“ 8 ie Talons nach dem Formulare C. Jahre nach dem Formulare B., sowie Talons ne 8 ¹ 8 WI1 beigegeben. Kmn I
Das Eigenthum der Actie kann auf jede rechtsgültige Weise ver Y ändert werden. Jeder Nachfolger im Eigenthum is . 2 ar des gegenwärtigen Statuts unterworfen. Im Verhäl Vesellschaft werden nur Diejenigen als die Esgenthüner uge. hen, die als solche im Actienbuche verzeichnet sind (Handelsgesetzbuch
tikel 182. 183 und 223). 8
. —₰. 8 21 1. g. Uase Hise hes in ilweise Eigenthums 8 Jede Actie ist untheilbar und deshalb eint 2 gbrea d gnchn ngs MUebertragung unzulässig. Jede Actie kann, unter Lelner Theilnehmer § 42; nur durch Einen verireten werden. Kein einzeintess in Actien darf mehr als den zwanzigsten Theil. des 0. 1I1I1AA*“ besitzen oder erwerben. “ Verhältniß der Zahl Fener s Tevens V theil an dem gesammten Ei See, 11“ 2.8 . AAuflösteng — Zesellschaft und kann, au 2 EI“ Verlase 1eEre 8 die Actien eingezahlten Betrag weder ganz er Gese . ilweise zurückfordern. en. LE nach zgeitweisg caltung aller dingesegbeitn unn. — V esü ft haben die Actiongire als selche der Geselsschafe Seimmrecht in den General⸗Versammlaamnean ee; elh ihnen beilegt; auch können sie keine andere Rechnungs g ). ih Titel VIII. vorgeschriebene, verlangen. 1. 8 di 2. — Betrag der Actie hinaus ist kein Actionair, unter we eber den Betrag . S rpflichter. cher Bestimmung es auch sei, “ verpflich 1 Ist eine Actie, ein Dividendenschein oder ein Tabest ete aen der schädigt oder unbrauchbar geworden, so gir „wenn 1 Merralake des Dofrhente zuteschee eneean i9 gedaeh kassirt, da⸗ ene Exemplar, ohne daß es eines Aufgedors, Eavn⸗ verdorbens päiat unker gleicher Nummer erefestgt 15 8. sEicpen thümer ausgeantwortet. Das Actienbuch erhält der
Vermerk. ie gerichtliche Amortisation der⸗ Gehen — 58* bee. Stelle ausgefertigt sechemn etfolgöm Betheiligten werden. Die ur Last. 8 En öffentliches Aufgebor g ichteter Dividendenscheine findet, ar G 8 segetce de Morlicerlußs 82 RFebien gat nchchnts vor Ablauf der att. Ist jedoch der n 7 ne vecti dfchrif lich angemeldet, und vgbDdinasfre der Direction schriftli g 1 Verjährungsfrist §. 49), bei 1 Mortifi ation der Actie oder abh 8 1 V ig oder Mortifiec 989* der frühere Besitz durch Vorzeigung o so wird der Betrag eines ter Weise nachgewiesen, so 8 K eed. ge sezenfse ine 9 deße Ipbad V dena bergdö “ tsofern 8 22 22 1 1 e e 1 — 2‿ . theilten Bescheinigung nach Ablar Gesellschaft nicht eingeloͤst ist. Auch der Dividendenschein selbst bei der tist den. Die Ausreichung der önne irt werden. Die Ausreichung verlorene Talons können nicht amorti lgt, wenn der dazu bestimmte Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn 3 8 ee a ehn gereicht werden eeen 2 87,egedeaeten je. aber vorher der Verlust des Talons der Doreio⸗ ndenscheine widersprochen worden, so werden dieselb . 9 den denscheint widasgracche auf die neue Serie gütlich oder im Wege
des Prozesses erledigt sind. 6 15. Alle öffentlichen Bekanntmachungen
ziger Intelligenzblatt und in dem zu 1z reu⸗ ehnege dats⸗Anzelger⸗ so wie mittelst Anschlags an der Danziger
Jeder Actionair hat nach
8
Actien verloren, so muß bevor neue Dokumente an
Kosten dieses Verfahrens fallen denn
ificati der eine Mortification verlorener 985
in Verbindung mit dem Auf⸗ an gehören, nicht
der Gesellschaft erfolgen im Berlin erscheinenden Preu⸗
piere zu übernehmen.
