8 88 1
II. Abtheilung für Domainen und Forsten. Von derselben ressortirt die höhere Forst⸗Lehranstalt zu Neustadt⸗ Eberswalde
2) die Königlichen Eisenbahn⸗Directionen, welche die eigent⸗ lichen Staats⸗, so wie die von mehreren Privat⸗Eisen⸗
nsofern sie gleichzeitig Mitglieder des Konsistoriums find, der bahn⸗Gesellschaften der Freenesee Sen zum Betriebe
ordentlichen und außerordentlichen Professoren der Theologie
Das Ministerium der auswärtigen an den Universitäten und der Direktoren an den Schullehrer⸗
ngelegenheiten. en.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten soll nach der Verordnung vom 10. Oktober 1810 (Gesetz⸗Sammlung ro 1810, Seite 21) alle Gegenstände zu seinem Wirkungs⸗Kreise aben, welche die Verhältnisse mit fremden Mächten und die erhandlungen mit auswärtigen Regierungen betreffen. Nach der Bestimmung dieser Verordnung sollen die Geschäfte in die⸗ em Ministerium in zwei Abtheilungen bearbeitet werden, von
enen die 1ste Abtheilung die äußeren Verhältnisse des preußischen Staats im Allgemeinen, die Kommunication mit den fremden Gesandten ꝛc., ihre Legitimation und Präsentation und die In⸗ struction der “ en über die höhere Politik betrifft, die 2te alle Geschäfte des auswärtigen Departements hat, die sich auf die innere Verfassung des Staats oder auf den Han⸗ el und die Privat⸗Angelegenheiten der Staatsangehörigen be⸗ ziehen, Konsulate, Grenz⸗, Post⸗, Polizei⸗, Paß⸗ und andere Se. die nicht zu den höheren politischen Angelegenheiten ehören. 3 7 8 Unter dem Ministerium stehen unmittelbar:
a) Die Gesandtschaften (Botschafter, Gesandte, Minister⸗Resi⸗ denten, Geschäftsträger).
b) Die Konsulate; über die von denselben auszuübende Gerichtsbarkeit hat der Justiz⸗Minister die Mit⸗Aufsicht. Gesetz, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln, vom 15. Februar 1863 (EeseseFewhäcang pro 1863, Seite 681).
Jo) Die Prüfungs⸗Kommission für das diplomatische Examen.
„Unter der Aufsicht des Ministers der auswärtigen Angelegen⸗ heiten und des Ministers der Justiz steht der in Prihen. n⸗ geüchenbeiten eingesetzte Prisenrath. Prisen Reglement vom 0. Juni 1864 (Gesetz⸗Sammlung Seite 369). 1. .
In mumg ““
der auswärtigen Angelegenheiten
as Finanz⸗Ministerium.
Das Finanz⸗Ministerium hat die gesammte Finanz⸗Ver⸗ waltung des Staats zu leiten, den Staatshaushalts⸗Etat und die Rechnungen über den Staatshaushalt aufzustellen, und eine fortlaufende Controle über die Staats⸗ Einnahmen und Aus⸗ gaben zu üben. Dasselbe bildet demgemäß den Mittelpunkt für das gesammte Etats⸗ und Kassenwesen des Staats, indem ihm sämmtliche Etats zur Mit⸗Revision vorzulegen und alle Kassen Abschlüsse einzureichen sind. Die Generak⸗Staatskasse, bei welcher die sämmtlichen Staats⸗Einnahmen und Ausgaben rechnungsmäßig nachgewiesen werden, und die Haupt⸗Buch⸗ halterei, welche die Staats⸗Einnahmen und Ausgaben monat⸗ ich zusammen zu stellen hat, sind dem Finanz⸗Ministerium unmittelbar untergeordnet.
Außerdem hat dasselbe die Verwaltung der Domainen und Forsten, der direkten und indirekten Steuern, des Salz⸗Debits und der sonstigen Einnahmezweige des Staats, welche nicht vüm Ministerium für Handel ꝛc. untergeordnet sind, speziell zu ühren.
EFndlich unterliegt der oberen Leitung des Finanz⸗Ministe⸗ riums: Die Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden, als eine von der allgemeinen
bis 61). die Kontrole der Staatspapiere untergeordnet.
