Diese Frage ist dahin zu beantworten, daß unter den er⸗ wähnten Umständen die engere Wahl ganz eben so vorzunehmen ist, wie in allen anderen Fällen, in denen eine solche sonst nothwendig wird. b 3 Dies ergiebt sich zunächst aus §. 12 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 15. Oktober 1866, da in demselben ohne Ausnahme der Unterscheidung vorgeschrieben ist, daß bei mangelnder absoluter Majorität eine engere Wahl, und zwar zwischen denjenigen beiden Kandidaten vorzu⸗ nehmen ist, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Der Einwand, daß in dem in Rede stehenden Falle eine engere Wahl unmöglich oder doch nutzlos sei, weil der eine der in Be⸗ tracht kommenden Kandidaten nicht wählbar sei, ist nicht durch⸗ greifend, weil die Voraussetzung, auf welcher derselbe beruht, nicht zutrifft. Weder durch die Annahme der Wahl für einen andern Wahlkreis, noch durch die vor der engeren Wahl abgegebene Erklärung, ein Mandat nicht annehmen zu wollen,
geht die Wählbarkeit verloren, zumal im ersteren Falle die V nachträgliche Niederlegung des früher angenommenen Mandats
nicht ausgeschlossen, im letzteren das Zurücktreten von der ab⸗
lehnenden Erklärung nicht blos denkbar, sondern bei anderen
Wahlen auch schon vorgekommen ist. In beiden Fällen sind daher die auf den betreffenden Kandidaten bei der vorzuneh⸗ menden engeren Wahl fallenden Stimmen keineswegs ungültig. 8 Es würde auch der Gerechtigkeit nicht entsprechen, den Gegen⸗Kandidaten und seine Wähler aus der durch den Ver⸗ lauf der ersten Wahl gewonnenen Pofition, in welcher der Wahlkampf nur noch einem bestimmten Gegner gegenüber stattzufinden hat, ohne Weiteres zu verdrängen, zumal aus einem Grunde, dessen Herbeiführung in der Hand des Geg⸗ ners liegt. .
Berlin, den 18. Februar 1867.
Der Minister des Inne 83
Wreußische Bank.
Frankfurta. O., Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle a. S., Insterburg, Landsberg a. W., Memel⸗ Minden, Nordhausen, Siegen, Stralsund, Stolp, Thorn, Tilsit persönlich oder durch einen Dritten zu über⸗ geben. Das mit einzureichende doppelte Verzeichniß muß in beiden Exemplaren die Nummer der Bankantheils⸗Scheine, einzeln nach deren Reihefolge, so wie die Stückzahl enthalten, und von dem Einreicher mit Bemerkung seines Standes und Wohnortes deut⸗ lich unterschrieben sein. Die Haupt⸗Bank⸗Kasse resp. die be⸗ treffende Provinzial⸗Bank⸗Anstalt bescheinigt auf dem Duplikat⸗ Verzeichnisse den Empfang der Talons, und giebt dasselbe dem Ueberbringer sofort zurück. Die neuen Dividenden⸗Scheine werden dann von der Haupt⸗Bank⸗Kasse wo möglich sogleich, bestimmt aber am nächstfolgenden Werktage, von den Provin⸗ zial⸗Bank⸗Anstalten spätestens 14 Tage nach Empfang der Talons gegen Rückgabe des Verzeichniß⸗Duplikats und die darunter zu sezende Quittung ausgehändigt. Die Bank behält sich zwar das Recht vor, die Guͤltigkeit der Quittung zu prüfen, über⸗ nimmt jedoch keine Verpflichtung dazu.
Sollten Talons zur Erhebung der neuen Dividenden⸗ Scheine nicht in der vorstehend bestimmten Art persönlich oder durch einen Dritten übergeben werden, sondern etwa durch die Post oder sonst mit Briefen von außerhalb ein⸗ Feh he so müssen dieselben den Absendern ohne
eiteres zurückgeschickt werden, da sich die Bankverwal⸗ tung dieserhalb in Schriftwechsel nicht einlassen kann.
Der Umtausch der Interims⸗Scheine gegen Bankantheils⸗ Scheine erfolgt ebenfalls vom 25. Februar c. ab in den Vor⸗ mittagsstunden jedes Werktages von 9 bis 12 Uhr.
