Punkte übereingekommen:
Nordhausen bis Erfurt in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei⸗Reglements nach übereinstim⸗ menden Grundsätzen gehandhabt werden. Die Fürstlich Schwarz⸗
burrgische Regierung wird zum diesem Zwecke das von der Königlich ischen ehahtn anctne de Bahnpolizei⸗Reglement, soweit
Preu nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die 6. in Ihrem Gebiete in Kraft setzen.
Die Anstellung und Beaufsichtigung nicht nur der Bahnpolizei⸗ Beamten, sondern auch aller übrigen Betriebsbeamten soll lediglich der Eisenbahngesellschaft, beziehungsweise den zuständigen Königlich Preußischen Behörden gebühren. Bei der Besetzung der Beamtenstel⸗ len, insbesondere der Bahnwärter⸗ und Weichensteller Posten, im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete sollen thunlichst Fürstliche Unter⸗ thanen berücksichtigt werden. Im Uebrigen sollen die Gesellschafts⸗ beamten den Landesgesetzen des Staates unterworfen sein, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Die Staatsangehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestelt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus. Endlich sollen die von der Königlich Prcußischen Regie⸗ rung geprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Fürstlich AAA“ zugelassen werden.
rtike
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. Es ist jedoch vereinbart, daß sämmtliche fahrplanmäßigen Züge, einschließlich der etwaigen Courierzüge, auf dem Bahnhofe zu Sondershausen anhalten. Sowohl im Personen⸗ als im Güterverkehr soll zwischen den beider⸗ seitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden.
Die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der Fremdenpolizei sollen in der in jedem der kontrahirenden Staaten zulässigen günstigsten Weise werden.
Artikel 11. 8
Die Fürstlich Schwarzburg⸗Sondershausensche Regierung wird auf der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke andere Unternehmer ohne vorgängige Verständigung mit der Königlich Preußischen Regierung nicht zulassen.
Artikel 12.
Spollte die Königlich Preußische Regierung von der Gesellschaft, sei es aaf Grund der “ des §. 42 des Königlich Preußi⸗ schen Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838, oder im Wege des Vertrages, oder aus sonstigem Rechtstitel die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrags bildende Eisenbahn an sich bringen, und auf diese Weise auch in Bezug auf die im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete belegene Strecke in alle Rechte und Ver⸗ bindlichkeiten der Gesellschaft eintreten, so soll dadurch die Stellung
der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung zu dem Unternehmen keine ungünstigere werden, als wenn dasselbe im Besitze der Gesellschaft ver⸗ blieben wäre. 8 8 “ “ Die Fürstli warzburgische Regierung gestattet der Königlich Seeesifcen Postverwaltung, die auf der Eisenbahn sich bewegenden üge in beliebiger Weise und im beliebigen Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art im Transit durch das Fürstliche Gebiet benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu be⸗ anspruchen. Dagegen gewährt die Königlich Preußische Postverwal⸗ tung für den Fall, daß das gegenwärtig bestehende Verhäl'niß, wo⸗ nach die Königlich Preußische Regierung das Postwesen in der Unter⸗ herrschaft des Fürstenthums mitverwaltet, aufhören sollte, der Fürst⸗ lich Schwarzburgischen Regierung die Mitbenutzung der auf der Eisen⸗ bahn koursirenden Königlich Preußischen Posttransporte innerhalb des Fürstlichen Gebietes für Sendungen nach und von den Postanstalten der Route. Diese Mitbenutzung der Preußischen Posttransporte soll unentgeltlich und nur gegen Erstattung etwaiger baarer Auslagen an Eisenbahn⸗Frachtgebühren geschehen. Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung wird der Eisenbahn⸗ gee hett die Verpflichtung auferlegen, der Preußischen Postverwaltung ezüglich des auf Fürstlichem Gebiete belegenen Theiles der Eisenbahn dasselbe zu leisten, was die Gesellschaft der Königlich Preußischen Post⸗ verwaltung gegenüber auf Preußischem Gebiete zu leisten haben wird. 3 Artikel 14. Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung gestattet der Königli Preußischen Regierung die Herstellung und Benutzung von 68” linien, welche dieselbe längs der Eisenbahn oberirdisch oder unterirdisch durch das Fürstliche Gebiet zu führen veranlaßt sein möchte, sichert den Preußischen Telegraphenanlagen auch den in den Landesgesetzen begrün⸗ deten Schutz vege s wird der Eisenbahngesellschaft bezüglich der auf Fürstlichem Gebiete belegenen Bahnstrecke dieselben Vekpftichtungen gegen die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung auferlegen, welche die Gesellschaft bezüglich der in Preußen belegenen Bahnstrecken zu erfüllen haben wird. Artikel 15.
Rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Nordhausen na furt zu Zwecken der Militairverwaltung ist man ber sfolgnach
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Fürst⸗ lich Schwarzburgischen Militairverwaltung auf der vorgenannten Eisenbahn bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militair⸗Ver⸗ waltungen völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Hesin⸗ dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen
rundsätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der kontrahirenden hohen Regierungen größere Truppenbewegun⸗
gen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt
e“ ““ “ 1“ 2 der Eisenbahn⸗Verwaltung die Pflicht ob, für diese und für Sen⸗ dungen von Waffen, Kriegs⸗ und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair⸗Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendun⸗ gen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außergewöhnliche Fahrten zu veranstalten und für dergleichen Transporte ihre Transportmittel zu verwenden und in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und die mit Militair⸗Effekten beladenen, von einer an⸗ stoßenden Eisenbahn kommenden Transportfahrzeuge auf die 5 zu übernehmen und mit ihren Lokomotiven weiter zu führen.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hin⸗ sichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1, eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militair. verwaltungen ein.
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf den Preußischen Staatsbahnen geltenden Sätze zur Erhebung
gelangen. Axtikel 16.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vor⸗ gelegt und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen in Berlin be⸗ wirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Be⸗ vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.
Spo geschehen zu Berlin am 21. Dezember 1866. “ aul Ludwig Wilhelm Jordan. (L. S.) Ludwig August Wilhelm Heise. 2
(L. S.) Eduard Ferdinand Bernhard Maempel.
g ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden bewirkt worden. 8
1“ “
8
Statistische Nachrichten.
Celle, 19. Februar. (N. Hann. Ztg.) (Der Geschäftsbetrieb des Königlichen Ober⸗Appellationsgerichts zu Eerle im Jahre
1866.) Im Laufe des Jahres 1866 sind bei dem genannten Gerichte im
Ganzen 374 Berufungen erhoben worden, 32 mehr als 1865, näm⸗ lich: beim 1 Civilsenate 123, beim 2. Civilsenate 173, beim dritten Civilsenate 78. An Armensachen befanden sich darunter 80 Sachen. An Nichtigkeitsbeschw erden sind bei den 3 Civilsenaten im Gan⸗ zen 10 eingegangen; bei dem Cassations⸗Senate (gegen Urtheile der Civilsenate) außerdem noch 8 Nullitätsquerelen. An Appella⸗ tionen in Ehes gachen, welche noch nach altem Verfahren erledigt worden, sind bei den drei Senaten resp. 18, 11 und 20, im Ganzen also 49 Sachen eingebracht. Aus dem Lippe⸗Det⸗ mold sind außerdem 35 Appellationen resp Beschwerden eingelaufen, welche bekanntlich ebenfalls im alten Verfahren zur Erledigung kom⸗ men. Austrägal⸗Sachen sind nicht mehr anhängig. Im 1. Civil⸗
senate hat das Obergericht zu Hannover die meisten Berufungen ge⸗
liefert, nämlich 57, das Obergericht zu Nienburg die wenigsten, nämli
13. Im 2. Civilsenate ist das Obergericht zu Celle das 91 icbigste 8 wesen, mit 70 Berufungen, die geringste Zahl, nämlich 28, ist vom Obergerichte zu Verden gekommen. Im 3. Civilsenate hat das Ober⸗ Gericht zu Hildesheim die meisten Verufungen gebracht, nämlich 29, das Obergericht zu Aurich die wenigsten, nämlich 13. Verhandlungs⸗
