1867 / 59 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Zur

8 dem Tabaksbau günstigen Bodenverhältnisse in die II. Klasse versetzt

8 889

Am 31. August: Dr. Wittekop, Stabs⸗ und Bats. Ar⸗ Fuleßt. beim 3. Bat. (Geldern) jezigen 4. Westfäl. Landm⸗ Regts mann a. D., zuletzt im jetzigen

randenburg. Füs. Regt. Ob. Lt. a. D.,

v. Dallwitz, Hauptm. a. D., zuletzt im 1. Bat. (Görlitz),

Sec. Lt. a. D., zuletzt in der vormaligen Garde⸗Inval. Com 11. November: Frhr. v. Dyherrn, Hauptm. 4 1 1. Schles. Gren. Regt. Nr. 01l.

1

rkehrs und Verbrau

111161“

b Die Steuer vom inländischen Tabak ist nicht in allen Zoll⸗ Vereinsstaaten die nämliche; einige derselben lassen den einheimischen Tabaksbau ganz steuerfrei, während andere eine gleichmäßige Besteue⸗ rung, deren Erträge aber nicht gemeinschaftliche sind, sondern für eigene Rechnung der betreffenden Staaten erhoben werden, eingeführt haben. Zu diesen Staaten gehören nach dem Vertrage vom 4ten April 1853 Preußen, Sachsen, Hannover, Hessen⸗Kassel, Thüringen, Braunschweig und Oldenburg. Der Hauptsache nach gelten in diesen Staaten bezügüich des Tabaksbaues dieselben gesetzlichen Be⸗ stimmungen, welche in reußen erlassen worden sind. Fier ging man bei Einführung der Besteuerung zunächst von der Annahme aus, daß der preußische Tabaksbau sein Dasein den hohen Eingangszöllen ver⸗ danke, mit welchen das ausländische Produkt seit langer Zeit be⸗ legt war, sowie, daß es der Billigkeit entspreche, wenn durch Ent⸗ richtung einer Abgabe vom inländischen Tabaksbau ein Aequi⸗ valent für den Ausfall an der Menge des vom Aus⸗ lande einzuführenden Tabaks gegeben werde, indem ein sol⸗ cher Ausfall als Folge des inländischen Anbaues angesehen werden müsse. Nothwendig erschien aber die Besteuerung des inlän⸗ dischen Produkts, weil der hohe Zoll vom fremden Tabak zur Erzie⸗ lung eines erheblichen Ertrages diente, und dieser Zweck durch eine unversteuerte Kultur des inländischen Tabaks gefährdet worden wäre Die mit Rücksicht hierauf durch das Gesetz vom 8. Februar 1819 fest⸗ gestellte Abgabe betrug 1 Thlr. für den Centner gewonnener Tabaks⸗ blätter. Diese Besteuerung gab indeß zu vielfachen Unzuträglichkeiten Veranlassung, und zwar sowohl wegen der Höhe des Steuersatzes im Verhältniß zu den Preisen des einheimischen Produkts, als auch wegen der damit verbundenen lästigen Controle⸗ Maßregeln. Aus diesen Gründen wurde durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 29. März die Steuer geändert und sie nicht mehr auf das Produkt, son⸗ dern auf die mit Tabak bepflanzte Grundfläche gelegt, welche man der klimatischen und Boden⸗Verschiedenheiten wegen in vier Klassen ein⸗ theilte. Die Abgabe betrug von 6 ◻Ruthen preuß. mit Tabak be⸗

t a. D., I1 Am 5. September: Frs eis v. Niemsdorff, Haupe. IEIIEIT1“ a. Bra Nr. 35. Am 18. September: Hahn, Fortifications⸗Secretair a. D., und Sieg, bach Maj. in der 1. Art. vn Am 28. September: 9 a

1. Niederschles. Landw. Regts. Nr. 6. Am 1. Oktober: n g ghn Am a. D., zuletzt beim

.8*

pflanzten Landes in der I. Klasse 6 Ser.