Die Geschäfte bei dem Finanz⸗Ministerium werden in vier Abtheilungen bearbeitet:
Abtheilung für das Etats⸗
86 und Kassenwesen (Kabinets⸗ DOrdre vom 19. Juli 1844, Ges. Samel S. 208; Von derselben ressortiren:
1) die General⸗Direction der Lotterie (Kabinets⸗Ordre vom “ 16. Mai 1823, Ges. Samml. S. (Egb. 2) die Münze (Allerhöchster Erlaß vom 3. Januar 1859, 88 Ges. Samml. S. 8), die General⸗Direction der Allgemeinen Wittwen⸗Ver⸗ (Kabinets⸗Ordre vom 27. Februar 1831, Ges. Samml. S. 13, Publikandum vom 17ten Januar 1838, Ges. Samml. S. 11), das Geheime Ministerial⸗Archiv, die General⸗Direction der Seehandlungs⸗Soeietät, unter deren Verwaltung die Königlichen Leihämter zu Berlin stehen. (Kabinets⸗Ordre vom 25. Februar 1835, Ges. Samml. S. 23, und Kabinets⸗Ordre vom 12. August 1850, 26 Samml. S. 370,, ) die Staatsdruckerei Gesetz vom 28. Mai 1866, Ges.
Regulatiy
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2 1 Finanz⸗Verwaltung abgesonderte selbst. ständige und für gewisse Fäuüe unbedingt deage ertsh N. hörde. (Gesetz vom 24. Februar 1850, Ges. Samml. S. 57 Derselben sind die Staatsschulden⸗Tilgungskasse und
Samml. S. ID). . 8. gsf Ematie Mmsmcheasges
eehefep vom 19. Februar 1864, Minist.⸗Bl. d. i. Verw III. Aüthfigang für indirekte Steuern und Zölle vom 25. Juli 1825). “
Von der III. Abtheilung ressortiren: 1
9 das Haupt⸗Stempel⸗Magazin, 8
2) das Stempel⸗Fiskalat für den Regierungsbezirk Potsdam
3) das Stempel⸗Fiskalat und die Erbschafts⸗Stempel⸗Ver⸗ waltung für die Stadt Berlin,
4) das Haupt⸗Steueramt für inländische Gegenstände und dasß damit verbundene Wechsel⸗Stempelamt in Berlin,
5) dos Hanpt⸗Steiterarnt für ausländische Gegenstände in
1— er in, . 6) die bei den Zoll⸗Administrationen in den zollverbündeten Staaten fungirenden Bevollmächtigten. IvV. Abtheilung für direkte Steuern. Durch Verfügung vom 17. Dezember 1866 (Staats⸗Anzeiger vom Jahre 1866 Nr. 309) eingerichtet. “
Von dieser Abtheilung ressortiren: ö
9 das Haupt⸗St ueramt für direkte Steuern in Berlin,
2) die Einschätzungs⸗Kommission für die klassifizirte Einkom⸗ mensteuer in Berlin. — um gemeinschaftlichen Ressort des Finanz⸗Ministers und
des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ge⸗ 18 die Angelegenheiten der Rentenbanken zur Beförderung
er Ablösung der Reallasten (Allerhöchste Bekanntmachung vom 2. Juli 1859, Ges. Samml. S. 421, und Ministerial⸗Bekannt⸗ machung vom 22. August 1859, Minist. Bl. f. d. i. Verm SIJ 1 1u
MIIVEZWEVö
Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten. Dieses Ministerium ist durch die Kabinets⸗Ordre vom
3. November 1817 (Gesetz⸗Sammlung pro 1817 Seite 290) aus der Section des Ministerii des Innern für den Kultus und den öffentlichen Unterricht gebildet und erstreckt sich zugleich auf das Medizinalwesen, sowie auf die Kultusangelegenheiten der Juden. Durch die Kabinets⸗Ordre vom 11. Januar 1819 (Geset⸗Samm⸗ lung pro 1819 Seite 3) sind ihm ferner die Angelegenheiten der höchsten geistlichen Würden zugetheilt worden. Das 8
s⸗ Han 8 885 Ab ö“
. eilung für die äußeren evangelischen Kirchen⸗An⸗
