ammtarbeitslohn nahezu eine Million Gulden erreichen. Der Haupt⸗ Export geht nach Afrika. Die Spinnerei und Weberei in Bamberg war mit ihren 70,000 Spindeln, 800 Webstühlen und 1200 Arbeitern im besten Gang und hat gut prosperirt. Die Spinnerei Kulmbach hat jetzt 14,000 Lpindeln im Gang, welche in diesem Jahre bis auf 30,000 gebracht werden sollen. Das Jahresresultat dee mechanischen Spinnerei in Hof stellt sich wenig günstig. Die Spinnerei in Bay⸗ reuth verspann 5000 Ballen Baumwolle, erzeugte daraus ca. 15,000 Ctr. Garn im Werth von 1,750,000 Fl., beschäftigte durchschnittlich 600 Ar⸗ beiter und hat gut prosperirt. Die Aufhebung der Biertaxe muß nach den seitherigen eeeee als eine halbe Maßregel bezeichnet werden und hatte nur Nachtheile — hohe Preise und schlechte Qualität — im Gefolge. Die Aufhebung der Biertaxe kann nur dann als eine wohlthätige Maßregel betrachtet werden, wenn mit ihr auch die Bier⸗ production und der Verschleiß gänzlich freigegeben wird. Kulmbach exportirte 100,000 Eimer, gegen 150,000 im Vorjahre; Hof braute d68 Eimer, wovon 17,658 für den Export. Zu der Korbflechterei mußten aus Frankreich für 3 — 400,000 Fl. Weiden importirt werden, da für feine Korbwaaren sich nur französische Weiden verwenden lassen.
8 ““ 8 8 “ AamDön. 88 Landwirthschaftliche Nachrichten. Berlin, 25. Februar. In der am Freitage (22. d.) abgeh en Sitzung des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums brachte der Ge⸗ heime Regierungsrath von Salviati folgenden Antrag ein: »Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium wolle Se. Excellenz den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bitten:
1) Den im Lande bestehenden oder noch in den Städten ent⸗ h.eeg sogenannten theoretischen Ackerbauschulen, da, wo ein Be⸗ ürfniß darnach klar hervortritt, möglichst reichliche Unterstützung aus Staatsfonds zuzuwenden, da die Organisation derselben, wenn der Erfolg derselben anders ein glücklicher sein soll, einen nicht unerheb⸗ lichen Geldaufwand mit sich führt.«
Während das Protokoll über die vorhergehende Sitzung verlesen wurde, erschein Se. Königliche Hoheit der Kronprinz in der Sitzung und verblieb in derselben, bis der Antrag wegen Gründung einer Schule am Niederrhein zu Ende geführt war.
Vor der weiteren Tagesordnung wurde ein dringender Antrag, betreffend die Lage der Brennerei⸗ und ““ in Kur⸗
essen, von dem Landes⸗Oekonomie⸗Rath Wendelstedt eingebracht. Der⸗
ü wurde einer dazu ernannten Kommission zur Vorberathung über⸗ wiesen.
Darauf wurde in die Berathung über den Antrag des General⸗ Landschafts⸗Raths Richter und des Oekonomie⸗Rathes Wagener, be⸗ treffend die Einbringung einer Gesetzes⸗Vorlage, durch welche der Ver⸗ breitung der Schafpocken⸗Krankheit gesteuert werden soll, eingetreten.
Der Richter⸗Wagenersche Antrag lautet:
»Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium möge bei Sr. Erefge dem
Herrn Minister die Herstellung einer Gesetes⸗Vorlage efürworten,
welche in ähnlicher Weise, wie bei der Rinderpestgesetzgebung
1) beim Ausbruch der Schafpockenkrankheit eine sofortige Be⸗
seitigung, (Tödtung und tiefe Vergrabung) der ersten an den Poigen erkrankten Schafe verordnet und dadurch das weitere, seuchenartige Umsichgreifen der Pockenkrankheit verhindert;
2) die Entschädigung für die im allgemeinen Interesse getödte⸗ ten Schafe durch einen provinzweise zu bildenden Zwangs⸗ versicherungsverband der Schafheerdenbesitzer dem Eigenthümer der getödteten Schafe sichert.«
In den Motiven heißt es:
»Die in einzelnen Provinzen des preußischen Staates wieder⸗ holt auftretende und nie ganz erlöschende Pockenkrankheit der Schafe, welche im Laufe der Jahre eine beträchtliche Häupterzahl dieser werthvollen Nutzthiere dem Nationalwohlstande entzieht, drängt auf Maßregeln, dem Umsichgreifen dieser Seuche möglichst entgegenzu⸗ arbeiten und ein gesetzliches Verfahren einzuleiten, welches diese Seuche nicht nur auf immer kleinere Verbreitungsbezirke beschränkt, sondern die Aussicht bietet, bei konsequenter Handhabung allmälig das Uebel gründlich auszurotten, n1s die betreffenden Provinzen von dem Schafpockengifte ganz zu befreien.“.,
Verhält es sich so: “
1) daf⸗ 25 Schafpocken nicht spontan, sondern nur durch Ansteckung auftreten,
2) daß die bestkultivirte Schafpockenlymphe nicht vor Importirung bösartig verlaufender Schafpocken schützt,
3) daß erkrankte Thiere nicht vor dem 10. Tage ansteckungsfähig sind,
8 muß man zu dem Schlusse gelangen, daß mit Vernichtung und eseitigung der ersten pockenkranken Thiere eine Weiterverbreitung der Krankheit vermieden wird.
