1867 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

üblichen, anzunehmen und zu deren Erfüllung, nöthigenfalls durch eine Staatsbeihülfe, auf kürzeren und einfacheren Wegen vorzuschreiten. Um daher die durch die Staatsbewilligung der 165,000 Thlr. den Elementarlehrern zugedachte Wohlthat so bald als möglich in einer umfassenden und auf das gesammte Volksschulwesen heilsam zurückwirkenden Weise in das Leben treten zu lassen, ist es nothwendig, daß die Königlichen Regierungen die schon durch die Cirkular⸗Verfügung vom 6. März 1852 ihnen auf⸗ etragene Arbeit nach einem, ihren ganzen Bezirk umfassenden Besatamiplane unverzüglich aufs Neue aufnehmen und danach

für jede einzelne Lehrerstelle bei den öffentlichen Volks⸗

chulen das nach den individuellen Verhältnissen des Orts und der besonderen Amtsstellung zur angemessenen Susten⸗ tation des Lehrers erforderliche Normal⸗Einkommen der⸗ , selben aufs Neue arbitriren, W“ 8 II. für den Fall, daß das gegenwärtige wirkliche Einkommen ddeer Stelle diesen Normal⸗Satz nicht erreicht, abwägen, in

8

wMie weit die zur Unterhaltung der Schule zunächst Ver⸗

pflichteten ohne Ueberbürdung die fehlende Summe auf⸗ zubringen vermögen, und

. für den Fall, daß diese Nächstverpflichteten ganz oder

theilweise dazu außer Stande sein sollten, den Betrag

ermitteln, welcher zur Erfüllung des Normalgehalts aus

den Staatskassen, oder aus den sonst zur Verfügung des

Staats stehenden Spezialfonds

sein wird.

thunlichster Beschleunigung aufzustellen, so daß sie späte⸗ stens am 30. April d. J. bei mir eingehen.

.“ Damit aber bei Erledigung dieser Auflage in allen Regie⸗ rungs⸗Bezirken nach gleichmäßigen Prinzipien verfahren werde, bestimme ich hierdurch näher Folgendes: 1.“ Zu I. betreffend die Normirung der 88 Lehrergehälter.

Durch das Bedürfniß, einen allgemeinen⸗Maßstab für die Normirung der Lehrergehälter zu besitzen, haben sich in der Praxis, zum Theil im Anschluß an die bestehende Provin⸗ zialgesetzgebung, gewisse Minimalsätze als maßgebend fest⸗ gestellt. nsofern es sich daher jetzt um eine neue „den gegen⸗ wärtigen Verhältnissen entsprechende Normirung der gehälter handelt, wird die Königliche Regierung zunächst die Frage zu prüfen und zu beantworten haben, ob dieser Minimalsatz für den dortigen Bezirk auch fernerhin in der Weise für ausreichend zu erachten ist, daß wenigstens in den unter den einfachsten und dürftigsten Verhältnissen lebenden Gemeinden die Existenz des Lehrers damit genügend sicher ge⸗ stellt ist, oder ob auch für solche Fälle die Erhöhung des bis⸗ herigen Minimalsatzes unbedingt gefordert werden muß.

Wenn aber auch die bisher üblichen oder neu zu arbitriren⸗ den Minimalsätze für die Mehrzahl der gewöhnlichen Fälle oder doch für die einfachsten Verhältnisse als ausreichend angesehen wer⸗ den, so wird doch durch die bloße Normirung von Minimal⸗ sätzen die Verschiedenheit der Verhältnisse, wie sie theils durch die lokalen ustände und Bedürfnisse, theils durch den Charakter der verschiedenen Schulen, theils endlich durch die Stellung der einzelnen Lehrer an denselben bedingt ist, nicht genügend berück⸗ sichtigt werden können. „Es wird daher nicht bei einer bloßen Revision der üblichen Minimalsätze stehen geblieben werden kön⸗ nen, sondern es wird bei der LeSebe. der Lehrergehälter auf eine größere Individualisirung der konkreten Verhältnisse eingegangen werden müssen. Mit einer solchen Indivi⸗ dualisirung ist die Gesetzgebung anderer Staaten voran⸗ gegangen. Auch in den diesseitigen Entwürfen eines Unterrichts⸗ und eines Lehrer⸗ Dotationsgesetzes ist eine solche in das Auge gefaßt worden. Die aus der sorgfälti⸗

en Vergleichung aller Materialien dabei gewonnenen Keful⸗ ate werden auch für die gegenwärtige Aufgabe benutzt werden können und zugleich einen erwünschten Prüfstein für die Zu⸗ länglichkeit und die Ausführbarkeit der deshalb aufgestellten Gesichtspunkte abgeben. Hiernach wird bei der spe relen Nor⸗ mirung der Lehrergehälter vornehmlich in Betracht kommen müssen: der Unterschied zwischen Stadt und Land, zwischen ge⸗ hobenen und niederen Elementarschulen, zwischen einklassigen und mehrklassigen, zwischen den Erwerbs⸗ und Nahrungsver⸗ Rkehise der einzelnen Orte und Gegenden u. a. m.

Was zuvörderst die Normirung der Lehrergehälter in den

Städten anlangt, so kommt

1) in Betracht, daß die stäͤdtischen Schulen fast ohne Aus⸗ nahme mehrere Klassen haben und demgemäß mehrere Lehrer bei derselben Schule angestellt sind. Für diese mehreren Stellen werden aber nicht überall durchweg

2 rmirt werden können, vielmehr wird

Aufsteigen der Gehaltssätze, sei es im

lscension von den unteren zu den oberen

subsidiarisch zu erbitten Die bezüglichen Nachweisungen sind unter Mitwirkung der Finanz⸗Abtheilung des Kollegiums mit

Lehrer⸗

Lehrerstellen, sei es durch periodische Bewilligung von maist lcgen, sich als das naturgemäße Verhäͤltniß ergeben. 88 Wenn es hiernach zulässig erscheint, die Untersten Gehaltsstufen mit Rücksicht darauf, daß dieselben in der Regel mit jüngeren, noch unverheiratheten Lehrern zu besetzen sein werden, verhältnißmäßig niedriger zu normiren, so wird um so größerer Nachdruck darauf zu legen sein, daß die Gehälter nach oben hin beträcht⸗ lich zunehmen, und daß immer nur wenige Stellen mit dem Minimum oder einem das Minimum wenig übersteigenden Gehalte ausgestattet werden, damit auch den jüngern neu eintretenden Lehrern die Möglichkeit gesichert werde, in nicht zu langer Zeit einen eigenen Hausstand gründen und unter gewohnlichen Verhält⸗ nissen bei Sparsamkeit und Nüchternheit ohne Nah⸗ rungssorgen führen zu können. Insbesondere aber wird für die ersten Lehrer oder Hauptlehrer an den städtischen Schulen ein ihrer höheren Stellung ent⸗ sprechender höherer Gehaltssatz in Anspruch zu nehmen sein. Für die Feststellung der Gehaltsskala überhaupt aber kann als Anhalt dienen, daß der Durchschnitt aller Gehälter den Minimalsatz mindestens um ein Drittel übersteigen müsse. ) Sodann ist gebührende Rücksicht auf den verschiedenen (harakter der Schulen in den Städten zu nehmen. Für die Rektoren und Lehrer an den gehobenen Ele⸗ mentarschulen, Mittelschulen, Bürgerschulen und Rektoratschulen ist, der Bedeutung dieser Schulen ent⸗ sprechend, eine höhere Besoldung als für die Elementar⸗ lehrer derselben Stadt oder einer Stadt gleicher Kategorie zu verlangen. Als Anhalt für diese Steigerung kann der Grundsatz dienen, daß der Durchschnittssatz aller Gehälter an den gewöhnlichen Elementarschulen der Stadt als Minimalsatz für die Lehrergehälter an den gehobenen Elementarschulen angesehen werde. 3) Die Verschiedenheit der Verhältnisse in den Städten eines und desselben Regierungs⸗Bezirks gestattet es nicht, einen gleichen Normal⸗ oder Minimalsatz für die Lehrergehälter in allen diesen Städten zum Grunde zu legen. Es wird vielmehr zwischen großen, mittleren und kleineren Städten unterschieden werden müssen, uund selbst innerhalb dieser drei Hauptkategoriecen wer⸗ den, je nach der Wohlhabenheit und den Theuerungs⸗ Verhältnissen in diesen Städten wiederum verschiedene Abstufungen nothwendig werden. Es hat sich daher bei den Vorarbeiten für ein Lehrerdotationsgesetz nicht als ausführbar erwiesen, einen gemeinsamen Minimal⸗ satz für alle Städte der Monarchie oder auch nur einer einzelnen Provinz festzustellen, vielmehr ist, nach dem Vorbilde anderer Gesetzgebungen, ein weiterer arbi⸗ trärer Spielraum für die Feststellung der Minimal⸗ sätze als nothwendig angesehen worden.