elegenheiten. Die Allerhöchsten Erlasse 8098 88 v.. 18⁴9 Gesetz⸗Sammlung pro 1849 pag. 125) und vom 2. Juni 1850 (Geset⸗Sammlung pro 1850 pag. 343) seten für die inneren Angelegenheiten der evangelischen Kirche in dem jetzigen Ober⸗Kir⸗ chenrath eine besondere Behörde ein und behielten ser Ministe⸗
rium nur einen Theil des früheren Wirkungskreises vor. Dazu
gehort . jeßt 6 ie Regulirung des Interimistikums in streitigen Kirchen⸗ die Aufsicht über die Kirchenbücher, di Sorge für die böfe die Aufsicht über das Vermögen der dem landesberrlichen Patronat nicht unterworfenen Kirchen, Erüic gen und Institute, sowie die Ausübun ichen Aufsichts⸗ und Verwaltungs⸗Re des Vermögens der dem landesherrlichen worfenen Kirchen, kirchlichen Institute un die Ernennung ober Best itigung der für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchen⸗ Bedienten, sowie die Aufsicht über deren amtliche und sitt⸗ liche Führung und die damit 5 ungsmäßig verbun⸗ denen Disziplinar⸗Befugnisse ek. Re ort⸗Reglement vom 11 Fun⸗ 1850. Ein usammenwirken des Ministers elegenheiten mit dem Ober⸗Kirchenrath fin über das Vorhandensein und den Umfan dürfnisses, bei der Verwendung der Ueberschüsse einzelner Kirchen und Stiftungen, bei der Veränderung bestehender oder Einfüh⸗ rung neuer F und Taxen, bei der Veränderung bestehender und der Bildung neuer farr⸗Bezirke, bei der An⸗ ellung der iFlebcs und Hülfsarbeiter der Konsistorien, bei esetzung der Superintendenturen, des Direktors und der Lehrer beim Prediger⸗Seminar zu Wittenberg, bei Anträgen auf Ertheilung von Orden und Bewilligung von Unterstützun⸗ pen an Geistliche, in den Angelegenheiten bes landesherrlichen atronats, bei der Bestimmung neuer Religionsbücher für die Volksschulen, Schullehrer „Seminarien und bepereh Schulen, bei der Anstellung der geistlichen Räthe bei den Regierungen, 8* “ 8. 11 1““
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des landesherr⸗ ts in Ansehung atronat unter⸗ Stiftungen,
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sühs geistliche ꝛc. An⸗ et statt: bei Fragen eines kirchlichen Be⸗
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Seminarien, Perlin. (s. E.⸗O.⸗K.⸗Rath.)
rbeitet nach dem 1 1 1 Dieselhe fann vthnac⸗ Instanz alle auf die katholische Kirche
sich beziehenden Ang elegenheiten, insoweit hierbei überhaupt eine Betheili
nuar
derselben sonstige höhere und also das üßt und Kunst. Dieser Abtheilung sind ferner unmittelbar
untergeordnet⸗ Kabinets⸗Ordre
Einschluß der Medizinal⸗Sanitäts⸗ und Veterinär⸗Polizei, unbe⸗
Kinisterium
Anlegung und Unterhaltung der Kirch
kirchlichen Stiftun⸗
bei dem kirchlichen Kollektenwesen und bei den An.
legenheiten der Dom⸗Kirche und des Dom⸗Kandidaten⸗Stifts zu bötheilung für die katholischen Kirchen⸗Angelegenheiten.
EE“ Allerhöchsten Erlaß vom 19 Ja⸗
ung des Staats verfassungsmäßig stattfindet. Abtheilung für die Unterrichts⸗Angelegenheiten. Von ressortiren sämmtliche Universitäten, Akademien, wissenschaftliche Institute, Schullehrer⸗Seminarien, niedere Schulen und Loaaeg Bildungs⸗Anstalten, esammte Unterrichtswesen ohne Unterschied der Kon⸗ alle Anstalten, Behörden und Vereine für Wissen⸗
III.