Termine stattgefunden haben: im 1. Civilsenate 289, im 2. Civilsenate 368,
im 3. Civilsenate 187, in Summa 844. An Urtheilen find verkün⸗ digt; im 1. Senate 147, im 2. Senate 216, im 3 Senate 109, in Summa 472. Die Zahl der im neuen Verfahren erledigten Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden betrug: im 1. Senate 118, im 2. Senate 164, im 3, Senate 71, in Summa 353. An Termins⸗Ansetzungs⸗ resp. Verlegungs⸗Verfügungen sind 938 erlassen, fast 200 weniger als im Jahre 1865. Beim Strafsenate sind 274 Anklagesachen, 13 Nich⸗ tigkeitsbeschwerden, 17 Anträge betreffend Wiederaufnahme des Ver⸗ fahrens, 5 Sachen betreffend politische Verbrechen und 5 Disziplinar⸗ sachen gegen Richter, Anwälte ꝛc., im Ganzen 314 Sachen einge⸗ gangen, welche sämmtlich bis auf einige wenige erledigt worden sind. Unter den im Jahre 1866 abgegebenen Urtheilen und Verfügungen befanden sich 194 Verweisungen an andere Gerichte, 75 Außerverfolg⸗ setzungen, 4 Beschlüsse betreffend Einstellung des Verfahrens und zwei betreffend Vervollständigung des Verfahrens.
Landwirthschaftliche Nachrichten. 8
Berlin, 20. Februar. Bei der am 18. d. statt ehabten Eröff⸗ nung der diesjährigen Session des Landes⸗Qeronomen, Krüff. giums waren sämmtliche Mitglieder anwesend, bis auf den Wirk⸗ lichen Geheimen Kriegsrath Menzel, den Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath Moser, den Direktor der landwirthschaftlichen Akademie zu El⸗ deng, deefa e Regierungs⸗Rath Dr. Baumstark, welche dienstlich behindert sind, ferner den Landes⸗Oekonomie⸗Rath Weyhe, den Haupt⸗ mann a. D. und Rittergutsbesitzer Fahrtmann, den Rittergutsbesitzer v. Homeyer, welche wegen Krankheit nicht erschienen waren, und den Landschafts⸗Direktor und Präsidenten der pommerschen ökonomischen Gesellschaft, v. Hagen, welcher durch Geschäfte beim Kommunal⸗Land⸗ tage vorläufig in Anspruch genommen ist.
Die Ansprache des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten richtete sich besonders an die Mitglieder aus den
euen Landestheilen. Er gab denselben namentlich die Versicherung, baß die ndavzriteshaftkichte nteressen ihres engeren Vaterlandes bei der Staatsregierung die lebhafteste Unterstützung finden würden.
Nach der Rede des Herrn Ministers folgten Mittheilungen des Vorsitzenden des Kollegiums, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rathes Wehr⸗ mann, die sich Peee eekin⸗ auf die Begebnisse seit dem Schlusse der vorigen Session bezogen.
1 8 Sn- zunachst des dahingeschiedenen General⸗Garten⸗Direktors und Mitgliedes des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums, Lenné, gedacht.
Darauf wurde mitgetheilt, daß der Herr Minister für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten die Ausarbeitung einer Denkschrift über die staatlichen Maßregeln zur Förderung der Landeskultur in Preußen während des Jahres 1866 angeordnet hat, welche gedruckt ist und an die Mitglieder des Kollegiums vertheilt wurde.
Ferner wurde eines Reskripts des Herrn Ministers für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten vom 28. Januar d. J. gedacht, welches den Bericht des Kuratoriums der Koppestiftung über die Verwaltung des Stiftungsfonds nebst Rechnung dem Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium
ur Kenntnißnahme mittheilt. Der Fonds besteht zur Zeit aus
,500 Thalern in Effecten und 807 Thalern baar. Es ist deinnach die Aussicht vorhanden, denselben bald auf 10,000 Thaler zu bringen, wodurch die Möglichkeit gegeben würde, alljährlich mit den Zinsen des Kapitals einen Preis von 500 Thalern auszuschreiben.
Demnächst wurde mitgetheilt, daß das von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten veranlaßte und von dem Landes⸗ Oekonomie⸗Kollegium befürwortete Bodenwerk des preußischen Staates bereits weit vorgeschritten und die Materialien ziemlich vollständig ge⸗ sammelt seien. Das Manuffkript sei zur Hälfte fertig gestellt, so daß mit dem Drucke des Werkes begonnen werden könne. Die Korrektur⸗ Abzüge eines jeden Druckbogens sollen den Mitgliedern des Landes⸗ Delo omie⸗Kolleglums aus den alten Provinzen in je einem Exemplare zugehen, um die ihnen etwa nothwendig scheinenden Aenderungen und Zusätze am Rande zu vermerken. 2
Schließlich ertheilte der Herr Vorsitzende noch Auskunft darüber, was von dem Herrn Minister auf die von dem Landes⸗Oekonomie⸗ Kollegium in der letzten Sitzungsperiode gefaßten Beschlüsse und dar⸗ auf gegründete Anträge vdcg. worden ist und in welcher Lage sich die Angelegenheiten zur Zeit befinden. 6
Nach den wäft betlimgen des Herrn Vorsitzenden trat das Landes⸗ Oekonomie⸗Kollegium in die Berathung der auf die diesjährige Tages⸗ ordnung gestellten Gegenstände ein. Zunächst wurde die Vorlage des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 1867, betreffend die Frage, ob die Gesetze und Verordnun⸗ gen, welche das Halten des sogenannten Vorviehes der Schäfer und deren Gesinde verbieten, aufzuheben sind, besprochen. 8
Die Vorlage lautet: “
»Seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts hat die preußische Ge⸗ setzgebung das Halten des sogenannten Vorviehs der Schäfer und deren Gesinde als ein Hinderniß der der Schafzucht, als ein Mittel zur Verbreitung von Schafkrankheiten und als eine Gelegen⸗ heit zu Betrügereien der Schäfer betrachtet und deshalb das Halten des Vorviehs bei harten Geldstrafen verboten. Zu diesem Behufe sind folgende, noch heute geltende Gesetze erlaf en worden: “ .
1) das Edikt vom 16. August 1797 für Schlesien;—
mark mit Ausschluß des Kottbuser Kreises und für das Herzog⸗
thum und das Edikt vom 16. Januar 1802;
3) das Edikt vom 26. April 1806 für die Provinzen Ost⸗ und
Westpreußen mit Einschluß von Litthauen und dem Neßtzistrikte;
„ das Gesetz vom 1. Juni 1820 für Neuvorpommern und Rügen,
deas Großherzogthum Posen und die mit Westpreußen vereinig⸗
Iten Distrikte des ehemaligen Großherzogthums Warschau;
5) das Gesetz vom 13. Mai 1822 für die Provinzen Sachsen und Westfalen, den Kottbuser Kreis und die zu den Regierungs⸗Be⸗ zirken Potsdam, Frankfurt und Liegnitz geschlagenen vormals
sächsischen Landestheile. b nae
In neuester Zeit ist die Aufmerksamkeit auf diese Bestimmungen,
die in Vergessenheit gerathen zu sein scheinen, dadurch gelenkt worden, daß wegen Uebertretung des Verbots mehrere Untersuchungen bei dem Kreisgericht zu Wittenberg eingeleitet worden sind. Die öffentlichen Blätter haben diese Fälle zum Gegenstande ihrer Besprechung gemacht und die Strafvorschrift als mit den jetzigen Wirthschaftsverhältnissen und Begriffen über die Freiheit der Betheiligten, sich über die Bedin⸗ gungen der Lohnkontrakte zu einigen, unverträglich bezeichnet. Ich wünsche deshalb zu erfahren, ob die bezeichneten Vorschriften in den
verschiedenen Theilen des Landes noch gehandhabt und von den Land⸗
wirthen als ein Bedürfniß betrachtet werden, oder ob deren Aufhebung von den Schäfereibesitzern für nothwendig oder für unschädlich ange⸗ sehen wird. Da die Mitglieder des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums, insbesondere die Vorsitzenden der Provinzial⸗Vereine darüber Auskunft
ju geben im Stande sein werden, so ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren,
5
die Angelegenheit bei der nächsten Versammlung des Kollegiums zur 8 Eprache 8 bringen und mir das darüber abzugebende Gutachten dem⸗ nächst vorzulegen.« 8 —
Neben dieser Vorlage hat ein Referat über dieselbe von dem Landes⸗Oekonomie⸗Rath von Nathusius⸗Königsborn vorgelegen. In den längeren Ausführungen des Referats sind auch die Motive der bezeichneten gesetzlichen Verbote nach Thaer (Grundsätze der rationellen Landwirthschaft 1837, Bd. 4, Seite 442 u. f.) angegeben, wo es heißt: den Nachtheil der alten Einrichtung, dem Schafmeister sowohl als den Knechten eigenes Vieh nach einem gewissen Verhältnisse in der Heerde zu gestatten, hat man wohl allgemein anerkannt. Es war natürlich, daß das Vieh des Schäfers immer das Beste und seine Lämmer die vorzüglichsten waren, und daß das Vieh nie ihm, son⸗ dern immer dem Herrn starb, auch alle Kontrolle unmöglich wurde.
