1867 / 57 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Krris Hofgeismar, 6) Kreis Homberg, 7) Kreis Melsungen, )Kreis Rotenburg, 9) Kreis Witzenhausen, 10) Kreis Wolfhagen, 11) Kreis Marburg (ad 3 bis 11 die bisherigen kurhessischen Kreise gleichen Namens), 12) Kreis Frankenberg, umfaßt den bisherigen Kreis Frankenberg mit dem Kreise Vöhl, und den Enklaven Eimelrod ind Höringhausen, 13) Kreis Kirchhain, 14) Kreis Ziegenhain, ) Kreis Fulda, 16) Kreis Hersfeld, 17) Kreis Hünfeld, 18) Kreis 88 (ad 13 bis 18 die gleichnamigen bisherigen Kreise), 19) Kreis elnhausen, umfaßt den früheren kurhessischen Kreis Gelnhausen mit

dem vormals bayerischen Bezirke Orb, 20) Kreis Schlüchtern, der frühere gleichnamige Kreis, 21) Kreis Schmalkalden, 22) Kreis Rinteln (ad 21 und 22 die Bezirke der früheren kurhessischen Regierungs⸗Kom⸗ missionen zu Schmalkalden und Rinteln), 23) Kreis Gersfeld, gebildet aus dem bisher bayerischen Bezirksamte gleichen Namens.

§. 4. Der Regierungsbezirk Wiesbaden wird in 12 Feit e. welche folgende Benennung und Ausdehnung erhalten: 1) Dill⸗Kreis, besteht aus den bisherigen Aemtern Dillenburg und Herborn, mit der Kreisstadt Dillenburg; 2) Ober⸗Westerwald⸗Kreis, aus den Aemtern Hachenburg, Marienberg und Rennerod, mit der Kreisstadt Marien⸗ berg; 3) Unter⸗Westerwald⸗Kreis, aus den Aemtern Selters, Monta⸗ baur und Walmerod, mit der Kreisstadt Montabaur; 4) Ober⸗Lahn⸗ Kreis, aus den Aemtern Weilburg, Hadamar und Runkel, mit der Kreisstadt Weilburg; 5) Unter⸗Lahn⸗Kreis, aus den Aemtern Limburg, Dietz, Nassau und Nastädten, mit der Kreisstadt Dietz; 6) Rheingau⸗ Kreis, aus den Aemtern Braubach, St. Goarshausen, Rüdesheim und Eltville, mit der Kreisstadt Rüdesheim; 9 Stadtkreis Wiesbaden, aus dem Stadtbezirke Wiesbaden; 8) Landkreis Wiesbaden (Main⸗ Kreis), aus den Aemtern Wiesbaden, Hochheim, Höchst und dem ehe⸗ mals Großherzoglich hessischen Ortsbezirke Rödelheim, mit der Kreis⸗ stadt Wiesbaden; 9) Unter⸗Taunus⸗Kreis, aus den Aemtern Langen⸗ Schwalbach, Wehen und Idstein, mit der Kreisstadt Langen⸗Schwal⸗ bach; 10) Ober⸗Taunus⸗Kreis, aus den Aemtern Usingen, Königstein und dem vormals Landgräflich hessischen Amte Homburg, mit der Kreisstadt Homburg; 11) Stadtkreis Frankfurt a. M., gebildet aus dem bisherigen Stadt⸗ und Landgebiete der vormaligen freien Stadt Frankfurt, unter Zulegung des bisher unter Großherzoglich hessischer Souverainetät gestandenen Theiles des Ortsbezirks Nieder⸗Ursel; 12) Hinterland⸗Kreis, besteht aus dem Kreise Biedenkopf und den Sggg im nordwestlichen Theile des Kreises Gießen (conf. §. 2 sub Nr. 8

§. 5. Die Regierungen bestehen jede aus drei Abtheilungen: einer Abtheilung des Innern, einer Abtheilung für Kirchen⸗ und Schulwesen, und einer Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. Sie werden zusammengesetzt aus einem Präsidenten, drei Ober⸗ Regierungsräthen und der erforderlichen Anzahl von Räthen und tech⸗ nischen Mitgliedern.

