1867 / 68 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wechsel-Ceurse.

Amsterdam dito Hamburg. dito London

Wien, österr. Wühr. 150 Fl. 150 Fl. Augsburg, südd. W. 100 Fl. Frankf. a. M., südd. W. 100 Fl.

dito

Leipzig in Courant...

im 14 Thlr. Fuss. 100 Thl.

Petersburgg . 188 88 100 Th. G.

dito Warschau. Bremen

250 Fl.

8 ö“ 11 1I14“

Br. 84 121

Gld. 143 Staats-Schuld-Scheine... 142 Präm.-Anl. v. 1855 à 100 Thlr. 51 Hess. Prämien-Scheine à 40 Thl. Kur- und Neum. Sechuldverschr. des. Oder-Deichbau-Obligationen . 808 Berliner Stadt-Obligationen— G *sdito v161616“*“ Sächsische dito v“ Schlesische

56 26,56 22 Schuldverschr. der Berl. Kaufm.

56 26/ 56 22 Pfandbriefe. .— 99 qCKur- und Neumärkische.

99 do. do.

89 ½ Ostpreussische

88 ½1 do.

80 ½ do. 110 ¾

0.

Br.

143 ½ 142½ 151¾ 151 428 0

79

78 ½ 78 ¾

Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 8 T.

—,— ——— F

S

betreffend die Uebernahme des Fürstlich geset/ he schen Postwesens auf Preußen. v Vom 16. Februar 1867. L.“

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 8 he Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt!. b 783 1

971. Die Staatsregierung ist ermächtigt, das gesammte Fürstlich ghurn und Taxissche Postwesen nach Maaßgabe des anliegenden Ver⸗ nges auf Preußen zu übernehmen.

2. Die zur Gewährung der Abfindungssumme in Höhe von drei Prillionen Thalern erforderlichen Geldmittel werden durch eine werzinsliche Staatsanleihe beschafft, deren Betrag vom Jahre 1868 ab mit mindestens Einem Prozent jährlich zu tilgen ist.

§. 3. Die Verwaltung dieser Anleihe wir der Hauptverwaltung

4 Thurn und Taxis⸗

Ea

Rhein. und Westph.

SESS

22 S S1 S

Preuss. Hyp. Antheil-Certificate (Hübner) Hyp.-Br. d. 1. Pr. Hyp. Actien- esellschaft (Hansemann) .... Unkündb. Hyp.-Br. der Preuss. Hxpt. Aetien-Bank (Henckel).. Pr. Bank-Antheil-Scheine Bank des Berliner Kassenvereins.

89 ½ 88 ½ 80 111

0l9SNA S'”'

88

Fonds-Course.

Freiwillige Anleihe

Staats-Anleihe von 1859 v. 1854, 1855, 1857...

dito dito dito dito dito dito dito

von Von von Vvon

von 1862

1850, 1852..

Fbposensche

do.

100 do.

103 i Süchsischoe...

100 8/1Schlesische

100 ½ do.

100 do. neue

100 ¾ Westpreussische 91 do. Gold-Kronen

81 do. . §. 4. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforder⸗

Danziger Privatbank . Königsberger Privatbank Magdeburger Privatbank

Posener Privatbank

Pommersche Rittersch. Privatbank

der Staatsschulden übertragen. Wegen Verwendung der durch all⸗ mälige Abtragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen, wegen Ver⸗ ührung der Zinsen und wegen des Verfahrens Behufs der Tilgungen den hie Bestimmungen der §§. 3 und 5 des Gesetzes vom 23. März j802 (Gesets⸗Sammlung S. 75) eeee Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorstehenden Bestimmungen zu berech⸗ nenden Tilgungsfonds, welcher niemals verringert werden darf, zu vertärken, oder auch die sämmtlichen Verschreibungen der Anleihe auf iinmal zu kündigen. 1

100 ¾ 100 ¾ 100 ½ 100 91 ½

91 ¾

Friedrichsd'or

Eisenbahn-Actien. Stamm-Aetien. Aachen-Mastrichter.. Altona-Kieler. Berg.-Märk

Berlin-Anhalter

Berlin-Hamburger Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner Breslau-Schw.-Freib.

