilung ꝛc. enthaltenen Vorschrift. Auf Grund des bestätigten Rezesses hat die Bezirksregierung die Fortschreibung der Grundsteuer zu veranlassen.

Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer der Grundstücke, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (K. 32. zu a), neben den durch etwa auszuführende Vermessungen ent⸗ stehenden Kosten, nach der näheren Bestimmung des Finanzministers eine Gebühr zu entrichten, welche, mit dem Minimalsatz von Einem Silbergroschen beginnend, den Betrag von Einem Thaler für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle übersteigen darf und von dem Erwerber des fortzuschreibenden Grundstücks nach bewirkter Fort⸗ schreibung mit der Grundsteuer zusammen und in der für letztere be⸗ stimmten Art einzuziehen ist.

„Die auf die Fortschreibung bezüglichen Eingaben der Grundsteuer⸗ pflichtigen und sonstigen Verhandlungen sind ebenso, wie die den Grundeigenthümern aus den Karten, Flurbüchern u. s. w. zu erthei⸗ do Auf Grund der jahrlichen Veränderungs⸗A fnahmen sind die

Auf C hrlichen Veränderungs⸗Aufnahmen sind die Mutterrollen und Flurbücher zu berichtigen, begicbungesveige Re noth⸗ wendigen Ergänzungen zu den Karten zu bewirken erforderlichen

8 8

8—

Falls auch die Grundsteuer

meinde⸗ selbstständigen Guts⸗ oder Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke an⸗

Vierter Abschnitt. 8 ““ Erhebung 111“ 8.

derweit festzustellen.

8 8 n d8 8—

Die Gemeinden und die Inhaber der selbstständigen utsbezirke sind schuldig, die ihnen nach §. 1 auferlegten Grundsteuerbeträge von den Steuerpflichtigen einzuziehen und in monatlichen Beträgen vor

Ablauf jedes Monats an die ““ Kassen abzuführen.

In der Stadt Berlin geschieht die Einziehung der Grundsteuer 8

durch das daselbst bestehende Sesgeeet für direkte Steuern.

Den zu einem besonderen Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke gehörigen

Grundsteuerpflichtigen liegt in ihrer Gesammtheit hinsichtlich der Ein⸗ ziehung der Grundsteuer dieselbe Verpflichtung ob, wie 10 Gemein⸗ den und den Inhabern selbstständiger Gutsbezirke (§. 40). Für die

Erfüllung dieser Verpflichtung haftet in den Erhebungsbezirken jeder

Steuerpflichtige nach EC Grundsteuer⸗Antheils.

Der Verlust an Grundsteuerbeträgen, welche als uneinziehbar an⸗

erkannt werden, trifft die Staatskasse. §. 44.

„Die Grundsteuer ist in den ersten acht Tagen eines jeden Monats mit dem zwölften Theile ihres Jahresbetrages fällig §. 45

Zur Entrichtung der Grundsteuer sind die in der Mutterr er⸗ zeichneten Eigenthümer verpfenüste 1“ Bei Liegenschaften, deren Eigenthum mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist jeder Miteigenthümer für den ganzen auf dem Grundstücke ruhenden Steuerbetrag verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das Recht, von einem jeden der

übrigen Miteigenthümer den auf ihn treffenden Antheil wieder ein⸗

zuziehen. Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Gr ücke ist 1 1 de. 4 en Grundstücke ist der Staat berechtigt, sich außer an den „Eigenthümer auch an den Pächter oder Nießbraucher wegen der während der Pacht oder Nieß⸗ brauchszeit fälligen Grundsteuer zu halten. b J. 46. Jede Gemeinde ist verpflichtet, zur Einziehung der Grundsteuer einen Ortserheber zu bestellen und zugleich die Bedingungen, unter welchen die Annahme desselben erfolgen soll, insbesondere zu bestim⸗ lhahi ob und in vpe cher L“ für seine Mühewaltung ent⸗ galgt werden und ob, eventuell in welcher Höhe er eine Kauti bestenen mel her Höhe er eine Kaution Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb d der Bezirks⸗Regierung zu bestimmenden Frist nicht Fenass hsehron 188 ere befugt, die jedesmal fälligen Grundsteuern so lange, bis der Hon ge r veemuniaen dg bestellt worden ist, auf Kosten und Ge⸗ ahr d emeinde, im Wege besonders zu ertheilenden 1 in⸗ iehen zu laßsen z ) den Auftrags ein Innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber der

letzteren für die ordnungsmäßige Erhe ge Erhebung der Gr tragen. ßig 9 g der Grundsteuer Sorge zu

Die Bezirks⸗Regierung hat etwaigen hierbei hervortretenden Un⸗ den Un-⸗

ordnungen durch entsprechende Maßregeln Abhülfe zu schaffen.

