1867 / 67 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

.“ 1098

Man ist darüber AEee daß dieses Reglement nicht nur

in Betreff der Strompolizei, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung

„derjenigen Civilstreitigkeiten Gesetzeskraft hat, welche in Folge der Aus⸗ übung der Schifffahrt entstehen.

Artikel 8. Die Ausübung der Schifffahrt auf der unteren Donau steht unter der Autorität und Aufsicht des General⸗Inspektors der unteren Donau und des Hafen⸗Capitains von Sulina.

Diese beiden Beamten, die von der Hohen Pforte ernannt wer⸗ den, haben sich in ihrer Wirksamkeit nach dem Reglement zu richten, dessen Handhabung ihnen anvertraut ist und auf dessen strenge Beob⸗ achtung sie vereidet sind. Die unter ihrer Autorität ergehenden Ent⸗ scheidungen werden im Namen Sr. Majestät des Sultans verkündet.

In dem Falle, daß die Europäische Kommission oder die perma⸗ nente Ufer⸗Kommission ermittelt haben sollte, daß einer oder der andere

der gedachten Beamten ein Vergehen oder eine Uebertretung gegen das Scchifffahrts⸗ und Polizei⸗Reglement begangen hat, hat ie bei der

Sohen Pforte seine Absetzung in Antrag zu bringen. Glaubt die

ohe Pforte hinsichtlich der von der Kommission bereits festgestellten hatsachen noch eine neue Untersuchung veranlassen sollen, so ist letztere befugt, an derselben durch Abordnung eines? evollmächtigten

Theil zu nehmen, und sobald als die Schuld des Angeklagten gehörig nachgewiesen ist, wird die Hohe Pforte unverzüglich auf seine Er⸗ setzung Bedacht nehmen.

8 Außer dem im vorstehenden Fhefa vorgesehenen Falle können der General⸗Inspektor und der Hafen⸗ apitain von Sulina nur auf ihren oder in Folge eines Einverständnisses zwischen der Hohen Pforte und der Europäischen Kommission von ihren betreffenden Posten 359 entfernt werden.

Diese Beamte stehen, einer wie der andere, hinsichtlich ihrer amt⸗ lichen T hätigkeit unter der Aufsicht der Europäischen Kommission.

Der General⸗Inspektor, die Hafen⸗Capitaine von Sulina und Lultcha und die (dem General⸗Inspektor untergeordneten) Aufseher werden von der ottomanischen Regierung besoldet.

.“ Es sollen hierzu geeignete Persönlichkeiten ausgewählt werden. Artikel 9. In Gemäßheit der durch Art. 15 des Pariser Ver⸗

trages bekräftigten Prttepieh der Wiener Kongreßakte findet die amt⸗

liche Wirksamkeit des eneral⸗Inspektors und des Hafencapitains

Sulina auͤf alle Flaggen gleichmäßig Anwendung.

8 Unter dem General⸗ nspektor steht insbesondere auch die Fluß⸗

Polizei, stromabwärts von Isaktcha, mit Ausschluß des Hafens von

28 ulina; hierbei wird er von Aufsehern unterstützt, welche auf die ver⸗

schiedenen Stromstrecken vert 8 sind.

Deer Hafencapitain von Sulina ist mit der Ausübung der Polizei

im Hafen und der äußeren Rhede von Sulina beauftragt.

Eine im Leheectshgheg E

reegelt die Wirksamkeit des Generals⸗Inspectors und des Hafen⸗Capitains

von Sulina in ihren Einzelnheiten.

Artikel 10. Die Führer von Kauffahrteischiffen, welcher Natio⸗ sn nalität sie auch angehören sind gehalten, den Befehlen zu gehorchen,

welche ihnen von dem General⸗Inspektor und dem Hafen⸗Capitain vpon Sulina in Gemäßheit des Schifffahrts⸗ und Polizei⸗Reglements

ertheilt werden.

Artikel 11. Die Ausführung des Schifffahrts⸗ und Polizei⸗ Reglements, so wie die Anwendung des Tarifs, von welchen in Art. 13 ff. dieser Akte die Rede sein wird, ist außerdem durch das Eingreifen der Kriegsschiffe gesichert, welche gemäß Art. 19 des Pariser Vertrages an den ationiren.