Auf Grund dieser Erwägungen ist der Vorschlag gemacht

worden, daß in den kleinen und mittleren Städten das Minimum für die untersten Lehrerstellen an den gewöhnlichen Elementarschulen

neben freier Wohnung oder entsprechender Mieths⸗Entschädigung

nicht unter 150 bis 250 Thaler festzusetzen, daß mit dem inner⸗

halb dieser Grenzen für eine Stadt bestimmten Minimalsatz

begonnen, und eine Erhöhung der Gehälter nach den oberen

Stellen zu nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 1 ge⸗

regelt werde.

Desgleichen wird, dem unter Nr. 2 entwickelten Grundsatz zu Folge jener Minimalsatz bei Feststellung der Gehälter an den gehobeneu Elementarschulen entsprechend zu erhöhen sein.

Für die größeren Städte aber werden auch diese Sätze noch nicht ausreichen, vielmehr werden dieselben nach Bedürfniß noch weiter zu erhöhen sein, wobei als äußerster Anhalt die That⸗ sache benutzt werden kann, daß an den hiesigen städtischen Ele⸗ mentarschulen der geringste Gehaltssatz bereits auf 400 Thaler jährlich, jedoch ohne daß freie Wohnung oder Mieths⸗Entschä⸗ digung gewährt würde, bemessen ist.

.. Bei Regulirung des Einkommens der Lehrer auf dem ande ist, 1) zu berücksichtigen, daß die bei Weitem überwiegende Mehr⸗

zahl der Landschulen nur mit Einem Lehrer besetzt ist.

Es handelt sich daher in erster Linie darum, für die

allein stehenden Lehrer, denen in dieser Beziehung die ersten

Lehrer an mehrklassigen Landschulen gleichzustellen sind,

eine genügende Dotation festzustellen. Mit Ruͤcksicht auf die

Lebensstellung dieser Lehrer und da sie in der Regel während

ihrer Lebenszeit in der einmal gewonnenen Stellung

verbleiben, muß das Einkommen derselben so bemessen werden, daß es, abgesehen von außerordentlichen Zu⸗ fällen, die Lehrer in den Stand setzt, eine eigene Fanillie

