1867 / 61 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Diese Noten sind der Stempesstauer nicht unterworfen. Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsjahres (§. 39) eine entinderung des HGrundkapitals (§. 4), um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstenb auf den als

noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Grundkapitals zu be⸗

2 8 schränken.

§. 13. Die Noten dürfen nur auf Beträge von Zehn, Zwanzig,

Fünfzig, Einhundert und Zweihundert Thalern preußisch Courant aus⸗

gestellt werden. .

8 Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll

die Summe von Einhundert Tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen Neunhundert⸗ Tausend Thaler von den Abschnitten von Zwang bis Zweihundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern für Handel

Und der Finanzen maßgebende Bestimmungen getroffen werden.

§. 14. Die Bank ist Fevbcen die Noten auf Verkangen der Inhaber bes der Präsentation sofort in Posen gegen klingendes Cou⸗ rant einzulösen.

Ansigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank un⸗

verbindlich. 8888.

Der Inhalt des gegemvärtigen §. 14, so wie des nachfolgenden

F. 16 ist auf jeder Note deutlich abzudrucken. §. 15. Die Direction der Bank und der Aufsichtsrath sind dafür verantwortlich, daß jeder Zeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten vyvxas Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in aarem Gelde und der Rest in diskontirten Wechseln in einer beson⸗ deren, unter dreifachem Verschluß zu haltenden, und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt

Vpon den speziellen Rechten der Bank. 85 &E 16. Der Bank steht das Recht zu, dir von ihr ausgegebenen Noten zur inlösung oder zum Umtausch bis zu einem bestimmten Termine ei Vermeidung der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen in Zwischen⸗ Fumen von einem Monate, mittelst der im §. 9 gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der preußischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Um⸗ wasc, der Noten. 1 ach Ablauf der vorstehenden Fristen werden dir Inhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blät⸗ tern Behufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der letzten Insertion hinauszusetzenden Prä⸗ klusiv⸗Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termines alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten ertöschen. Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zu⸗ kässig, vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusiv⸗Termins gegen alle diejenigen ein, welche die Noten nicht Präfezcers haben, dersestalt daß jeder Anspruch auf Einkösung oder mtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden.

Si t Von dem Aufsichtsrathe. .“ . 17. Der aus zwölf Mitgliedern bestehende Aufsichtsrath hat sämmtliche im Artikel 225 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetz⸗ buches und in diesem Statut bezeichneten Rechte und Pflichten. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes, von denen mindestens sieben e Wohnsitz in der Stadt Posen haben müssen, werden von der

Heneral⸗Versammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichts⸗Deputirten und eine Ausfertigung der von diesem aufgenommenen Wahlverhandlung bildet die Legitimation des Aufsichtsrathes. Die Functionen der Mitglieder desselben dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus; die Reihen⸗ elgs des Ausscheidens wird durch das Amtsalter bestimmt. Die usscheidenden sind wieder wählbar. Bei einer stattgehabten Wieder⸗ Bahl wird die Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet. Die Bildung des ersten Aufsichtsraths erfolgt durch die von der ordent⸗ lichen General⸗Versammlung des Jahres 1867 zu vollziehenden Wah⸗ len. Gleichzeitig erlischt das Mandat sämmtlicher den jetzigen Ver⸗ waltungsrath bildender Mitglieder. Welche Mitglieder in den Jahren, in denen der Turnus noch nicht besteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. „Die Namen der Gewählten werden durch die im §. 9 bezeichneten Blätter öffentlich bekannt gemacht. ; §. 18. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß mindestens zehn Actien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen während der Dauer der Function des betreffenden Mitgliedes weder veräußert noch verpfändet werden. §. 19. Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Prä⸗ sidenten und einen Vice⸗Präsidenten. Ihre Functionen in dieser Eigen⸗ schaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wähl⸗ bar. Sollten beide verhindert sein, einer Suas des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so uͤbernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mit⸗ Gficd de, Pee S§. 20. Kommt während der Wahlperiode die Stelle eines Mit⸗ Miedeg, des Aufsichtsrathes zur Erledigung, so wird vorläufig für die zeit bis zur nächsten General⸗Versammlung von dem Aufsichtsrathe eine Ersatzwahl zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll vorgenom⸗

