1867 / 67 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Artikel 2. Dampfboote, die zu ei I 8 gehoren, besonders zur Beförberu zu einen oͤffentlichen Unternehmen Arttker 7. Die Flo 1A1AXA“*“ 1 8 1.“ 8 2 unnd nach einem im Beefar festgescpben EI.“ ind hundert Fuß englisch 1 8 heeh Ausdehnun 13. Der Abgabenbetrag wird zu Händen des der Ver⸗ tung wird der Betrag der Geldbuße als Depositum in der Schifffahrts⸗ kehrende Fahrten bewerkstelligen, haben, ohne daß a 8 ig er. nicht übersteigt, und welche bei der Fahre g Fuß in der der Schifffahrtskasse des Hafens von Sulina vorgesetzten kasse hinterlegt. 8 1“ tbheilweise Ladung Rücksicht genommen wird, bei dem A 9. olle oder Sulina⸗Arm geschleppt worden sind, hab iromabwaͤrts stung Heamten, welcher darüber Quittung zu ertheilen hat, ab⸗ Der Betrag der rechtskräftig gewordenen Verurtheilungen wird, dem Strom eine feste Abgate von sechszig Lentimen 1 aus der Mündung eine feste Abgabe von Einhunden dem Ausg g aus ttnung um zu den Ausgaben des Marinehospitals verwandt zu werden, in he zalen. Die Abgabe soll für alle Flöße und vehrt rancs zu 1 ilt Nachweisung, welche die Uebertragung der an der unteren die gedachte Kasse abgeführt. . Diese Abgabe wird nach dem gesammten Netto⸗Tonn . hübr⸗ stromabwärts auf dem Fe ften⸗ i der Eine bräuchlichen Muͤnzen in Francs anzeigt, ist in dem Erhe⸗ Artikel 18. Die Befehlshaber der in Gemäßheit des Artikel 19 Fahrzeuges, so wie derselbe durch die Schiffspapiere onnengehalt des sind, sowie für diejenigen, deren Ausdehnu 8 t geschleppt worden sonau g. au beständig ausgehängt. des Pariser Vertrages an den Donaumündungen stationirten Kriegs⸗ d. h. nach Abzug des Gewichts der Maschine und des Langezeigt wird, in der Länge oder vierzig Fuß in der B ng Einhundert Fuß englisch ngebüne chweisung wird von Zeit zu Zeit revidirt. 1“ fahrzeuge sind berufen, die Zahlung der durch den gegenwärtigen Tarif Brennmaterials, Francs betragen. reite übersteigt, dreihundert Die Abgaben, deren Einziehbarkeit von den Betheiligten bestritten aufgestellten Abgaben und der rechtskräftig gewordenen Verurtheilun⸗ h Berechnung angefochten wird, werden an die Schifffahrts⸗ en den Fahrzeugen ihrer Nationalität, sowie solchen gegenüber, deren - bgefü⸗ t der Verträge oder des Herkom⸗