1) Die Interims⸗Scheine, welche sich noch im Be⸗ sitz der darin benannten Eigenthümer befinden, sind derjenigen Bankstelle, bei welcher deren Ausstellung erfolgt ist, zu übergeben, und dagegen die Bankantheils⸗ Scheine nebßs den Dividenden⸗Scheinen für die fünf Jahre 1867 bis 1871 gegen Quittung des Einreichers in Empfang zu nehmen, wozu die betreffende Bankstelle Quittungs⸗ Formulare unentgeltlich verabfolgen wird. Die Bank behält sich auch hierbei das Recht vor, die Gültigkeit der
Quittung zu prüfen, ohne dazu eine Verpflichtung zu
übernehmen. 1 Die Interims⸗Scheine, welche sich nicht mehr im
gen in Audienz: den General der Infanterie Vogel von Falcken⸗ stein, den Oberst und Hofmarschall von der Schulenburg, den Kommerzien⸗Rath Borsig, den Major a. D. von Versen, den Geheimen Rath von Savigny, und arbeiteten dann mit dem Minister⸗Präsidenten Grafen Bismarck. 1“
Heute nahmen Se. Majestät der König millitairische Meldungen im Beisein des Gouverneurs und des Komman⸗ danten entgegen, empfingen aus den Händen des Lieutenants Hederich vom 8. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 64 die Orden des verstorbenen Oberstlieutenants a. D. Knospe, und ertheilten nach dem Vortrage des Civil⸗Kabinets Audienzen an die Grafen von Burghauß und von Harrach. Nachmittags hatte der Minister⸗Präsident Vortrag.
— Ihre Majestät die Königin war vorgestern in der 7. Vorlesung des Wissenschaftlichen Vereins anwesend und wohnte gestern dem Gottesdienste im Dome bei. — Das Familiendiner war bei den Königlichen Majestäten im Palais. Abends fand
bei Ihrer Majestät der Königin eine Vorstands⸗Sitzung des
Vaterländischen Frauen⸗Vereins statt.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing im Laufe des Sonnabends den General der Infanterie und kom⸗ mandirenden General des 1sten Armee⸗Corps, Vogel von Fal⸗ ckenstein, den Ober⸗Berghauptmann Krug von Nidda, den Hof⸗ und Garnison⸗Prediger Rogge und Herrn Hüffer aus Paris. Um 4 Uhr speiste Se. Königliche Hoheit Prinz Georg im kron⸗ prinzlichen Palais. Um 5 Uhr begab sich Se. Königliche Hoheit der Kronprinz in die Vorlesung des wissenschaftlichen Vereins und Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin um 7 Uhr in die Sing⸗Akademte, woselbst Peyne’'s Oratorium zur Auf⸗ führung gelangte. 1
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Sonntag Vormittag dem Gottesdienste im Dome bei und empfing hierauf den Banquier Brendel, den Hauptmann im Generalstabe von Versen, den Wirklichen Legations⸗Rath Jor⸗ dan, den Rittmeister Brix und den Lieutenant Milson. Um 5 Uhr begaben Sich Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin zum Diner in das Palais Ihrer
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Kitel, 15. Februar. Das »Verordnungsblatt« theilt das Beeidigungsformular der Beamten in den incorporirten Lan⸗ destheilen mit, so wie ferner, daß die Staatsbuchhalterei und
überreichen, und empfehle Ihnen, meine Herren, den fassungsmaäßigen Zustimmung.
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Großbritannien und Irland. London, 15. Februar.