In den nach §. 3 zu bildenden besonderen Grundsteuer⸗Erhe 6. bezirken erfolgt die Einziehung der Grundttearn is genge eügevvxhs welche auf Anordnung der Bezirks⸗Regierung in einem Seite selben zu bestimmenden Termine von den Grundsteuer flichtigen des Bezirks durch Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Ueüsichtg haben zugleich über die Höhe und die Art der von dem Erheber zu bestellen⸗ den F. zu E

Falls eine Einigung über die Wahl des Erhebers nit v werden kann, erfolgt die Bestellung des Erhebers, nich Hernüelt mung über die ihm zu gewährende Nemuneration und die von ihm

Sn hm

zu bestellende Caution Seitens des Landrathes. §. 48 1

Innerhalb desselben Kreises können sich zwei oder He⸗ Kr 1 zwei oder mehrere Ge⸗ meinden selbstständige Guts⸗ und Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke zur Wahl eines gemeinsamen Ortserhebers mit Genehmigung d Bezirks⸗ 8 Regierung vereinigen. gr 8 Innerhalb des kommunalständischen Verbandes der Ober⸗Lausitz fefalgtedie W1“ und der Grundsteuer unter land⸗: andischer Mitwirkung nach den dieserhalb getroffenen be 2 Ze⸗

8

8*

50

Die Ausgleichung der seit dem 1 9 5 bi im sgleichung d Januar 1865 bis zu dem im §. 19 am Schluß bestimmten Zeitpunkt zu viel oder zu wenig ent⸗

richteten Steuerbeträge wird unbeschadet der dieserhalb etwa von den

Interessenten zu treffenden freiwilligen Vereinbarung von Amtswegen G“ und erfolgt durch Abrechnung beziehungsweise Aufschlag zunächst fällig werdenden Grundsteuerbeträge der derzeitigen Besitzer innerha r von der Bezirksregierung dafür festzusetzenden

G 8 2 Ev äE 1 Verjähbrung.

88

Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjä rist

Die Vorsch Gesetzes über die Verjährungsfristen bei gfentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz⸗Samml. für 1840 . ) nebst den dazu ergangenen Erläuterungen und Abänderungen

1“

finden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt neu veranlagte Grundsteuer Anwendung.

Hauptsummen für die betreffenden Ge⸗-⸗

Fünfter Abschnitt. 8 EEöPöö“

. Ansprüche auf Erlaß oder Ersatz der Grundsteuer aus Anlaß von Beschädigungen

der Felde atcgse vnrch. 1“ Natureignisse, egen die Staatskasse nicht statt. 1 Brand 16 findurame darüber, ob und eventuell in welchen Fällen, beziehungsweise in welcher Höhe den grundsteuerpflichtigen Besitzern wegen solcher Beschädigungen der Feldfrüchte Remissionen oder Unter⸗ stützungen zu gewähren, bleibt den Provinzial⸗ resp. Kommunal⸗ Landtagen mit Königlicher Zustimmung überlassen. —ꝙ Die Aufbringung der eventuell zu diesem Zweck erforderlichen Fonds erfolgt durch Beiträge der Grundsteuerpflichtigen, in Betreff deren Höhe von 88 Provinzial⸗ resp. Kommunal⸗Landtagen Bestim⸗ mung zi Fresstn , zer Abschnitt. 6 .““ Grundsteuer⸗ ührtiGäbergung. 8 1

