23. März. EE Wechsel-, Fonds- und Geld-Coureseses. 1 ilage zum Koͤnigli ats
Weechsel-Course. Br. Gld.] 21 Br. Gld. Rentenbriefe. Sonnabend, den 23. Maͤrz erdüam 50 kLjRurz 143 ⅛ 143 71 Pram.-Anl. v. 1855 à 100 Thlr. 3 121 ¾ 120 ¾ 80 und Neumärkischa.ü — ommersche..
diieio c.250 FEl.2. Mt. 143 ¾ Hess. Prämien-Scheine à 40 Thl. — 55 ½ Hamburg. 300 M. Kurz 15158 151 8Kur- und Neum. Schuldverschr. 32. —* — Posensche.. . ... “ . gesetz, betreffend die Aufhebung der Einzugsgelder 1 V §. 4. Hat der Lehnsbesitzer keine nach §. 3 zu berücksichtigende Preussische aarti en Kommunal⸗Abgaben. Descendenz, ist aber bei seinem Tode überhaupt ein nach §. 1. zu be⸗
.
dito. 2 es 151¾ 232 Oder-Deichbau-Obligatioenen — à — 1 8 Hescen 1 London 8 Fües 226 80 ¾ Berliner Stadt-Obligationen— 103 Rhein. und Westph. 18— 111“ om 2. März 1867. kKöücksichtigender Lehnberechtigter am Leben, so vererbt das Lehn als Wien. ö Wahr. 150 Fl. 8 T 78 ¼ 782 dito dito 99 Sachsische. 11“ 1 solches nach Recht und Ordnung der bisherigen Lehnsfolge, ohne daß
“ ühr. 1 8 . 28 787 vr 8 .na⸗ 1 8. 3 ½ 82 . Wir öö stim ““ 859 “ 3 1491o1 vEE“ auf die Eintragung resp. An⸗
1141“*“ 8 ¼ FSchuldverschr. der Berl. Kaufm. “ mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der dung des Lehnberechtigten ankommt. Augsburg, südd. W. 100 Fl. 56 26 56 22 verordnen, 8 g Häus g Diese Lehnvererbung erfolgt auch dann, wenn der Besitzer zwar
. 1 1 Pfandbriefe. 1 12 C. cr. onarchie, was folgt: — 6 1— ve b FEA 100 Fl 56 28 5808 öö 49 eb“ . “ Certificate M .1. Vom 1. Juli 1867 ab darf in den Provinzen nach dem im §. 3 gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Deszendenz erhält,
im 14 Thlr. Fu 00 1 99 ⅔ d% d 8 . 2 diese aber vor ihm mit Tode abgeht. . Fuss.. do. 8 [Hyp.-Br. d. 1. Pr. Hyp. Aetien- Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen, Sachsen, “ — später 8ns eszendent den ehnsbesttzer, so Petersbuuirg. R. pa ne D 2 si
89 ¾ 89 ⅞ Ostpreussische esellschaft (Hansemann estfalen und in der Rheinprovinz von Neuanziehenden ein chließt er die Agnaten un 2 güt⸗ 88 88 88 Unkündb. ” Br. der Srn s⸗ oder Eintrittsgeld oder eine sonstige besondere Kom⸗ lh z Lehn vekllert in 1““ Sv e. Warschau. 80 ½ 80 ⅔ do. h *%ꝗUHypt. Actien-Bank (Henckel). vasasabgabe wegen des Erwerbes der Gemeindeangehörigkeit „S. 5. Hat der zur Succession gelangende Agnat oder Mitbelehnte Bremen...... e 111 110 ¾¼ F1 e Pr. Bank-Antheil-Scheine 8: der Niederlassung am Orte) nicht mehr erhoben, auch kein bei dem Anfall des Lehns lehnsfähige Deszendenz, so verliert das 8 Bank des Berliner Kassenvereins. Rückstand einer solchen Abgabe mehr eingefordert werden. Lehn in seiner Hand die Lehnseigenschaft Erhält er später lehnsfähige
Posensche ....... 1 Danziger Privatbank.. 57, S Deszendenz, welche ihn überlebt so verliert das L in d d Fonds-Course. do. — Königsberger Privatbank .2. Mit dem im §. 1 festgesetzten Zeitpunkte treten die a 2 . erliert das Lehn in der Hand Freiwilige Anleihe 43 100 ¼ 100 8% ydo. Mage vSee ds Privatbank ¹ auf die Erhebung von Einzugsgeld bezüglichen Bestimmungen Piden hat d ehnseigffscafe öö der später geborene Des
