1867 / 61 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ss N.1Ee. 4a äh . Verfahren bei der Auflösung. §. 42. Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der statut⸗ maͤßiaen u“ . die Auftosang der -ee X. schon früher . verden sollte, innerha ahresfrist nach 5 ihre EG müten bazulcsen 1111“ ird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe der statutmäßig bestimmten Zeit bten saßfees ö“ bis zu letzterem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst §. 43. Für die Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschrif⸗ ten der §§. 242 u. folg. des allgemeinen deutschen Ven die Vorschns zur Anwendung. Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu 8 ie Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werd vic 8.g Bestimmung des Aufsichtsrathes zu mildthätigen Zwecken erwandt.

§. 44. Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine G Versammlung von dem Aufsichtsrathe 888 2 8 Statut für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Wecharge zu be⸗ rufen. Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Actiongiren ertheilte Decharge befreit sämmt⸗ liche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Actionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation.

Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General⸗Ver⸗ gmnmn un Pkein dei deh Verwaltung F Actionair erschienen ist und sich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu di 8 b. Seö wiederholt bat Fe

Zur Decharge der Verwa ungsvorstände durch die General⸗Ver⸗ sammlung im Falle der Liquidation der eecburch. ist Höhsad en. falls eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Actien

erforderlich. 1 Abänderung des Statuts.

8. 45. Nur in einer außerordentlichen General „Vers ö

55 1 . 18 I“ Fer. Kee. Erhöhung gabe neuer Actien b

böcnssen wencen b b) die Auflösung der Gesellschaft ie Beschlüsse ad a. und b. können nur mittelst einer drei Vier⸗ theile der in der General⸗Versammlung vertret 1 äsenti⸗ 88 8 g vertretenen Actien repräsenti

ie Beschlüsse ad a. bedürfen au rrli Genehmigung. herdeß 8 1S Greg er

8 2 88

F. 46. Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsre tes ernennt 8 Staatsregierung einen Kommissar, welcher be c süechefe e gennt die der Direction und des Aufsichtsrathes, so wie den General⸗Versamm⸗ lungen ohne Stimmrecht beizuwohnen, desgleichen von allen Büchern Skripturen und Kassen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen/ uch die Hrganeher Bültig L zu berufen. Er G . vwachen, daß die Vorschri acenx zur gelangen. ““ ollte es die Staatsregierung für nothwendig besinde Staas ch eh ss ala diesce Gesage, tne sorbaufend⸗ eselbe der Staa Provinzial⸗Actien⸗Bank Aö11ö1““ Posen, gegründet durch den notariellen Vertrag vom 24. Oktober 1856, landesherrli bestätigt durch e E“ vom 16. länderHerrlich

8

fü8unfhundert Thaler Preußisch Courat. Der N. N. (Stand und dohnrh hat den Betrag dieser Actie mit fünfhundert Thalern statutenmäßig geleistet und dadurch alle statutmäßigen Rechte und Pflichten an der auf 2000 Actien à 500 Fhaler Hegründeten, des Großherzogthums ich an deren Gewinne, so wi hans⸗ vee üäcza dporben ie an dem Gesammteigen⸗ eder Nachfolger im Eigen inG,. g genthume dieser Actie ist den Statuten Posen, den 2. Janng⸗ 8 11““ S er Verwaltungsratnthht. Inhadeesee e snd. ,92 Fahrt Div ve een alon beigegeben, we letzten Jahres durch neue ersetzt meceen Eingetragen sub folio.. des Registers.

.

auf jeden blauf des

(Rückseite).

auf

lien Vans ds .Banr des Großherzo Der Verwaltungsralb. gthun (Der Aufsichtsrath.)

Uebertragen

e. Provinzial⸗Actien⸗Bank des Croßherzogthums Anweisung zum Empfang der ten Serie der Tiwidendenschtine

. Actie Nr. Inhaber empfängt aum. 4,1 egen zi— Anweisung nach §. 5 des Statuts am Sitze der Beenas die erie der Dividendenscheine zur vorbezeichneten Actie 8 Geht diese Anweisung verloren, 8. findet das im F. 8 des tuts vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 8 Provinzial⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums Posen. ““

Dividendenschein

zu der Actie G

der Provinzial⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums Pesar Inhaber dieses Scheines empfängt an der Kasse Provinzial⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums Posen 6 2 Fe. S ““ Felc des Verwaltungg estimmenden Or ie

zütehan Hhobvate en die für das Jahr 18.. fi e ieser Dividendenschein verloren, findet das

§. 8 des Statuts vorgeschriebene 2 1 nin⸗ P en gesch 8 Verfahren Anwendung Provinzial⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums Posen.