7 lichen ““ ans den besgeßen Staatseinkünften an die

Staatsschulden⸗Tilgungskasse abzuführen.

Berl. Potsd.-Mgd. Lt. B.4 Ober-Schles. Lit. 0... 80g Der Minister der Angelegenheiten, der Finanz⸗ do. Lit. C./4 Lit. D... b ninste und der Minister für 85 ewerbe und öffentliche Arbeiten

Berlin-Stettiner J. Series4 Lit. E... snd mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

28 8 88 Lit. F.. Gegeben Berlin, den 16. Februar 1867.

0. . Berle

do. IV. Ser. v. Staat gar. (L. S.) Wilhelm. 8

1 . 68 * 2 2 6 82 ““ Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Irhr. v. d. Heydt. Cöln-Mindener v. Roon. Gr. v. Itzenplit. v. Mühler. gen Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Wilh. (Stamm) Prior. do. do. do.

Wo vorstehend kein Zinsfuss werden usancemässig 4 pCt.

Prioritäts-O blig. Aachen-Düsseld. I. Em. do. II. Emission. do. III. Emission.. Aachen-Mastrichter. do. II. Emission.

angegebes, berechnet.

do. Rheinische do. vom Staat gar. 3 ½ do. III. Em. v. 1858/60 do. do. von 1862 u. 64 do. v. Staat garantirt.. Rhein-Nahe v. Staat gar.

B.

1ʒAEGʒWʒEn

Brieg-Neisse Cöln-Mindener... Magdeb.-Halberstadt..

Magdeburg-Leipziger..

Münster-Hammer... Niederschles.-Märk... Niederschles. Zweigb...

Berg.-Märkische I. Ser. do. II. Serie do. III. S. v. Staat 3 ¼ gar. do. do. Lit. B. do. IV. Serie ... do. V. Série. do. VI. Serie... do. Düsseld.-Elberf. Pr.

Pertrag zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung und

Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Tagxis, betreffend die

Uebertragung des gesammten Fürstlich Thurn und Taxisschen Post⸗ mweesens auf den preußischen Staat. Vom 28. Januar 1867.

um Behuf der Uebertragung des gesammten Fürstlich Thurn

und Taxisschen Postwesens auf den preußischen Staat ist zwischen der

do. do. II. Em. ...

Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. J. S.

do. II. Serie..

do. III. Serie..

Schleswig-Holsteinische Stargard-Posen..

do. II. Emission..

8 *—

do. V. Em. Magdeburg-Halberstadt do. v. 1865

nES

8 - 1 N

93 80¾

8 Nordbahn Fr.-Wilh...

do. Oppeln-Tarnowitzer... Rheinischee 88*

do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe Stargard-Posen..

Oberschl. Lit. A. u. C. 3

do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act. I. S. do. II. Serie à 62 Thlr. do. Oblig. I. u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie.. Niederschl. Zweigbahn. Ober-Schles. Lit. A...

Röniglich preußischen Staatsregierung, vertreten durch

den Geheimen Legations⸗Rath Ernst von Bülow,

den Geheimen Post⸗Rath Heinrich Stephan und

den Regierungs⸗Assessor Otto Hoffmann, 8 8 Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, ver⸗ lten durch

den Ober⸗Post⸗Rath und vortragenden Rath Sr. Durch⸗

laucht, Freiherrn Franz von Gruben, und den General⸗

do. II. do. . Thüringer I. Se

do.

do.

de. IV. Serie..... Wilh. (Cosel-Oderberg) do. III. Emission. do. IV. Emission..

186 *1185 1595158 74 73 117 ½ 116 ½ 33 94 ½ 135

do. do. II. Serie.. do. Dortm.-Soest.. do. do. II. Serie.. Berlin-Anhalter..

N

=

Gg⸗ 1.“

32 Berlin-Hamburger

do. I. Emiss.

o 22— N

,— 1 S

T

8 Thüringer

Wilh. (Cosel-Oderbg.).

55

8”EESSe⸗

Postdirections⸗Assessor Wilhelm Ripperger,

do. Lit. B.. et nachfolgende Vertrag abgeschlossen worden.