8
ℳ
edle Metalle de Mi darf der Ankauf von inländischen mit Genehmigung schaften ausgegebenen, pieren nur n. zu dem trage stattfinden — Best on
trag Skundtapitals niemals überschreiten.
sowie von Wechseln auf lätze des In⸗ oder Auslandes, des
er ungemuüͤnztem Gold und Silber. die aus hen Namen 188gs. . ich iehen werden. Ausnahmen estimm He⸗ IerwEde für die Direction. Der Widerspruch 8— Feh — Aetien anderer Privatbanken ist der Gesellschaft . vv. Nhs sub Littra b bezeichneten Art; 5
9 oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Je 0 Staats⸗, v . an 8 des Staates von Corporationen ode ell⸗ den Inhaber lautenden geldwerthen .8 durch die Geschäfts⸗Instruction Feoesesten Be.
leichen von gemünztem o 1 8 Fenlaͤndische Papiere, der?
und der Bestand von dergleichen Effekten ein
„ 4 * 9 2 4) Den kommissionsweifen An⸗ oder Verkauf courshabender Pa
hechse eld ei n., Rechnungen 5) Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, )
und Effekten zu besorgen, verzinsliche und unverzinsliche Kapitalten
ohne Verbriefung, jedoch gegen den Namen des
Empfangsbescheinigungen, die nur auf
Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit 0 7
den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen
Gelder und
Lingel ines en Blätter hat die 8 i dem Eingehen eines der genannten ee. Ief 1I1I1“ über die Wahl dwe Kea ess e . beschließen. Bis dahin, daß dieses geschieht, genügt die Bekanntmachung durch das übrig bleibende Blatt. Welches Bl LbSn der General⸗Versannnlung an rSeh des vnaegggen erAuch 882¾ übrig geblicbene Blatt zu veröffentlichen. Ar v. dünt, ddenf Hanchen eines Blattes können Seitens der General⸗ Versammlung andere Gesellschaft 8 Veis der betreffende Beschluß durch die 4 zu machen ist.
56 1“.“
Bank.
Geschäften de §. 16. der §. 1 an echsel, die im diskontiren und Wechsel auf Plätze des
Titel ne.
Von den ““
angegebenen Zwecke
zu 1 Die zur Diskontirung gelangenden 1 Sehee dürfen nicht später als drei Monate nach dem venigstens drei solide Verbundene haften. — se mit nur zwei Unterschriften lichem, auf einzelne Fälle zu deem vollziehenden Direktor und d der Direction zugeordneten Mitgliedern des die Bank erworben werden. 2 2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, b als drei Monate und nur gegen Verpfändung von:
den beiden nach §.
derben nicht unterworfen sind, b) inländischen Staats⸗ und Kommunal⸗ oder anderen mit Ge . ebenen ausgegeb n
befugt: Inlande zahlbar sind, Auslandes Pn een. Papiere müssen an die Ban 88 9- Datum der
Diskontirung verfallen und es müssen aus ihnen in der Regel
Blatt nach dem Beschlusse
8
Kündigungsfrist von mindestens zwei genominen werden, niemals Grundkapitals übersteigen.
und einzuziehen.
nicht gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien unterbringen. der Pröving Privatban 8 ertheilenden Imnstruetionen. tirten Noten d
velche durch das Münzgesetz vom 1 Werntgehtr 305 u. s. f.) bestimmt worden sind oder d gesetze bestimmt werden sollten.
tende Noten (§. 16 Nr. 6) bis zu preußisch Courant auszufertigen um der Noten unterliegt der Genehmigung, sichtigung der Regicrung. unterworfen.