. 8 ; 8 5 ernere Succession der Agnaten und Staats-Anleihe von 1859 104 ¾ 103 Sschsische Ieah eht eer 8 der Gesetze vom 14. Mai 18 0 (Gesetz⸗Samml. für 1860, S. 237) kitbelehnten unter den im § 4 8 dito v. 1854, 1855, 1857. 4 100 ¾ 100 Schlesische-. Pommersche Rittersch. Privatban und vom 24. Juni 1861 (Gesetz⸗Samml. für 1861, S. 446), der 88 EBö“ Irism 8. angegebenen Voraussetzungen nach
dito 18599. 100¾ 100 do. Lit. AA. . 4 1I111X““ o der §. 14 der Gemeinde⸗Ordnung für die Rheinprovin .6. Der Lehns 8 5 5. di 17 1097 100 ‧.140. M am ss. Julr 1849 Geset⸗Lammet sün cn, E. ehh hr-ins . 6, Hen duchorkenpg 9 d eng bänden nach P1s 4,5,5. 18 192 852 er ““ Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1856, beteeeh die Ge⸗ he gegen eine eb von vier Prozent des Lehntaxwerthes (be 1 2, 8 ; 8 1 „ b — † j 8 -5 dito von — 905 4o. EE“ 84 ½ 83 ¾˖ Andere Goldmünzen à 5 Thlr... meinde⸗Verfassung lir ver “ 185ch, 2) 8 1en. ET s ET“ Foer 8 “ 91 y90 do. 93 ½ 5. 58 5 Ie Fsaths ren L“ 1856 (Gesetz Sammlung S. 554] in ein Fideikommiß für die zum
771 I Fr. FId.] zessen der 8 nen 8s. en merfofen nor §. 4 bezeich⸗ Lehn berechtigte Familie dergestalt verwandeln will, daß er selber in
Eisenbahn-Actien. Wilh. (Stamm) Prior.. 4 ¾ Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. B. 4 86 ½/Ober-Schles. Lit. C... ie Entrichtung von Kommunal⸗Abgaben der im §. 1 bezeich⸗ die Stellung des ersten Fideikommißbesitzers eintritt. Einer Einwilli⸗ ““ b“ erchichet ey üb.- Ln C.4 1s do. i D.. neten Art außer Kraft. “ 1 ift gung der Agnaten und Mitbelehnten bedarf er dazu nicht. Auch finde
Aachen-Mastrichter... Wo vorstehend kein Zinsfuss angegeben, Berlin-Stettiner I. Serie43 do. Lit. E... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift die beschränkende Vorschrift des §. 56 Theil II Titel 4 des Allgemei⸗
Altona-Kieler 132 ¼ 131 ¾ werden usancemäasig 4 pCt. berechnet. do. “ II. Serie 4 5 do. 8 8 Lit. F. und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 v“ nen Landrechts nicht statt. ; .
Berg.-Märk. ..— 149 1148 ¾ Prioritäts-Oblig. do. III. Serie b do. Ii Gegeben Berlin, den 2. März 184. §† 2. Steht der Lehnsmann unter Vormundschaft, so erfolgt die
Berfin-Anhalter — 220 ¼ 219 5Aachen-Düsseld. I. 2 do. IV. Ser. v. Staat gar. Rheinische “ 1.X“ 1“ Wahl durch den Vormund.
157 156 / do. II. Emission. Breslau -Schw.-Freib. do. yom Staat gar.- 1 Jahrdn S 1aeo Wahh 5 fbet dem Lehmhofe bir aons vieß 1 . -Magdeb. — 208 ¼ 2072 8 .Emission.. öln-Crefelder. o. III. Em. v. 1858/60 ““ 1“ 8 ZEu IJahren zu erklären. iese Frist läuft dem zur Zeit der Gesetzeskraft eeea h 1“ vö Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. von der Heydt. des Gesetzes im Besitz befindlichen Legnsmanne von der Zeit 88 Ge⸗ von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur setzeskraft. Der Nachfolger aber hat, sowohl dann, wenn der Vor⸗
Berlin-Stettiner 139 138 Aachen-Mastrichter... Cöln-Mindener I. Em. do. do. von 1862 u. 64 Lippe elchow. Gr. zu Eulenburg. gänger binnen der Frist ohne Erklärung der Wahl verstirbt, als auch
Breslau-Schw.-Freib. — 1374 136 5 do. II. Emission.. II. Em.. 88. Vv. 5 SFesrer; 88 Brieg-Nei 100 ⅔ Berg.-Märkische I. Ser. Rhein-Nahe v. Staat gar. — rlieg-Neisse . erg.-Markische 8 1 dann, wenn erst unter ihm die Lehnseigenschaft aufhört (§§. 4, 5), 8 hc“ von dem Tage des Anfalls an eine zweijährige Frist.