1 (Stempel). Der Rendant. Der Aufsichtsrath.

Betrag binnen fün

hren, vom 1. Mai 18..

bis Iste

ser Schein wird un ai 18. nicht erhoben worden ist.

wenn dessen

Ja M

Die

ZJZustiz⸗Ministeriumm.

Allgemeine Verfügung vom 1. Mär 1867, be he 8 Zuständigkeit und das Verfahren bei Anställung und Cntkafemni der JustizZbeamten im vormaligen Königreich Hannover.

In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 12. No (Gesetz⸗Sammlung S. 734) wird hierdurch über die Zaesvrmnbeh h das Verfahren bei Anstellung, Entlassung ꝛc. der Justizbeamten in da vormaligen Königreich Hannover Folgendes angeordnet:

§. 1. Die Präsidenten, Direktoren und Räthe der richterlihe Kollegien, der Kron⸗Oberanwalt und die Ober⸗Amtsrichter ware von Seiner Majestät dem Könige, die übrigen etatsmäßigen Rithin di Fefiches 3 Assessoren, die Obergerichts⸗Anwalte, Adpokaten, Nomm eingaag en im Namen des Königs von dem Justiz⸗Minisa

ngleichen ernennt der Justiz⸗Minister die S

Zbehs 11““ dem Kron .

§. 2. Die Aufträge, kraft deren die Kronanwalte ih 9 ½ 2 2 8 3 üben, werden von Seiner Majestät dem Könige ee ch te deren die Vertreter des Kron⸗Oberanwalts und der Kronanwalte i Amt ausüben, werden von dem Justiz⸗Minister ertheilt und zurütt

getkommen.. sich . 3. Hinsichtlich der im §. 1 nicht aufgefüh 1— Beamten sowie hinsichtlich aller . hefchrtegh vhutah den Behörden der Kronanwaltschaft wird das Recht zur Ansteh⸗ lung und demgemäß die Befugniß zur Wahrnehmung der der W. stellungsbehörde zugewiesenen Functionen dem Kron⸗Ober⸗Anwell übertragen; hinsichtlich der bei dem Ober⸗Appellationsgericht fungirm den Beamten wird das Recht von dem Präsidenten des Gerichtt hofes und dem Kron⸗Ober⸗Anwalt gemeinschaftlich ausgeübt. „Bei der Auswahl der Anzustellenden, bei Regulirung des Dirms einkommens und bei den Modalitäten der Anstellung sin alle diejenigen Vorschriften zu beachten, welche bisher als Nom galten. Auf solche Personen, welche der Justiz⸗Minister designirt bei der Anstellung vorzugsweise Rücksicht zu nehmen. 8 hüeS Verfügung, durch welche die Anstellung angeordnet und den Saeg 8 bekannt gemacht wird, muß die Bezeichnung des Amttt 4. Mo der Anstellung, das ausgesetzte Diensteinkommen, 1 e des Zeitpunktes, von welchem das letztere anfängt, un ie es e der Kasse, auf welche dasselbe angewiesen wird, enthalte 8 der Dienststellen und der über die Modalitätm veeen , er die Dienst⸗Cautionsleistung geltenden Bestimmungen dürfen dgictörg ni venenonnag 2 ohne Genehmigung des Justiz⸗Ministers nich .4. Die innerhalb der Etats zulässigen G lagen werden Deän cdee 68 8 s 2 bcelchsigen 1.“ ga Aaneenoeg0h 88 vöusca aufgeführten von der dort bezeichneten S. 5. In Betreff der im §. 3 genannten ird du . 8 des sogenannken Gnad CEöe festze W“ mpfangsberechtigten zu vertheilen, der Anstellunge .6. Das Recht der Anstellungsbehörde, die Strafe der Sutb⸗ 8e Jöfi Ringerzchachalen.e er im §. 3 bezeichneten Beam „H. 7. Zur Entscheidung darüber, ob einem ie Genc migung umn S. anderen Cereiefege e vencs 9 Justizbeamten allein Fecitfandse 1“

ngleichen ist wegen Genehmigung zur Annahme der von eine anderen als der Koͤniglich preußischen Waie ns e Titt

Belohnungen überhaupt, berichten.