Die Feststellung und Vertheilung des nach §. 4 des Gesetzes vom

21. Mai 1861, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuer⸗

zu gewã ädigung (Gesetz⸗ . en und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigun g b. eh S. 325) zu bildenden Gesammt⸗Entschädigungskapitals, sowie die Feststellun der nach §§. 2. 3 a. a. O zu leistenden Entschädigungs⸗ 1 nach den zur Zeit dieser Feststellung, beziehungsweise

d ol G 8 beeregilaats huf den entschädigungsberechtigten Grundstücken lastenden

Grundsteuerbeträgen. 1 Gr. Erhöhung oder Verminderung der hiernach festgestellten Ent⸗ schädigungsbeträge wegen der etwa in Folge des Reclamationsverfah⸗ rens nach §§. 13 bis 30 dieses gesenn veüpfreii Aenderungen der ge⸗

ten Grundsteuerbeträge findet nicht statt. 2b H Abschnitt. ““ Allgemeine Bestimmungen. 1“ Die hinsichtlich der Grundsteuer in den sechs östlichen P nzer des 1“ Vorschriften, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, 8 inister i it der Ausfü⸗ dieses Gesetzes beauf⸗ Der Finanzminister ist mit der Ausführung d Gesetze üf⸗ trag n hünc derselben die erforderlichen Anweisungen zu er⸗ lassen, insbesondere auch die Gebühren für die Behufs Föreschre htrghg der Flurbücher, Mutterrollen und Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die Ertheilung von husgfigen aus den bezeichneten Büchern ꝛc. an die Grundeigenthümer festzustellen. chart nglsch unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. Februar 1857. 9

Wilhelm. 1

en. Frhr. v. d. He

v. Mühler. Gr. zu Eulenburg.

Schönha en. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.

v. Roon. Gr. zur Lippe.

7 8 F. 82 2 9 1 877 5† 8 so d

L rhöchster Erlaß vom 8. Februar 1867, betreffend e kar hachng von Provinzial⸗Steuerdirektoren in Hannover und in Kassel.

8 1.““ f den Bericht des Staatsministeriums vom 7. d. M. ge⸗ vah 30, April d. d- ab für die Verwaltung der Zölle und innern indirekten Abgaben in dem eg e Königreich Hannover ein Pevvisa Steuegrirge ha 8 nne Sitze in der Stadt Hannover und für die gleichk in dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen und Hemvgchn Nassau, sowie in der ehemaligen freien Sh e in den durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 S. 876) mit der preußischen Monarchie e s Ft üaer theilen, mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden, der, 8 cer bayerischen Enklave Kaulsdorf und des Oberamtsl zir 8 2 hen. heim, ein Provinzial⸗Steuerdirektor mit dem E venr Kassel, beide mit den Pflichten und Befu nissen 16 inscah⸗ alten preußischen Landestheilen bereits in! C eit be 8 lichen Provinzial⸗Steuerdirektoren bestellt und dem sing n Ministerium unmittelbar untergeordnet werden. W“ aller indirekten Abgaben treten vom 1. April d. A ab der Kreis Schmalkalden und die Enklave Kaulsdorf unter i iig des General⸗Inspektors des Zoll⸗ und Handelsvereins der bn ringischen Skaaten, und der Oberamtsbezirk Meisenheim unter die Verwaltung des Provinzial⸗Steuerdirektors zu Cöln. Die Ausführung der Bestimmungen dieses Erlasses, 8 cher durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ist, wird dem Finanzminister übertragen. Berlin, den 8. Februar 1857.

E1“

8 8 8

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Hey⸗ dt.

Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Roon. Gr. v. Itzenp Iör. zu Eulenburg.