von dem Tonnengehalte im Gan ber Wenn die auf die Triebkr 8 Artikel 8. Die Kriegsf 1 Schiffspapiere nicht angezeigt i aft entfallende Tonnenzahl durch die wie bei dem Aus BE11 sind sowohl bei dem Eingan g dere aabgeführt Flagge zu schützen sie entweder kraf gehalt für Raddampfer⸗ 9 öu6“] siem Gesammt Tonnen⸗ befreit. gange aus dem Sulina⸗Arme von jeder Gebuhg sse als Pegege aa öfülge oder theilweise Erstattung der gezahlten mens oder kraft eines allgemeinen oder besonderen Auftrages befugt 32 Prozent abgezogen; der Abzug wird nach 8 ee beraha uhe Dasselbe gilt für Schlepper, wenn sie ni vle nr rden vor die Europäische Kommission oder vor die inter⸗ sind, zu sichern. Bestimmungen unten in Artikel 14 bewerkstelligten e hasge 9 um wie Lichter einen Theil der Sedan ber gescht. FSeF werden, sabate Behörden welche an die Stelle ·6 treten wird, gebracht; Die Thätigkeit der Kriegsfahrzeuge wird der Regel nach auf das ngN Fahrzeuges in englis che Registertonnen b 82 3 e de ppten Fahrzeuge zu cfben müssen innerhalb dreier Mona e von der Fablung der FZ Benvadtung, din n2ecsae seüs ec be e“ Abhab 8 brsenge sind bei ihrem Einlaufen in den Strom von d 2 E1“ von mehr als sechszig Tonnen, welche in jinteliegung an, bei Strafe A“ begrüͤn 8 9 1. Kec eeghn e g - . „* Sut au 3 1 1 ; Schi nne⸗ 2 4 1 1 ve 3. Alle Handelsdampfboote, mit Ausnahme der in dem theil ihrer Ladung von da nges it e. . einem Dritt⸗ 1 Fts E“ unter der Benennung Sch Bei dem Nichtvorhandensein eines Kriegsfahrzeuges, welches einen WE1“ 18 den nämlichen Abgaben find, vectenen denih dis Frt 1, 3 und 4 aufgeselten Aopabenkhenah Tonnengehalt der Fahrzeuge wird den Schiffspapieren ent⸗ Eb“ Aegenrüben dffu wene⸗. EE 8 begelfahrzeuge, vorbehaltlich des Ab ü L usgange eine Gebühr e befrei 8 18zu. EF 5 1, n vorsiehenden Artikel aufgestellten E 8 1 . ird von den ausnahmsweise Lichterde N erfolgt nach der dem gegenwärtigen Tarife angehängten G ves hee. vyr, Vewng. 8 haben, wird, achd Bahrzeuge per Schiffstonne zu erlegen dir Seefaht sen Abcohe von Einem Franc per 8 Artikel 15. Die Fahrzeuge, welche ohne Papiere, die ihren Jage in Kraft treten 1e durch eine besondere zu n; Behuf von de von Sulina aufwaͤrts bera ieselben den Strom oberhalb des Hafens Schut gegen Ussge oder Lichter, welche in dem Hafen von Sulina NANbennengehalt anzeigen, in die Donau einlaufen, werden ausschließlich Curopäischen Kommission zu erlassenden Bekanntmachung festgesetz den ersten Absaß des 1 I nicht⸗ nur nach dem durch eines Unsalles gengthie fuchen, und diejenigen, welche in Folge irgend ul der Absicht, die Schifffahrtsabgaben festzusetzen, Welche sie in Ge⸗ wird. 3 1a0e 8 obigen Tabellen paa finden, ihre Ee reisr ** ge; sich lhußbeit 8. Pegenmne gans und ins n 82 hesa een vntes ze diro geschehen zu Galat, den 2. Nover ber 1865. 8 8 ampfboo he ni 5 1 reit, voraus e ab weitung des en⸗ 0 aa -pans 8 111““ bezeichneten Gattung in Artikel 2 näher in See ste irggabe,b. Wean Konsularbehörde einer durch zwei Sachverständige zu bewert⸗ Ed. Engelhardt. Keisfenz die Donaureise öfter als zweimal im 8* und Rückfahrt inbe⸗ Artikel 10. Die von der See her mi ekböhuligenden annähernden Schätzung unterzogen; der Rechnungsbeamte 3. Stokes . im Laufe eines und desselben theil ihrer Ladung kommenden S S Dritt⸗ dchiffahrtakas Wee 1s entweder in Person oder . Sieghebes 8 e 1 germi nen. 1b . ampf.. 4 wird verfahren, wenn der in den Schiffspapieren angege⸗ 88 Offenberg. 8 8 Ahmet Rassim.

ahres machen, werden für jede der 1 er lacht Fahrten, welche sie nach den bote, ohne irgend welche Ausnahme, welche in den Hafen von Sulina Ebenfo

mne Tonnengehalt offenkundig ungenau ist, oder wenn

rzeuges in den Fällen abelle, das Verhältniß zwischen der englischen Register⸗Tonne un