Zwei Wege könnten nur zur praktischen Verwerthung dieser ge⸗ wonnenen Ueberzeugung führen:
1) Der freie Weg der allgemeinen Anerkennung dieses Verfahrens, indem durch Literatur und Vereinsleben diese Auffassung mög⸗ lichst populär und allgemein gemacht würde;
2) eine gesetzlich bindende Vorschrift, im Interesse des Gemeinwohls, in ähnlicher Weise, wie die Viehseuchen⸗Ge etzgebung.
Der erste Weg wird immer nach Kräften zu betreten sein und manchen Vortheil gewähren. Er ist aber nur von partiellem Werthe und sichert nicht vor erneuter Gefahr, während der zweite Weg in hewiser absehbarer Zeit das Uebel gänzlich ausrotten und von den
eimgesuchten Provinzen fernhalten müßte. “
2
Antragsteller geben daher dem zweiten Wege den Vorzug und wünschten, daß im Wege zwingender Gesetzgebung diese Sicherung unserer edlen Schafheerden erreicht würde. Die sofortige Tödtung und Beseitigung der erst erkrankten Thiere darf keine fakultative sein, sie muß eine obligatorische werden.« 1
Der Referent dieses Antrages, der Regierungs⸗Präsident von Vie⸗ bahn, sagt in seinem Elaborat:
»Was nun die proponirten und die an dieselben etwa anzu⸗ knüpfenden Anträge betrifft, so spricht: Eb“
für den Antrag auf v“ sofortige Tödtung und Vergrabung der ersten an . den Pocken erkrankten Schafe⸗ nicht allein der Grund, daß dadurch das weitere seuchenartige Umsich⸗ reifen der Pocken am verhütet wird. Es ist außerdem zu eachten, daß ohnehin die Wahrscheinlichkeit für das Erliegen diesr erstergriffenen Stuücke spricht und daß selbst, wenn ihre Heilung ge⸗ lingen sollte, dergleichen von den Pocken hergestelltes Vieh nur geringen Werth zu behalten pflegt. Dem Antrage: 1I1I „die Heerdenbesitzer für die beim Pocken⸗Ausbruch getödteten Schafe zu entschädigen und den Fonds durch eine provinzenweise zu bildende Zwangsversicherung aller Heerdenbesitzer aufzubringen⸗« stehen folgende Gründe entgegen 1) die größte Sicherheit gegen Seuchen liegt in der guten Thier⸗ pflege, Intelligenz und Vorsicht der Besitzer, 2) Eine ungerechte, nach Umständen sogar drückende Belastung man⸗ Icher Heerdenbesitzer ließe sich nicht vermeiden. Gegen Traber, Kllauenseuche und andere Schafkrankheiten würde sich die Ver⸗ sicherung selbstredend nicht ausdehnen lassen, so wie überhaupt die Versicherung von Schafheerden außerordentlich schwierig ist und die meisten Viehversicherungsgesellschaften sich gar nicht dar⸗ laauf einlassen. 3) Die Aufstellung eines allgemeinen Schafviehkatasters, die Ver⸗ anlagung und Einziehung der Beiträge, die Feststellung und Aus⸗ zahlung der Werthe der gefallenen Stücke würden sehr schwierige und viele Kosten verursachende Verwaltungsgeschäfte werden.“«
Der Referent fügt diesen Gründen noch hinzu:
»Es giebt Heerden, wo ein Lamm zu 5 Sgr., es giebt andere, wo ein Bock zu 1500 Thlr. angeschlagen wird; dabei wechselt die Stückzahl durch Lammung, Ausbracken, Krankheit, Kauf und Ver⸗ kauf nicht blos jährlich, sondern monatlich und wöchentlich. Die Schwierigkeit zur Feststellung der Stückzahl und der Taxwerthe er⸗ scheinen fast unübersteiglich.«
Bei den Verhandlungen in der vorliegenden Frage stellte Graf von Borries nachstehenden Antrag:
»In Berücksichtigung der immer mehr und mehr um sich greifenden Viehseuchen, namentlich der Rinderpest, der Lungenseuche, des Rotzes und der Pocken die Königliche Regierung um den Erlaß allgemeiner Vorschriften zur Verhütung beziehungsweise zur Unterdrückung der Viehseuchen, womöglich für den Bezirk des Norddeutschen Bundes, jedenfalls des Königreichs Preußen zu ersuchen und zugleich um Anstellung in amt⸗
lichem Glauben stehender Thierärzte in denjenigen Landestheilen des
8 wo diese Einrichtung noch nicht besteht.«
er Referent erklärte sich für den Graf v. Borriesschen Antrag und bemerkte dabei, daß die betreffenden Ressort⸗Ministerien sich bereits mit Verbesserung des veralteten Viehseuchen⸗Patentes beschäftigten.