ession un
a) der Konservator der Kunst⸗Denkmäler. und Circular⸗Reskript vom 24. Januar 1844 (Ministerial- Blatt für die innere Verwaltung pro 1844, Seite 38), b) die Kommission zur Unterhaltung und Erforschung der Kunstdenkmäler, c) der General⸗Inspektor des Taubstummenwesens. IV. Abtheilung für die Medizinal⸗Angelegenheiten. Derselben ist das gesammte Medizinalwesen mit Ausschluß des Militair⸗Medizinalwesens untergeordnet. Ihr steht zu die Leitung der gesammten Medizinal⸗Verwaltung, mit
chadet der E“ der in den einzelnen Fällen nach den allgemeinen Ressort⸗Bestimmungen mitbetheiligten übrigen Departements (Allerhöchste Kabineks⸗Ordre vom 22. Juni 1849, Gesetz⸗Sammlung Seite 335) Zum Geschäftskreis der Ab⸗ theilung gehört namentlich die bea gich über das gesammte Civil⸗Medizinal⸗ und Veterinär⸗Personal, dessen Verwendung im Staatsdienst und die Handhabung der Disziplin über das⸗ selbe, sowie die Aufsicht über die öffentlichen und Privat⸗ nanstalten. “
Krh. . von dieser neälang. ressortiren:
1) die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen, die höchste Instanz in allen medizinisch⸗forensischen Ange⸗ die Medizinal⸗Kollegien der Provinzeen, —* die Ober⸗ und delegirten Examinations⸗Kommissionen für Aerzte und Apotheker, W’ö1 die esntche Kommission für Angelegen⸗
eiten. Ministerial⸗Instruction vom 27. Oktober 1849,
ie Charité in Berlin. Kabinets⸗Ordre vom 27. April 1846 (Gesetz⸗Sammlung pro 1846, Seite 166), die Thierarznei⸗Schule. Kabinets⸗Ordre vom 10. Dezem⸗ ber 1847 (Gesetz⸗Sammlung pro 1848, Seite 19), In⸗ struction vom 10. November 1819,., — die Königliche Hofapotheken⸗Kommission in Berlin unter Mitwirkung des Ministeriums des Königlichen Hauses.
CE1
Ministertum für Handel, Gewerbe un öffentliche Arbeiten,
durch den Allerhöchsten Erlaß vom 17. April 1848 (Gesetz⸗ “ pro Sechste. g 109) errichtet, besteht aus folgenden
Abtheilungen:
89
bauwesens.
übergebenen Eisenbahnen verwal 8 III. Abtheilung, Verwaltung des Land⸗, Wasser⸗ und Chaussee⸗ Von dieser Abtheilung ressortiren: die technische Bau⸗Deputation: Verordnung vom 22. Dezember 1849 (Ges.⸗Samml. pro 1850 Seite 13), die Königliche Bau⸗Akademie in Berlin. Minist.⸗ Verfügung vom 17. August 1849, 18. März 1855, 22. Januar 1857, 1. November 1859 (Minist.⸗Bl. f. d. innunere Verw. 1849. S. 201. — 1855. S. 57. — 1857. S. 31. — 1859. S. 315). 28 IV. Abtheilung für Handel und Gewerbe. Diese Abtheilung bearbeitet alle Angelegenheiten, welche mit Handel und
Gewerbe in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung
vom 1. Juli 1843 (Gesetz⸗Sammlung pro 1843, Seite 115)
5
J. Abtheilung gehören: 1 . 1) die Sehen, Simaion Allerhöchster Erlaß vom
23. März 1849 (Gese 9e ro 1849 Seite 146), 2) die Ober⸗Post⸗Directionen in den 1 — und die “ in Berlin. Allerhöchster Erlaß vom 19. September 1849 (Gesetz⸗Sammlung pro 1850 Seite 299), 1
3) das Immediat⸗Ober⸗Postamt in Hamburg, Aller⸗ 28g Erlaß vom 19. September 1849 (Geset⸗Samm⸗ ung pro 1850. Seite — — das Zeitungs⸗ und Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir,
inisterial⸗Bekanntmachung vom 15. Dezember
1865 (Ministerial⸗Blatt für die innere Verwaltung pro 1866, Seite 8). II. Abtheilung. Verwaltung der Eisenbahn⸗Angelegenheiten. Mnter derselben stehen: ; “ 1) die Eisenbahn⸗Kommissariate für die Privatbahnen.
scovember 1848, (Ministerial⸗
egulativ vom 24. Iüs Seite 390).