beiden ersten vor dem Ablaufe d äßi 8 es Jahres bewerkstelli mäßigung von oierzig Prozenk 8888 d elligen, eine Er⸗ einlaufen beisei 9 ve em Betra 1 um daselbst nur einen Th rer Lad v Lbe⸗ die Zaht dene zer ehn. Ziechen sich fncae denes a n um vhre Ricfer Ladung zn tätzung des Ladungsverhältnisses eines Fa eC igung für j eresh erh n die Tie ü 1 1b 2 „* 8 8 auf die zehnte fegg segszig Prozent betragen, der Jahresreisen, welche Ferftesche 98 abgabepflichtige 1 sae nnendnmng funsschn Fuß enülich 8 n 8 de. LE“ vorzunehmende Schätzung den in den übrigen Ländern für Ma Vermessen Seefahrzeuger „Bei der Zahl der Reisen, welche, um den D nes zu erlegen; wenn diese Piif ket 8 Her 1 rselb c“ theil dieser Ab i⸗ ampfbooten den Vor⸗ efe nur funfzehn Fuß oder dar 6 Tonnengehaltes erfolgt auf Kosten des den Gegenstand derselben een die 960 sowobhiß gung zu sichern, nothwendig ist, werden veärgge nmndfft Abgabe in sem durch Art. 1 Bes ee 8 gardgn gatrzeuges, ebenso verhält es sich, wenn die fachver⸗ TT“ mit weniger als einem Orittth fi Etgeag⸗ wie bei dem Ausgange als dreihundert Iaufgeste en Verhältniß für die Fahrzeuge von mehr indige Ermittelung einen Ueberschuß von mehr als fünf Tonnen Fe her gen 85 5 8 gerechnet. eil ihrer Ladung bewerkstelligen, nicht und denen die un Wegche den Fluß nicht aufwaͤrts befahren ber den durch die Schiffspapiere angezeigten Rauminhalt ergiebt oder I 8 dfat 8 Artikel 4. Die Segelfahrzeuge und di i E11“ in der Durchfahrt ihre ganze La⸗ eun im Widerspruch mit der Oeclaration des Capitains oder Führers 8 Beee 89en- †Bemerkunge 8 2 5 1 U 2, en Lad 8 ; 8 Seee 8. Nin den Hafen von Sulina einlaufen und nach ihrem Diese feste Abgabe wird von dem Dritttheil des abgabenpflichti⸗ Lciffabrtskasse zur Last. In keinem Falle darf diesen Schätzungen Tonnen Lasten gen Tonnengehalts erhoben, wenn die in Sulina aus gnedene Mehte inlaß zu einer Verufung oder zu einem Rekurse irgend welcher Art sch Oesterreichische.. ranzösische

Manifeste mehr als ein Dritttheil i 6 theil ihrer Ladun er ü 88 g habern, zahlen für das der Waaren den Dritttheil der gesammt ichtig nom ch ammten abgabenpflichtigen Lrah ntnommen werden. d d S Die Wassertiefen, nach welchen die durch den jon 1 talienische. 1 Tonne Engl. =61, 5⁄16%

Einlaufen in den Strom ein Vi h

b e n Viertheil der j 3

tikel u“ 8 für ben Ausgang 8 Gesnhoben durch die Ar⸗ Jahrzeuges nicht übersteigt; dieselbe wird von zwei Drit Artikel 16.

dem Augenblicke, in vekaee ns den Fahrzeugen erst in vrencgehe J d wenn die ausgeladene Menge hetag Tarif aufgestellten Abgaben näher bestimmt werden,

„Die gedachten Fahrzer b n wei Drittthei 5 1b Die Sondirungen werden unter der L. G v111“ Drittheil ihrer 8 88 1gsc⸗ s wenn sie mit weniger als einem Grund der Dritttheile überstesgt, so sind die Abgaben auf tit des den Verbesserungsarbeiten an der Mündung vorgesetzten In⸗ 1 Kilos.