61 2 8

1 NRündungen der Donau

Jede Schiffsstation übt ihre Wirksamkeit auf die Fahrzeuge ihrer Nation und auf diejenigen Fahrzeuge aus, deren Flagge sie entweder in Folge von Vertraͤgen oder Gewohnheiten oder eines allgemeinen oder besonderen Auftrages zu schüben berufen ist.

Ist kein zum Einschreiten befugtes Kriegsschiff vorhanden, so dür⸗ en die internationalen Strombehörden die Hülfe der Kriegsschiffe der

erritorialmacht in Anspruch nehmen.

„Artikel 12. Man ist darüber einverstanden, daß das der gegen⸗ wärtigen Akte beigefügte Schifffahrts⸗ und Polizei⸗Reglement bis zu dem Zeitpunkte Gesetzeskraft behält, wo die im Art. 17 des Pariser Vertrages vorgesehenen Reglements in gemeinsamem Einverständnisse beschlossen und in Kraft gesetzt sind.

Dasselbe gilt hinsicht und 10, insoweit dieselben die Befugnisse betreffen. 86. 2. Von dem Tarif der Schifffahrtsab aben. Artikel 13. Der Art. 16 des Pariser , 1 päischen Kommission die Befugniß übertragen, der Schifffahrt eine Abgabe von angemessener Höhe aufzuerlegen, um die Kosten der oben erwähnten Arbeiten un Eablissemen s zu decken und die Kom⸗ mission hat von dieser Befugniß Gebrau gemacht, indem sie den FTZCarif vom 25. Juli 1860, revidirt am 7. arz 1863, beschloß, dessen . Ertrag eghr die zur Vollendung der Arbeiten erforderlichen Geldmittel 1gs Durch die gegenwärtige Akte ist man ausdrücklich, übereinge⸗ kommen, daß der vorgedachte Tarif, dessen Bestimmungen jetzt ver⸗

vollständigt worden sind, für die Zukunft verbindlich blei en soll.

Zu diesem Zwecke ln der fra unter dem

8 des General⸗Inspektors

r86 2

bildete. Artikel 14. Der Ertrag der Abgabe ist bestimmt: —91) in erster Stelle und vonagewfis. zur Agesedums welche die Europaͤische 53 on gemacht hat, und welche sie BZehufs Vollendung der Ameliorativns⸗Arbeiten der Donau⸗ 9 2 . vngen hess 535 188 25 ts er Kosten der Verwaltung u

8 Arbeiten und Ecbstemen H“ 2

LLö16 8

Unterhaltung der

inverständnisse beschlossene Instruction

ich der Bestimmungen der obigen Art. 8. 9.

Vertrages hat der Euro⸗

des Stromes getro 8 19

liche Tarif der gegenwärtigen Akte. uchstaben B. beigefügt worden, um aseselbe Kraft und,

Geltung zu haben, als wenn er einen integrirenden Theil derselben, Werke und Etablissements jeder Pe enasuftie auch die

der Anleihen,

becgen a

EEEE1ö141“;

z) zur Tilgung der von der Hohen Pforte der Kommisse ten Vorschüsse; diese Tilgung wird nach Maäßgabe on, vu. dderen Abkommens vor sich gehen, welches in dieser Hinsicht csor Fem Fetühin Betum agscheg den Sanohasscen zonumsgann

igten Sr. Mägjestä 6 Foeebe 8 U - 8 es Sultans abgelglasa Sollte ich ein Ueberschuß dieses Extrages ergeb

in Reserve behalten werden, um den Ausgaben eaen. eesh 8 die Verlängerung der Sulina⸗Dämme oder die Ausführung -. von der Europäischen Kommission oder der an ihre Stelle rafüha Behörde weiter für nützlich erachteten Arbeiten etwa nach sich ziehen nin Man ist übrigens darin ausdrücklich einig geworden daß en Theil der Geldsummen, welche durch die von den Seefahrzrugen 1. benen Abgaben v sind, oder der Anlehen, welche veeehs der besonderen Bestimmung dieser Abgaben ermöglicht worden sah Penim Heeh 5 für Arbeiten oder Verwalzannd decken, welche sich auf eine stro ärts b Smromirece bezifhen⸗ sromessthnsess voh Jakta