Bei der Abstimmumd wurden folgende gestellte Fragen mit großer Majorität bejaht:
Soll auf eine Vervollständigung der Unterdrückungs⸗Maßregeln der Schafpocken⸗Krankheit hingearbeitet werden und zwar zunächst durch eine Verpflichtung der Ortsbehörden zur Anzeige verdächtiger Krankheitsfälle?
Ferner: durch Vernichtung der Residuen und durch Desinfection!
Soll die sofortige Tödtung der erkrankten Thiere belehrend em⸗ pfohlen werden?
Soll der Erlaß einer Ministerial⸗Instruction, in welcher die in den vorhergegangenen Fragen enthaltenen Gesichtspunkte Berücksichti⸗ gung finden, angerathen werden?
Sollen die Regierungen zur amtlichen Untersuchung pockenverdäch⸗
tiger Erkrankungen ermächtigt werden? Soll der Antrag des Grafen von Borries:
a) auf Erlaß von allgemeinen Maßregeln gegen Viehseuchen für
den Umfang des ganzen Norddeutschen Bundes,
b) auf Anstellung von Thierärzten auch für diejenigen Gebiets⸗
theile, wo sie noch fehlen, 8 angenommen werden? 1 8 “
In Bezug auf die Frage wegen Verlegung der Termine der fünf Hauptwollmärkte fügen wir der früheren Mittheilung noch hinzu, daß keine Zwischentage die Wollmärkte trennen, daß diese vielmehr hinter einander abgehalten werden sollen. Die Beibehaltung der jetzigen Zeitdauer der einzelnen Wollmärkte wird empfohlen. In Betreff der geforderten schärferen Handhabung der polizeilichen Vor⸗ schriften wegen der Dauer der Wollmärkte wird beschlosfen, daß dies nur für einige Märkte rathsam erscheine.
88
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Anzeiger.
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Deffentlicher
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
8 “ Steckbrief. 88
Der unten näher bezeichnete Kaufmann Johann Nepomuck Müller aus Neuwied, zuletzt in Berlin wohnhaft, welcher wegen Unterschlagung und vorsätzlicher Ablösung amtlicher Siegel rechtskraftig von uns zu einer viermonatlichen Gefängnißstrafe verurtheilt ist, hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt hat er⸗ mittelt werden können.
Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalt des ꝛc. Müller Kennt⸗ niß hat, wird aufgefordert, davon unverzüglich der nächsten Gerichts oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig ersuchen wir alle Civil⸗ und Militairbehörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst, auf den ꝛc. Müller zu achten, ihn im Betretungsfalle mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern festzunehmen und an die nächste preußische Gerichtsbehörde abliefern zu lassen, welche letztere vorbehaltlich besonderer Requisition um vorläufige Strafvollstreckung und sofortige Mittheilung zu unseren Untersuchungsakten Nr. 302 von 1863 ersucht wird. 8
Den verehrlichen Behörden des Auslandes wird eine gleiche Rechts⸗
willfährigkeit und die ungesäumte Erstattung der entstandenen Kosten
ugesichert. Berlin, den 6. Februar 1867.
Königliches Kreisgericht. I. (Kriminal⸗) Abtheilung Signalement.
u“ .