in der II. Klasse 5 S 1 Klasse Klasse 3 Sgr. Bei Nm mirung dieser Sätze hatte man den Ertrag eines en Mi 8 8. von ncg 9, 7zng und 4; Ctr. getrp ckneter abatsbahtter Ae dfahen gen Land im Auge/ so daß also das einheimische Erzeugniß F Steuer von 20 Sgr. pro Ctr. unterliegt. Die Steuer⸗ Verechn n findet in der Weise statt, daß nur Flächen von 6 ◻¶Ruthen der Van hfetruns unterworfen werden, Flächen unter dieser Größe aber steuerstr

leiben. Die Einschätzung der Grundstücke in die 4 Klassen erfolg nach landräthlichen Kreisen und zwar in der Weise, daß sämmliche einem Kreise gehörende Grundstücke derselben Steuerklasse unterworstn werden Uebrigens geschieht die Entrichtung der Steuer erst Se

Pfns der Tabaksbauer die Hälfte seines Erntegewinnes in ander Hände bringt oder, wenn eine Veräußerung des Tabaks nicht früͤher erfolgte spaͤtestens bis Ende Juli des nach der Ernte folgendes Jahret 61 Ffür Fechnung sämmtlicher Vereins⸗

Staate d hen diesen getheilte Steuer Tabak betrifft, so beträgt gerheülte en 8, 8

84 a) von b” & 6b 9 A.

1 hes cnni Tabaksblättern und Stengeln 4 Thlr.

bb) von fabrizirtem Rauchtabak 1 agh esn htabe Packeten ꝛa.

on Cigarren und Schnupftabaken 20 Thlr. pro Ctr ser I 8esehs⸗ wurde früher vom Centner 5 ½ Thlr. die⸗ b Saß aber beim Anschlusse Hannovers und Oldenburgs auf 4 Thlr 81see, degegen bestus 89 8 % ftr und Schnupftabat

1. nur 15 Thlr. pro Centner, wurde ab diesen nn hr. pro wurde aber von 8n beszoh zum Schutze der vereinsländischen Fabrication auf 2 ußer diesen beiden Steuern wird auch noch eine Ueber 2g 9 vom Tabak erhoben. Um nämlich den einheimischen Labüte.

au denjenigen Zollvereins⸗Staaten gegenüber, welche solchen nicht be⸗ essern zu schüten, wird bei der Einfuhr von Tabak aus diesen

u eine Abgabe erhoben, welche 20 Sgr vom Centner beträgt a 8 en gesetzlichen Betrag derjenigen Steuer ausmacht, welche der t ändische Tabaksbau zu entrichten hat. Uebrigens ist, da eine Be⸗ üchung de Grenzen zwischen den einzelnen Zollvereins⸗Staaten nicht 9 nebrg . 8. richtige Eingang gedachter Abgabe mit Sicherheit nicht

Noch ist anzuführen, daß nach den unter den Zol reins⸗Regie⸗ neecen bestehenden Verabredungen für die im 88 Tabak bereiteten und nach dem Auslande ausgehenden Tabaks⸗ be 5 ate an diejenigen, welche die dieserhalb ertheilten Vorschriften vs Len⸗ 8 Seeig 878 Vereins⸗Rechnung geleistet wer⸗

1 2 Seemr vn Raffe velch hlr. 10 Sgr. vom Zel-Kenester Netto⸗ II. Inländischer Tabaksbau

Da über den Tabaksbau in Preußen schon it t

8 1— eit längerer Zeit ge⸗ e. Anschreibungen vorhanden sind, vuschorn sie fün die S Peneae welche sich erst nach und nach dem Steuersysteme Itenhan angeschlossen haben, nicht in derselben Vollständigkeit existiren, 8 8 decgechst die eee 85 rehischen Tabaksbaues in das

3 8 en in de —6 Grundflächen mit Tabak bepflanzt: ““

in Rollen,

a. in steuerpflichtigem

Umfange: 8. 98

IJ. Klasse. Morg. OQ.⸗R.

II. Klasse. III. Klasse. Morg. O.⸗R.] Morg. O.⸗R.

Morg.