§. 6. Der Wirkungskreis der . umfaßt die Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten ihres ag 8, welche in den alten Pro⸗ vinzen den Regierungen überwiesen sind. Sie verwalten die ihnen übertragenen Geschäfte nach Maßgabe der Instruction für die Ge⸗ schäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 248) und der zu derselben ergangenen erläuternden, ergän⸗ zenden und abändernden Bestimmungen.

§. 7. An die Spitze eines jeden ländlichen Kreises wird ein Landrath gestellt, welcher vorbehaltlich der Fimfgcfahg eines Präsen⸗ tationsrechts Seitens der künftigen Kreisvertretung durch Uns er⸗ nannt wird. In den werden die landräthlichen Functio⸗ nen von dem Gemeindevorstande, beziehungsweise von dem Polizei⸗ Präsidenten oder Polizeidirektor wahrgenommen.

§. 8. Der Landrath ist das Organ, dessen die Regierung in allen Theilen der Verwaltung zur Vollziehung ihrer Verfügungen sich be⸗

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dient, insoweit nicht andere von ihm nicht abhängige Behörden dazu

berufen sind. Er führt seine Verwaltung in dem Umfange, wie die Land⸗ räthe in den übrigen Provinzen der Monarchie und nach den für diese bestehenden Vorschriften, sofern und so lange nicht spezielle innerhalb seines Verwaltungsbezirks bestehende Einrichtungen und geltende Ge⸗ setze oder Anordnungen eine Abweichung bedingen. Insbesondere gehen auf den Landrath über: 1) alle Functionen der Landräthe in enjenigen Fällen, in welchen nach den in den beiden Regierungs⸗ bezirken eingeführten oder noch einzuführenden altländischen Gesetzen, Verordnungen und Einrichtungen die Mitwirkung des Kreislandraths eintritt; 2) im Bereiche des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen die Functionen, welche bisher die Landräthe geübt haben; 3) im Bereiche des ehemaligen Herzogthums Nassau die Functionen, welche seither den Aemtern als? 1““ zustanden, soweit sie nicht nach §. 9 den Amtmännern verbleiben; 4) in den übrigen im §. 1 und 2 aufgeführten Gebietstheilen die Functionen der bisherigen Kreis⸗ und Bezirksbehörde. §. 9. In dem Gebiete des ehemaligen Herzogthums Nassau und des Amts Homburg bleiben die Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen. An die Spitze eines solchen Amtsbezirks wird ein Amtmann gestellt, dem die Aufsicht über die Handhabung der Ortspolizei in einem Bezirke obliegt, und welcher zugleich als Organ des Landrathes für alle dem Letzteren übertragenen Geschäftszweige fungirt. Derselbe bereitet die von dem Bezirksrathe zu fassenden Beschlüsse vor und führt in demselben den Vorsitz, sofern nicht der Landrath zugegen ist und die Leitung der Verhandlung über⸗ nimmt. Die Kompetenz und Geschäftsführung des Amtmanns wird eine besondere füxexeee regeln. S. 10. Die Einfügung der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden in einen Provinzialverband bleibt vorbehalten. Einstweilen werden dem Peasidenten der Regierung zu Kassel auch die Befugnisse eines Ober⸗ räsidenten für beide Regierungsbezirke übertragen. Sein Wirkungs⸗ kreis als solcher begreift die Verwaltung aller derjenigen Angelegen⸗ heiten in sich, welche in dem übrigen Theile der Monarchie dem Ober⸗

8 präsidenten zu eigener ve, oder in Stellvertretung der obersten Staatsbehörden und als Ober⸗Aufsichtsbehörde übertragen sind. Er führt diese nach Vorschrift der Instruction für die Ober⸗ präsidenten vom 31. Dezember 1825 (Gesetz⸗Samml. von 1826 S und der zu derselben ergangenen ergänzenden Bestimmungen, und er⸗ läßt seine Verfügungen unter der Unterschrift: »Königliches Ober. präsidium zu Kaßse .4 .