zu gründen und unter einfachen Verhältnissen zu unterhalten. Es kommt ferner in Betracht, daß ein großer Theil dieser Lehrerstellen, vornehmlich in den östlichen Provinzen, einen nicht geringen Theil seines Einkommens aus denn Ertrage von Dotationsländereien oder aus Naturallieferungen bezieht, durch welche die ersten Lebensbedürfnisse der Lehrer in größerem oder geringerem Umfange gedeckt werden und neben welchen nur ein verhältnißmäßig geringeres Baar⸗ ggehalt erforderlich ist. T“ dieser Verhältnisse wird das Normal⸗ Ein⸗ kommen für die ersten und die allein stehenden Lehrer auf dem Lande in der Weise bemessen werden können, daß für sie in Anspruch genommen werden: 6 p hchegehemumntn nebst Wirthschaftsraum und den nöthigen Brennbedarf für Küche und Haus, 8 u“ b) an Land oder Naturalien, soviel als erforderlich ist, um

Rkeeene Familie von fünf Personen zu ernähren und zwei

Haäaupt Rindvieh durchzufüttern, und c) Se. Gehalt von mindestens 50 bis 150 Thalern.

Die Feststellung des nach Litir. b. zu gewährenden Quan⸗ tums wird die Königliche Regierung wohl thun, wenn nicht für ihren ganzen Bezirk, so doch mindestens für jeden Kreis im Ganzen zu treffen, da das Bedürfniß einer Lehrerfamilie an Feld⸗ und Gartenfrüchten, so wie an Futter fürdas Vieh durchschnittlich an den verschiedenen Orten derselben Gegend ein gleiches ist und die be⸗ sondern lokalen Verhältnisse und Bedürfnisse bei Abmessung des baaren Gehalts unter Littr. c. zu berücksichtigen sind. Kann der festzustellende Bedarf nach den örtlichen Verhältnissen nicht, oder nicht ausreichend in Natur gewährt werden, so ist dafür eine entsprechende Geldentschädigung zu zahlen, welche die Königliche Regierung unter Berücksichtigung der Theucrungs⸗Verhältnisse des Orts zu bemessen hat. Die unter Litt. b. vorausgesetzten Na⸗ turalbezüge werden, auch unter den einfachsten und billigsten Verhältnissen nicht leicht unter 100 Thaler, an theueren Orten nicht über 150 Thaler an Geldwerth zu schätzen sein. Rechnet man dazu das baare Gehalt von 50—150 Thalern, so wird für die ersten und allein stehenden Lehrer auf dem Lande ein Normal⸗Einkommen von elwa 150 300 Thalern jährlich sich ergeben, bei dessen Abmessung im Einzelnen dem Arbitrium der Königlichen Regierung ein ausreichender Spielraum zur Be⸗ rücksichtigung der besonderen Lokalverhältnisse und Bedürfnisse verbleibt.

2) Für die zweiten und folgenden Lehrerstellen auf dem Lande ist eine geringere Dotation als genügend zu erachten, da diese Stellen meistentheils als Durch⸗ gangsposten für jüngere Lehrer gelten können. Es wird daher in der Regel genügen, wenn diesen Lehrern außer freier Wohnung und freiem Brennbedarf ein Gehalt von 120 bis 200 Thalern in Geld oder Naturalleistungen gewährt wird. Nur ist dafür Sorge zu tragen, daß die Zahl der mit dem niedrigsten Gehaltssatz ausgestatteten Stellen nicht so anwachse, daß den jüngeren Lehrern dadurch die Möglichkeit zu fern gerückt werde, nach Verlauf einiger Jahre in eine Stelle aufzurücken, welche ihnen die Einrichtung eines eigenen Haushalts gestattet. Hieraus ergiebt sich, daß, wo auf den Lande komplizirte Schulsysteme in gleicher oder ahnlicher Weise wie in den Städten bestehen, die Bestimmungen wegen Ab⸗ stufung der Lehrergehälter in den Städten eine analoge Anwendung erfahren müssen. A af diesen Gesichtspunkt lenke ich um so mehr die