(Die Bevölkerungszunahme in den bedeutenderen

Städten des vormaligen Königreichs Hannover in den letzten zwölf Jahren.) Die Städte des ehemaligen Königreichs Hannover zerfallen mit Rücksicht auf ihre politische Organisation in zwei Hauptabtheilungen. Es sind entweder— 1) selbstständige Städte, für welche die Städte⸗Ordnung Keevidirte Stadte⸗Ordnung vom 24. Juni 1858) besteht und in denen die Verwaltung von einem unmittelbar der oberen Ver⸗ waltungsbehörde (Landdrostei, bezw. Berghauptmannschaft) unter⸗ gebenen Magistrate geführt wird, welchem die Verwaltung der Gemeinde⸗Angelegenheiten und zugleich, als Organ der Staats⸗ gewalt, E1I1u“] der Landesangelegenheiten im Stadt⸗ gebiete zusteht, oder 1 . gmfssfig⸗ Städte und Vorstädte, auf welche die Land⸗ gemeinde⸗Ordnung (Gesetz über die Landgemeinden vom 28. April 1859) anwendbar ist. Die Magistrate der Städte dieser Kategorie sind nicht unmittelbar der oberen, sondern, gleich den Gemeindevorständen der übrigen Landgemeinden (Doͤrfer, Bauerschaften ꝛc.), zunächst der unteren Verwaltungsbehörde (dem Amte) unterstellt, weshalb sie amtssässige Städte genannt Die außerdem im Hannoverschen in beträchtlicher Anzahl vorhan⸗ denen Flecken zählen ebenfalls zu den Landgemeinden und sind sämmtlich amtssässig. Im Uebrigen. ist die innere Verfassung der amtssässigen Städte und Flecken theils stadtähnlich ausgebildet, theils stehen sie auch in dieser Hinsicht den übrigen Landgemeinden gleich. Von selbstständigen Städten giebt es 43, von amtssässigen 35 im Ganzen e Königreich Hannover 78 Städte Die Zahl der Flecken ist . 1 8 Vir verzeichnen hier nur die bedeutenderen hannoverschen Städte, als welche diejenigen mit einer Bevölkerung von mindestens 3000 Einwohnern angesehen werden mögen, nach Höhe ihrer Seelen⸗ zahl am 3. Dezember 1864, mit Vergleichung ihrer Bevölkerung am 3. Dezember 1852. Die zwischen diesen beiden Volkszählungen li gende Periode bezeichnet den zwölfjährigen Zeitraum, in welchem Hannover dem Zollverein angehörte und, wie bekannt, sowohl in unmittelbarer Folge des Anschlusses an diesen Verein, als auch ver⸗ möge des dadurch herbeigeführten oder doch beschleunigten Baues von Eisenbahnen, 586- Ues Ftealegraphen 1 8 . bedeutendern Auf⸗ pung auf volkswirthschaftlichem Gebiete nahm. Skadte bis auf die amtssässigen Orte Clausthal, Lehe, Zellerfeld, Lauterberg, St. Andreasberg, Herzberg, Weener, Meppen, Elbingerode und Geestemünde sämmtlich zu den selbst 8

ständigen.

Zunahme in den 12 Jahren von 1852 1864

in Pro⸗ zzenten der Ein⸗ Ein-⸗ öö 8 wohner. ah von 1852.

Einwohnerzahl am 3. Dezember

59,59 31,82 11,08 16,23 13,46 14,19

49,909 13,718 16,194 13,500 13/152 6,659 11,099 12,473 9,738 7,950 74 5,96 77551 448 5,,78 5,641 725 12,85

29,740 4,365 1/,794 2,191 1,770 6,821 1,575

1) Hannover mit Vorstädten 79,649 3 Hennöräch⸗ 18,083 3) Hildesheim.. 17,988 4) Lüneburg . .. [15,691 5) Celle mit Vorstädten... 14,922 6) Harburg 13,480 7) Göttingen 12,674 Emden 12,053

) Clausthal 9,021 Leer 8,825 Stade mit Vorstädten... 8,424 Goslar ... 8,203 Hamelnlü 7,152 Papenburg 6/366 Osterode mit Vorstädten. 6/225

Norden .. . . ... Korthei 5,587 4,679 908 19,41 Northeim 5/587 ünden mit V 4,910 5,72 . Lingen 4,469 2,902 1,567 54,00 Zellerfeld 4,457 4,969 30) St. Andreabberg 3/640 4,284 8 8 39 Fec begg 3,550 3,472 78 2,25 33) Meppen mit Vorstädten. 2/646 581 21,96 34) Elbingerode 3,147 57 1,81 *) Die hierin mitbegriffene Besatzung der am 3. Dezember 18. in Glresonrahbe anwesend gewesenen österreichischen Kriegsschiffe (650

Gr. zur Lippe. v. Selchow An das Staatsministerium.

Verden 6,/037 5,214 23 15,78

Eimbeck

Nienburg 5,331 5,052 279 5,52

Aurich 4,608 4/,792

Uelzen 4,416 3,724 692 18,58

(

Lauterberg 3,816 3,745 71 1,90 32) Weener 3,383 3,214 169 5,26 35) Geestemünde 8321 1,543 1 185,46 Mann) ist bei Berechnung der Bevölkerungs⸗Zunahme weggelassen.