Cöln-Mindener.. 8 188 142 ½ do. II. Serie 59 8 89. 7 Magdeb.-Halberstadt — 193 ½ 192 1do. III. S. v. Staat 3 ¼ gar. [Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. I. S. 1s 1 1 Masdebur Leipriger. — 251 do. do. fns. do. II. Serie.. 8 . 9. Innerhalb dieser Fristen ist auch, je nachdem die Allodifi⸗ Münster-Hammer.. 88 j do. III. Serie.. gesetz, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in Alt⸗Vor⸗ und cation oder die Verwandlung in Familiensideikommiß gewählt wird, Hinterpommern und die Abänderung der Lehnstaxe. die Abfindungssumme an das Depositorium des Gerichts, in welchem Vom 4. März 1869 sdas Lehn belegen, zu zahlen, oder bei der Fideikommißbehörde eine 3 “ solche Stiftungsurkunde einzureichen, welche demnächst auch die Be⸗ Wir Wilhelm, von Goties Gnaden König von Preußen ꝛc. stätigung erlgaigt verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer §. 10. Erfolgt innerhalb der im §. 9 bestimmten Fristen über⸗ Nonarchie, was folgt: hhanupt keine Wahl, oder bei gewählter Fideikommißstiftung doch keine Erster Titel. Einreichung der Fideikommiß⸗Urkunde, so gilt die Verwandlung des 1 Von der Auflösung des Lehnsverbandes. Lehns in Allode (§. 6 Nr. 1) für gewählt. §. 1. Der noch bestehende Lehnsverband in Alt⸗Vor⸗ und Hinter⸗ §. 11. Geht as Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, pommern wird in Beziehung auf sämmtliche, nach Pommerschen Lehn⸗ so erfolgt die Auseinandersetzung wischen dem Lehnsfolger und den ichten zu beurtheilende Lehne, insbesondere auch auf Kunkellehne, Illodialerben, insbesondere die “ des Lehns vom Allodio, Afterlehne, Geldlehne und Lehnsstämme nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie die Abfindung der Ehefrau und Töchter des Lehnsbesitzers nach aufgelöst. den bisher bestehenden Gesetzen. Kommt es dabei auf die Aufnahme Bei dieser Auflösung werden nur diejenigen Agnaten, Mitbelehnte einer Lehnstaxe an, so gelten die Vorschriften §§. 22 bis 24. 1“ und andere Successionsberechtigte, welche unter der allgemeinen Be⸗ „§. 12. Lehne, welche an dritte, nicht zur lehntragenden Familie sichnung »Lehnberechtigte« begriffen sein sollen, berücksichtigt, welche gehörende Personen erblich und unwiderruflich veräußert sind, verlie⸗ lis zum Eintritt der esetzeskraft dieses Gesetzes geboren sind, oder ren die Lehnseigenschaft, 1) wenn bei einer vor dem 1. Januar 1848 lis zum 302ten Tage von diesem Zeitpunkte an geboren werden, und erfolgben Veräußerung bis zum 1. Januar 1848, 2 bei einer später velche zugleich in die Lehns⸗ und Successionsregister eingetragen sind, erfolgten Veräußerung zur Zeit des Vertragsabschlusses keine Lehn⸗ der binnen zwei Jahren, von dem Eintritt der Gesezeskrast dieses berechtigte in die Lehns⸗ uünd Successionsregister eingetragen ge⸗ Gesetzes an erechnet, zur Eintragung in die Register angemeldet wer⸗ wesen ind. b 8 den. Diese Verpflichtung liegt zur Vermeidung desselben Nachtheils . §. 13. Ist das Lehn erblich und unwiderruflich entweder: 1) von uch denjenigen Lehnberechtigten ob, deren Ascendent in die Lehns⸗ einem lehnsfähig beerbten oder 2) von einem zwar nicht lehnsfähig und Successions⸗Register eingetragen ist, und wird für die unter vaͤter⸗ beerbten Lehnsmann, aber a) an ein Mitglied der lehntragenden Fa⸗ icher Gewalt Senegister vom Vater, für die Bevormundeten durch milie oder b) mit Einwilligung des nächsten 18 8 bei gleicher Nähe den Vormund erfüllt. der nächsten) Agnaten veräußert worden „und is beim Eintritt der Bei der binnen jenen zwei Jahren nachgesuchten Eintragung tritt die Gesetzeskraft dieses Gesetzes von den Personen des Veräußerers oder in dem Gesetz vom 11. Juli 1845 über die Lehns⸗ und Successions⸗ seiner lehnsfähigen Deszendenz oder des resp. der einwilligenden Kegister §. 