„Artikel 15. Von ünf zu fünf Jahren soll zu dem S möglich die der Schifffahrt auferlegten Lasten 8 veimn cdern,m den Bevollmächtigten der Mächte, welche den vorgedachten Fan

erlassen haben, zu einer Revision der Bestimmungen desselben geschri⸗

ten und der Betrag der Abgaben, so viel als möglich, h werden, so jedoch, daß die für nöthig 8 itn rabgsat ebesen ee 8 f hig erachtete Durchschnitts⸗Einnahme

Artikel 16. ie Erhebungsweise der Abgabe und die tung der Schifffahrtskasse von Sulina soll ereenn danecen abe der gegenwärtig in Kraft. stehenden Bestimmungen erfolgen Der mit der Erhebung beauftragte Rechnungsbeamte wird durch di Europäische Kommission oder die an deren Stelle tretende Behörde mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt und hat sich in seiner Amts⸗

thäti 8 nach den 1— 1 efehlen deselben zu richten.

allgemeine Kontrolle der Kassengeschäfte wird durch einen üanane bexwes dessen Ernennung der ottomanischen Regierung „In jedem Jahre wird eine ins Einzelne gehende Bilanz der Ge⸗ schäfte der Schifffahrtskasse, sowie ein Etat, aug sich den er bheitung und die Verwendung der Erträge des Tarifs ersehen läßt in den offiziellen Blättern der verschiedenen betheiligten Mächte veröffent⸗

licht werden.

Artikel 17. Da die General⸗Administration der Leuchtthürme des ottomanischen Kaiserreiches übernommen hat, für die Ceiuchecgöne Verwaltungs⸗ und Unterhaltungskosten der das Exleuchtungssystem der Dongu⸗Mündungen bildenden Leuchtthürme zu sorgen, so wird pon der Summe der in Sulina erhobenen Abgaben ein verhältnißmäßige Antheil als Leuchtthurms⸗Abgaben abgesetzt und der obengedachim Administration ausgehändigt werden; man ist indessen darin einve⸗ standen, daß diese Abgaben, insoweit es sich dabei um die bestehenden nd Fen h ler e Zerchech onde ih ent veren Errichtung ferner etwa.

itzlich erden sollte, keinen an 9 ie Deckun der wirklichen Ausgaben haben. ““ 2 §. 3. Von den Quarantainen.

Artikel 18. Die an den Donau⸗Mündungen in Anwendung kommenden gesundheits⸗polizeilichen Vorschriften werden auch ferner⸗ hin von dem in Konstantinopel eingesetzten oberen Gesundheitsratt erlassen werden, in welchem die verschiedenen, bei der Hohen Pfotte beglaubigten Fee Missionen durch Delegirte vertreten sind.

Bei Erlaß dieser Vorschriften soll darauß Bedacht genommen wer⸗ din die sanitätspolizeilichen Interessen in billiger Weise mit den Be⸗ dürfnissen des Seehandels in Einklang zu bringen; sie werden, so wit als dies möglich ist, die in den nachfolgenden Art. 19 und 20 aufger stellten Grundsätze zum Ausgangspunkt nehmen.

Artikel 19. Die auf der Donau stromabwärts segelnden Fahr⸗ zeuge sollen von jeder Sanitätskontrole befreit sein; dasselbe wird bei den vom Mecre kommenden Fahrzeugen so lange der helh sein, a keine ansteckende Seuche im Orient herrscht; diese Fahrzeuge sind num⸗ verpflichtet, ihr Gesundheitspatent den Hafenbehörden des Ortes, wo sie vor Anker ehen, vorzuzeigen. b

Artikel 20. Wenn eine ansteckende Seuche im Orient aus⸗ brechen sollte, und man es für nothwendig hält, gesundheitspolige liche Maßregeln auf der untern Donau in Anwendung zu bringen kann die Quarantaine von Sulina wiederhergestellt werden; in diesen Falle sind die vom Meere kommenden Fahrzeuge verpflichtet 5

uarantaine⸗Förmlichkeiten in Sulina zu erfüllen, und wenn de Seuche die europäischen Provinzen der Türkei nicht ergriffen han dürfen sie bei der Vergfahrt auf dem Strome keiner gesundheitspole zeilichen Maßregel weiter unterworfen werden.

