1867 / 54 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

n lassen ist.

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Telegraphenwesen. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das ge⸗ sammte Gebiet des .85 588. als einheitliche Staats⸗ Verkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet. 88 8 Die im Artikel 1 vorgesehene Gestygebnng des Bundes in Post⸗ und Telegraphen⸗Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, nach den gegenwärtig in der preußischen Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung über⸗

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Die Einnahmen des Post⸗ und Telegraphenm esens sind für den Die Ausgaben werden onfs den ge⸗ D eberschüsse fließen in die D e Ueberscht ss

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ganzen Bund gemeinschaftlich. meinschaftlichen Einnahmen bestritten.

Blundeskasse (Abschnitt XII.). 8

Artikel 44. 8

Dem Bundes⸗Präsidium gehört die obere Leitung der Post⸗ und Se. Hesberersadenan an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltuang und im Betriebe des Dienstes, so wie in der Qualification der Be⸗ amten hergestellt und erhalten wird. 1

Das Präsidium hat für den Erlaß der relernetarisgheg, 9. etzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, so wie. für. -. ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu andern deutschen oder außerdeutschen Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltungen Sorge zu tragen. 8

. Sämmtliche Beamte der Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung sind

verpflichtet, den Anordnungen des Bundes⸗Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungs⸗Behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be⸗ amten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober⸗Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts⸗ u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungiren⸗ den Post⸗ und Telegraphen⸗Bcamten (z. B. Inspektoren, Controleure) eht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Prä⸗ idium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den ein⸗ zelnen Landesregicrungen wird von den in Rede stehenden Ernennun⸗ gen, so weit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherr⸗

lichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht

werden. Die andern d graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und tech⸗

nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen V

fungirenden Beamten u. s w. werden von den betreffenden Landes⸗ regierungen angestellt. 8 8 1 Wo eine selbstständige Landes⸗Post⸗ resp. Telegraphen⸗Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. BWI Artikel 48.

Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post⸗ und Telegraphen⸗ Wesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post⸗ und Telegraphen⸗ Anstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Acußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen An⸗ stalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. 2 9.

Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden.

8 A r tikel 49. öb1I1111X“ Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für all⸗ gemeine Bundeszwecke (Art. 46) soll, in Betracht der bisherigen Ver⸗ chiedenheit der von den Landes⸗Postverwaltungen der einzelnen Ge⸗ biete erzielten Rein⸗Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Aus⸗ leichung während der unten feßtgefezten Uebergangszeit folgendes Perfahren beobachtet werden. b

Aus den Post⸗Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahres⸗Ueberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Nord⸗ deutschen Bundes sich darnach herausstellenden Post⸗Ueberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. “]

Nach Mazgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufkommenden Post⸗Ueberschüssen wäh⸗ rend der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für die⸗ selben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundes⸗ zwecken zu Gute gerechnet. 1

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post⸗Ueberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Art. 46 enthaltenen Grundsatz der Bundeskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Post⸗Ueberschusses wird alljährlich vor⸗ weg die Hälfte dem Bundespräsidium zur 5 gestellt zu dem

Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Post⸗

einrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Marine und Schifffahrt. 1 Artikel 50.

ie Kriegsmarine der Norde und Ostsee ist eine einheitliche unter V

reußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung der⸗

Felben liegt Sr. Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.

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Der Kieler Hafen und der Jahde⸗Hafen sind Bundes⸗Kriegsheäf

Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten dient Bevölkerung. .

Ein Etat für die Bundesmarine wird nach diesem Grundsat mit dem Reichstage vereinbart. .

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließle des Maschinen⸗Personals und der Schiffs⸗Handwerker, ist vom Dien im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarn verpflichtet. 1 V

Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der von handenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach vo jedem Staate gestellte QOuote kommt auf die Gestellung zum Lan

Ftiitel 83.

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitlic Handelsmarine.

Die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten führen dieseg Flagge, schwarz⸗weiß⸗roth.

er Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähig

keit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, son der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, wo welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. In den Sechäfen und auf allen natürlichen und kün liche Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrit schiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behen elt. Die Abgaben, welche in den Scehäfen von den Seeschiffen oda deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhobg werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellumn dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für he Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs (e

bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele⸗ V

anerkannt wird.

stimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben su die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthun

sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der N’.

I stalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf e

Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselt auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere P. gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder dem

Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern um

dem Bunde zu.

Consulatwesen. 8 Artikel 52. v11“ Das gesammte Norddeutsche Consulatwesen steht unter der Am sicht des Bundespräsidiums, welches die Consuln, nach Vernehmumg des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr, anstele In dem Amtsbezirk der Bundesconsuln dürfen neue Landes consulate nicht errichtet werden. Die Bundesconsuln üben für diet ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eince Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsulat werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundesconsulate dae estalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundet süken als durch die Bundesconsulate gesichert von dem Bundestat

Bundeskriegswesen. Artikel 53. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübmm dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Artikel 54.