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8 8 85.9 1“ ö“ E 1 ens, hat jedoch in Gemäßheit des §. 23 bei der Ausübung wenn die Vertreter selbst nicht Actionaire Die Vertreter haben men. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Gen er Fünctionen die für die Geschäftsführung erlassene Instruc⸗ desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlunge Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet des Aufsichtsrathes zu befolgen und handelt in dem vorstehend bei der Direction niederzulegen. Zwanzig Stimmen bilden das dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines⸗ Läͤberwiesenen Wirkungskreise insoweit selbstständig, als das gegen⸗ Maximum, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen gängers aufgehört haben würde. 9- e Statut und ihre Instruction sie nicht beschränken. und für seine eigenen Aetien zusammen genommen haben kann. Die Namen des Präsidenten, des Vice⸗Präsidenten und 4. Piese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich. übrigen Mitglieder des Aufsichtsrathes, so wie eine jede dabei lion des Aufsichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nich § 37. Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, stellt tretende Veraͤnderung sind durch die Gesellschaftsblätter bekanngt reritten Personen gegenüber wirksam. Den letzteren kann die Be⸗ die Gesammtheit der Aetionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Auf⸗ w iner Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht ent⸗ sichtsrathes führt auch den Vorsitz in der Generalversammlung und

machen. 4 8 tung eine 1 . 1 8 §. 21. Der Aufsichtsrath versammelt sich, so oft er es fir h kngestellt werden. ernennt den Protokollführer und die Skrutatoren. 8

lich erachtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Prass Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Dircetion er⸗ Zu Skrutatoren können weder Mitglieder des Aufsichtsrathes, ten des Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens monatlich einm ss sich sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. 8 um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und 6g all Fälle, in welchen die Geseye eine Spezialvollmacht erfordern. In den regelmäßigen General⸗Versammlungen werden die Geschäfte derliches zu beschlteßen. Die Zusammenberufung muß jederzeit Machweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be⸗ in nachstehender Ordnung verhandelt: 1) Bericht des Aufsichtsrathes folgen, sobald drei Mitglieder des Aufsichtsrathes darauf antragen n e gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate Zur Fassung eines güttigen Beschlusses ist die Anwefenhetnht verbunden. des verflossenen Jährs⸗ insbesondere; 2) Wahl der Mitglieder des mindestens sieben 3b ern erforderlich. §, 29 Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere Aufsichtsrathes; 3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge §. 22. Die Beschlüsse des Aufsichtsrathes werden durch absth liche Behörde, als gegen jeden Privaten durch die von minde⸗ des Aufsichtsrathes und der Direction, so wie über die Anträge ein⸗ Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmenglelt, 8 wei frectionsmitgliedern unter der Firma der Bank voll⸗ zelner Actionaire; letztere müssen vor der Berufung der General⸗Ver⸗ entscheidet, insofern es sich um eine Wahl handelt, das Loos, in ꝛe-Unterschrift verpflichtet. Zu Quittungen über Gelder, Doku⸗ sammlung der Direction schriftlich eingereicht sein; 4) Wahl von drei üͤbrigen Fällen die Stimme des Präsidenten oder, in dessen Aöura 5 und Vermögensobjekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Bü⸗ heit, des Viece⸗Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle i Wechsel⸗Giri ist die unter der Firma der Bank zu vollziehende chern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, rechtfindend;/ den anwesenden ältesten Mitgliedes des Aufsichtsrathes. Ergiedt llznenschaftliche Unterschrift des vollziehenden Direktors oder seines der Direction die Decharge zu ertheilen. 16 bei einer Wahl im ersten Skrutinio weder eine absolute Majpezeelvertreters und des Rendanten (Kassirers) genügend. §. 38. Bei den Wahlen findet in den General⸗Versammlungen noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die mes 68 30. Die Direction ernennt und entsetzt alle Beamten der Ge⸗ stets, insofern sie nicht einstimmig durch Acclamation erfolgen, geheime Stinmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden hschaft deren Ernennung und Entlassung nicht dem Aufsichtsrathe Abstimmung durch Stimmzettel und im Uebrigen das im F. 22 für die engere Wahl gebracht. gehalten ist. Sie ist befugt, diejenigen, Beamten, deren Entlassung die Wahlen im Aufsichtsrathe vorgeschriebene Verfahren Statt. §. 23. Zu den Befugnissen und Pflichten des Aufsichtsrazhl nicht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben „Die Beschlüsse der Generalpersammlungen über andere Gegen-. gehört: Enischeidung des Aufsichtsrathes herbeizuführen. stände werden vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 44 und 45 durch a) die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Instrut §. 31 Bei Krankheits⸗ oder sonstigen? ehinderungsfällen des absolute Majorität der erschienenen, beziehungsweise vertretenen stimm nen sowohl für die Direction, als auch für das Personal der eimg liehenden Direktors übernimmt der vom Aufsichtsrathe ernannte berechtigten ctionaire gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit ent nen Geschäftszweige; b) die genque Kenntnißnahme von der Etit dÜvertreter desselben (§. 26) dessen Dienst. Ist auch dieser erkrankt scheidet bei derartigen Beschlüssen die Stimme des Vorsitenden. Au der Direction bei den jedesmaligen Versammlungen des Aufftzetlller verhindert, so hat der Aufsichtsrath wegen der Stellvertretung das den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens

rathes ihm vorzulegenden Aebersicht der Kasse der Bank, des ez forderliche anzuordnen. fünf Actionairen muß durch geheimes Skrutininm abgestimurt werden

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Portefeuilles und der Lombardbestände; c) die monatliche Neyss 8 32. Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Actien Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem der Kasse, der Wechsel⸗- und Lombard⸗Bestände durch zu depmineat Fesellschaft besitzen oder erwerben. Notar oder Gerichts⸗Deputirten aufgenommen und von dem Kom⸗ Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revision aufzunchen Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und missarius der Königlichen Regierung, dem Syndikus, den Mitgliedern

haben; d) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorsteesfens so lange die Functionen des Inhabers dauernd weder ver⸗ des S und der Direction, von diesen Allen, soweit sie eet id sind, und von den Actionairen, welche es wünschen, un

den Bestimmungen, so oft er dieselbe für angemessen eractellzer verpfändet, noch übertragen werden. Für anweser e), die Prüsung der von der Direction shn 88 1n hec noch üaölereon fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrathe terzeichntet. 2 Bilanz, 2 wie die Feststellung der am Schlusse jedes Gescaftea „§ 2 unter b. gedachten Uebersichten desgleichen am Schlusse 8b 1e“ ö b zu vertheilenden Dividenden (§. 39); †) die Wahl und Bestellung glzes jeden Geschäftsjahres eine nach kaufmäͤnnischen Prinzipien an- vb ““

voliichendern Dircktors, feines Stellvertreters und des Rendmgeiatigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aler Nechnungsablage. Dividende. Reservefonds.

