1867 / 54 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

drückung für jetzt durch die großen Hauptzwecke geboten ist, für

die Zukunft entfernen wird, das Einverständniß der Großherzog⸗

lichen Regierung damit, daß der Verfassungs⸗Entwurf, wie er

nnunmehr amendirt ist, dem Reichstage zur Berathung vorgelegt werde, hierdurch auszusprechen.

8 ndem der Bevollmächtigte sich, was den künftigen Bei⸗ tritt des Großherzogthums zum Zoll⸗ und Handelssystem des Norddeutschen Bundes angcht, auf die im zweiten Protokoll der Konferenz niedergelegte Erklärung zurückbezieht und dabei rücksichtlich der in Aussicht genommenen Ablösung des mecklen⸗ Elbzolles alle Rechte aus dem am 8. März 1701 zwischen beiden Großherzoglichen Linien abgeschlossenen Hamburger Vergleich (demgemäß aus jenem Zoll Strelitz jährlich 9000 Thlr. oder jetzt 13,800 Thlr. Preuß. Courant zukommen) schon hier verwahrt, hat er sich mit Beziehung auf diese Verhandlung, so wie auf die übrigens hinsichtlich jenes Beitritts in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse der vom Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Herrn Bevoll⸗ mächtigten heute abgegebenen Erklärung anzuschließen, zugleich auch sich die von dem Herrn Bevollmächtigten zu Protokoll gegebene Erklärung, betreffend die künftige Stellung des Kon⸗ eingents zu seinem Kriegsherrn, so wie betreffend die ver⸗ trauensvollen Voraussetzungen bei Annahme des Verfassungs⸗

Entwurfes, vollständig anzueignen. 8 Der Großherzoglich oldenburgische Bevollmäch⸗ tigte erklärte, zur Vollziehung des Protokolls ermächtigt zu sein, wenngleich verschiedene von der Großherzoglichen Re⸗ gierung bei den Berathungen wiederholt geltend gemachte Hedenten in Betreff wesentlicher Punkte, namentlich sofern sie sich auf die Ergänzung der Vertretung der Nation durch ein aus geeigneten Elementen zu bildendes Oberhaus unter entsprechender Beschränkung der Kompetenz des Bundesraths und Einsetzung eines Bundesministeriums, auf die Errichtung eines Bundesgerichtes, auf die Vereinbarung eines Etats für die Militair⸗Ausgaben an Stelle der im Entwurf geforderten Pauschsumme und auf eine in näherem Anschluß an die Prinzipien des Art. 26 der Wiener Schlußacte veränderte Fassung des Art. 65 beziehen, zu seinem Bedauern bei der schlüssigen Redaction des Entwurfes keine Berücksichtigung gefunden haben. Er hält sich verpflichtet, auf die in dieser und in Betreff anderer, wenn auch nicht in gleichem Maße erheblicher Punkte der von ihm übergebenen motivirten Anträge an dieser Stelle nochmals Bezug zu nehmen, glaubt aber, da die Verhältnisse zum Abschluß drängen und die Großherzogliche Regierung einer allseitigen Verständigung über die schwebenden Fragen keinerlei Hindernisse bereiten möchte, aaus diesen Meinungsabweichungen keinen Grund ableiten zu hdürfen, mit der Zustimmung zur Vorlegung des Entwurfes

an den Reichstag zurückzuhalten.

Der Herzoglich braunschweigische Bevollmächtigte erklärte: Obwohl die Herzogliche Regierung mit verschiedenen wichtigen Bestimmungen des Bundesverfassungs⸗Entwurfs, wie derselbe sich nach den abgegebenen Königlich preußischen Erklärungen gestalten wird, nicht einverstanden ist, so habe ich gleichwohl, um das Zustandekommen des Verfassungswerkes nicht zu stören, mich für berechtigt gehalten, die im Hauptprotokolle vom heutigen Tage ausgesprochene zustimmende Erklärung zu dem Bundesverfassungs⸗Entwurfe, wie derselbe in Folge der Königlich preußischen Erklärungen nunmehr lauten wird, ab⸗ zugeben.