“
Diese Einrichtung war aber schwer abzuschaffen, weil alle gelernten Schäfer auf ihre Beibehaltung bestanden, und man nicht leicht unter anderen Bedingungen einen erfahrenen Schäfer erhielt. Sie ward deshalb in den preußischen und mehreren anderen Staaten gesetzlich verboten und der Schafherr zu einer namhaften Strafe kondemnirt, * der eine solche Einrichtung machte und fortsetzte. Hiernach mußten sich also die Schäfer zu einer andere ichtung be⸗
Der Schluß⸗Antrag des Referenten lautet: ae. 1
»Kollegium möge sich dahin äußern, daß: 9 1 aauch bei den jetzigen Wirthschaftsverhältnissen die Haltun von Vorvich der Schäfer in den von den gesetzlichen Ver⸗ boten betroffenen Fällen als etwas Unzweckmäßiges und Ver⸗ “ werfliches erscheint, „ 8 daß somit: 1. 1 8 kxceeein praktisches Bedürfniß für die Aufhebung der betreffenden Verbote vorliegt.⸗«
Bei der Abstimmung im Plenum wurde der Antrag des Refe⸗ renten mit großer Majorität abgelehnt. Dagegen sprach sich das Kol⸗ legium mit einer an Einstimmigkeit grenzenden Majorität dafür aus, daß die bezeichneten Gesetze und⸗Perordnungen aufgehoben würden, Se den Schäfern und deren Gesinde das Halten des Vorviehe verbieten.
Dieser Beschluß ging aus der Meinung hervor, die Verhältnisse zwischen Gutsbesitzer und Schäfer hätten sich jetzt so geändert, daß die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Grund mehr hätten, vielmehr die fre⸗ Vereinbarung zwischen Herrn und Schäfer nur hin⸗ derten. Als die bezeichneten gesetzlichen Erlasse eingingen, war dazu eine Nothwendigkeit vorhanden, um den Herren das Mittel an die Hand zu geben, sich vor den Anforderungen der Schäfer wegen Hal⸗ tens des Vorviehes zu schützen. Jetzt, wo die Schäfer nicht mehr eine Zunft in sich bilden, ist es wünschenswerth, wenn keine gesetzlichen Schranken bei der Aufstellung des Kontraktes zwischen Herrn und Schäfer Behinderungen hervorrufen.
Hierauf trat das Kollegium in die Besprechung der Vorlage des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, betref⸗ fend den Erlaß eines Zusatzgesetzes zu den §§. 45— 47 Tit. I. der De⸗ posital⸗Ordnung vom 15. Ceptember 1783, ein.