In der gestrigen Sitzung des Oberhauses kamen wieder einige Petitionen um Schließung der Wirthshäuser am Sonntag ein. — Auf eine Frage des Marquis of Clanricarde wegen des fenischen Ausbruchs im Westen von Irland kann Lord Derby nur den Inhal der eingelaufenen Telegramme mittheilen. Er äußerte nicht die ge⸗- ringste Besorgniß, sondern bemerkte, daß die von der Regierung ge⸗ troffenen Maßregeln zur Wiederherstellung der Ordnung vollkommen ausreichend seien und daß in allen anderen Theilen Irlands Ruhe herrsche. — Der Marquis of Clanricarde erhob sich nochmals zur Frage, ob die Insurgenten von der See hergekommen seien. — Lord Derby erwiederte, daß er in diesem Augenblicke außer Stande sei, mehr in Erfahrung zu bringen. — Die Bill über öffentliche Schulen kam dann zur zweiten Lesung. 8
Im Unterhause fragte Horsfall, wie es mit der Vermitte⸗ lung zwischen Spanien und Chili stehe. — Lord Stanley erwiderte, er habe noch nicht gehört, ob Spanien und Chili den von den Ver⸗ einigten Staaten von Nord⸗Amerika gemachten Vorschlag angenom⸗ men hätten, glaube aber nach dem allgemeinen Ton aller Nachrichten die Annahme hoffen zu dürfen. Uebrigens könne er, wie die Dinge 8 stehen, darüber nicht mit Zuversicht sprechen. — Auf Antrag des Schatzkanzlers werden mehrere Resolutionen angenommen, die 8 den Zweck haben, eine jüngst zwischen England, Belgien und Holland geschlossene, den Rückzoll auf raffinirten Zucker betreffende Convention in Kraft zu setzen. — Walpole bringt zwei Bills über die Anwendung der Todesstrafe ein. Die im vorigen Jahre vorgeschlagene Eintheilung des Mordes in ein Verbrechen ersten (todeswürdigen) und zweiten (nicht todeswürdigen) Grades hat er in seine Bill aufzunehmen nicht für gut befunden. Er beschränkt dafür die Todesstrafe auf vorsätzlichen, mit Absicht der Tödtung verbundenen Mord, auf Mord oder Mitwirkung bei einem Morde, begangen in der Verübung von Einbruch, Schändung, Brandstiftung, bei der Flucht oder Befreiung einer des Mordes schuldig gesprochenen Person, und auf die Ermordung eines in seiner Amtserfüllung begriffenen öffent⸗ lichen Dieners. Alle andern Mordthaten sollen mit Zwangsarbeit von siebenjähriger bis lebenswieriger Dauer bestraft werden. Auch auf Kindesmord (von der Mutter begangen) soll in gewissen Fällen eine ge⸗ ringere Strafe stehen. Die zweite Bill bestimmt, daß das Todes⸗ urtheil im Beisein von Zeugen innerhalb des Gefängnisses vollstreckt werde. — Schließlich kommen beide Bills zur 1. Lesung.
Es ist dem Parlament ein Blaubuch über den kretischen Aufstand vorgelegt worden, welches über die Stimmung und die Ansichten der Großmächte einiges Licht verbreitet. Aus einem Schrei⸗ ben Lord Stanley's an Earl Cowley in b vom 18. Sep⸗ tember 1866, und einem anderen vom 12. Oktober — in welchen De⸗- peschen der englische Staatssecretair des Auswärtigen seine Unter⸗
redungen mit dem russischen Gesandten, Baron Brunnow, schildert — geht hervor, daß England und Rußland in einer Hauptsache einig
scheinen. Beide betrachten den Aufstand in Kreta als eine lokale An⸗
das Assignationswesen beider Herzogthümer in Kiel unter dem
Wochen⸗Uebersich — b 8 8 SH 1867. Beesitze des darin benannten Eigenthümers be⸗ Oberpräsidenten concentrirt werde.
si der Preußischen Bank vom 15. 1X1.“ — ithe P bisch Ac u1“1“ finden, müssen, ohne Unterschied, ob sie von der
“ “ 5 8 8 “
1) Geprägtes Geld und Barren Töhlr. 76,920,000 2) Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten und Darlehnskassenscheine 2,584,000 3) Wechsel⸗Bestände... 63,649,000 5 Lombard⸗Bestände 13,652,000 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen uund Actirou “ .. 15,334,000 1r Passiva. 9 Banknoten im Umlauf.. 7) Depositen⸗Kapitalien. “ 20, 8) Guthaben der Staats⸗Kassen, Instituue— und Privatpersonen, mit Einschluß dees
249,0
1 Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Koenen.