Appell

u mn den ant insoweit nicht die Anstellung des Beamten nach §§. 1, 2

folgt. ven b Fn den bestehenden Vorschriften über die Rechtspflege und Justiz-Verwaltun ch dn

8 8 In Ausführun

ghrenzeichen, sowie zur Annahme von Geschenken oder r Ehrenzeichen, in allen Fällen an den Justiz⸗Minister zu

n Beamten, welche der Präsident des Ober⸗

und der Kron⸗Oberanwalt gemeinschaftlich, be⸗

der Letztere allein, nach §. 3 anzustellen befugt sind, kön⸗

ieselben auch die bereeee: ertheilen, wenn solche ohne Vor⸗ iner Pension nachgesucht wird. 1

allen anderen Fällen muß über die Henhehmnet des Abschiedes

iz⸗Minister berichtet werden. Dieselbe wird von dem Letz⸗

ehungswei

stät dem Könige er

Verfügung nichts geändcert. zosi Mömise Graf zur Lippe.

g im Herzothum Arenberg⸗Meppen wird dur

8

ine Verfügung vom 3. März 1867 b Aürgadigkeit und ö bei Anstellung Beurlaubung und nllassung ꝛc. der Justizbeamten in den mit Preußen vereinigten, 1 früher kurhessischen und bayerischen Lan estheilen. —“ der Allerhöchsten Erlasse vom 12. November 1866 34) und Loen 17. Januar 1867 (Ges.⸗Samml. uständigkeit und das Verfahren bei

ellung, Beurlaubung und ntlassung zc. der Justizbeamten in 8 mit Iggreußen vereinigten, früher kurhessischen und bayerischen

L il olgendes angeordnet: 1 , 1nng 8 rastdenten, Direktoren und Räthe der richterlichen Behörden, der General⸗Staatsprokurator und die Staatsprokuratoren

n von Sr. Majestät dem Könige, die übrigen Richter und die wehelten der veelraraoren die Staatsanwalte, sowie die Ober⸗ und Untergerichtsanwalte im Namen des Königs von dem Justiz⸗

inister ernannt. 1 e Min gicschen ernennt der Justiz⸗Minister die Secretaire und Sub⸗ alternen bei den Oberbehörden und die Aktüare bei den Unter Feicgien⸗

.2. Die Zulassung der Rechtskandidaten zu den Prꝛ gen 9. chieht 8 8 Vorsitzenden der Ezamsnabiona, Kommmnssore die Ilasran zur Beschäftigung bei den f Grund der bestandenen Prüfung von dem Vorstande des

§. 3. Das R. ellung der sogenann

Diener wird den Vorständen (Pr sidenten, Direktoren) der Obergerichte

ü t 8 8 8 2 858 Aeder Auswahl der Anzustellenden, bei Regulirung des ree.

inkommens und bei den sonstigen Modalitäten der Anstellung sin

alle diejenigen Vorschriften zu beachten, welche bisher als Norm gal⸗ ten. Auf solche Perenge wwelche de Justi eis designirt, ist bei d llung vorzugsweise Rücksicht zu nehmen.

8 Anstexer gung, durch welche die Anstellung angeordnet und bhas Gerichten bekannt gemacht wird, muß die Bezeichnung des Amtes, dafür ausgesetzte Diensteinkommen, so wie die Bestimmung des Zeit⸗

unktes, von welchem das letztere anfängt, enthalten. 1 1 der Olebüeftellen dürfen ohne Genehmigung des

ustiz⸗ Ministers nicht vorgenommen werden. 1 sig. 4. 1 der Etats zulässigen Gehaltszulagen

werden von dem Justiz⸗Minister bewilligt und angewiesen. G 5. Ein Iaseas 8 Verheirathung der Beamten und

iener ist nicht mehr erforderlich. 1u““ n Mehireciung der Mitglieder richterlicher Kolle⸗ ien in die einzelnen Abtheilungen oder Senate, so wie die Bestellung 18 Vorsitzenden in den Senaten erfolgt durch den Justiz⸗Minister. .7. Den Anwalten ist die Ent ““ von ihrem Wohnorte wie bisher ohne Urlaub gestattet; dieselben sin aber verpflichtet, . vorgesetzten Behörde Anzeige zu erstatten, wenn sie sich auf länger a