56 Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A.

.

Nichtamtliche Notirungen.

E senbahn-Stamm- Aectien.

Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.)... öbau-Zittau Ludwigshafen-Bexbach

Magdeb.-Leipz. Lit. B. Mrz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger 1 HDester. franz. Staatsbahn Dest. südl. Staatsb. Lomb.

Russische Eisenb.. Westbahn (Böhm.) Warschau-Bromberg..

Warschau-Terespol...

Warschau-Wien.

Berlin-Görsitz. do. Stamm-Prior.... Ostpreuss. Sdb. St. Pr.

Prioritäts-Aetien. Belg. Obl. J. de l'Est.

Hester, franz. Staatsbahn 3

Italien. Anlemhhe. Russ. Stiegl. 5. Anl... do. do. 6. Anl... do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do.

Berl. Pferdebahn Berl. Omnibus-Ges....

heeäckhssha Ausländ. Fonds.

Braunschweiger Bank. Bremer Bank. Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank.. Dessauer Credit 8 do. Landesbank. Genfer Creditbank.. Geraer Bank Gothaer Privatbank... Leipziger Creditbank.. 2Lluxemburger Bank... 32 Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit.... Rostocker Bank. Thüring. Bank. Weimar. Bank 1es Oesterr. Metall... do. Nation.-Anleihe Prm.-Anleihe .. n. 100 Fl. Loose Loose (1860).. Loose (1864). 42 ½⅔

Artikel 1. Sec. Durchlaucht Fürst Maximilian Karl von Thurn nd Taxis für Sich, Seine Nachkommen und sämmtliche zur Erbfolge die Postgerechtsame berechtigten Agnaten und sonstigen Seitenver⸗ vandten überträgt Seine gesammten Postgerechtsame in sämmtlichen Stäaten und Gebieten, in denen sich seither die Posten ganz oder theil⸗ vise im Besitze und Genusse des Fürstlichen Hauses befunden haben, om 1. Juli 1867 an auf den preußischen Staat. Diese Staaten und Gebiete sind: 11114“

1) die Hohenzollernschen Lande, a

2) das vormalige Kurfürstenthum Hessen, das vormalige Herzogthum vhüsen

Oest. frz. Südb. (Lomb.) do. do. Gproz. Bonds. do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1876 Moskau-Rjäsan

Riga-Dünaburg.. Rjäsan-Kozlow.. . Galiz. (Carl Ludw.).. Lemberg-Czernowitz.. Rjaschsk. Morschk...

227 ½ 226 ½ —2, 90 88 87 ¾ 89;, 88; 85 ¾ 84½¾ 79 FR 78 ¾⅔ 78 68

o o .

do. Engg .. . do. Präm.-Anleihe v. 64 do. do. do. v. 66 do. 9. Anl. (Engl.).. do. do. UHeagt. 88 do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl... do. Liquidat.-Br.... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. 90 Neue Bad. do. 35 Fl. [Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. 54 ½ Lübeck. Pr.-A.. 60 [Amerikaner

68 [Bad. Staats-Anleihe.. 67 ½Bayersche Präm.-Anl.. 41 ¾ Braunschweiger Anleihe

R& ̃ l S.⸗ S. S.csS· bbETTEEEe

4) die vormalige Landgrafschaft Hessen⸗Homburg,

Inländ. Fonds.

2 Berl. Handels-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein .. Hannoversche Bank. .. Preuss. Hyp. Vers... Erste Preuss. Hyp.-G. do. Gew. Bk. (Schuste⸗

5) die vormalige freie Stadt Frankfurt, .“ die an die Krone Preußen abgetretenen vormaligen Theile der Großherzoglich hessischen Provinz Oberhessen, das Großherzogthum Hessen und bei Rhein, das Großherzogthum Sachsen, das Herzogthum Sachsen⸗Meiningen, 1 das Herzogthum Sachsen⸗Coburg und Gotha 8 Fürstenthum Reuß älterer Linie,

a das

ö Reuß jüngerer Linie, Fürstenthum Schwarzburg⸗Rudolstadt (Oberherrschaft),

das Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen (Oberherrschaft), a

EFamaE RSRERRREcInKENEn

64 Industrie-Actien.

Hoerder Hüttenwerk. Minervra . ““ Fabrik v. Eisenbahnbed.