Bekanntmach „betreffend I. die Ausreichung neuer Di⸗ videnden⸗Scheine zu den alten Bankantheils⸗Scheinen, II. den
Umtausch der Interims⸗Scheine über die Einzahlungen für neue
Bankantheile gegen Bankantheils⸗Scheine nebst Dividenden⸗ Zu den alten Bankantheils⸗Scheinen sollen neue Dividen⸗ den⸗Scheine für die fünf Jahre 1867 bis 1871 einschließlich aus⸗ gereicht werden. Die Eigenthümer der alten Bankantheils⸗ Scheine werden daher aufgefordert, die Talons, mit einem doppelten Verzeichnisse derselben, wozu Formulare
—
27
mittagsstunden jedes Werktages von 9 bis 12 Uhr der Haupt⸗
Bank⸗Kasse zu Berlin oder einer der Provinzial⸗Bank⸗Anstalten u Breslau, Cöln, Danzig, Königsberg i. Pr., Mag⸗ üihur Münster, Posen, Stettin, Aachen, Biele⸗
2
Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Essen,
Haupt⸗Bank oder einer
“ Thlr. 118,206,000 00
Giro⸗Verkehrs 8 2,265,000 Berlin, den 15. Februar 1867. b
unent⸗ geltlich vertheilt werden, vom 25. Februar c. ab in den Vor⸗
Bromberg, Kassel, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Majestät der König dem Gottesdienst im Dome bei, empfin—
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Provinzial⸗Bankstelle ausgefertigt sind, bei der Haupt⸗Bank mit einem sscchriftlichen Gesuche um Umschreibung auf den Namen ddes jetzigen Eigenthümers und um Ausreichung der Bank⸗ aantheils⸗Scheine nebst Dividenden⸗Scheinen eingereicht werden. Diesem Gesuche sind die den Uebergang des Eigenthums auf den einzutragenden Eigenthümer nach⸗ weisenden Dokumente, in welcher Beziehung die sub 3 bis 6 auf den Interims⸗Scheinen abgedruckten Bedin⸗ gungen zu beachten sind, beizufügen. Jeder Einsender wird dann auf sein Gesuch besonders beschieden werden. Beerlin, den 15. Februar 1867. “ Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Böse. Notth. Guallenkamp. Herrmann. von Könen.
„Berlin, 18. Februar. 1 gnadigst geruht: Dem Obersten von Schmidt, Commandeur 2
Se. Majestät der Köni
des Husaren⸗Regiments Nr. 16, des Großherzogs von Oldenburg Königliche Hoheit ihm verliehenen Schwerter zum Ehren⸗Komthurkreuz vom Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig und dem Oberst⸗Lieutenant Grafen zu Solms⸗ Wildenfels „Commandeur des 2. Brandenburgischen Ulanen⸗ Regiments Nr. 11, zur Anlegung des von des Fürsten zu Schwarzburg⸗Sondershausen Durchlaucht ihm verliehenen
zur Anlegung der von
Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenkreuzes erster Klasse Allerhöchst⸗
ihre Genehmigung zu ertheilen.
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Preußen. Berlin, 18. Februar. Gestern wohnten Se.
haben Aller⸗
welches der Herr Kriegsminister J
Kassel, 16. Februar. (Kass. Ztg.) Heute Vormittag um 10 Uhr fand die Serracgg des sämmtlichen hiesigen Justiz⸗
personals im Schwurgerichtssaale statt.
Sachsen. Dresden, 16. Februar. Beide Kammern
sind bis zum Monat November vertagt worden.
München, 15. Februar. (Bayr. Ztg.) Unter
Bayern.
dem Vorsitze Sr. Königlichen Hoheit des Pemnzen Luitpold von Bayern fand heute eine mehrstündige Sitzung des Staats⸗ rathes statt, worin die Gesetzentwürfe über die Vervollständi⸗
gung der bayerischen Staatsbahnen und den Bau einer Eisen⸗ Bahs von Schweinfurt nach Kissingen, über die Aufnahme eines Kreisanlehens für die noch nicht gedeckten Kosten der bau⸗ lichen Vollendung und der Einrichtung der Kreis⸗Irrenanstalt 5 Unterfranken und “ zu Werneck, endlich über ie Behandlung des Militairverfassungs⸗Gesetzentwurfes zur Berathung gelangten. b
8 16. Februar. In der heutigen Sitzung der Abgeord⸗ nesten⸗Kammer äußerte sich der Königliche Staatsminister des Innern bei Einbringung des Gesetzentwurfs über die Be⸗ handlung des Militair⸗Verfassungsgesetzes, wie folgt.
Meine Herren! Nachdem das Gesetz über die Militair⸗Verfassung, hnen in Ihrer letzten Sitzung vor⸗ elegt hat, für die Vorberathung im Ausschusse eine geraume Zeit in Ain pruch nehmen wird, innerhalb welcher die hierzu nicht unmittel⸗ bar berufenen Mitglieder dieses hohen Hauses ohne genügendes Be⸗ rathungs⸗Material dahier zurückgehalten werden müßten, scheint sich eine Vertagung des Landtages unter der Voraussetzung zu empfehlen, daß auf gesetzlichem Wege dem Ausschusse die Möglichkeit bereitet wird, seine Arbeiten fortzusetzen, welche jedenfalls nur gefördert wer⸗ den können, wenn seine Mitglieder nicht durch öffentliche Sitzungen oder anderweite Ausschuß⸗Berathungen in ihrer vorberathenden Thätig⸗ keit für das Militaiverfassungs⸗Gesetz unterbrochen werden.