minderung des
— derttausend Gesellschaftsblätter bestimmt werden, in welchem Summe von Einhunderttauf
bisherigen Gesellschaftsblätter
vei der Präsentation sofort in Danzig gegen klingend preußisch C
dürfen nur unter ausdrück⸗ beschränkenden Einverständniß zwischen
32 des Statuts Verwaltungsrathes für jedoch nicht auf länger
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Ver⸗
migung des Staates von Corporationen oder Gesellschaften vegegeben geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren,
V
V
in Giro⸗Verkehr zu treten. 1 1. Ffeteeaes Färien nur unter Vorbehalt einer
Monaten für beide Theile an⸗ voswehten Betrag des jeweiligen
Die verzinslichen Kapitalien aber den Vorschrift der 8§. 18 bis 21 auszugeben
sind der Bank auf Snpotheten Fs ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb “ zerserwichien, welche dieselben Geschäfte wie die beforgen können nach den ihnen vom Verwaltungsrathe Die Einlösung der bei ihnen prafen⸗ der Bank wird von denselben nach Maßgabe ihrer Bägt. Bedürfnisse bewirkt. “ Die Bank zahlt und rechnet in e Mai 1857 (Gesetzssamm⸗ urch Landes⸗
6) Noten nach näherer
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte
v1““
8.19. . den Inhab 1 unverzinsliche, auf jeden Inhaber lau⸗ zum Vara e von Einer Million Thaler und in Umlauf zu setzen. Die Form beziehungsweise der Beauf⸗ Diefe Noten sind der Stempelsteuer nicht
gi 6 eines Geschäftsjahres (§. 48) eine Ver⸗ E (§. 4 und 6) auf weniger als S2 hundertfünfzigtausend Thaler, so ist die Summe der in Umlauf gleßten Noten wenigstens auf den Fenbch vorhanden nachgewiesenen Betrag des dkapi u beschränken. “ br Sorn⸗ 68 der der Gesellschaft das Ien h dns 888 der preußischen Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Fun 8* 8 . Ordnung vom 5. Oktober 1846 und des Gesetzes vom 7. Mak
Die Bank hat das Recht,
besteht, aufgehoben oder modifizirt werden, so erlischt das Noten⸗Pri⸗
nach Publi⸗ esellschaft
vilegium der Danziger Privat⸗Actien⸗Bank sechs Monate
cation des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch
auf Entschädigung. 16 8
i — eträg vanzig, fünfzig,
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, fün “ und zweihundert T eler, Prelsisch daeah üsc err 1 weude 8 Ge . r zu zehn Thaler ausge en; e nnigheacegeekeasstn Thalern nicht beerseigen. heeecc. Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen Neunl rt. Bechatt halr vem en Abschnitten von zwanzig bis scechunce.
Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern
FSFandel und der Finanzen maßgebende Bestimmungen getroffen werden.
§. 20.
die Noten auf Verlangen der
Die Bank ist verpflichtet, Inhaber
ourant 1u1u eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes eene entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können 18 Pecent an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Ban bindlich. C’ge über Nlemre⸗ Der Inhalt des gegenwärtigen §. 20 und des §. 22 übe clusion ist auf jeder Note deutlich abzudrucken. 8e §. 21. 1 häges 1 irecti Ve srath si dafür Die Direction der Bank und der Verwaltungsrath sind verantwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der crkultrenden Netal leicher Betrag an Deckungsmitteln von mindestens einem Rese 27 umlaufenden Noten in haarem Gelde und mit dem ganzen. Ee aus diskontirten Wechseln bestehend, in einer Feern. un F ger fachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Beddefnch saßh⸗ Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werd üh Fünd dem dienen alle Darlehns⸗Forderungen der Bank gegen Un erpfan und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten.
8
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I1I1“
Titel IW. “ Von den speziellen Rechten der Bank.
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr aus lösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermceidung der Präclusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zweckt erlästt sie durch drei⸗ malige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von cinem Monat, mit⸗ telst ihrer Gesellschaftsblätter und der Amtsblätter der Königlichen Regie⸗ rungen in den Provinzen der preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. Nach Ablauf der vor⸗ stehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht ge⸗ meldet haben, in den vorbezeichneten Blättern behufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der letzten Insertion hinauszusetzenden Praͤklusiv⸗Termine unter der Ver⸗ warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorg eladen, daß mit Ablauf dieses Termines alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen
Noten erlöschen. die Präklusion sind nicht zu⸗
waltungsrathe ihr 1 leisten;
egebenen Noten zur Ein⸗ den jedesmaligen dessen Verlangen ih
Notenkasse (§. 21)
—2177
bestände und der über die Revision au e.) außerordentliche Revi gen) so oft er dieselbe jährlich einmal;
sowie die Feststellung „Anmeldungen zum Schutze gegen lässig; vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusiv⸗Termines gegen alle Diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben; dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angohalten und vernichtet werden können. Mit den B solch Noten wird nach §. 51 letztes Alinea verfahren. TEE“ Vom CEPP16““ 1
mung der Gehälter,
4
19 der Cautionen sämmt h) die Befugniß, Kontrakt mit
4 schäftslokals doafür, sowie Kosten;
Die Ueberwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung wird einem von der Generalversammlung aus den im Stadt⸗ und Landkreise Danzig wohnhaften Actionairen erwählten Verwaltungsrathe anvertraut, welcher im Sinne des Art. 225 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches den dort genannten Aufsichtsrath müt dessen Rechten und Pflichten darstellt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt in den ordentlichen General⸗ Versammlungen gemaß §. 44. Eine Ausfertigung des darüber auf⸗ genommenen notariellen oder gerichtlichen Protokolls bildet die Legiti⸗ mation des Verwaltungsrathes. Der Verwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern; dieselben dürfen nicht im zweiten Grade mit ein⸗ ander verwandt oder verschwaͤgert sein, ebensowenig einer und derselben Firma angehören. Ihre Functionen dauern fünf Jahre. Alle Jahre scheiden diejenigen zwei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die längste Zeit hindurch als solche fungirt haben; die Aus⸗ scheidenden koͤnnen je⸗doch sofort wieder gewählt werden. Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsbauer von der letzten Wahl an berechnet. Die Namen der Gewählten werden durch die Gesell⸗ schaftsblätter und an der Danziger Börse öffentlich bekannt gemacht.