Blatt für die innere Verwaltung pro 1848,
“
Abtheilung: Das General⸗Postamt. Zum Ressort dieser
egierungs⸗Bezirken
„
stehen, namentlich auch die Angelegenheiten der Schifffahrt, dder Rhederei und des Lootsenwesens, der bee tute für Gewerbe und Schifffahrt, der Privat⸗Bank⸗ Institute, der Corporationen und Sozietäten für Handel, ndustrie, der Actien⸗Gesellschaften, des
89
Gewerbe und J . Maaß⸗ und Gewichtswesens ꝛc. “ Zum Ressort dieser Abtheilung gehören:— ) Die technische Deputation für Gewerbe. Publikan⸗ dum vom 16. Dezember 1808 (Rabe’'s Sammlung, Seite 388),, - die Gewerbe⸗Akademie. Regulativ vom 23. August 1860 (Ministerial⸗Blatt für die innere Verwaltung pro 1860, Seite 177), 8 B die Normal⸗Eichungs⸗Kommission. Maß⸗ und Ge⸗ wichtsordnung vom 16. Mai 1816 (Gesetz⸗Sammlung pro 1816, Seite 142). 8 die Königliche Porzellan⸗Manufaktur in Berlin (1763 egründet). Allerhöchster Erlaß vom 17. April 1848 HessgSammlung 1848, Seite 109)h) der Navigations⸗Schul⸗Direktor. Instruction für den Navigations⸗Direktor vom 23. Juni 1849 (Ministerial⸗ blatt für die innere Verwaltung pro 1849, Seite 249). v. Die Verwaltung 15 Berg E und Salinenwesen. Zum Ressort derselben gehört: ““ 5 die Herigdh. Berh. Alademm zu Berlin. Aller- höchster Erlaß vom 29. Juni 1861 (Gesetz⸗Sammlung pro 1861, Seite 429), . 2) die Königlichen Ober⸗Bergämter zu Breslau, Halle, Dortmund und Bonn. Allerh. Erlaß vom 29. Juni 1861 (Gesetz⸗Sammlung 1861, Seite 429). 8 “ “ I11“
8
Das Ministerium des Innern.
Der Geschäftskreis des Ministeriums des Innern umfaßt die innere Landesverwaltung, soweit nicht einzelne Zweige derselben dem Ressort anderer Ministerien überwiesen sind, wie dies namentlich der Fall ist in Bezug auf Handel, Gewerbe, Bauwesen, Wasser⸗ und Landwege, Land⸗ und Forstwirthschaft, Meliorationen, Deichwesen, Kirchen⸗Angelegenheiten, Unterricht, Medizinalwesen, Staatssteuern c. Zum Geschäftskreis des Ministeriums gehören demnach: 1) die Landeshoheits⸗ und Hof⸗Angelegenheiten; 2) die Angelegenheiten der Damenstifter;, 8 im Assekuranzwesen: die öffentlichen (ständischen und städ⸗ tischen) Feuer⸗eehh ege die Privat⸗Feuer⸗ und Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaften, die Pensions⸗, Aussteuer⸗ und Sterbekassen⸗Vereine; die Kredit⸗Institute, die Leih⸗, Spar⸗ und Provinzial⸗ Hülfs⸗Kassen, 1 1 die Corporationen, die Vereine zu wohlthätigen, gemein⸗ nützigen und geselligen Zwecken, die milden Stiftungen; die Kollekten, Unterstützungs⸗ und Armenpflege⸗Sachen; die Heimathsachen, die Ein⸗ und Auswanderungen; die Ordenssachen, soweit sie nicht unter ein spezielles ort fallen, Reslan eeden elten wegen Aenderung und Beilegung von amen;, 8 de auf die Aufstellung von Geschwornenlisten und die Wahl der TEö“ Angelegenheiten; ie statistischen Angelegenheiten; 8 die über 88 Organisation, den Geschäftskreis uund die Verwaltung der Provinzialbehörden, die Ange⸗ legenheiten der Kreisbehörden einschließlich der Oberämter in den Hohenzollernschen Landen, die äußere Stellung der Polizei⸗Anwälte und, unter Konkurrenz des an. 89 Micistertezns, die Personalien der Provinzial⸗ 2 erwal tungs⸗Behörden; 13) die EBegtrnrg der Amts⸗ und Kreisblätter;