Dessauer Kont. Gas.. Fabr. für Holzw. (Neu-

109½

116 ½ 153

ürstenthum Schaumburg⸗Lippe, m

die freie und Hansestadt Lübeck, die und Hansestadt Bremen,

15 16 17 1

sKüIEIIh

19) die freie und Hansestadt Hamburg.

244 243] haus) Silb.-Anl. (1864) 61¾ 60 ¼†1Sächsische Anl. „v..

Es geht demnach das Fürstlich Thurn und Taxissche Postwesen 23 Sgr. 1 seinem ganzen Umfange, mit allen Rechten und allem Zubehör an 8 eweglichem und beweglichem Eigenthum, Inventarien, Utensilien „w., Alles wie es steht und liegt, in das Eigenthum, den Besitz Genuß des preußischen Staates uber.

Arti el 2. Insbesondere gehen sänanthiche Sr. Durchlaucht Fürsten eigenthümlich zugehöͤrigen 2

münzprels des Silbers bel der Königl. Münze. Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. Zinsfuss der Preuss. Bank: fur Wechsel 4 pCt., fur Lombarq 4 ½ pCt.

Redaction und Nendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ·Hofbuchdruckerei RMR. v. Decker).

zum Köoͤniglich Preußischen

ö in eintretenden Fällen Zahlung leisten; die 9

des Fürftcn erforderlich.

ostgebäuͤde und Postgrund-

Staat

stücke und überhaupt alle gegenwärtig für den Postbetrieb bestimmten

Realitäten im ganzen Bereich des Fürstlichen Postbezirks so, wie sie sich dermalen im Besitz der Fürstlichen Postverwaltung befinden, nebst den darüber sprechenden Urkunden in das Eigenthum des preußischen Staates über.

Die zur Beurkundung dieses Eigenthumsüberganges bei den Ge⸗ richten bezichungsweise Transscriptions⸗ oder sonstigen Behörden nöthi⸗ gen Schritte un Handlungen werden beide Theile durch Bevollmäch⸗ tigte vornehmen lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt die Königlich preußische Regierung.

Insoweit sich in diesen Gebäuden Dienstwohnungen für Post⸗ beamte befinden oder Theile derselben an Dritte vermiethet sind, tritt die Königlich rengische Stagatsregierung in die Miethskontrakte und die Verbindlichkeiten der Fürstlichen Verwaltung ein.

Ausgeschlossen von der Uebereignung bleibt das Gasthaus zu Meiningen

In Frankfurt a. M. beschränkt sich dieselbe auf das sogenannte Rothe Haus auf der Zeil mit Ausschluß der Bestandtheile, welche zum Fürstlichen Palais in der Eschenheimer Gasse und dem sogenann⸗ ten Weidenhof gehören.

Artikel 3. Nicht minder werden sämmtliche, zum beweglichen Inventar der Fürstlichen Postverwaltung gehörigen Gegenstände, wie solche in den seitens der einzelnen Postanstalten geführten Inventarien⸗ Verzeichnissen eingetragen sind (namentlich auch die Postwagen, Eisen⸗ bahn⸗Postwagen u. s. w.), desgleichen die Pferde in den Regieställen, und eben so die gesammten Materialien⸗Vorräthe (z. B. an Montu⸗ ren ꝛc., Heizungsmaterialien ꝛc) an Preußen übereignet.

Stücke, welche in den Inventarien⸗Verzeichnissen u. s. w. sich nicht aufgeführt finden sollten, gehen gleichwohl mit über; umgekehrt steht die Fürstliche Verwaltung nicht ein für irrig aufgenommene Stücke.

Ausgeschlossen von dieser Uebereignung bleibt die Einrichtung beziehungsweise das Mobiliar der Wohnung des Fürstlichen General⸗ Postdirektors zu Frankfurt a. M. .