Zu diesem Ende bin ich von Sr. Majestät dem Könige Aller⸗ höchst beauftragt, Ihnen, meine Herren, einen Gesetz⸗Entwurf vorzu⸗ legen, vermöge dessen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai
1865, »die Behandlung der Gesetz⸗Entwürfe über Gemeindewesen,
Ansässigmachung und Verehelichung, Heimat und Armenpflege, dann über 1eg; Fewelbswesen betreffend«, auf die Behandlung des Gesetzes »über die Militair⸗Verfassung« anwendbar erklärt würden.
Ich habe die Ehre, diesen Gesetz⸗Entwurf — zugleich im Namen des Königlichen Kriegsministeriums — dem hohen Präsidium zu
gelegenheit, die zu keiner Wiederauferweckung der orientalischen Frage Anlaß geben dürfe.
— 16. Februar. Im Oberhause erklärte gestern der Earl of Belmore auf eine Interpellation von Lord Vivian, daß die Frei⸗ willigen zum aktiven Dienst in Reih und Glied nur gegen den Ein⸗ bruch eines ausländischen Feindes aufgeboten werden könnten; unter gewöhnlichen Umständen könne man sie nur auffordern, in ihrer bür⸗ gerlichen Eigenschaft als Spezial⸗Constabler zu dienen, und er sehe keinen Grund, an dem betreffenden Gesetze etwas zu ändern. Nach einigen Bemerkungen von verschiedenen Seiten läßt man den Gegen⸗ stand fallen. — Da der Bischof von London gewisse Depeschen und Ausweise über die Kirche in den Kolonieen beantragt, sagt der Earl of Carnarvon dieselben zu, und verspricht außerdem eine Bill einzubringen, welche die jetzt ungewisse Stellung der Kirche in den Koloniecen feststellen soll.
Im Unterhause beantragt Gregory eine Adresse um Vor⸗ legung der Korrespondenz zwischen dem Auswärtigen Amt und den auswärtigen Regierungen über den Aufstand in Kreta und die türki⸗ schen Festungen in Serbien, sowie der Berichte britischer Konsulate über diese Gegenstände. Er hebt die Humanität hervor, mit der Lord Stanley in der kretischen Angelegenheit gehandelt habe und die einen auffallenden Gegensatz zu dem Verhalten Moustier's bilde. Er empfiehlt
sofort eine Untersuchung darüber anzustellen, ob die von der Pforte im
Hatti⸗Humayun von 1856 gemachten Verheißungen erfüllt und die den Kretern gegenüber Anno 1858 eingegangenen Stipulationen ausgeführt worden shrn. Wenn das Ergebniß der Untersuchung ver⸗ neinend ausfalle, solle man Kreta vom türkischen Joche befreien und als unabhängigen Staat konstituiren. Layard mißbilligt die Angriffe Gregorys auf die Politik der französischen Regierung und weist auf die Gefährlichkeit einer solchen parlamentarischen Partei⸗ nahme für die Sache der Kreter und der Griechen überhaupt hin. — R. Griffith macht auf das Verlangen Serbiens nach der Räumung Belgrads und anderer türkischer Festungen im Lande aufmerksam. — Gladstone kann der Behauptung, daß die Beschwerden der Kreter mit ihrem Aufstande nichts zu thun hätten, keineswegs beistimmen. — Lord Stanley erwiedert auf die Serbien betreffende Frage, daß Ihrer Majestät Regierung nach langer Berathung und im Einverneh⸗ men mit den anderen Mächten der Pforte empfohlen habe, den natür⸗ lichen und vernünftigen Wünschen der Serben möglichst entgegenzu⸗ kommen, und die Pforte habe diese Vorstellungen auch mit Mäßigung und mit verständiger Verföhnlichkeit aufgenommen Eine bestimmte Antwort auf diese Vorstellungen sei indeß noch nicht eingelaufen, und es würde dem Zweck der noch schwebenden Unterhandlungen nicht för⸗ 1“ ö“; 8