. Ich habe bei dieser zustimmenden Erklärung jedoch zweierlei zu befürworten:

1) daß von der dem Bundesfeldherrn im Verfassungs⸗Entwurfe beigelegten Befugniß, innerhalb des Bundesgebiets die Gar⸗ nisonen zu bestimmen, nur ausnahmsweise, z. B. in Ver⸗ anlassung größerer Uebungen, oder wenn aus höheren mili⸗ tairischen Rücksichten zur Erhaltung der vollen Kriegstüchtig⸗ keit der betreffenden Truppentheile ein Wechsel der Garnison nothwendig wird, werde Gebrauch gemacht werden, so wie

2) daß es nicht ausgeschlossen sei, auf diejenigen, das Verfas⸗ sungswerk selbst nicht berührenden Punkte zurückzukommen, welche von mir Namens meiner Regierung in einer an Se. Excellenz den Königlichen Minister⸗Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herrn Grafen von Bismarck gerichteten Note vom 9. v. M. eröͤrtert sind, und auf welche ich bis jetzt;mit Hochgefälliger Rückäußerung nicht versehen bin.

ns hern Herzoglich sachsen⸗meiningische Bevollmächtigte er⸗ ärte

Die Herzogliche Regierung zollt dem Entwurfe der Verfas⸗ sung des Norddeutschen Bundes, insoweit derselbe die Macht⸗ erweiterung Deutschlands durch Centralisirung der Kräste unter der Leitung der Krone Preußen bezweckt, ihren vollen Beifall. Die Abwendung einer die kleineren Deutschen Staaten erdrücken⸗ den Steuerlast, welche der Entwurf zur Deckung der Militair⸗und Marine⸗Ausgaben befürchten läßt, wird, wie die Herzogliche Regierung hofft, von den verbündeten Regierungen als eine

gemeinschaftlich zu lösende Aufgabe betrachtet werden. Da zur Zeit von Seiten Zratgons weitere Aenderungen

des Entwurfs als in den angenommenen Amendements be⸗

reits stattgefunden haben, entschieden abgelehnt worden sind,

so sieht der Bevollmächtigte der Herzoglichen Regierung den

Verfassungsentwurf nunmehr als festgestellt Behufs Vorl ge

Der Herzoglich sachsen⸗gothaische Bevollmächtigte gab fol⸗ gende Erklärung ab: z

Die Herzogliche Regierung begrüßt mit lebhafter Freude die

festere Einigung und die dadurch bedingte Machtverstärkung,

welche die jetzt durchberathene Verfassung, wenn auch zunächst

nnur den noͤrdlichen Staaten Deutschlands, gewährt; sie er.

kennt in der ausschließlichen Uebertragung der Präsidial⸗Be.

fugnisse an die größte Deutsche Macht eine Garantie für die

gedeihliche Entwickelung der neuen Bundesverhältnisse, und

würde ihrerseits einer noch weiteren Ausdehnung dieser Be⸗

fugnisse bis zur Schaffung einer einheitlichen Centralgewalt

gern ihre Zustimmung ertheilt, und ein genügendes lequi⸗

valent für die größeren Opfer von Souvperainetätsrechten

darin gefunden haben, wenn einem mit den wesentlichsten

constitutionellen Rechten ausgestatteten Reichstage ein gleich

berechtigtes Fürstenhaus an die Seite gestellt worden wäre.

Gegen die Bestimmungen des Verfassungsentwurfs im Ein.

zelnen gehen ihr allerdings mehrfache Bedenken bei, die erheb⸗

lichsten gegen die Höhe der für militairische Zwecke gestellten

Anforderungen, denen für die Dauer durch erhöhete Besteue⸗

rung Genüge zu leisten die Mehrzahl der kleineren Staaten

und unter diesen auch die Herzogthümer Coburg und

Gotha, außer Stande sein werden. Nachdem jedoch Sei⸗

tens ber Königlich preußischen Regierung die bestimmte

Erklärung abgegeben worden, daß sie an den prinzipiellen Be⸗

stimmungen des vorgelegten Entwurfs, und namentlich auch

an dem, was derselbe in militairischer Beziehung fordere, fest⸗

halten müsse, Faubt die Herzogliche Regierung von weiterem

Widerspruche Abstand nehmen zu müssen, sie erklärt daher

ihre Zustimmung dazu, daß der vorgelegte Verfassungsentwurf

in der amendirten Fassung zur Vorlage an den Reichstag geNbracht werde.

Mit Beziehung auf die von den Bevollmächtigten für Sachsen⸗ Meiningen und für Sachsen⸗Coburg⸗Gotha abgegebenen Erklärungen, r auch der Bevollmächtigte für Schwarzburg⸗Rudolstadt und Reuß ungerer Linie die Gewichtigkeit der Bedenken hervor, welche die Höhe der im Entwurf vorgesehenen Militairlasten, nament⸗ lich für die kleineren Staaten, habe erregen müssen.

Der Bevollmächtigte für Reuß älterer Linie tritt der vorher⸗ gehenden Erklärung bei, mit dem Bemerken, daß er Behufs der Foörde⸗ rung des Verfassungswerkes jener Bedenken ungeachtet mit der Vor⸗ legung des Verfassungsentwurfs an den Reichstag nach Maßgabe der darüber nun geschlossenen Berathung sich einverstanden erklärt.

Der Bevollmächtigte für Lippe kann zwarauch jetzt das Bedenken nicht unterdrücken, daß die durch die Militairkosten seinem Lande erwachsende Last von diesem ohne dessen finanziellen Ruin getragen werden könne; da jedoch eine Abänderung des in dieser Beziehung in den Verfassungsentwurf auf⸗ genommenen Grundsatzes nach der bestimmten Erklärung der König⸗ lich preußischen Regierung nicht in Aussicht genommen werden kann, so erklärt der Bevollmächtigte sich trotz jenes Bedenkens dennoch um so mehr mit der Feststellung des Verfassungsentwurfs Behufs Vor⸗ lage an den Reichstag einverstanden, als er zu der Hoffnung berech⸗ tigt ist, daß bei der Ausführung der Organisation auf die Leistungs⸗ fähigkeit der kleineren Staaten billige Rücksicht werde genommen werden.

„Der Hamburgische Bevollmächtigte ist in der Lage, zur Her⸗ beiführung eines übereinstimmenden Beschlusses über den dem Parla⸗ ment vorzulegenden Verfassungs⸗Entwurf die Bedenken, welche nach seiner Ansicht noch gegen verschiedene Artikel des Entwurfes bestehen, fallen zu lassen, dabei jedoch hinsichtlich einzelner Punkte die folgenden Voraussetzungen im Protokolle niederlegen zu müssen.

1), Zu Art. 36. Die im Schlußsatz des Artikels ausgesprochene Verpflichtung wird Hamburg nicht übernehmen können, ohne den Umfang derselben zu kennen; die Zustimmung wird hier also an die Voraussetzung zu „knüpfen sein, daß das zu zahlende Aversum ein billiges, den Verhältnissen angemessenes Maß nicht überschreite.

2) Zu Art. 50 ist die Voraussetung auszusprechen, daß, wenn die hamburgische Post⸗ und T elegraphen⸗Anstalt, wie alle übrigen in Hamburg bestehenden Posten und Telegraphen, auf den Bund über⸗ gehen, dieser damit zugleich die Verpflichtung übernehmen werde, die . Lokalposten und Lokaltelegraphen herzustellen und zu un⸗ erhalten.

3) Zu Art. 52. Wenn von Seiten Hamburgs u. s. w. in Betreff der Flagge ꝛc., wie bereits übergeben (und diesem Protokolle annektirt).