Ueberhaupt a. und b.

Morg. O.⸗R

in nicht W. Klasse. steuerpflichti⸗

Zusammen. Morg. O.⸗R.

gem Umfange: Morg. O.⸗R.

2084 1846 1625 1558 1580 1791 1366 1207 51 15632 90 1928 9 2210 145 2513 101 2015 137 1500 148 1400 60 1796 136 2779 147 1955 36 1463 124 815 46 1141 143

59 12 87 32 48 161 35

5,656 17 5,882 4 5,061 53 5,190 164 5,376 74 5,017 82 3,357 65 3,377 70 4,/406 10 5,084 142 5,146 123 5,366 112 5,232 97 5,130 15 4,638 130 16,453 125 19,122 56 12,600 5 12,982 158 118 1599 26 13,467 68 125 1898 78 14,312 134 174

Nach dieser Tabelle hat sich der Flächeninhalt der mi . Grundstücke in dem Zeitraum von verhala, n10,059 kob⸗ 3 8 Q.⸗R. oder ca. 28 Prozent vermindert. Davon fallen auf Boden 8 8 1ee.e. 8 Zozen S . 16,044 Morg

O.R., zZoden IV. Klasse 2191 Morg. 173 Q.⸗R. ¹ ie2 Rlüchen 8 88 esen wihrend an ve benn swuer⸗ 8650 .117 OQ.-R. r bepflanzt worden sind. Diese B 8 rindeß nur eine scheinbare und rührt daher, 818 seit vedesSenahih⸗ Lensc Fedene landräthliche Kreise in den Provinzen Brandenburg und

„die früher in der III. Klasse steuerten, mit Rücksicht auf ihre

25,183 28,852 24/750 24/798 26,276 24,899 17,226 17,524 22,585 23,351 22,/936 24,347 22/725 21,294 19,257 13,851

159 126 40 158 23 85 76 78 86 163 124 155 157

3451 3456 2798 2720 2817 2984 2207 2159 2519 2791 2985 3507 2926 2155 2018 1957 1905 1123 1071 849 873 1107 1259

12 95

36,374 170 40,037 84 34,35 60 34,2588 168 69 36/050 153 106 34,692 171 7 24,156 171 173 31,073 103 21 33,155 141 45 33,279 49 58 35/736 6 49 32,899 127 125 30,081 37 16 27,314 174 36 34,0599 36 128 39,632 41 152 25,159 140 130 23,467 256 92 18,017 63 48 2927½2 b 4 1 48 18 25,8

26,609 45]/ 1544 135 28292 6

worden sind. In Folge dessen h 8 hat aber auch d zur III. Flass⸗ ehörenden Flächen sich e“ 1 8 n gemeinen läßt die dle hersich erkennen, daß der Tabaksbau Bie Ertisch hicgthr drnh a nga h Khe anh Amfang verloren hat⸗ günstigem Boden einen sehr sorgfälti ““ Fhecheante n glückliche Auswahl der an 11ee Cergear tenmäßigen - Sorten und 1 c⸗

nep um so mehr ab, als .

urchgängig nur von dem wenig bemittelten T eile 11

134 128 142

124 32 22 57 79

178

164

38,163 41,868 35,911 35,970 37,844 36,584 25/780 26,123 26 32,702 124 34,824 6 35,031 107 37,642 55 34,649 72 31,599 53 28/861 30 35,591 164 41,317 23 26,780 90 25,281 118 19,540 111 20,752 122

Bevölkerung betrieben wird, welcher Verluste, wie sie bei dieser Kultur

Perlassene Gesetz gute Folgen habe.

[fügung des ganzen

11AAA“

irt häufig vorkommen, nicht zu tragen vermag. nm bäufig vo die WFadenverhal ind, dem lohnenderen Anbau von

bustgese zugewendet, welche, ohne solche Pflege,

1“

hat sich

u““

t;

de tnisse dem Tabaksbau nicht besonders Getreide und anderen wie der Tabak, zu

8⸗ verlangen, bei Ertrag gewähren. 1b Die im Jahre 1864 mit Tabak

den hohen Preisen der Cercalien einen viel sicherern

bepflanzten Flächen vertheilten

sich auf die einzelnen Provinzen des preußischen Staates folgendermaßen.

a) in steuerpflichtigem Un fange.

111A4A“

Provinzen.

8 888 .

II. Klasse. Morg. O.⸗R.

I. Klasse.

Morg. O.R.

IV. Klasse. Morg. OQ.⸗R.

III. Klasse. Zusammen.

Morg. O.⸗R.

b) in nicht steuerpflich⸗ tigem Umfange.

Morg. O.⸗R.

4455 155

6456 26 4

Ostpreußen . Westpreußen.

osen

lesien

Fanden. otsdam.

burg rankfurt.. . 8 15 Sachsen... 88 1 2389

die esg.

59 2 0 S 2 Westfalen 1401 69 891

1766 1314 5301 3335 6926

16 43 10 172 7 69 90 4 51 76 116 17 25 166

101 55 117 83 446 151 309 156 47 59 322

169

260 1681 1282

755 2889

160 1908

149

50

86 Rheinlanͤd .. 69 99 11ö““ Zusammen 1898 5181 14,312 1341

19

8 313 1 1250

Landwirthschaftliche Nachrichten. Berlin, 8. März. In den Berichten über handlungen ¹ ein Referat über die Berathung der betreffend den Erlaß eines Gesetzes verfälschung, zu geben. Der Antrag des Proponenten

5

Proposition zur Bestrafung der

geht

„auf Erlaß eines Gesetzes, welches bei relativ hohen Strafen ver⸗ auch an sich unschädlicher fabrizirt sind, zu ver⸗

bietet, Weine, die unter Zugabe fremder, Stoffe, als: Wasser, Zucker, Fruchtsäfte ꝛc⸗. kaufen, ohne beim Verkauf zu sagen, daß solches geschehen sei.«

Motivirt wird dieser Antrag dadurch, daß

im landwirthschaftlichen Vereine für Rheinpreußen die Weinverfälschun

die Behandlung ad hoc Die preußische Gesandtschaft in Bei⸗ Die die Sache und es entstand Ein Juristen trat mit ihren nunmehr formu⸗

lirten Wünschen vor die letzte General⸗Versammlung des Vereins und

frage immer wieder angeregt ist. Später erfuhr man br⸗ e im benachbarten Belgien und hörte, daß das daselbst

Belgien wurde um Aus unft ersucht, welche bereitwilligst unter dortigen offiziellen Materials ertheilt wurde. Weinbau⸗Section des Vereins bearbeitete ¹ die Frage, ob nicht unsere bisherigen Gesetze genügen dürften. darüber eingeholtes Gutachten eines bedeutenden rheinischen befriedigte die Section nicht und sie

drang entschieden damit durch.

Der Vorlage sind 3 fücke, das Gutachten des Senats⸗Präsidenten Leuthaus und das ferat des General⸗Secretairs Thilman.

Der zum Referenten Geheime Ober⸗Regierungsrath Moser geht auf die 88

304 u. 269 mit Strafe bedroht ist: *1) wer Wein mit der Fübhcchen Stoffen vermischt, und wer auf diese Weise vermischten

einer bösen Absicht, wohl aber hat, sofern dadurch wirklich ein Schaden entstan in Fässern oder Flaschen fälschlich mit dem Namen und mit dem Wohnorte des Produzenten, Kaufmanns, bezeichnet, ich dergleichen neten Wein in den Verkehr bringt. Es ist mithin nicht Etiketten nachzuahmen, auf denen sich die Bezeichnung der Lage und der Name und Wohnort des 1 händler befindet, ganz ohne Rücksicht auf die Qualität de mit der gefälschten Etikette in den Verkehr gebracht wird. wird der §. 269 nur in ver ältnißmäßig wenigen Fällen da auf den Wein⸗Etiketten der Regel nach nur die L glich auch Name oder Firma und Wohnort des V Weinhändler, der von diesem gekauft hat, angegeben wird. Es indeß einer Vervollständigung der Etiketten durch das Gesetz zu seiner Anwendung voraussetzt, ein gegenzustehen. Der Produzent und sein Abnehmer gewisser T an, die Betheiligten über sie in den Stand zu setzen, d auf die Bezeichnung der Weine entgegenzuwirken.« Der Herr Referent faßt schließlich seine Ansicht zusammen:

Was zur Aufrechterhaltung mit Getränken und Eßwaaren, der Staatsgewalt überhaupt angewendet werden kann Strafgesetzbuche vorgesehen. Soweit der Antrag die

en ist; 3) wer

gestattet,

die Requisite des §. 269

von Treu und

Freilich mag es sehr schwierig sein, beim Weine den Th einer Verfälschung oder im Han el mit diesem bestand eines Betruges zu konstatiren; vielen Fällen außer Stande welchen Stoffen die mit der

Flüfsigkeit besteht, und ebensowenig

Bezeichnung » Wein«

wird

die weiteren Ver⸗ des Landes⸗OekonomieKollezis ge ist bveh; es Herrn v. Rath,

†8

schon seit langer Zeit der

beigelegt die aus Belgien eingegangenen

des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums ernannte in seinen Ausführungen bestehende Gesetzgebung und namentlich auf die §§. 314, 345,

2 des St esetzͤöuches zurück und sagt nach den 41 und 269 des Strafgesetzbuches z 15 Gefühdheit

Wein

wissentlich und mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft oder feilhält; 2 1 d. einer der unter 1. erwähnten Handlungen sich nicht gerade

einer Fahrlassigkeit schuldig gemacht

Wein oder der Firma d. i. des Weinbauers oder oder wissentlich dergleichen fälschlich be 88— ein⸗

des Weins nach Produzenten oder der Wein⸗ der Waare, welche Allerdings Platz greifen, age, aber nicht Produzenten oder der scheint die Merkmale, welche Bedenken nicht ent⸗ haben . 8 ieh eiches Interesse; es käme vielleicht nur darau eziehung ein gleich J sse; deich ehten n um

den Täuschungen des Publikums in Bezug folgendermaßen

Glauben im Handel insbesondere mit Wein von Seiten kann, ist in unserem

g 1 dort vorgezeich⸗ nete Linie überschreitet, ist er unstatthaft, soweit er mit den bereits in Geltung stehenden Vorschriften übereinstimmt, überflüssig, sand

Getränke den That⸗ der Chemiker wird in den

ei uweisen, daß und sein, nachz sen, da delegte

der Geschmack des Stühle

den di

Weinverständigen allemal Stande

Zusatz herauszufinden im wäre da aber auch durch nent erlassen zu sehen wünscht,

Wie überhaupt

ist, so auch in Bezug auf den Weinha menten übervortheilt, weit empfindlichere Strafe, als ihm dem Gebiete des Handels zu reglemen hinreichend gezeigt hat, doch stets Bemühen.«

selbst mit der Hexabd haf Anpflanzung von Nade bewiesen, mit wie Strecken für die dehnung

Gegenden und der angrenzenden Mar In richtiger Würdigung dieser daher in den letzten Jahren angelegen der Holz⸗Kultur in den Haidegeg wigs nach günstigungen ge und zu ermuntern. fast ohne Kommunen lagekosten und den auf Jahrze bisher wenig Neigung gezeigt, der nehmen. Unter diesen Verhältnissen schlossen, größere Haidestrecken von werben und auf Kosten

Trotzdem haben

sich befinden, meist abgesch

folgende Strecken in

Kratt und die daran grenzende Hönni

zusammen ca. 120 To 1 lichen Plantage zu Stursbüll belege

lande gehörige

ein Gesetz, it e nicht abgeholfen worden, denn der Be⸗ weisführung der erfolgten Vermischung des Weins würde der öffent⸗

liche Ankläger dadurch nicht überhoben werden. im öffentlichen Verkehr das wirksamste Korrektiv

ggegen Benachtheiligung des Publikums

gemessene Preise liefert, findet Absatz und prosperirt; verliert seine Nahrung und erleidet dadurch eine