Diese Vorlage ist durch den Herrn Justizminister veranlaßt wor⸗ den, welcher in einem Schreiben an den Herrn Minister für die land⸗ wirihschaftlichen Angelegenheiten mittheilt, daß er in Betracht der Vortheile, welche die Ausleihung der gerichtlichen General⸗Deposital⸗
elder auf Hypothek hinsichtlich des Zinsfußes mit sich führt, in den
ahren 1862 und 1863 wiederholt Veranlassung genommen habe, den Gerichtsbehörden zu empfehlen, der Ausleihung der im laufenden Verkehre entbehrlichen Bestände auf Hypotheken größere Aufmerksam⸗ keit zuzuwenden. Diese Aufforderungen seien nicht ohne Erfolg ge⸗ blieben, was sich besonders daraus ergiebt, daß ungeachtet der stetigen Zunahme der Bestände der General⸗Depositorien der bei der Bank belegte Theil derselben, welcher im Jahre 1863 noch zwischen 20 und 21 Mill. Thlr. betrug, sich bis zum Schlusse des verflossenen Jahres auf ungefähr 17 Millionen Thaler vermindert 2 »Diese Summe«, heißt es in dem Schreiben, »welche sich durchschnittlich mit nur etwa
2) die Verordnung vom 3. Februar 1800 für die Kur⸗ und Neu⸗ 2 ½ Prozent verzinst, ist jedoch noch immer eine verhältnißmäßig viel
zu hohe, und muß daher darauf Bedacht genommen werden, sie durch vermehrte Unterbringung der Bestände auf Hypothek noch weiter zu verringern.
Der Grund, weshalb diese letztere Belegungsweise bei den meisten Gerichtsbehörden den erwünschten Umfang bisher nicht erreicht hat, liegt zum Theil allerdings in der zu weit getriebenen Aengstlichkeit, mit welcher einzelne Gerichte bei Prüfung der Sicherheit der Hypotheken zu Werke gehen, möchte jedoch hauptsächlich in den hierüber in der Deposital⸗Ordnung gegebenen Vorschriften zu suchen sein, durch welche die Feststellung des Werthes der zu beleihenden Grundstücke nicht hin⸗ reichend erleichtert und die Verantwortlichkeit des das Darlehn bewil⸗ ligenden Richters nicht scharf genug begrenzt ist. Es muß der Ge⸗ währung des Darlehns der Regel nach die Aufnahme einer gerichtlichen, resp. landschaftlichen Taxe vorhergehen. Die hiermit verbundenen zeit⸗ raubenden Weitläuftigkeiten, namentlich aber die entstehenden Kosten, durch welche die an sich nur mäßigen Zinsbedingungen der General⸗ Depositorien erheblich vertheuert werden, lassen es begreiflich erscheinen, daß die Grundbesitzer, namentlich dann, wenn ihr Kreditbedürfniß ein verhältnißmäßig nur geringes ist, meistens vorziehen, dasselbe auf eine andere einfachere und vielleicht nicht kostspieligere Weise, z. B. durch Aufnahme des Geldes bei einem Kredit⸗Institute, zu befriedigen.
Es ist daher meinerseits, um den kreditsuchenden Grundbesitzern die General⸗Depositorien leichter zugänglich zu machen, eine Ergän⸗ ung der in der Deposital⸗Ordnung enthaltenen Vorschriften in Aus⸗ icht genommen, welche durch Benutzung der bei der Grundsteuer⸗ Veranlagung ermittelten Reinerträge die Prüfung der dargebotenen hypothekarischen Sicherheit zu vereinfachen bezweckt. Ueber einen hier⸗ auf ö Gesetzes⸗Vorschlag, welcher vorläufig dahin formulirt wurde:
dDen §F. 45 bis 47, Tit. 1 der Deposital⸗Ordnung vom 15ten September 1783 tritt folgende Bestimmung hinzu: Wenn sich aus dem Behufs der Regelung und Unterverthei⸗ lung der Grundsteuer ermittelten jährlichen Reinertrage einer ELiggenschaft, nach Abzug der auf ihr haftenden öffentlichen uüuund gemeinen Abgaben und Leistungen, einschließlich der Grundsteuer, ergiebt, daß das auszuleihende Kapital inner⸗ halb des zwölf⸗ und einhalbfachen Betrages dieses Ueber⸗ schusses zu stehen kommt, so ist das Gericht zu einer ander⸗ weitigen Prüfung der Sicherheit nicht verpflichtet. Ueber das Vorhandensein dieser Voraussetzungen muß jedoch auf
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