(Kassirers), desgleichen die Bestimmung der Gehältor des Bank⸗Peflibe. G §. 39. Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember 972 9 die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß! Allmonatlich hat sie eine vom Auffichtsrathe vorher zu genehmi⸗ jeden Jahres abgeschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von

is mit demselben; h) die Sorge sür die interimistische gh berficht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der 8-— veh e ¹ vertretung eines Diroktors; i) die Vegpicligung von Brüüstas 8 degveintent üfelite dans Passiva, insbesondere der Be⸗ heaeegeesrüg n sesaga. Sieeʒ g an das angestellte Bank⸗Personal. inde in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen General⸗Versammlung In den mit den Beamten der Gesellschaft abzuschtießenden dee Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender muͤß die Vilanz den Nevisions⸗Kommissarien (§. 37) zur Prüfung verträgen ist dem Aufsichtsrathe das Recht vorzubchalten, die Beamhechaung, so wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittel⸗ vorgelegt und diese Prüfung von denselben im Laufe der nächstfolgen jederzeit wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus morist r nach abgehaltener jährlicher General⸗Versammlung einen, alle den vierzehn Tage erledigt werden. Die Vilanz wird, nachdem f Gründen zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedos lweige des Verkehrs umfassenden, vom Aufsichtsrathe genehmigten von den Revisions⸗Kommissarien geprüͤft worden, durch die Gesell Uebereinstimmung von mindestens neun Mitgliedern des Auffihtelren Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommiffar des schaftsblätter veröffentlicht rathes. staates vorzulegen und gleichzeitig in den §. 9 gedachten Zeitungen Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Rein⸗ Die Dienstverträge müssen auferdem die Bestimmung enchale veröffentlichen. gewinn der Geselischaft. daß die solchergestalt ausgesprochene Entlassung eines Beamten .7 dEs bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen in Vei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämumtlichen ver⸗ Folge hat, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Anspruce eutunft auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekannt, ausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekonnmenen Verluste die Gefellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratifirationen lzachung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in ge- abgesetzt und fuͤr die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein 11“ igtem Gold oder Silber, Barren u. s. w. anzuordnen. angemessener Pevzentsag abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen §. 24. Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrathes werden von dem Pi §. 34. Ein jedes Direckionsmitglied ist befugt, in dringenden Effekten dürfen niemals mit einem höheren, als dem Erwerbungs⸗ denten oder von dem Viece⸗Präsidenten, oder von zwei Mitzüäetehlällen den Präsidenten des Aufsichtsrathes zur Berufung einer außer⸗ kurse, und wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanz⸗Aufnahme nie des Aufsichtsrathes unterschrieben. . .dentlichen Sitzung aufzuforden. driger, als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Böͤrsenkurse in der u —2 wird nicht besoldet; er bezieht 6 Titel VII Bilanz angesetzt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Rein⸗ lagen fnn Ib“ 1 Von den General⸗Versammlungen. vehn eeöö“ des Aufsichtsrathes die ihnen 8 Hener-Deneaeaua kann eine Ere. s General⸗Versammlungen der Actionaire finden in statu aa ig 18- 1 eveeesse intiemen. steng 10½ Prozent so lange er Tantième beschließen. er Aufsichtsrath stellt die Verthentetghe n Statt. - wit zadas .i um Reservefonds zurückgelegt bis letzterer auf den vierten Theil des i tis ei iitgli Die ordentliche General⸗Versammlung tritt jedes Jahr im Mo⸗ zum vefo z legt,/ tzterer auf d tt des unter seine Mitglieder fest. bt März leills eS- außerordentliche General⸗Versannlungen ver⸗ Grundkapitals angewachsen. st. Summe wird

Fir Hirert 8 saltet die Dircction, so oft sie⸗ bezichungsweise der Auffichtsnvann, G Dee sich durch eine Jahres⸗Bilanz eine Verminderung des