Eingang den vollen Betrag der in vere für den Wenn das Fahrzeug EEö senicurs bewerkstelligt; die Ergebnisse derselben werden in dem Büreau Anierikanische (Verein. Sebiägt au za blen. b 9 ikeln 1 und 3 festgesetzten v. vorgesehenen Fall üin Eulina 1““ kcccgeetstas 1“¹“ 8 ie Li ie v 1 8 adun d b 8“ i Dritttheile seiner eusgehängt. Durchfahrt der Suliname ünern „. solchen Fahrzeugen für die dasselbe Fe ggeeh hat Waaren in diesem Hafen einnimmt, hat Wenn der Zustand der See Sondirungen vorzunehmen nicht ge⸗ vorstehenden Artikel a g gechartert sind, welche die durch die vierten Theil diet wegen des Ausladens einzuziehenden Gebühr den hattet, so wird der Betrag der zu erhebenden Abgaben auf Grund für jede mit ciner Segestelrn Abgaben erlegt haben werden, haben D itt 1 ben- et Gebühr zu erlegen, welches Viertheil von d er zuleßt f sigest nlt Waß siefen berechnet Durchfahrt nur die Sas e oder theilweisen Ladung bewertstelligte . IiggetS. 8 en beiden Dritttheilen seines abgabenpflichtigen Lonnen⸗ Bei dem gns JNö darf wegen des Unterschiedes zwischen jechische.. die Lichter von einer Tra fat festgesette Gebühr zu zahlen, nämlich: halb der Gre en wird, je nachdem die verladene Menge Waaren inne- ser Tiefe der Muͤndung in dem Augenblicke des Auslaufens des Hamburgische.. sechs Franks; solche v⸗ aͤgfähigkeit von zehn bis sunsig Tonnen, der Tra fäbigteir des einen Dritttheils oder der beiden Dritttheile fahrzeuges und derjenigen, welche als Grundlage für die Berechnung Hannoverche E d üen Tragfähigkeit von mehr als funfzig eMeb geest 88 Fahrzeuges eingeschränkt bleibt. G ser gezahlten Gebührern gedient hat, ohne Rücksicht auf dessen Größe, Hoülandische 8 58 und solche von einer Tragfäl nicht übersteigend, acht Franks ; gaben begreife durch die vorstehenden Artikel aufgestellten Ab- jeder irgend eine Zuschlagszahlung von Seiten der Fahrzeuge, noch, Lübisce. zwoͤlf Franks. gfähigkeit von mehr als Einhundert Tonnen, die Kosten Sere Föthö⸗ welche den Fahrzeugen auferlegt ist, un ten Fall eines gehörig festgestellten Irrthums bei den Sondirungen Mecklenburgische..

Artikel 6. Di und anderen Verb z die curopäische Kommission bewirkten Arbeiten usgenommen, eine theilweise Rückzahlung von der Schifffahrtskasse Norwegisce..

vor Anker liegen bl 16 Fahrzeuge, welche auf der Rhede von Sulina für die Unterl' ft esserungen zu decken ; die derzeit bestehenden Abgaben kfordert werden I“ Oldenburgische... zukaz n 19r88 3 eiben werden, um daselbst, ohne in den Hafen ei gen aus 8. 1 der das Beleuchtungssystem der Donaumündun⸗ Artik 7 1 1 d lztrift, welches Der vereinigten Fürsten⸗ zunehmen ode APsn z oder theilweise vermittelst der Licht 888 Koste vn achenden Leuchtthürme; die Abgaben, welche zur Deckung der en Ve ikel 17. Jedes Fahrzeug, Floß oder Holz 1Zabl thümer .. ... 1 Tonne Englisch vber ae ; werden den oben durch die Artft fhe 89 dens estimmt sind, die durch den Lootsenbienst in der Durch dhrt 8 nsac machen würde, durch irgend ein Mittel er Zah ung Schwedische.. alatzer Kil. Kosten d Fä⸗ ten Abgaben nicht unterworfen werden; ö el. 1, 3 88 18 veranlaßt werden, sowie der Kosten der Behufs echf ic 8 8 den gegenwärtigen Tarif festgesetzten Abga dh gang 3, 1 Braller Kilos sie nur 16 instalten, von denen sie Vortheil haben, beizutrage 8 den un ben Schifffahrt eingerichteten sonstigen Anstalten 8 NFJVelch behcweils, zu emnziehtn, unterliegt außer den Abgaben,

Diejenf 9Emnug⸗ Gebühr von Einhundert Francs zu Vo n. ode A. fla diesen Abgaben sollen die Fahrzeuge einer anderen Gebühr em N; asselbe in Gemäͤtheit des Vorstehenden 7e⸗ 1.““ eht enösen solcher Fahrzeuge, welche in den Hafen besr age irnend welcher Art nicht unterworfen sein, vorbehaltlich Ienfachen dieser Aoggben gleicgkonmenden een dußc ten Ton⸗ ünet waͤre. siogend Lah gandelsoperatton vorzunchmen, welche g. in Genashekt des nachseerndan hes, 86 für die Fahrt stromabwaͤrts nnghaltes EE111““ dem alle des Ar.

en in den Art. 1, 3 oder 4 fest⸗ Artikel 12. Die 8 jereg vgetsss 49 10 oben in Sulina gelöschten oder eingeladenen ö- n Aufhebung der durch den Zolltarif vorgeschriebenen als sechszig Tonnen, gerisch erscheint, darf in der eben durch Artikel 15 vorgeschrie 99 Gebühren fuͤr Begleitscheine und Bleie. uges oder der Vom 2. März 1867.