Kräften hinzuwirken, und 1 ucht, die Privatthätigkeit in dieser Richtun

Ausnahme im Eigenthum von Ein

den der Staatskasse sowohl zu bewalden als zu bewirthschaften. Zur Zeit sind zu beregtem Zwecke in hiesiger Gegend Aussicht genommen:

dem herrschaftlichen Gehege Linnetskow im Tonnen Areal; eine in der Nähe der herrschaft⸗

Haidestrecke von ca. 100 Tonnen; Amte Lügumkloster belegene Lauruper

e Verfälschun begründenden sein. Diesem Uebelstande wie es der Herr Propo⸗

in der Konkurrenz zu suchen ndel. Wer gute Waare für an⸗ wer die Konsu⸗ das Gesetz zufügen kann. Auf tiren, bleibt, wie die Erfahrung

mehr oder weniger ein fruchtloses

Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium hat die Ansicht des Referenten acceptirt und die Ablehnung der Proposition beschlossen.

Nördliches Schleswig, 4. März. b welche sowohl in benachbarten Ländern als auch in Schleswig⸗Holstein der unkultivirten Haiden durch holz gemacht sind, günstigem Erfolge manche jetzt Kultur gewonnen werden können. se der schleswigschen Haiden besonders in den nördlichen Distrikten bietet für derartige Unternehmungen seeeh⸗ bei der Holzarmuth dieser

(A. M.) Die Versuche,

haben zur Genüge völlig ertraglose Die große Aus⸗

chen ein überaus dankbares Feld.

Verhältnisse hat die Regierung es sich

sein lassen, auf die Förderung enden des nördlichen Schles⸗ hat durch mannigfache Be⸗

anzuregen die Besitzer der Haiden, welche elnen oder kleinerer

reckt durch die erforderlichen An⸗

nte hinausgerückten ungewissen Erfolg, erartige Anlagen selbstständig zu unter⸗

hat die Regierung sich jetzt ent⸗ Eigenthümern käuflich zu er⸗

das sogenannte Hönninger nger Haide, südlich belegen von Westeramt Hadersleben,

ne, zum Oxenwadter Pastoral⸗ und endlich das im

Eichenkratt.

U⸗

Geywerbe⸗ und

Rinteln, 5. März. Kommission hat unter dem 23. v. dem starken Besuch der Legge auf weiteres noch zu bestimmen. Man darf hieraus menden Aufschwung eines für Industriezwetges schließen, welcher jährigen Krieges bald überwand, sächlich nach Amerika

weil der

geht. Gewebe gebleicht und dessen Fabrica 5 6000 Stücke zu 24 30 Ellen) ben wird; m

welches seit Ende der dreißiger Jahre jedoch meist nur auf Bestellung und ertigt wird, und (18 lieferten 1 Gesammtpreis von circa 62,000 nur Zeug für

aus

meist als neben dem blaugestreiften halbbaumwollenen Leinen,

auch einen überseeischen Handelsartikel ausmacht Stühle circa 5000 Stück à 160 Ellen,

circa 36,000 Thaler);

Handels⸗Nachrichten. (Kassel. 819, Db hiesige Königliche Legge⸗

bekannt gemacht, daß bei

dahier es nothwendig geworden sei, bis den Donnerstag als dritten Leggetag für jede Woche

1

mit Sicherheit auf einen zuneh⸗ die

wichtigen

Grafschaft sehr des vor⸗

zwar im Beginn

einen empfindlichen Stoß bekam diesen jedoch

bezügliche Es wird nämlich in unserer Grafschaft neben dem sogenannten Hausmacher⸗Leinen, welches erst als fertiges

Ausfuhr⸗Artikel haupt⸗

tion (außer dem eigenen Bedarf Nebenbeschäftigung betrie⸗

sehr in Aufnahme gekommen ist, für Rechnung der Kaufleute ver⸗

im 1860 dagegen 70

Thalern, und neben

*