ö“ Atfnersäͤnde der Obergerichte, der General⸗Staatsproku⸗

§. 8. Die Vor rator, so wie die Staatsprokuratoren und die Ju izbeamten außer⸗ halb delh Sitzes der Oberbehörde, sind befugt, drei Feer ohne Urlaub

von ihrem Wohnorte sich zu entfernen; sie haben jedoch der vorgesetz⸗ en dhren arhe 8 Entfernung und der 8 wie sie für ihre Vertr orgt haben, vorher Anzeige zu machen.

ins a Mhbbegen bedürfen alle Justizbeamten zur Entfernung n Wohnorte, soweit nicht besondere Gesetze eine Ausnahme

von ihren bestimmen, des Urlaubs. 1 1 Urlaubs esuchc sind, in der Regel schriftlich, bei der nächstvorge⸗ setzten Diensibehörde anzubringen ““ meng. gr 1.. 1 indig ist, mit eine 1 1 2ie müssen den Zweck der beabsichtigten welche für die

öheren Orts einzureichen. hecher den Ort, wohin sie gerichtet ist, die Maßregeln, 88 SVW schon senonanee oder noch zu nehmen sind, und die auer der Abwesenheit enthalten. b §. 10. 1beasbzerthellungen an die Mitglieder und Suhaltternene der Kollegien für die Zeit außerhalb der Ferien sind auf das dringen ste

Bedürfni änken. 1 . defnc zu beschornände der Untergerichte sind befugt den bei dem

Ges.⸗Samml. S. b 8 ß wird hierdurch über die

und dessen Gehülfen über die Dauer einer Woche wird, ist dem Justiz⸗Minister Anzeige zu machen.

wendung, des Beamten nicht erforderlich oder ohne Kosten für die Staatskasse

zu ermöglichen ist. remunerirenden Stellvertretung, so ist allemal an den ,53 zu berichten. Zur Begründung der Anträge sind die für

weis der Nothwendigkeit des Urlaubs und die Vertretung auf Staats⸗ kosten erforderlichen Voraussetzungen näher darzulegen; bei Krank⸗ heitsfällen ist das gehörig motivirte Attest eines mit amtlichem Glau⸗

ben versehenen Arztes beizufügen.

kann nur von dem Jnffismnin sten ertheilt werden. Vertretung auf Staatskosten sind auch hier die Vor zu beachten.

laufender Remuneration verbundenen nehmigung des Justizministers, Nebenbeschäftigungen die Genehmigung der nächst vorgesetzten Dienst⸗ behörde erforderlich.

an den Jeftihe Meinastr berichtet werden.

Letzteren ver 1, §. 1 von Sr. Majestät dem Könige erfolgt.

An die Justizbehörden und Beamten in den mit 8 Preußen vereinigten,

Zuständigkeit und das Verfahren bei Anste

Die Vorstände der Oberbehörden werden ermächtigt, den Mitglte⸗

dern des Kollegiums und den Unterrichtern des Bezirks einen Urlaub bis zu drei Wochen, den übrigen untergebenen Beamten einen Urlaub bis zu sechs Wochen zu bewi

General⸗ und deren Gehülfen für die Dauer von drei Wochen, in Beziehung auf die anderen ihm untergebenen Beamten für die Dauer von sechs

Wochen beigele

2 Eine gleiche Befugniß wird dem

eziehung auf die Staats⸗Prokuratoren

taats⸗Prokurator in

t. Von dem Urlaube, welcher einem Richter oder Staatsprokurator hinaus ertheilt

§. 12. Die Bestimmungen des §. 11 finden jedoch nur dann An⸗ wenn während des Urlaubs eine besondere Stellvertretung

Bedarf es einer besonderen aus Staatsfonds zu en Nach⸗

von längerer als der im F§. 11 bezeichneten Dauer

sun den Fall einer chriften des §. 12

§. 13. Urlau

§. 14. Zur Uebernahme eines Nebenamtes oder einer mit fort⸗ Nebenbeschäftigung ist die Ge⸗ zur Uebernahme anderer dauernder

15. Die Vorstände der Oberbehörden können denjenigen

Beamten, welche sie nach §. 3 anzustellen befugt sind, auch die Ent⸗ lassung ertheilen, wenn dieselbe ohne nachgesucht wird.