§. 11. Die Organe, welche in Bezuß auf die Verwaltung des Kirchen. und Schulwesens und der Medizinalpolizei bestehen, werden, soweit ihre Functionen nicht instructionsmäßig auf die neu zu errichtenden Behörden übergehen, in ihrer bisherigen Wirksamkeit beibehalten. Die Einsetzung eines Konsistoriums fan beide kegicaag eziste⸗ eines Schulkollegiums, eines Medizinalkollegiums, einer Behörde für die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle, sowie einer Auseinander⸗ setzungsbehörde bleibt vorbehalten. 1

§. 12. Für das ehemalige Herzogthum Nassau tritt eine sofortige Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung auch für die unterste

nstanz ein. In den Amtsbezirken wird fortan die Rechtspflege von esonders damit beauftragten richterlichen Beamten, übrigens in bis⸗ heriger Weise, gehandhabt werden.

§. 13. Die neuen Verwaltungs⸗Behörden erheben bis auf Weiteres auch ferner für Rechnung der Staatskasse biei hägers Sporteln, Taxen und Stempel, welche von den Behörden, an deren Stelle sie treten, nach den hierüber in dem betreffenden Gebiete geltenden Gesetzen und Ver⸗ ordnungen erhoben sind.

§. 14. Die zur Zeit bestehenden Behörden bleiben bis zur Ein⸗ setzung der neuen Behörden in ihrer bisherigen Wirksamkeit.

Der Tag der Aufhebung der mit der neuen Organisation einge⸗ henden Verwaltungsstellen wird seiner Zeit durch das Oberpräsidium bekannt gemacht werden.

§. 15. Das Staatsministerium wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

„Der Erlaß der erforderlichen Dienst⸗ und Geschäfts⸗Instructionen bleibt den betheiligten Ministerien überlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 22. Februar 1867.

Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. von der von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

h Wilhelm.

eydt. ippe.

b 8 GCE11

EET1111“ 1825 -1 e “M 8 Allerhöchster Erlaß vom 22. Februar 1867 betreffend die Ueberweisung der Forste Treis und Ebsdorf hinsichtlich der darin vorkommenden Forst⸗, Jagd⸗ und Fischereifrevel an das

Justizamt in Fronhausen.

Auf Ihren Bericht vom 20. Februar d. J. bestimme Ich, daß die durch die kurhessische Verordnung vom 1. März 1834 dem nunmehr sn Justizamte Treis an der Lumbde übertragene Gericht und Ebsdorf begangenen Forst⸗, Jagd⸗ und Fischereifrevel hin⸗ fort, soweit die genannten Forsten nicht an Hessen⸗Darmstadt abgetreten worden sind, durch das Justizamt in Fronhausen ausgeübt werden soll. 8 8 Beerlin, den 22. Februar 1867. ““ .—

3 Wilhelm.

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6 8EEE1E111I16I1 842*

Graf zur Lippe.

An den Justiz⸗Minister.

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Verordnung betreffend eine Ergänzung des für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt bestehenden Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen vom 16. September 1855.

1 Vom 25. Februar 1867.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ0. verordnen für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frank⸗ furt, was folgt:

Die im Artikel 48 des Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen vom 16. September 1856 vorgesehene Privatklage des Verletzten sindet mit den im dritten und vierten Absate Pen ECö“ 898 bei vorsätzlich zugefügtes

rperverletzungen oder Mißhandlungen (Strafgesetzbu Heöge ichegait g w zhandlungen (Strafgesezi⸗ rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte und beigedrucktem Königlichen Hösbsteig Gegeben Berlin, den 25. Februar 1867.

(L. S.) Gr.