Wenn aber, im Gegentheil, die Epidemie eine oder mehrere am Donau⸗AUfer belegene Provinzen ergreift . so sollen Quarantaine⸗Ein richtungen an derlenigen, das Gebiet der Türkei durchfließenden Strul

isten werden, wa sich ein Bedürfnit dazu

Artikel 21. Die von der Europäischen Fommantssion oder y

an ihre Stelle tretenden Behörde in Ausführung des Art. 1

Pariser Vertrages ausgeführten oder später etwa noch ausguflf kasse, von Sulina, sollen der im Art. 11 des gedachten Vertr⸗

verabredeten Neutralität theilhaftig sein und im Eeachalle von alas

Feicefühvenden cheresbis geschont zverden.

„Die Wahlthat, dieser Neutvglität zv rde sac much den darats,Ig

1 erpflichtu gen. auch auf die General⸗ Schifffahrts⸗ pection, auf die Hafen⸗Verwaltung von Sulina, auf das P er S e und das Marine⸗Hospital und endlich auf der Beaufsichtigung der Arbeiten beauftragte technische Personale’

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rtikel 22. Die ge renden der Hohen dee

nntistnen enn möglich frühe Monaten, odgron 1 niedergelegt haben die betreffend d den Abdruck ihrer Wappen am 2. Rovember 1865

ivans in Konstantinopel⸗ üchen Hidlrtund dessen

5 2 eichnet un fie wnerenhan Galatz /

- Porstehende Akte ist minen ratiftzirt worden.

5

Tarif der an 4 Ta 6

Schiff

Die Europäische insicht des Art. 16 des ch Einsicht des daß die Kosten d

89 um die Donaumündungen

sind,

ie daß die Kosten der auf sahe doßielenden Einrichtr 8. Kommission angeordnet

L L J

enwärtige Akte ächte vc in , Katificationen werden 1 die Ratifi werden en Bevollmächtigten die⸗

L. L

Anhang der Donaumün fahrts⸗Abgabe Einleitung. Donau⸗Kommission, Pariser Ver er Arbeiten, nselben nahe

indernissen zu rleichterung der der Erhebung fester, von ckt werden sollen; Juli 1860 verordne⸗

und 2 de

eres von den sie versperrenden Theile des Meere 1 Richlbeng und en vermittelst hen gede

. . .

4.

wird ratisizirt werden; jede

einem

A. 8 3. S

.S ’18.

.

B. dung zu

Nach Einsicht des demgemäß unter dem 25.

ten vorlaͤufigen Tarifs und

des revidirten Tarifs vom

Betrag der per Tonne

innerhalb einer 1 Kanzlei des Kaiser⸗

Vertrage

emplare Cgens von

einzigen beigefügt. v. Kremer. 18

9 Ed. Engelhardt.

) Strambioö. 9 Saint⸗Pierre. Offenberg. Ahmet Rassim.

von sämmtlichen dabei betheiligten Souve⸗

erhebenden

7. März 18

s vom 30. März welche ausgeführt gelegenen

Schiff⸗

Daß

Daß haft ist,

fahrzeug/

ng

In Berücksichtigung, menen Arbeiten 1 meseehe 8. Ses welche das Ergebni enen die Fahrzeuge 1 ; die i eronnbette ausgeführten gungs⸗Arbeiten, üeeng die Verbesserungen, nstalten Errichtung 8 vüae. in welchem kranke oder schifforüchige Seeleute kostenfrei zugelassen werden, der Schifffahrt gleichermaßen be Daß bei diesem

der auf die zu eiterführung, nach sich heeheh dürften, Veranlassun der vorläusigen Be⸗ V Tarifs eine endgültige die Erfahrung wenn die der bühren mit den für hren in eine