Vorbehalt einer Pension

In allen anderen Fällen muß über die Gewährung des Abschiedes Dieselbe wird von dem

Anstellung des Beamten nach

ügt, insoweit nicht die

Berlin, den 3. März 1867.

SFSraf zur Lippe.

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rüher kurhessischen und bayerischen Landestheilen. 88

rfügung vom 5. März 1867, betreffend die ung; Heurlaubung und

Entlassung ꝛc. der Justizbeamten in den mit Preußen veeie semh 4

1 früher nassauischen, hessen⸗darmstädtischen und hessen⸗homburgi chen

vom 12. November

Gebietstheilen. 1 8

In Ausführung der Allerhöchsten Erlasse 1 1866 (Ges.⸗Samml. S. 734) und vom 17. Januar 1867 (Ges.⸗Samml. S. 31) wird hierdurch über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Anstellung, Beurlaubung und Fe. ꝛc. der Justizbeamten in den 1 mit Preußen vereinigten, früher na auischen, hessen⸗darmstädtischen und Pffen homburgischen Gebietstheilen Folgendes 1

§. 1. Die Präsidenten, Direktoren und Räthe der richterlichen Kollegien, der General⸗Staatsprokurator und die Staatsprokuratoren 1 werden von Sr. Majestät dem Könige, die übrigen etatsmäßigen Rich⸗ ter, die Substituten der Staatsprokuratoren, die Obergerichts⸗ und Amtsprokuratoren, die Adpokaten und Accessisten im Namen des Kö⸗ nigs von dem Justiz⸗Minister ernannt. .

Ingleichen ernennt der Justiz⸗Minister die Secretaire und Registra⸗ toren bei dem Ober⸗Appellationsgericht und bei den Hof⸗ und Appel⸗ lationsgerichten, sowie die Aktuare bei den Landgerichten und die Se⸗ cretaire bei dem Bezirksstrafgericht. . 1

.2. Das Recht zur Anstellung der Botenmeister (Chefs der Kanzlei), der Kanzlisten und Kanzleidiener bei dem Ober⸗Appella⸗ tionsgericht wird dem räsidenten (Direktor) dieses Gerichts, die An⸗

ellung der erwähnten Beamten bei dem Hof⸗ und Appellationsgericht, sbwwie der Kanzlisten, Pedelle und Gefangenwärter bei den Kriminal gerichten, desgleichen die Anstellung der Aktuariatsgehülfen und Land- gerichtsdiener, den Präsidenten (Direktoren) der Hof⸗ und Appellations⸗

ichte übertragen. . 1 gerichg. der Auswahl der Anzustellenden, bei Regulirung des Dienst⸗ einkommens und bei den sonstigen Modalitäten der Anstellung sin alle diejenigen Vorschriften zu beachten, welche bisher als Norm gal ten. Auf solche Personen, welche der Justiz⸗Minister designirt, ist bei der Anstellung vorzugsweise Rücksicht zu nehmen.

Die Verfügung, durch welche die Anstellung angeordnet und den Gewählten bekannt gemacht wird, muß die Bezeichnung des Amtes, das dafür ausgesetzte Diensteinkommen, die Bestimmung des Zeit⸗ punktes, von welchem das letztere anfängt, und die Angabe der Kasse, auf welche dasselbe angewiesen wird, enthalten.

Veränderungen der Dienststellen und der über die Gehalte, Ge⸗ haltsklassen, Gebührenbezüge und Gebührengarantie, sowie über die Diensteautions ⸗Leistune Bestimmungen duüͤrfen nicht ohne Genehmigung des Justiz⸗Ministers vorgenommen werden

§. 3. Die nach dem Gesetze zulässigen Gehaltszulagen wer⸗ den aͤn die im §. 1 bezeichneten Beamten von dem Justiz⸗Minister

Gericht angestellten und beschäftigten Bea einen Urlaub Dauer einer Woche zu gewähren. gn

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an die im §. 2 aufgeführten von dem Präsidenten des Ober⸗Appella,