8 1

zur Lippe.

barkeit hinsichtlich der in den Forsten Treis

der größere Theil der dortigen,

Ministerium der auswärtigen Angelegenbeiten.

tmachung der Ministerial⸗Erklärung vom Hetgehngu achg6 betreffend das mit der Königlich säch⸗ sichen Regierung getroffene Abkommen zur Ergänzung des Artikels 44 der be vIs u. 27 8e beste ir Beförderung der Re ege vom 14. Oktober i (30. November) 1839. E Vom 27. Februar 1867.

Zgwischen der Königlich preußischen und der Königlich säch⸗ ffas Fcebehes ist in Ergänzung des Artikels 44 der Ueber⸗ einkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom 14. Oktober 60. November) 1839 die Vereinbarung getroffen worden: daß auch die durch der freiwilligen Gerichtsbar⸗ keit entstandenen Kosten, wenn solche von dem zuständigen Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschrif⸗ ten festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, auf Verlangen dieses Gerichts in dem anderen Staate von den daselbst sich aufhaltenden Schuldnern ohne Weiteres im Hülfsverfahren (exekutivisch) eingezogen werden ollen. EW 8 8 Berlin, den 13. Februar 1857. 16“ Der Königlich preußische Präsident des Staats⸗Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

Fr. von Bismarck⸗Schönhausen.

8 111—

8

Vorstehende Ministerial⸗Erklärung wird, nachdem solche gegen 1. Hene Kend Erklärung der Königlich sächsischen Re⸗ gierung vom 16. d. M. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur

öffentlichen Kenntniß gebracht. ö1“ 8 Berlin, den 27. Februar 1857. 727

Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

1“ 8

ehrs und Verbrauches im Zollverein 1“ E 1113““

11.“ 118 88,S IMhEAAh un d Mo st. 16”

1öö1““;

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Zur Statistik des V

80 Wein Wenngleich die Einfuhr kungen unterlegen hat, so gends von hervorragender

sich die Bezüge ausländischen Weins

nir⸗

d die Abweichungen 1“ vugg haben

Bedeutung gewesen; vielmehr 8 in den Jahren 182

Belgien. Ctr.

Oesterreich. V Ctr.

Frankreich. I Ctr.