Artikel 4. Die Bibliothek, die Kartensammlung und die Akten der Fürstlichen General⸗Postdirection und der Ober⸗Postkasse, welche die Verwaltung der Posten betreffen und für den laufenden Dienst erforderlich sind, gehen an Preußen über. Jedoch werden der Fürst⸗ lichen Verwaltung in vorkommenden Fällen einzelne Akten aus der Zeit des Fürstlichen Postbetriebes auf Verlangen zur Einsicht oder Abschriftnahme mitgetheilt werden, unbeschadet des Rechtes zur Ver⸗ nichtung unbrauchbarer Akten. Andererseits verpflichtet sich die Fürst⸗ liche Verwaltung, aus dem Fürstlichen Archive zu Regensburg einzelne Postatten, welche in Bezug auf die fernere Führung der Verwaltung ein Interesse für die Königliche Staatsregierung darbieten, derselben zur Einsicht oder Abschriftnahme mitzutheilen.

Artikel 5. Mit dem Uebergange des Fürstlich Thurn und Taxis⸗ schen Postwesens gehen alle auf demselben ruhenden Lasten und Ver⸗ waltungsausgaben auf Preußen über.

Die Königliche Staatsregierung wird von dem Zeitpunkte des 7ie. an das Fürstliche Haus gegen alle diesfälligen Ansprüche vertreten.

Die Königliche Staatsregierung tritt ein in die Postverträge der Ferhchen Verwaltung mit anderen deutschen oder außerdeutschen

ostverwaltungen, desgleichen in die mit den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Transportverträge, die Posthaltereiverträge, so wie die in Beziehung auf den Postdienst abgeschlossenen Mieths⸗, Lieferungs⸗ und sonstigen Verträge dieser Art. Sie erfüllt die Verpflichtungen und genießt die Rechte, welche aus diesen Verträgen für die Fürstliche Postverwaltung entspringen, vorbehaltlich anderweiter Verständigung mit den interessirten Theilen.

Artikel 6. Werden aus der Zeit der Fürstlichen Verwaltung Ansprüche von Privaten oder anderen Postverwaltungen gegen die Postanstalt erhoben, so hat zwar Se. Durchlaucht der Fürst sür die⸗ selben einzustehen; die Königliche Regierung wird jedoch, so oft sie solches im Interesse der Po verwaltung fuüͤr angezeigt erachtet, nach vorgängigem Benehmen mit der Fürstlichen Verwaltung zu Regens⸗ burg die Vertretung der Postanstalt in diesen Angelegenheiten über⸗ nehmen; sie wird alsdann dieselben mit aller Gorgfalt und nach bestem Ermessen, sei es im Wege der Güte, des Vergleichs oder des Austrages, g-vere. und nach allen Seiten hin für Rechnung der Fürstlichen Verwaltung besorgen und erledigen, be⸗

erwaltung wird diese Geschäftsführung in allen Stücken anerkennen und die Auslagen erstatten, insbesondere auch etwa entstandene Pro⸗ eßkosten ersetzen, letzteres, sofern der Prozeß im Einverständniß der ürstlichen Verwaltung aufgenommen und fortgeführt worden ist.

Zur Gültigkeit eines Vergleiches ist die Zustimmung Sr. Durchlaucht

n allen anderen Rechts⸗ und Streitsachen der gedachten Art, in denen die Königliche Regierung sich nicht veranlaßt sieht, die Vertre⸗ tung der Postanstalt zu übernehmen, und welche daher von der Fürst⸗ lichen Verwaltung selbst auszutragen sind, erklärt Se. Durchlaucht der Fürst vor denjenigen Gerichten Recht nehmen und geben zu wollen, zu deren Kompetenzen die Streitsache gehört haben würde, wenn die Fürstliche Verwaltung fortbestanden hätte. 8

Artikel 7. Die Bücher und Rechnungen über den gesammten Fürstlichen Postbetrieb werden mit dem 30. Juni 1867 abgeschlossen. Die in den Feeessen vorhandenen Baarbestände gehen 8. Preußen mit über. ie Königliche Staatsregierung verpflichtet sich, die bis zu

8„ 8

ürstliche