Die auf Grund des Statuts vom 21. November 1856 erwählten Mitglieder des Verwaltungsraths verbleiben auch, nachdem das egen⸗ wärtige revidirte Statut in Kraft getreten, für die Dauer ihrer periode als Mitglieder des Verräathingsraths in Function.
88,8
Verpflichtung,
Generalversammlung 1
8278 icht zu erstatten. Der
serzan vom Beschluß
„Alle Präsidenten oder von dem von zwei Mitgliedern des
Der Verwaltungsrath wi dem Ersatze für die
dem nach Abzug des Beitra gewinne. Derselbe hat inde
lung gelangende Dividende “ 8191 19n Verivaltungsrath stellt die .Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß mindestens zehn auf Miitglieder fest. seinen Namen eingetragene Actien besiten oder erwerben und beim Amtsantritte in das Archiv der Gesellschaft deponiren. Functionen des Anbabers als Verwaltungsrath dauern, kann er über die deponirten Actien nicht verfügen. b §. 25. 8 1 18 Der Verwaltungsrath wählt gus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice⸗Präsidenten, deren Namen durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen sind. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsraths beizu⸗
vohnen, so übernimmt das nach dem Lebensakter älteste Mitglied den SDrsitz.
Der vollzichende den Sitzungen des betreffende Angelegenheiten ve thender Stimme beizuwohnen.
T 2
Von d
Die Direction, welche de
§. 26 ziehenden Direktor und zweien,
Kommt in außergewoͤhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsraths zur Erledigung, so wird dieselbe vorläu g für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt und hierüber von einem Notar oder Gerichts⸗Oeputirten eine Urkunde aufgenommen. Die definitive Wie⸗ derbefetzung erfolgt durch Wahl der nächsten ordentlichen General⸗ versammlung. Das in jener Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Tage gus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgechört haben würde. Jede Veränderung in den Personen des Prästdenten, des Vice⸗Präsidenten oder der Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes ist durch die Gefentfceregbkätzer bekannt zu machen.
ein
den Direktors
Dienst des voll
.“
ziehenden Direkt
ters und der in die tungsrathes erfolgt durch
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft als er es für dienlich erachtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten, welche dieser auch erlassen muß, wenn zwei Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes bei ihm darauf antragen, in der Regel einmal monat⸗ lich, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Er⸗ forderliches zu heschließen
Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Beschlüsse und Wahlen des Verwaltungsrathes werden in derselben Weise voll⸗ sogen, wie es im §. 44 für die General⸗Versammlungen vorgeschrieben ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Amwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich.
Zu den ausschließlichen Besageäsfen und Pflichten des Verwal⸗
tungsrathes gehört: a) die Anordnung solcher Maßregeln, die er zu einem geregelten der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte W
und dem Zwecke für nöthig erachtet. Die Direction hat den von dem 8 . 8 “
Direction als
vollziehenden Direktors (§. 33),
Börse Die Direection vertritt die
231 des Handelsgesetzbuches), und besorgt die Verwaltung des
handelt in dem ihr vorstehend ü
8 b) die genaue Kenntnißnahme von der
Bank, des Wechsel⸗Portefeu
oh die Abfassung von Geschäfts⸗Instruecti füj ch) die monatliche Revision der 2 4b
Notenkasse durch Deputirte,
die Prüfung der von
) Dividende g) die Wahl und Bestellung des vollzi Di 8 Stellvertveters, den Ian Des, llziehenden Direktors
danten und seines Stellvertreters, auch des Ren⸗
Gratificationen und vom vollziehenden Dircktor 1n,
Ausfertigungen des Verwaltungsr
Vice⸗Präsidenten, in deren
Benvaltmigenathes unterschrieben. 30
atze urch seine Functionen veranla lagen, für seine Mühewaltung eine Tantiome
die an die Actionaire für das betreffende
Direktor resp. dessen Verwaltungsrathes, soweit nicht
8 Handelsgesetzbuchs Art. 227 ꝛc.
Mitte zu wählenden Mitgliedern. ahr und darf nicht öfter als auf dieselbe Person gerichtet werden.