Der ꝛc. Müller ist am 22. Juli 1821 zu Neuwied geboren, evan⸗
gelischer Religion, 5 Fuß 9 Zoll 5 Strich groß, hat dunkelblonde Haare, dunkelblaue Augen, blonde Augenbraunen, blonden Schnurr⸗ bart und Henriquatre, sehr breites Kinn, lange Nase, großen Mund, starke lange Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, etwas defekte Zähne, ist starker untersetzter Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besondere Kennzeichen auf der Brustmitte oben zwei, am Unterleibe links einen kleinen, auf der rechten Hüfte einen linsengroßen Leberfleck, auf dem Kreuz Schröpfnarben, oberhalb beider Ellenbogengelente je eine wallnußgroße, auf dem linken Vorderarm eine hühnereigroße und eine kleine Balggeschwulst. 8
Die Bekleidung desselben kann nicht angegeben werden.
Steckbriefs⸗Erledigung. 11““ Deer unterm 26. Januar d. J. hinter den Dienstknecht August Ferdinand Kehrberg aus Miekelfelde erlassene Steckbrief ist durch dessen L erledigt. 1“ 11““
Berlin, den 19. Februar 1867. 38 X“ Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. eputation IV. für Verbrechen und Vergehen.
Erkenntniß
8 wider G 8 .“
die Militairpflichtigen 1) Carl Georg Hesse aus Neuenbrunslar,
2) Daniel Herwig aus Niedermöllrich, 3) Conrad Schmidt aus Heslar wegen Austretens.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungs⸗ Behörde zu Melsungen, wonach die bei der Rekrutirung im Jahre 1866 in dem Aushebungstermine ungehorsam zurückgebliebenen obengenannten Militairpflichtigen auch auf die vorschriftsmäßig bewirkte Ediktal⸗ ladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind und nach Ansicht der §§. 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. Sep⸗ tember 1848, werden dieselben nunmehr für ausgetretene Militaix⸗ pflichtige erklärt und deshalb zu einer sechsmonatlichen Gefängniß⸗ strafe, sowie in die wegen Vermögenslosigkeit nicht zu erhebenden Kosten verurtheilt. V. R. W. 1
Den Verurtheilten dient zur Nachricht, daß ihnen gegen dieses Erkenntniß nach §. 123, Abs. 2 des Str. 8 Ges. vom 28. Oktober 1863 mit Ausschließung eines sonstigen Rechtsmittels nur der an Fristen nicht gebundene und bei dem unterzeichneten Gericht anzu⸗ bringende Antrag auf Zurückziehung des Urtheils nach §. 71 des vorbezeichneten Rekrutirungsgesetzes oder auf Grund des Nachweises zustehe, daß die Voraussetzungen der Verurtheilung irrthümlich an⸗ genommen sind. 8
Felsberg, am 11. Februar 1857. “
Königliches Justizamt. 88. 1
Dieses Erkenntniß, welches bei Abwesenheit der Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu behändigen steht, wird mit dem An⸗ fügen veröffentlicht, daß dasselbe acht Tage nach dem Datum des⸗ sengen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, als publizirt gilt.
Felsberg, am 11. Februar 1867.
Königliches Justizamt.
HReandels⸗Register. Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1637 des Gesellschafts⸗Registers, woselbst die hiesige
Handlung, Firma 1 Rosenhain u. Simonsohn,
und als deren Inhaber die Kaufleute Moritz Rosenhain und Leopold
Simonsohn vermerkt stehen, ist 12 e heutiger Verfügung eingetragen:
Der Kaufmann Leopold Simonsohn ist aus der Handels⸗
Gessellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Moritz Rosenhain
zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter der veränderten
Firma Moritz Rosenhain fort und ist dieselbe unter Nr. 4841
des Firmen⸗Registers eingetragen.
UEnter Nr. 4841 des Firmen⸗Registers ist heut der Kaufmann
Moritz Rosenhain zu Berlin als nhaber der Handlung, Firma 5 “ Moritz Rosenhain
(jetiges Geschäftslokal: Markgrafenstr. Nr.⸗32),
eingetragen.