82 8 8 7 2 4 8 Al 4 4 26 4 l⸗ besondere Aufmerksamkeit der Königlichen Regierung, als in einzel⸗ 82 Bezirken die Zahl der sogenannten Adjuvanten⸗ und Hülfslehrer⸗

stellen, deren Einkommen auf die Bedürfnisse eines unverheiratheten ehrels berechnet ist, so zugenommen hat, daß dadurch nicht minder für die Schule wie für den Lehrerstand große Unzuträglichkeiten ent⸗ stehen. Wo daher diese Uebelstände zu Tage treten, hat die König⸗ liche Regierung mit allem Ernst dahin zu wirken, daß ohne Verzug

eine genuͤgende Anzahl dieser Adjuvanten⸗oder Hülfslehrerstellen in

ordentliche Lehrerstellen umgewandelt, und demgemäß, unter u diglastng der, Gehälter von der ersten Lehrer⸗ elle herab, ausgestattet werden. 8 Die Königliche Regierung darf sich bei den hierauf gerich⸗ teten Bemühungen meiner besonderen Unterstützung um so mehr für versichert halten, als ich die Ueberzeugung gewonnen habe, daß es in den betreffenden Bezirken, um die äußere Lage der Lehrer zu heben, weniger noch auf eine Erhöhung des Ein⸗ kommens der ersten oder ordentlichen Lehrerstellen, als auf eine Beseitigung der aus der zu großen Zahl der Adjuvanten⸗ oder Hülfslehrerstellen entspringenden Uebelstaͤnde ankommt. C. Was endlich die an den Elementar⸗ und Mittelschulen angestellten Lehrerinnen anlangt, so wird für diese im All⸗ emeinen außer freier Wohnung oder Miethsentschädigung ein Gehalt von 120 bis 200 Thalern als auskömmlich erachtet. Für die Lehrerinnen auf dem Lande ist zugleich die Ge⸗ währung freien Brennbedarfs zu beanspruchen.

v. 8

An die Normirung des Einkommens der ein elnen

Lehrerstellen schließt sich die zweite Frage, ob und in welchem Vehrse sen Nächstverpflichteten im Stande sind, das zur Erfül⸗ lung dieses Normalbetrages Fehlende aufzubringen?

Diese Prüfung wird für den gegenwärtig vorliegenden Zweck ohne eine detaillirte Abschaͤtzung der einzelnen Kontribuenten und mit Vorbehalt einer solchen nachträglich vorzunehmenden, für jetzt nur nach den Nahrungs⸗und Leistungsverhältnissen der Betheiligten im Großen und Ganzen approximativ vorzunehmen sein. Im Allge⸗ meinen wird die Annahme gelten müssen, daß die Städte, sowie die mit ausreichendem Grundbesitze ausgestatteten oder in einer lohnenden Gewerbthätigkeit stehenden Landgemeinden, sehr wohl im Stande sein werden, ihre Lehrer innerhalb der ad J. vor⸗ geschlagenen Normen auskömmlich zu erhalten. Wo die Er⸗ werbsverhältnisse ungünstiger sind, wird die Königliche Regie⸗ rung approximativ zu ermessen haben, wie viel von dem Feh⸗ lenden den Nächstverpflichteten auferlegt werden kann. 3

Es muß der Königlichen Regierung dringend zur Pͤflicht gemacht werden, bei diesem Ermessen mit der größten Gewissen⸗ haftigkeit zu verfahren, da eine unzeitige und nicht streng ge⸗ rechtfertigte Schonung der nächstverpflichteten Personen und Gemeinden im Einzelnen, nur zum Nachtheile der Gesammt⸗ heit und des Lehrerstandes im Ganzen gereichen würde. Nur wenn von allen, an der r der gemeinsamen gro⸗ ßen Aufgabe mitarbeitenden ehörden und Organen mit gleicher Gewissenhaftigkeit und Strenge verfahren wird, darf erwartet werden, daß das Ziel einer allgemeinen und gleichmäßigen Normirung und Aufbesserung der Lehrergehälter nac, und nach zu erreichen sein werde. Ganz unzulässig aber und dem beabsichtigten Erfolg nichts weniger als förderlich, würde ein etwaiges Bestreben sein, nur für den eigenen Re⸗ gierungs⸗Bezirk so viel als möglich von jenen 165,000 Thlr. erlangen zu wollen. 8