den Gebü ei dnet der Tarif,

Veror Artikel 1. Jei das den Hafen von

und welches nach seinem

e Fühntt ahlen, deren

becgen⸗ Labeghs des Fahrzeuges und ha des Sulina⸗Armes Die Fahrzeuge, welche, einzunehmen/ 63; nachstehende

daß die an der Sulinamündung unternom⸗ 2nic ge gelangt sind; daß wegen der Ver⸗ 8 derselben gewesen ist, die Hinder⸗

dieser Stelle begegneten, beseitigt worden sind; Verbesserungs. und Neneg. Erbauung eines Leuchtthurmes an der St. eorges⸗

welche an den in dem Vertrage erw hu⸗ die Errichtung eines Marine⸗Hospitals in

zu ihrem

an

angebracht sind,

rächtliche Vortheile zusichern; Sachverhältniß und um sowohl für die Tilgung Arbeiten verwendeten Gelder als für diejenigen Kosten 5 treffen, welche die Erhaltung jener und ihre eventuelle so wie die Unterhaltung der vorgedachten Anstalten 8 dazu vorliegt, um an die Stelle Bestimmungen 8 Heene e in Kraft stehenden nordnung treten zu lassen; . Hat, wie es der Schifffahrt vortheil Verbesserungs⸗Arbeiten wegen auferlegten Ge die Leuchtthürme und das Lootsen zu entrichten einzige feste Abgabe verschmolzen werden; dessen Wortlaut folgt: u b. r als dreißig Tonnen messende egel- veernnch Sulina dhig ze⸗ um in See zu gehen, Manifeste mehr als ein Drittheil seiner vollen 1 hat per Schiffstonne eine feste Schifffahrts⸗Abgabe 5 etrag hiernächst im Verhältniß des Gesammt⸗Tonnen-. der Tiefe der Durchfahrt an der Mün⸗

-eenn; ach -12 in einem Binnenhafen den Strom aufwärts gefahren sind, haben die durch die Tabelle näher bezeichneten Abgaben zu zahlen.

zu an

zahlenden Abgaben bei einer Tiefe der Mündung

wenigstens 10 9 1 und hoͤchstens 11 Fuß Frs.

von mehr als 11 Fuß

bis 12 Fuß

Frs.

1

1 von mehr als 13 Fuß

bis 14 Fuß

8

von mehr als 12 Fuß

bis 13 Fuß

Frs. Cts.

Von mehr als 30 und weniger als 100 Tonnen!.

Von einem Tonnenge wenigstens 100 Tonnen und höchstens 150 Tonnen..

Von mehr als 150, Tonnen und 200 Tonnen nicht über⸗ steigend..

Von mehr als 200, Tonnen und 250 Tonnen nicht über⸗ steigerd .

Von mehr als 250 Tonnen 300 nicht übersteigend

Von mehr als 300 Tonnen

Die Fahrzeuge, welche von Suling aufwärts zu

. .

und

8

ohne den befahren / i

1 1 Strom oberhalb des Hafens

hre Ladung in dem

geda

chten

5

55 55 2

5

88 Betrag der per der Mündung

afen einnehmen, Haftcneten Abgaben zu zahlen.

55 2 80

haben nur die in der nachstehenden Tabelle näher

8 en bei einer Tiefe

ahlenden Abgab

*

von weniger

von wenigstens

10 Fuß und höchstens.

11 Fuß

Frs. Cts.

von mn 89 11 Fu

8 12 Fuß

von mehr als 12 Fuß

bis

Cts.

Von mehr als 30 und wenigstens 100 Tonnen ........... Von wenigstens 100 Tonnen und böchstens 150 Tonnen . Von mehr als 150 Tonnen cht über⸗

als 200, Tonnen steigend.. Von mehr als 250 Tonnen und 300 Tonnen nicht über⸗ steigend Von mehr als 300 Tonnen ahrzeuge von 300 Tonnen oder mehr, welche in Folge der un⸗ suseechenden Tiefe in der Durch⸗ ahrt ihre ganze Ladung in dem icht einnehmen köͤnnen

Wu 6

Hafen

50 30