15 Absatz 1, gewährte Stempel⸗ und Gebührenfreiheit ein. nächsten Agnaten oder ihrer lehnsfähigen Deszendenten noch Jemand .2. Das noch im ordentlichen Lehngange befindliche, so wie am Leben, so verliert das Lehn die Lehnseigenschaft, und hat der Be⸗ das durch einen Allodialtitel an ein Mitglied der lehntragenden Fa⸗ sitzer vier Prozent des Lehnstaxwerthes zum gerichtlichen Depositorium nilie übergegangene, aber in den beiden letzten ee. nach zu zahlen. b 1“ Lehnrecht vererbte Lehn verliert die Lehnseigenschaft: 1) wenn bis zum 8— 14. Ist dagegen nach einer Veräußerung der im §. 13 gedach⸗ Ablauf der zweijährigen Frist (§. 1) kein Lehnberechtigter zur Ein⸗ ten Art keine der dort Personen beim Eintritt der Gesetzes⸗ tagun angemeldet ist; 2) wenn beim Ablauf jener Frist oder Falls nach kraft dieses Gesetzes am Leben, so bleibt den Lehnberechtigten von 8. 4 ½ die Lehnseigenschaft noch über diese Frist hinaus fortdauert, diesem Zeitpunkte ab noch drei Jahre die Revocationsklage vorbehalten. zuch späterhin neben dem Besitzer des Lehns und seiner Deszendenz Wird innerhalb dieser Frist diese Klage nicht angemeldet, so verliert finer der nach §. 1 zu veresihengcegen E1“ mehr am das Lehn die Lehnseigenschaft, und hat der Besitzer sechs Prozent des keben ist; 3) wenn von den außer dem Besitzer vorhandenen eingetra- Lehnstaxwerthes zu zahlen. . 8 senen Lehnberechtigten diejenigen, welche als Häupter abgesonderte .15. Ist die erbliche und unwiderrufliche Veräußerung von wacn bilden, durch Vertrag mit demselben in die Allodification ge⸗ finem nichts lehnssähig 188 Lehnemenne an micht 19 - t 8 81 “ ligt haben oder noch willigen. amilie gehörigen Dritten ohne die §. edachte agnatische Einwilli⸗ eneren. des 23 bei der Königl. Müpze. g. Ffund kein Siber: 29 Thlr. 23 Sgr. 8 3 Eben so vchiwf 888 im §. 2 bezeichnete Lehn, auch wenn ung erfolgt, so verbleiben den nach §. zu berücksichtigenden Lehn⸗ hs. er Frenss. Bank i für Wechsel 4 pCt., für Lombard 4 ⅛ pot. 8 1 dahn trechtigte in den Registern eingetragen resp. zu denselben ange⸗ berechtigten ihre lehnrechtlichen Ansprüche. “ Redaction und Rendantur: Schwieger. neldet sind, die Lehnseigenschaft, wenn der besitzende Lehnsmann zur §. 16. Hinsichtlich der auf 8... oder durch antichretischen 8 ch 8g* peit der Gesetzeskraft dieses Gesetzes lehnsfähige Descendenz hat 06 Pfandvertrag veräußerten Lehne bleibt es bei den desfallsigen Verträ- 8 Druck und Verlag 1. Ober·Hosfbuchdruckerei solche bis zum 302. Tage von dieser Zeit an gewinnt. gen und bisherigen Gesetzen. Das agnatische Reluitions⸗ und Wieder⸗ v. Decker “ ““ u“ 8“ “
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Magdeburg-Halberstadt do. v. 1865 do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act. I. S. do. II. Serie à 62 ⅓ Thlr. — do. Oblig. I. u. II. Ser. V 96 ¾ do. do. III. Serie.. 88 ½8 88 de. 95 do. do. IV. Serie.. —, — Wilh. (Cosel-Oderberg) — ANiederschl. Zweigbahn 5 100 ⅞ 100 ½ do. III. Emission — [Ober-Schles. Lit A. 4 — — do. IV. Emission.. 86 ½ do. Lit. B. 3 ½ — 79 ⅜ 227 5α, 226 ¾ Berl. Pferdebahn.. — ]V54 4sltalien. Anleihe. . 91 ⅔ — Berl. Omnibus-Ges.... — 78 ⅞ Russ. Stiegl. 5. Anl... 89 88 V do. do. 6. Anl... — 87 ¾ Ausländ. Fonds. do. v. Rothschild Lst. 85 ½ 84 ⅞ Braunschweiger Bank. — 93 ¾ do. Neue Engl. Anleihe — [Bremer Ban 88 — [116 8 do. do. 79¾ 78 ¾ Coburger Creditbank.. 88 — “ 79 78 Darmstädter Bank 81 80
Niederschles.-Märk... veg . Niederschles. Zweigb... 8 do. VI. Serie... Nordbahn Fr.-Wilh... do. Düsseld.-Elberf. Pr. Gberschl. Lit. A. u. C. do. de. II. Serie.. do. Lit. B... do. Dortm.-Soest. Oppeln-Tarnowitzer.. 3 ½ do. do. II. Serie.. Rheinischhhe Berlin-Anhalter do. (Stamm-) Prior. do. Rhein-Nahe. do. Stargard-Posen. Berlin-Hamburger
Thüringer.. do. . Emiss. Wilh. (Cosel-Oderbg.). Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A.