Zu III. Der Betrag dessen, was zur Erfüllung des Nor⸗ malgehaltes der einzelnen Lehrerstellen aus öffentlichen Fonds erbeten werden muß, ergiebt sich aus den zu l. und II. vorzu⸗ nehmenden Arbitrirungen von selbst. Die hiernach erforder⸗ lichen Zuschüsse ist meine Absicht, so weit die Mittel ausreichen, aus den neu bewilligten 165,000 Thlr. anzuweisen, wenn das Resultat der Ermittelungen zu I., II. und 1II. aus der ganzen Monarchie vorliegt, indem erst aus dieser Gesammtübersicht sich ergeben wird, in welchem Umfange jene Summe zur Befriedi⸗ gung des nachgewiesenen Gesammtbedürfnisses ausreicht, oder in welcher Beschränkung eventuell daraus Bewilligungen er⸗ folgen können. Es ergiebt sich hieraus die Nothwendigkeit der 1 98 Königlichen Regierung geforderten Beschleunigung ihrer

rbeit. 8

D. Die Ergebnisse der von der Königlichen Regierung zu veranstaltenden Revision und Normirung der Lehrergehälter sind in kreisweise geordnete Listen zusammenzufassen, in welche sämmtliche öffentliche Elementarlehrerstellen des Kreises unter folgenden Rubriken aufzunehmen I

1) Ort, LEEEE1““ 2) Bezeichnung der Schule, 3) Zahl der zur Schule gehörigen schulpflichtigen 4) Bezeichnung der Stelle, 88 Betrag des gegenwärtigen Einkommens in runder Summ 6) Höhe der etwa dazu bisher schon aus allgemeinen Staats⸗ oder Provinzialfonds bewilligten Zuschüsse, 38 7) Betrag des von der Regierung arbitrirten Normal⸗Ein⸗ kommens, 8 8 Betrag des hiernach nothwendigen Mehr⸗Einkommens, 3 Angabe der Summe, welche zur Gewährung dieses Mehr⸗ einkommens die Pflichtigen werden aufbringen können, Höhe des danach zu bewilligenden Zuschusses aus öffent⸗ lichen Fonds, 2 1 kurze Bezeichnung der Nahrungsverhältnisse der Pflichtigen.

Für diejenigen Lehrerstellen, welche einer weiteren Aufbesse⸗ rung nicht bedürfen, genügt die Ausfüllung der Rubriken 1 bis 5 resp. 1 bis 6. Für diejenigen Städte, in welchen das System der Alterszulagen eingeführt ist, genügt die Angabe der Ge⸗ sammtzahl der Lehrerstellen, der Minimal⸗ und der Maximal⸗ gehälter und der Prinzipien, nach welchen das Aufrücken in dem Gehalte erfolgt. Einer weiteren Bezeichnung der einzelnen Stellen bedarf es in diesem Falle nicht.

8 .

Zur Beschaffung der nach Nr. 10 der Liste erforderlichen

Zuschüsse wird, soweit es geschehen kann, auf die neu bewillig⸗ ten 165,000 Thlr. zurückgegangen werden. Außer diesen werden aber auch, und zwar in erster Linie, diejenigen Provinzialfonds in Anspruch zu nehmen sein, welche zur Verbesserung der Lehrer⸗ gehälter verwendet werden können.

Die Königliche Regierung hat daher bei Einreichung der Listen gleichzeitig anzuzeigen, welche Provinzialfonds innerhalb 18 ihres Bezirks für diesen Zweck verwendet werden können, und auf wie hoch sich der aus ihnen flüssig zu machende Be⸗