4) Zu Art. 53. Hinsichtlich des hiermit en zusammenhängenden Bundes⸗Konsulatwesens u. s. w. (bereits lübergegen

5) Zu Artikel 57. Der Ausdruck: „1 pCt. der Bevölkerung von 1867« könnte der Auslegung Raum geben, daß dabei alle zu einer bestimmten Zeit in Hamburg anwesenden Personen mitzuzählen seien. Dies würde für den wesentlich nur aus einer großen S

Stadt bestehenden Hamburgischen Staat, in welchem eben deswegen das Verhältniß der Fremden zur einheimischen Bevölkerung ein ungewoͤhn⸗ lich großes zu sein pflegt, eine unbillige Belastung mit sich führen. Die zahlreichen Fremden werden bei Normirung der Präsenzstärke des Hamburgischen Kontingents um so weniger mitgerechnet werden können, als ein großer Theil derselben anderen Deutschen Staaten gegenüber militairpflichtig ist, die Nichtdeutschen aber überall nicht zum Militairdienst herangezogen werden können. Uebrigens muß schon jetzt ausdruͤcklich darauf hingewiesen werden, daß wie es wiederum in der Natur der wesentlich städtischen Bevölkerung des Hamburgischen Staats liegt auch bei Normirung des Kontingent⸗Etats ohne Einrechnung der Fremden aller Wahrscheinlichkeit nach unter den jährlich in das dienst⸗ pflichtige Alter tretenden Einheimischen eine genügende Anzahl Dienst⸗

tüchtiger zur Kompletirung des 1prozentigen Etats nicht vorhanden sein ür 68 Art. 58. 29 soforisger itrefsec,n ose gclammten Militairgesetzzebung wird unter der als selbstverständlich rafischen Woraussetanng beigestimmt, daß den Bestimmungen über angshebung, Dienstverpflichtung, Präͤsenzgeit, Ausschjuß der Stellver⸗ tretung ꝛc. keine rückwirkende Kraft in Bezug auf diejenigen Pflichti⸗ b beigelegt werde, welche Jahrgängen angehören, die bei Eintritt der geuen Verfassung auf Grund der bisherigen Verfassung bereits zur Aushebung gekommen waren. Auch werden, wenn die Interessen des deutschen Handels und Gewerbefleißes in Verkehr mit den über⸗ sceischen Staaten nicht geschädigt werden sollen, die erforderlichen Mo⸗ dificationen der betre enden Bestimmungen eintreten müssen, um jungen Leuten die Uebersiedelung nach jenen Ländern und die Be⸗ vründung von Handels⸗Etablissements daselbst zu ermöglichen.

G 7) Zu Art. 68 darf vorausgesetzt werden, daß wenn Streitigkeiten wischen Bundesstaaten an den Bundesrath gelangen, dieser dieselben, alls eine Ausgleichung nicht gelingen sollte, an ein Austrägalgericht verweisen werde und daß die streitenden Theile bei den desfallsigen Be⸗ schlüssen des Bundesraths auf ihre Stimmen verzichten werden. Die Bevollmächtigten für Lübeck und Bremen schlossen sich den vorstehenden von dem Hamburgischen Bevollmächtigten zu Art. 36, 57 und 58 abgegeben Erklärungen an.

Sodann nahm der Königlich sächsische Bevollmächtigte noch einmal das Wort, um zu erklären, daß zwar auch er gegen verschiedene Bestimmungen des heute angenommenen Verfassungsentwurfs manche Bedenken hege, dieselben auch während der Diskussion wiederholt zur Sprache gebracht habe, aber, in der Hoffnung einer gedeihlichen Ent⸗ wickkung des Norddeutschen Bundes, von einer Wiederholung jener Bedenken 18 einer Wahrung besonderer Wünsche und Interessen hier

en wolle. Eans abstegen ich gab der Königlich preußische Bevollmächtigte folgende Erklärungen ab:

Zu Artikel 33 und 36. Die Königlich preußische Regierung ist damit einverstanden, daß bis zur Einführung eines gleichmäßigen Satzes für die Braumalzsteuer in sämmtlichen Bundesstaaten der Er⸗ trag dieser Steuer, insoweit derselbe aus einem höheren Steuersatze als dem gegenwärtig in Preußen bestehenden hervorgeht, den Staats⸗ Kassen der Einzelstaaten verbleibt. Doch darf der freie Verkehr da⸗ durch nicht gestört, namentlich eine Uebergangs⸗Abgabe beim Verkehr mit Bier nicht erhoben werden. 8 8

Zu Artikel 47. Die gemeinsame Organisation des Postwesens innerhalb des Norddeutschen Bundes wird vom 1. Januar 1868 an ins Leben treten. 8 1

Zu Artikel 49. Unter dem Ausdruck »Verwaltungs⸗Behörden⸗ sind nur die in den einzelnen Staaten bestehenden oder noch zu errich⸗ tenden oberen verwaltenden Behörden (z. B. die Ober⸗Post⸗Di⸗ rection in Leipzig ꝛc.) im Gegensatz zu den eigentlichen technischen Be⸗ triebsstellen zu verstehen.

Zu Artikel 52. Es ist selbstverständlich, daß den einzelnen Staaten ihre bisherigen Flaggen so lange belassen werden, bis nicht nur die völkerrechtliche Anerkennung der neuen Bundesflagge, sondern auch die Uebertragung aller Rechte, welche bisher in außerdeutschen und außereuropäischen Ländern den einzelnen Flaggen zugestanden waren, auf die neue Flagge sicher gestellt sein wird.

Zu Artikel 53. Es wird den einzelnen Regierungen unver⸗ wehrt sein, den Bundeskonsuln Aufträge zu ertheilen und Berichte von ihnen einzuziehen. Ueber die Errichtung von Konsulaten an außereuropäischen Plätzen, über die Besetzung derselben und über die Befugniß derselben zur Erhebung von Gebühren werden die Hanse⸗ städte eine Stimme haben.

Zu Artikel 59. Der preußische Bevollmächtigte, den von ver⸗ schidenen Seiten geäußerten Wünschen gegenüber und zur Beseitigung

lerhobener Zweifel über die in der Kontingentirung von 225 Thlr.

begriffenen Generalkosten, sieht sich in der Lage, Folgendes zu erklären: Die Kosten für die Adjutantur der Kontingentsherren im Norddeutschen Bunde werden nach näherer Bestimmung auf den allgemeinen Militair⸗Etat übernommen, und sind in den 225 Thlr. alle finanziellen Beiträge begriffen, welche für die 8 gesammten Militair⸗Ausgaben in Friedenszeiten erforderlich Zu Artikel 60. Das dem Bundesfeldherrn verfassungsmäßig ingeräumte Recht der Dislocationen wird nur im Interesse des Bundes⸗ dienstes und aus höheren militairischen Rücksichten ausgeübt werden. Endlich hielt der preußische Bevollmächtigte sich für verpflichtet, Harauf hinzuweisen, daß die in dem heutigen Schlußprotokolle nieder⸗ gelegten verschiedenen Erklärungen und Voraussetzungen seitens einer Alunzahl von Bevollmächtigten der mit Preußen verbündeten hohen tüclerungen nicht dazu angethan sein können und noch weniger dazu bestimmt waren, dasjenige Einverständniß abzuschwächen, welches von aäͤmmtlichen Herren Bevollmächtigten ausdrücklich dahin erklärt wor⸗ een ist, daß der in amendirter Form definitiv festgestellte Verfassungs⸗ Intwurf Namens der Gesammtheit der in der Konferenz vertretenen Regierungen durch die Krone Preußen dem Reichstage vorgelegt werde. 7. erklärte dabei, daß die Königliche Regierung in der Voraussetzung gegenseitiger gleichartiger Verpflichtung unter sämmtlichen Staaten des Aorddeutschen Bundes in Beziehung auf den festgestellten Verfassungs⸗ ntwurf letzteren dem Reichstage vorlegen wird. Gegenwärtiges Protokoll ist in der Konferenz am 9. Februar vor⸗ gelesen, von den betreffenden Herren Bevollmächtigten als eine richtige und wörtliche Aufzeichnung der von ihnen abgegebenen Erklärungen enerkannt und zum Beweise dessen von ihnen, so wie von dem Pro⸗ okolfführer unterzeichnet worden. (Unterschriften.)

Anlage zu dem Schlußprotofog; pr. Berlin, den 15. Jan Für das Schlußprotokoll.

Wenn von Seiten Heeee in die von den hohen verbündeten Regierungen gewünschte Ersetzung der Flaggen der einzelnen Seestaaten durch eine neue dem Norddeutschen Bunde gemeinschaftliche Flagge, welche durch die Grundzüge vom 10. Juni nicht in Aussicht genommen war, jetzt eingewilligt wird, so kann dies nur unter der Voraussetzung geschehen, daß den von einem solchen Wechsel zu befürchtenden mate⸗ riellen Nachtheilen tdecich vorgebeugt, daß als namentlich den ein⸗ zelnen Staaten ihre bisherigen Flaggen so lange belassen werden, bis nicht nur die voͤlkerrechtliche Anerkennung der neuen Bundesfiagge, sondern auch die Uebertragung aller verkragsmäßigen und sonstigen Rechte, welche bisher in außerdeutschen und außereuropäischen Ländern den einzelnen Flaggen zugestanden waren, auf die neue Flagge völlig sicher gestellt sein wird; es werden also vorher die erforderlichen Noti⸗ ficationen vgu erlassen, die bestehenden Schifffahrtsverträge zu revidiren und die noͤthigen gesetzlichen Bestimmungen über das Necht zur Füh⸗ rung der Bundesflagge zu treffen sein.

Hinsichtlich des hiermit eng enden Bundes⸗Konsulat⸗ wesens sind zwar durch den Art. 53 des Verfassungs⸗Entwurfs die erforderlichen Uebergangsbestimmungen angeordnet; damit aber die künftigen Bundes⸗Konsulate den Einzelstaaten ihre bisherigen Konsu⸗ late thunlichst ersetzen, wird den einzelnen Regierungen das Recht vor⸗ behalten bleiben müssen, den Bundeskonsuln direkt Weisungen und Aufträge zu ertheilen und direkt Berichte von ihnen einzuziehen. Wie auf die Beibehaltung dieses Rechtes, so wird hamburgischerseits auch darauf großer Werth gelegt, daß den vorzugsweise den transatlanti⸗ schen Häande⸗ Deutschlands vermittelnden Hansestädten bei der Frage über die Errichtung von Konsulaten an außereuropäischen Plätzen, über die Besetzung derselben und über die Befugung derselben zur Erhebung von Gebühren, eine maßgebende Stimme eingeräumt werde.

in ehe Fthnih.RMirchelhauer. ;

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗Strelitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen⸗Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen⸗Coburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg⸗Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg⸗Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rech⸗ tes, so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nach⸗ stehende 1 Verfassung

J. Bundesgebiet. Artikel 1.

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauen⸗ burg, Sachsen, Mecklenburg⸗Schwerin, Sachsen⸗Weimar, Mecklenburg⸗ Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Alten⸗ burg, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Anhalt, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reu jüngerer Linie, Schaumburg⸗Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzog⸗ thums Hessen. 8 8e .

8

haben:

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Bundesgesetzgebung. Artikel 2. 1 Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Ge⸗ setzzebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der

Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. „Die Bundesgesetze erhalten ihre vekbindliche Kraft durch ihre Verkündi⸗ gung von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer An⸗ fangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin aus⸗ egeben worden ist.

Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemein sames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unter⸗ than, Simalsbuͤrger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum

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