Unter Nr. 1537 des Gesellschafts⸗Registers, woselbst die hi Handlung, Firma vhb 82 ess. - 82 hiefige 4 Schultze und Duisberge,— und als deren Inhaber die Kaufleute Wilhelm Ludwig August Schultze und Martin Hubert Duisberg vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Ver⸗
fügung eingetragen: 8 Der Kaufmann Martin Hubert Duisberg ist aus der Handels⸗ gesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Wilhelm Ludwig August Schultze zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter der veränderten Firma Wilh. L. A. Schultze fort und ist dieselbe .„ unter Nr. 4842 des Firmen⸗Registers eingetragen. Unter Nr. 4842 des Firmen⸗Registers ist heut der Kaufmann Wilhelm Ludwig August Schultze zu Berlin als Inhaber der Hand⸗ lung, Firma u““ “ Wilh. H A. Schultze 1 (ietziges Geschäftslokal: Annenstr. Nr. 2) eingetragen 11“
Berlin, den 25. Februrar 1867. .“ Kdoönigliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen — nü—
1) Durch den Tod des Kaufmanns Julius Carl Wilhelm Hoh⸗ mann hier ist die Handels⸗Gesellschaft unter der Firma Hoh⸗
mann u. Haupt hier aufgelöst. Der Mitgesellschafter Kaufmann Reobert Maywald in Magdeburg führt das Geschäft unter der bisherigen Firma fort, welche deshalb unter Nr. 57 des Gesell⸗ sschafts⸗Registers gelöscht und anderweit unter Nr. 1024 des Fir⸗
men⸗Registers eingetragen ist.
2) Durch den Tod des Kaufmanns Carl Friedrich Emil Bandelow
hier ist die Handels⸗Gesellschaft unter der Firma Dingel u. Ban⸗
ddelow hier aufgelöst.
- „Der Mitinhaber Kaufmann Friedrich Dingel in Magdeburg führt das Geschäft unter der bisherigen
Firma fort, welche deshalb unter Nr. 9 des Gesellschafts⸗Regi⸗ sters gelöscht und anderweit unter Nr. 1025 des Firmen⸗Registers
ingetragen ist. ” ad 1 und 2 zufolge Verfügung vom 22. Februar 1867. ) Die Gesellschaft unter der Firma Aug. Seydel u. Co. hier ist
aufgelöst und die Firma unter Nr. 357 des Gesellschafts⸗Registers
gelöscht. Liquidator der Gesellschaft ist der bisherige Mitge ll⸗ schafter Kalemann Georg Oskar Hornemann 6 bese Der Kaufmann Georg Öskar Hornemann hier ist als Inhaber der Firma Oskar Hornemann hier unter Nr. 1026 des Firmen⸗ Registers eingetragen. Der Particulier Heinrich Hornemann hier ist als Prokurist der Firma Oskar Hornemann hier unter Nr. 193 des Prokuren⸗ Registers SS e. en. ad 3 bis 5 zufolge Verfügung vom 23. Februar 1857. Magdeburg, den 23. Februar 1867. Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung. In das Prokuren⸗Register des unterzeichneten Kreisgerichts ist fol⸗ gender Vermerk eingetragen: 1) Laufende Nummer: 14. 2) Bezeichnung des Prinzipals: die Wittwe Peter Friedrich Burger, Peeren⸗ Reitemeier. Bezeichnung der Firma, welche der Prokurist zu zeichnen bestellt ist: C. F. Burger. b Ort der Niederlassungen: Paderborn. Verweisung auf das Firmen⸗ oder Gesellschafts⸗Register: die Firma P. F. Burger ist neu eingetragen unter Nr. 145 des irmen⸗Registers. Bezeichnung des Prokuristen: Engelbert Burger zu Paderborn. Zeit der Eintragung: Eingetragen zufolge Verfügung vom 13. Februar 1867 am 14. desselben Monats (Akten über das Prokuren⸗Register Band 1 Seite 33).. 8 aderborn, den 14. Februar 1867. 886 Königliches Kreisgericht
Johann Nicolaus Schurz, Kaufmaun zu Coblenz, hat an⸗ emeldet, daß er für seine unter der Firma J. N. Schurz daselbst be⸗ stehende Handlung seinen Gehülfen Johann Adam Rath zum Pro⸗ kuristen bestellt habe, welche Prokura acceptirt und heute in das Han⸗ dels⸗Register eingetragen worden ist. Eoblenz, den 19. Februar 1867. Der Secretair des Handelsgerichts,
Klöppel. 3
Salomon Salomon, Kaufmann zu Coblenz, hat angemeldet, daß er in Mainz eine Zweigniederlassung seiner unter der Firma: S. Salomon zu Coblenz bestehenden Handlung gegründet habe, was bei dieser sub Nr. 739 des Firmen⸗Registers eingetragenen Firma be⸗ merkt worden ist.
Coblenz, den 19. Februar 1867.
8 Der Secretair des Handelsgerichts, Klöppel Z““
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