11“ 8 „Von der Direction. Umständen angemessen erachtet, oder wenn dies von einer Anzahl Spollte 1 Ferehen d 26. Die Direction ist der Vorstand der Gesellschaft mit ollen üür eeee 851 zusammen mindestens 250 in den Registern Grundkapitals herausstelens, 88 den e cgenge G 8 enicht a G den Artitein 227 und folg, des Allgemeinen deutschen Handseehfr Gefelsschaft auf ihren Namcu eingetragene Actien beciten, in vider ZE“ Calteg Reingewinne vorzugsweise zur Wieder⸗ buched, m Vornan dertige Neans 8 Cefelschune gass send n Rechta 1 va. üͤnterzeichneten Eingabe unter Angabe des .Ferwtedrf e denen egpitals und darf, bevor diese stattgehabt hat,

en⸗ b zustehenden Fründe verlangt wird. - iwider b Pflichaene aus dehne giehendenpehtntieber 1, 8e beenbamm zu aüen. General⸗ veaperennanee. geschehes g Reserve angesammelt, noch eine neue Divi ende ver⸗

A88 de itte delegirten Mitgliedern, urch eine Benachrichtigung, welche zweimal, das erste Mal mindeste . 3 1,1 8— nie ein und derselben Firma angehören durfen. graih vanzig Tage 88 g'S-. Versammlungstermine in die durch §. 9 be⸗ B 8* c. 92 be-F. sich aber nech Wiederfrgämene de⸗ ng Für den Tahc ten Direktor ernennt der Aufsichtsr 16 eichneten Zeitungen inserirt wird. Kapitals der Pise erzielten Reingewinnen nach Berichtigung der der Zahl b. Mitglieder oder der Beamten der Gesellschaft 24b,¶qIn der Einladung müssen jeder Zeit die Gegenstände, über welche 8* vfschtsrathes slatutmaͤßig zustehenden Tantieme Stelserng er jreet 491. b üe beschluß gefaßt werden soll, angegeben werden. 888 8 ttg Künte als Dividende vertheilt, und muß die andere Hälfte 8 valeg arn xeageiger 1“ 8 co ppir desas ℳ9 1 hbö besen 8— 88 den Büch en heecerabeh wesbens um den Reservefonds wieder auf seine frühere eden. Fektor er e; ellvertreters, ist 5 1 e seit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den 2 er · he vReser z darf zu keinem anderen Zwecke geee. „, feines Et kr Gesellschaft eingetragen find. 8ebe zu bringen. der Müeisza hn Erganzung des Grund verndiah peß ahn de ”e it hecbes, Fe peehü Ferwwlecer de 1 *n der g “” Segg eben me fapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinn e. . . 2 voon fünf Actien e Sti 3 g . Hnen 5 2Ksgn 1 S F1. 8 sichtsraths wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgen, b von 182 Actien zwei Stimmen, durch F“ „üiberhs sein sollten, zur Ausgleichung men, und bildet eine Ausfertigung dieses Protokolls oder von sunfzehn Actien drei Stimmen, der § 408 Die Dividenden sind in Posen an der Kasse der Gesell Gernd, deselhen Hesgestenteggerichvlich es oder notarselkes Atrh nd für von zwanzig Aetien vSesenes Sforef ze Inhaber schaft zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Aufsichts p. Mitglieder. 1. ür jede weiteren fünf Actien eine Stinnme, so d chafr . ahlbar gestellt werden.

d * Namen des vollziehenden Direktors, seines Stellvertcg in 100 Actien zwanzig Stimmen hat. rathed auch oidenden 88 bgclic 1. Mai gegen Ein und der übrigen Directions⸗Mitglieder, so wie des Rendanten 3 Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmn⸗ lieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. sind durch die im §. 9 bezeichneten Blätter zu veröffentlichen erechtigte Ackionaire vertreten lassen. Jedoch koönnen juristische Per⸗ liefe g usgege denden verzähren zu Gungen der Gesellschaft gleicher Art ist jeder in den Personen eintretende Wechsel bekann nen durch ihren verfassungsmäßigen Repräsentanten, Kaufleute durch Hblruf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an mnachen, Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen in afirdern nnder che g cnna, a Ee 90 borlchem dieselben zahlbar gestellt Z“

K. 27. e. nach ormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner die Bankgeschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung 1 8

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