* 8 21 b 8 §. “ G“ In Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen
seines Stellvertreters sind bei jedem ir Wechsel in den Gesellschaftsblättern, zu Danzig zu veröffentlichen. kann nicht entgegengesetzt werden, daß rathes, welche als Direktoren gehandelt tungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien.
§. 35. Gesellschaft nach bringt die;
mäßheit des §. 28 bei der Ansübu schriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes
„
nitgetheilten B.schlüssen desselben Folge zu
Seitens der Direction bei
Versammlungen des Verwaltungsrathes auf
mn vorfulcgenden Uebersicht der
Kasse der lles, der Lombardbestände, 1
sowie der
die Direction; der Wechsel⸗ und Lombard⸗
welche ein Pr 0lI haben; .“ 1
onen nach den vorftichenden Bestimmun⸗ n für angemessen crachtet, mindestens aber
der Direction ihm vorzulegenden Bilan
der am Schlusse jedes Geschäftsjahres 2 (§. 48),
und seines toren (§. 34), sowie sin⸗ desgleichen auch die Bestim⸗ mit Ausnahme der
zu stellenden Caution (§. 39 licher Angestellten; (§. 39), auch
einen Syndicus für die Bank zu wã n K demselben abzuschließen; , ern i) die Beschlußnahme über Beschaffung
durch Miethe oder Kauf für den Geschäftsbetrieb
k) das Recht, die Berufung einer Genera wenn er dies im Interesse der Bank
eines zweckmäßigen Ge⸗ if und die Festsetzung der überhaupt zu verwendenden
lversammmlung anzuordnen erforderlich hält, sowie die
den Actionairen in der alljährlich stattfindenden
iber die Resultate des verflossenen Jayres
r Verwaltungsrath ist ferner befugt alle schaft, einschließlich der Dircctions⸗Mihsügeger en ramten der Gesel⸗
Amte zu suspendiren
schluß erfordert jedoch die Uebereinstimmun mi Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 8 * .“
glieder, wegen Dienstvergehen resp. zu entlassen. Der desfallsige ens sieben
* & 8
athes werden von dem Verhinderung
rd nicht besoldet; er bozcht jedoch, außer ten baaren Aus⸗ von Vier Prozent von
es zum Reservefonds verbleibenden Rein⸗
nur Anspruch auf diese Tantiemnie, wenn
Geschäftsjahr zur Verthei⸗
mindestens fünf Prozent beträgt. Der eraheilung dieser Tantieme unter sei
3 3 2 1 Versammlu a äßi dieser Tantième beschließen. “X““
So lange die
Stellvertreter ist berechtigt,
1 . ihn persönlich
rhandelt “ jedoch nur mit bera⸗
11
er Wrection.
i Vorstand der Gesellschaft im Sinne darstellt, besteht aus dem voll⸗
dem Verwaltungsrathe aus seiner
Die Wahl der letzteren erfolgt auf
zwei hintereinander folgende Jahre v11I1““ AA4“
von
ds
8.
llziehen⸗
übernimmt ein von dem Verwaltungsrat e dazu be⸗ 272* 22 2 — — e⸗ stimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein Se ee den
tungsrathe ernannter Angestellter
von dem Verwal⸗ „ der Gesellschaft provisorisch den vs.
7
en Direktors, sowie seines Stellverir
Direction eintretenden Mitglieder des Verwal⸗ hes 8 den Verwaltungsrath oder gerichtlichem Protokoll, dessen
1— Legitimation dient. Die Namen der Directions⸗Mitglieder, des Stellvertreters des
— §. 28 zu notariellem Ausfertigung den Mitgliedern der
sowie derjenige des Rendanten und an den Personen eintretenden
sowie mittelst Anschlags an der Dritten Personen gegenüber Mitglieder des Verwaltungs⸗ haben, dazu von dem Verwal⸗
Außen (Art. 239 und ankr ereeige FSe füühmangs ankv gens, hat in Ge⸗ ng aller dieser . die Vor⸗ des zu befolgen, und n Wirkungotresfe Aem sund
8E
berwies