gesetzten Gebühren zu untermw erfe verfen, haben au zer i 9 1 ßer der in dem vorstehen⸗ welche den Strom oberwerlts von dem Hafen vt 1 von Sulina wieder m zur Richtigsellanmf des EE“ 8n Fohret 8e cher ein Verkehr stattgefunden hat, i b hzu dem Gesammt⸗Tonnengehalt geschritten wer Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc Stelle von dem verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der

den Absatze aufgestellten Abgab Fi von funfzig Centimen per ve ne nls ö Franes, eine Gebühr zurückbefahren ie die Flo CE1“ Gebübr wird nals Leuchtthurm. und Lootsenabgabe dem Areelarg⸗ buen ensoSwie die Flöße oder Holztriften, haben bei farenmenge, mit we em Häfen erhoben. ur einmal bei dem Auslaufen aus zwangsweise siattfindende Fewamne 8 dgh da ’1 E1““ can de „Die Lichter, die gechartert werden b It zn erlegemd, far di⸗ eine Gebühr, welche, wie folgt, fest⸗ ie Auferlegung der Geldbuße wird an erster die Ladung der Fahrgeuge zu 788 8 Mündung dieses Punttes beleg vs . oder von einem oberhalb gsen Capitain von Sulina ausgesprochen; das verurtheilende Erkennt⸗ Monarchie, was folgt: sedeeber gen rhte⸗ he ten Abgaben erlegt baben, Uünch den Seg⸗ für die Fahrt von Reni oder nüer, inhandegt c Einhuan.⸗ lejcnind d LEE“ ful b Den bee §. 1 Die Gebühren, welche nach §. 12 des Zollgesetze er die Mündung mit ei haben für ert Francs; und für die F 2 ) Sulina Einhun⸗ 3 vlscmigen in Sulina residirenden Konsular⸗ o er Ortsbehörde, 8 S 1. S 34 57 de s adung eine dung mit einer vollen oder theilw ia Ffrraünfet ie Fahrt von Tuͤltcha na Fppecher d eht, be vom 23. Januar 1838 (Geset Sanmal. 0.34), . 2 19) —g 8 onnen gealsg t Abgzabe von einem Frank per Tonne ihres Gesameffen fiets hsr, oird für di G 1.““ 6 Die 1“ Erkenntnisse wird vor die Ordnung 23. Januar 1838 (Gesetz⸗Samml. S. 42) und Die Lichter, welche zum Ausladen von Ball gesetzt. r wird für die Dampfboote um die Hälfte herab⸗ ropaͤische Komrission oder vor die internationale Behörde, welche Nr. III. der dritten Abtheilung des durch das Gesetz vom sind von jeder Gebühr befreit n Ballast verwandt werden, Die Dampfboote, deren nn die Stelle jener treten wird, gebracht. 1. Mai 1865 (Gesetz⸗Samml. S. 209) in Kraft gesetzten Zoll⸗ Die durch den gegenwärtigen Artikel bezi dürfen von der Gebühr bn oben in Art. 2 Erwähnung geschehen ist, 1 Dieselbe ist bei Strafe der Nichtigkeit innerhalb dreier. Monate, tarifs zu erheben sind, wenn Waaren unter Begleitschein⸗Kon⸗ fahrzeugen und den Lichtern auferl 78 ikel beziehungsweise den See⸗ mann mit einem L hr befreit werden, vorausgesetzt, daß der Steuer⸗ sn der Bekanntmachung an, einzulegen. le versandt werden, oder wenn es zu dem Waarenverschlusse 8 von einem Francs per Fonns sord he onshunsgig Eentimen das lediglich dem E11““ deerseLen uesaens nDie Formen des Verfahrens werden später durch F Ff. e Anlegun von Bleien bedarf, sollen vom 1. April 1867 8 2 1 8 z6. . e 34 8 1 . 8 gehalt Seaes hee 2 aufgestellten Vorschriften nach dem Nen.rre. etrifftt o kann der dem Lootsen gebührende Lotsen str EE1““ weiser erhoben werden. 8 G u 3 3 1 88 pitain de g bfigcletsaberdens und derselbe wird ihm von dem Ca Die durch den Hafen⸗Capitain ausgesprochenen Verurtheilungen .2. Unser Finan Minister ist mit der Ausführung dieses 8 Fahrzeuges unmittelbar gezahlt. Söääö 8 erden, der Berufung ungeachtet, vollstreckbar; im Falle der Anfech⸗ Gesetzes beauftragt.