G Hest. frz. Südb. (Lomb.) NMlohtamtliche do. do. 6 proz. Bonds. 8 Notirungen. do. do. neue pro 1875 8 do. do. do. pro 1876 Eisenbahn-Stamm- Moskau-Rjisan Aetien. HRiga-Dünaburg. Amsterdam-Rotterdam Rjäsan-Kozlow 6 Galiz. (Carl Ludw.).. Galiz. (Carl Ludw.).. Qöbau-LZittau „[Lemberg-Czernowitz.. Dessauer Credit 1 2 ¾ Ludwigshafen-Bexbach Rjaschsk. Morschk... do. Landesbank. Magdeb.-Leipz. Lit. B. S.ee. sgcSenfer Credithank.
Mecklenburger Gothaer Privatbank... Oester. franz. Staatsbahn 3 Berl. Handels-Gesellsch. Leipziger Creditbank..
Oest. südl. Staatsb. Lomb. Disc. Commandit-Anth. Luxemburger Bank.. Russische Eisenb.. Schles. Bank-Verein.. Meininger Creditbank. Westbahn (Böhm.)... „Hannoversche Bank... Norddeutsche Bank... Warschau-Bromberg. Preuss. Hyp. Vers. .. Oesterreich. Credit... Warschau-Terespol... Erste Preuss. H. -6. — Rostocker Bank... Warschau-Wien do. Gew. Bk. (Schuster5 97 Thüring. Bank —— EE11131“ Weimar. Bank 1 gagg-ner eeegs Inqustrie-Actien. Oesterr. Metall......
2 Hoerder Hüttenwerk. — do. Nation.-Anleihe Ostpreuss. Sdb. St. Pr. 12131213 Seee Anfeihe-
Schleswig-Holsteinische Stargard-Posen.. — do. II. Emission.. 95 ½1 do. III. do... 89 ⅞ 88 ⅞ Thüringer I. Serie
— — do. II. Serie. 89 ¾ 89 ½8 do. III. Serie
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29 28 do. do. do. v. 66 — [104 ¾— do. 9. Anl. (Engl.).. — 97 do. do. (H.) 88 83 82 do. Poln. Schatz-Obl. 82 ½ — do. do. Cert. L. A. 94 ½ — Poln. Pfandbr. in S.-R. — [117 ⁄ do. Part. 500 Fl.... — 71 3¾ do. Liquidat.-Br.... 111½ 110 8 Dessauer Prämien-Anl. 65 ¾ 64 ⅞ Hamb. St.-Präm.-Anl. 89 ⅞ 88 ⁄ Neue Bad. do. 35 Fl. —. 45 ⅛, Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. 55 ¾ 54 ½1ineck. Pr.-A. . —. 59 [Amerikaner 8 68 ¾ 67 ½ Bad. Staats-Anleihe.. 67 3 66 ½ Bayersche Präm.-Anl.. 41 ¾ 40 8Braunschweiger Anleihe — 59 11Sächsische Anl..
5 “““ 5 1 Prioritäts-Aectien. Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 1184 do. n. 100 Fl. Loose 5
Belg. Obl. J. de 1'Est. 4 Dessauer Kont. Gas. 5 1547 do. Loose (1860).. do. Samb. u. Meuse 4 Fabr. für Holzw. (Neu- do. Loose (1864).
Qester. franz. Staatsbahn]3 243 ½ 242 ½ ꝑhaus) 4 — do. Silb.-Anl. (1864)
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