Wre 8J 8- g in den einzelnen Jahren Schwan⸗

ziemlich auf derselben Höhe gehalten. An der Einfuhr für war Preußen mit 55 Prozent, Bayern mit 4 Prozent Sachsen mit 5 Prozent, Hannover mit 14 Prozent, Baden mit 8 rozent be⸗ theiligt. Wird angenommen, daß der in jedem einzelnen Lande üngeführte Wein in demselben nuch zur Consumtion selanet ist/ welche Annahme im Großen und Ganzen wohl gerechtfertigt sein dürfte, so 5e sich der Verbrauch pro Kopf unter Zugrunde⸗ legung der im Jahre 1 verzollten Mengen wie folgt: Menge. pro Kopf. Preußen 128,730 Ctr. 610,280 Qrt. 0,25 QOrt. Luxemburg 1 683 » 60,588 0,30 Bayern 396,000 0,09 Sachsen.. 496,656 0,22 Hannover 1,213,092 0,63 Württemberg. 69,228 0,04 Baden .. 789,840 0,58 Hessen⸗Kassel.. 57,256 0,“s Thüringen. 1 105,948 0,10 Braunschweig 1 211,752 0,82 84,960 0,36 Nassau 3 34/776 0 „%s Frankfurt a. M. . 6,949 = 250/ 164 2,96 Der höchste Verbrauch ist für Frankfurt a. M. mit 2/96 Quart pro Kopf berechnet, wobei indeß zu berücksichtigen sein wird, daß diese Stadt bedeutenden Weinhandel betreibt und mit ihren Hehügen nicht allein den eigenen Bedarf, sondern auch den der nächstliegen en Staaten, namentlich des Großherzogthums Hessen, Hessen⸗Kassel’s und Nassau's versorgt hat. Nach Frankfurt weisen Braunschweig, Han⸗ nover, Baden, Oldenburg, Lu emburg, Preußen und Sachsen einen größeren Verbrauch nach, wobei indeß bezüglich Badens zu be⸗ merken ist, daß der bei Weitem größere Theil der hier egcen Weinmengen von der Insel Reichenau und der Vorstadt Büfingen am Bodensee stammt, die zu Baden, aber nicht zum Felrqer ge⸗ hören. Dieser Wein wird als badischer zollfrei eingelassen und be⸗ trugen die eingeführten Mengen: 1 1— . 18 15,949 Ctr. 27,310 Ctr. 24,810 .. 23,602 14,702 » 8 Der nach Abzug dieser Beträge bei Baden verbleibende Eingang von ausländischem Wein ist ohne Erheblichkeit gewesen und berechnet sich für 1864 auf nur 4717 Ctr. = 169,812 Quart, was pro Kapf einen Verbrauch von 0,12 Quart ergeben würde. Vaden gehört also ebenfalls zu denjenigen Staaten, die eine geringere Consumtion aus⸗ ländischen Weins haben, wie Bayern, Württemberg, Hessen⸗Kassel Groß⸗ derzoehem Hessen, Thüringen und Nassauu. . eber die Herkunft der in den Zollverein eingeführten Weine lassen sich bestimmte Nachrichten war nicht geben, es ist aber unzwei⸗ felhaft, daß der überwiegend grözere Theil französischer Wein gewesen ist, vielleicht 80 Prozent der Gesammteinfuhr, während auf Oester⸗ reich nur 12 Prozent, auf die übrigen weinproduzirenden Länder nur

für 1864

L8 S 8S S SL v 8 SS L LNNNNE

LIIHHHNHHHHHUHNI

58 64

8 Prozent entfallen. An den einzelnen Grenzstrecken hat folgender Eingang zur Verzollung stattgefunden:

Bremen. Nordsee.

Ctr.

Hamburg. Ctr. Ctr.

Niederlande. Ctr.

11,070 16,322 10,397 134,493

16,086 501 14,400 21,243 17,107 370 e 1,484 23,0509 11,230

21,860 303

26,589

r direkte Eingang von Frankreich ist nicht bedeutend gewesen, Sere d 89* Frch den Zollverein bestimmten Weine Bremen, Hamburg, so wie durch die

Außer den vegsese aufgeführten

Häfen der Nord⸗ und Ostsee ein. isger sh eren Weinhändlern

engen sind noch von Kreditlagern, welche grö bewilligt werden, verzollt:

1858. 28,917 Ctr.

Die Einnahmen, die dem Zollverein . Weine 1 üün nicht unerheblich; im Jahre 1 ertrug der Weinzoll 1,399,466 Thlr., also 5,7 pCt. der Gesammt⸗Einnahme. Die nachfolgende Tabelle zeigt für die Jahre 1842 64 die erhobenen Ein⸗ gangs⸗Abgaben vom Wein mit einer Berechnung des öa¹““

für den Kopf der Bevölkerung: 8

8 über Belgien, Holland,

17,669 Ctr. 26,390

ELu“

nfuhr fremder

23,099 21,038 1,669 78 19,439 35,397 1,673 159 18,283 25,548 1419 119 23,899

126 30/761 66 25,257 50 21,903

25/,214 687 28,485 566

Einnahme Thlr.

1,508,574 1,504,428 1,/627,740 1,670,638 1,549,424 1,603,514 1 407,678 1,248,552 1,364/840 1,542,746 1,399,466

Einnahme Thlr.

1/,489,550 1,558,875 1,577,930 1/630,653 1/702,019 1,637,827 1,102,689 1,415,702 1/703,876 1,633,628 Die Zoll⸗Einnahme betrug

“““

1,65 1/68 1,74 1,66 1,12 1,43 1,70 1/62