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Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bund

sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzel Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Ioe theilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffm liche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grult

V sätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 55. . Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang’ der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebene jahre dem stehenden Heere und die folgenden fünf Leben jahre hindurch der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesczlt war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dc Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bunde Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird auf ein Proß⸗ der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata derselben von! einzelnen Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung ug nach je zehn Jahren ein Iihe Feitofr Prozentsaß festgesetzt werden. Artikel 57. 8 Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bunzdc ebiete die gesammte preußische Militairgesetzgebung ungesäumt eil füͤhren, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Eri terung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und kripte, namentlich also das Militairstrafgesetzbuch vom 3. April 1 ie Militairstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordun über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen Aushebung, Dienstzeit, Servis⸗ und Verpflegungswesen, Einqah⸗ tierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. V nnn fund Frieden. Die Militair⸗Kirchenordnung ist jedoch! geschlossen. 8 8 Zweite Beilage

feldherrn unbedingte Folge zu leisten.

nannt.

der jedesmaligen Zustimmung machen.

Kontingente, mit der Einschränkung des Art. 60.

weite Beilage

8 8 8. Ze

zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗A Montag, den 4. Maͤrz

Zur Bestreitung de Aufwandes für das gesammte Bundes

und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem Bundesfeld⸗ errn jährlich so viel mal 225 Thlr., in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 56 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats

nach Publication der Bundesverfassung. 8

Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht.

Die Regimenter ꝛc führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffen⸗ den Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden ꝛc.) zu bestimmen. 8

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür 882 zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile voll⸗ zählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Orga⸗ nisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, so wie in der Qualification der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspectionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente der Bundesarmee, so wie die Orga⸗ nisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundes⸗ gebietes die Garnisonen 8 bestimmen, so wie die kriegsbereite Auf⸗ stellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen. 8

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administra⸗ tion, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnun⸗ gen für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bundes⸗ Kontingente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 8

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8 Artikel 60. 8 Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundes⸗ Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommandirende eines Kontingents, so wie alle Offi⸗ ziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs⸗Kommandanten werden von dem Bundesfeldherrn er⸗ Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den ahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden ffizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von des Bundesfeldherrn abhängig zu

Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder

ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im

preußischen Heere oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen

aus den Offizieren aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen.

Artikel 61.

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu er⸗ forderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.

Wo nicht besondere Conventionen ein anderes bestimmen, ernen⸗ nen die Bundesfürsten, beziehendlich die Senate die Offiziere ihrer ng Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und 28₰ die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der In⸗ spizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap⸗ porten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von deende deeh e Truppentheile berührenden Avancements und Er⸗ 61 Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht

ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Sruppentheile der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dis⸗ ocirt sind, zu requiriren. 1.“ öJEEIA1I11A1A1XM“ 1 Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen. Umständen er einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.

Artikel 64.

desn ofe Zundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem

erklaͤr esge Pte bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand ermnen. is zum Erla eines die Voraussetzungen, die Form der

Bemündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden

fogesctes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes i 10. Mai 1849 (Ges.⸗Samml. 1849, S. 165 bis 171).

Bundesfinanzen. ,2½ 2zE

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Abgese dem durch Art. 58 bestimmten Aufwande für das Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie von dem Aufwande für die Marine (Art. 50) werden die gemeinschaftlichen Ausgaben im Wege der Bundesgesetzgebung und, sofern sie nicht eine nur einmalige Aufwendung betreffen, für die Dauer der Legislatur⸗

Periode festgestellt. Artikel 66

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunä die aus den Zöllen, den zemem schasen hteaegs und dem Lstnanf Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, nee . durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölke⸗ rung aufzubringen, welche von dem Präsidium nach dem Bedarf ausgeschrieben werden.

Artikel 67. S2 11¹“ 17093

„Ueber die Verwendung der gemeinschaftlichen Einnahmen und der Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung zu legen. v1“

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T1“ 8— g von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Artikel 68.

ZJedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicher⸗ heit oder die Verfassung 8 Norddeutschen Bundes, Hie I.

oder Verachtung gegen die Einrichtungen des Bundes oder die

nordnungen der Bundesbehörden durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter Thatsachen oder durch öffentliche

chmähungen oder Verhöhnungen, endlich die Beleidigung des Farec⸗ rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behoͤrde oder eines öffentlichen Beamten des Bun⸗ des, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letz⸗ teren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, Einrichtungen und Anordnungen, seine Kammern oder Stände, seine Kammer⸗ oder Stände⸗Mitglieder, seine Behörden und Beamten be⸗ gangene Handlung zu richten wäre. ““

8 1“ Artikel 69.

Für diejenigen in Art. 68 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundes⸗ staaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober⸗Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Artikel 70.

Sctreitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern die⸗ selben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Ver⸗ fassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be⸗ stimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes⸗ gesetgebung zur Erledigung zu bringen. 1“

XIV.

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Artikel 71. 8 8 Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten wer⸗ den sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes durch besondere, dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Ver⸗ träge, geregelt werden.

Zur Statistik des Verkehrs und Verbrauches im Zollverein 1842—1864.

Der Weinbau in Preußen umfaßt drei Hauptgebiete: 1) an der Mosel, 2) unmittelbar am Rhein und in zerstreuten Theilen der Rheinprovinz, 3) in den nordöͤstliche Provinzen Sachsen, Branden⸗ burg, Schlesien und den angrenzenden Theilen von Posen. Die nach⸗ folgenden von dem Finanzministerium veröͤffentlichten Tabellen erge⸗ ben einen näheren Ueberblick über die in den Jahren 1862 —64 in den einzelnen Provinzen mit Wein bebauten Flächen; sowie über die Menge

es Weingewinnes: